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An Act To Amend The Act Of 24 February 1921 Regarding Traffic In Poisonous, Soporific, Narcotic, Psychotropic, Disinfectant Or Antiseptic Substances And Substances That Can Be Used In The Illicit Manufacture Of Narcotic Substances And Psyc

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psyc

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7 FEBRUARY 2014. - An Act to amend the Act of 24 February 1921 concerning the trafficking of poisonous, soporific, narcotic, psychotropic, disinfectant or antiseptic substances and substances that can be used for the illicit manufacture of narcotic and psychotropic substances. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 7 February 2014 amending the Act of 24 February 1921 concerning the trafficking of poisonous, soporific, narcotic, psychotropic, disinfectant or antiseptic substances and substances that can be used for the illicit manufacture of narcotic and psychotropic substances (Belgian Monitor of 10 March 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymousn Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffen Behörden
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, die in 1 erwähnt sind, unterwerfenf, und zwar au
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogenunt
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. May 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Herstellung, den Verkauf
Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. May 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. 4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR ausgesprochen werden,
6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wen die in Nr. 4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR ausgesprochen werden."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat vornimmt."
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. May 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von Pflanzen, aus de knen diese Stoffe gewn Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters angeordnet werden.
In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre Einziehung anordnet, definitiv geworden ist."
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. May 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel 2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM