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Law Amending The Law Of 30 March 1994 On The Social Provisions In What Concerns The Subsidy Of The Houses Of Justice. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales en ce qui concerne le subventionnement des maisons de justice. - Traduction allemande

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12 MAI 2014. - An Act to amend the Act of 30 March 1994 on social provisions with regard to the subsidizing of the houses of justice. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 12 May 2014 amending the Act of 30 March 1994 on social provisions with regard to the subsidizing of houses of justice (Moniteur belge of 2 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf die Bezuschussung der Justizhäuser
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 69 of the Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 25. May 1999, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
(a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 1 erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 1 und 4 sowie in Absatz 6 erwähnten" ersetzt.
(b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
(c) In Absatz 1 Nr. 3 wird der vierte Gedankenstrich, der zum dritten Gedankenstrich wird, durch das Wort ", oder" ergänzt.
(d) Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. einer Zulage für die Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer gerichtlichen Maßnahme
(e) Der Artikel wird durch zwei Absätze [sic, zu lesen ist: drei Absätze] mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Zulage kann zudem einem interkommunalen Zusammenarbeitsverband, einer Provinz, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer gemeinnützigen Stiftung gewährt werzie
Alle in Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 6 vorgesehenen Zulagen sind Gegenstand einer vorherigen jährlichen Konzertierung innerhalb der interministeriellen Konferenz für die Justizhäuser.
Der König gewährt alle Zulagen endgültig durch einen im Ministerrat beratenen Erlass."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM