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Law Giving An Annual And Lifetime Endowment To His Majesty King Albert Ii. -German Translation

Original Language Title: Loi attribuant une dotation annuelle et viagère à Sa Majesté le Roi Albert II. - Traduction allemande

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27 NOVEMBER 2013. - An Act to allocate an annual and personal endowment to Her Majesty King Albert II. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of November 27, 2013 assigning an annual and lively endowment to Her Majesty King Albert II (Belgian Monitor of December 30, 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Seine Majestät König Albert II.
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Die Seiner Majestät König Albert II. zuerkannte Dotation
Art. 2 - Seiner Majestät König Albert II. wird eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 923.000 EUR zu Lasten der Staatskasse zuerkannt.
Art. 3 - Die Kapitel 2 bis 4 of the Gesetzes vom 27. November 2013 über die Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Transparenz der Finanzierung der Monarchie sind auf die in Artikel 2 erwähnte Dotation anwendbar.
Der in Artikel 3 Nr. 1 of the Gesetzes vom 27. November 2013 über die Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Transparenz der Finanzierung der Monarchie erwähnte Anteil Gehalt beläuft sich auf das Doppelte des Bruttoanfangs
Seiner Majestät König Albert II. stehen maximum zehn Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung.
Art. 4 - Vom 21. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird Seiner Majestät König Albert II. eine Dotation zu Lasten der Staatskasse zuerkannt, die sich auf Jahresbasis auf 923.000 EUR beläuft.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft trit.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRATEN
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM