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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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19 MARCH 2014. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 March 2014 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 5 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. May 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen.
Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls folgende Richtlinien teilweise um:
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,
- Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. May 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung,
- Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985,
- Richtlinie 2004/38/EG of Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlin
- Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 2012, wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. internationalm Schutz: die Rechtsstellung als Flüchtling und den subsidiären Schutzstatus,
17. Schengener Informationsystem: das Schengener Informationsystem, so wie es im Zusammenhang mit dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen und in diesem Rahmen weiterentwickelten Schengen-Besitzstand errichtet wurde, das insbesondere durch die Verordnung (EG) Nräm Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) geregelt wird."
Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"wenn er im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist,".
Art. 5 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 2009 und 19. Januar 2012, wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Während des in § 1 erwähnten Anerkennungsverfahrens kann der Minister oder sein Beauftragter, unbeschadet der Bestimmungen von Titel IIIquater und sofern keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewan
Art. 6 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Ausländern, die im Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, ohne dass sie ihren Hauptwohnort seit mindestens zwölf
Art. 7 - In Artikel 10bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, werden die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 12bis § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, werden zwischen den Wörtern "muss die Gemeindeverwaltung sich in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3" und den Wörtern "erwähnten Fällen" sowie zwischen den Wörtern "der Ausländer die in § 1 Absatz 2 Nrähn
Art. 9 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und Artikel 14 Absatz 2" aufgehoben.
2. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer:
1. denen zwecks Studiums oder Berufsausbildung der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist,
2. denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist,
3. denen aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden is
4. die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist,
5. die sich ausschließlich vorübergehend im Königreich aufhalten,
6. deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, das New Yorker Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention vom 14. März 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
§ 2 - Für die Berechnung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 5 und 6 erwähnten Zeiträume nicht berücksichtigt.
Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Zeiträume werden zur Hälfte berücksichtigt.
Was Ausländer betrifft, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag dercht
Die in Absatz 3 erwähnten Zeiträume und die Aufenthaltszeiten als Person, die internationalen Schutz genießt, werden nicht berücksichtigt, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 57/6 Absatz 1 Nrken
Was Ausländer betrifft, denen der Aufenthalt in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt worden ist, können für die Berechnung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen von diesen fünf Jahren müssen die zwei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Antrags im Königreich verbracht worden sein."
Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - § 1 - Anträge auf Niederlassungserlaubnis werden an die Gemeindeverwaltung des Wohnortes gerichtet. Diese Gemeindeverwaltung stellt eine Empfangsbestätigung aus und leitet die Anträge an den Minister oder seinen Beauftragten weiter, insofern die betreffenden Ausländer die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen undrif, wen ihre
Der König legt das Muster für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis fest.
§ 2 - Anträge auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten werden an die Gemeindeverwaltung des Wohnortes gerichtet. Diese Gemeindeverwaltung stellt eine Empfangsbestätigung aus und leitet die Anträge an den Minister oder seinen Beauftragten weiter, insofern die betreffenden Ausländer Inhaber eines gültigen Aufenthalts- beziehungsweise Niederlasscheins sind Diesen Anträgen sind Belege für die Erfüllung der in Artikel 15bis § 3 erwähnten Bedingungen beizulegen.
Der König bestimmt das Muster für den Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, die Regeln in Bezug auf die Bearbeitung dieser Anträge und die Folgen mangerlnder Beschlussfassung bei Ablauf der festgelegten Fr
§ 3 - Nicht-ansässige Ausländer, die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen, können nach Wahl einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbeigrecht Anträge auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten als Anträge auf Niederlassungserlaubnis.
Ansässige Ausländer können jederzeit die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16bis - Wen die Zuerkennung der Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit verweigert wird, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden."
Art. 12 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 15. May 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 und 3 werden die Wörter "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" jeweils durch die Wörter "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt. In Absatz 5 werden die Wörter "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "langfristige Aufenthaltsberechtigung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn Ausländern, denen die Niederlassung im Königreich erlaubt ist, gleichzeitig oder nachträglich" durch die Wörter "Wenn Ausländern" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "ersetzt die in § 1 erwähnte Niederlassungserlaubnis und" aufgehoben.
4. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben.
5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Erkennt der Minister oder sein Beauftragter in Artikel 61/7 erwähnten Ausländern die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu, notifiziert er seinen Beschluss dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesangen Ausländer
§ 4 - Wird Inhabern einer Blauen Karte EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt, wird ihnen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU mit dem Vermerk "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" ausgestellt.
§ 5 - Wird Ausländern, die im Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt, wird ihnen eine langfristige
Der König bestimmt die weiteren Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf diesen Vermerk.
§ 6 - Der Minister oder sein Beauftragter beantwortet Anträge ander Mitgliedstaaten, durch die gemäß der vorerwähnten Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union um Auskunft darüber ersucht wird, ob ein Ausländer noch internationalen Schutz im König
Zu diesem Zweck kann der Minister oder sein Beauftragter die Stellungnahme des Generalkommissars oder eines seiner Beigeordneten einholen."
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann beschließen, dass Ausländer, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten als Person erlangt haben, die internationalen Schutz genießt, diese Rechtstellung verlieren, wen der internationale Schutz gemäß
Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
§ 4 - Auch wenn die Gültigkeitsdauer des in Belgien ausgestellten Aufenthaltsscheins abgelaufen ist, ist der Minister oder sein Beauftragter verpflichtet, folgende Personen rückzuübernehmen:
1. Ausländer, die Inhaber einer belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU sind und gegen die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen 4 bis 7 erwähnten Familienmitglieder, vorbehaltlich der Anwendung von § 1 Absatz 2,
2. Ausländer, die im Königreich internationalen Schutz genießen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben und gegen die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates 4 bis 7 erwähnten Familienmitglieder,
3. Ausländer, denen der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt ist und gegen die von den zuständigen Behörden Riches anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union infolge der Ablehnung ihrlines Aufenthaltsantrags auf der May 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ein Entfernungsbeschluss gefasst wird, und ihre in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nrähn
Art. 15 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der erste Satz durch die Wörter "und dürfen nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen" ergänzt.
2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Verabschiedung eines Ausweisungserlasses werden die Dauer des Aufenthalts im Königreich, das Alter der beffenden Person, die Folgen für die Person und ihre Familienmitglieder sowie bestehende beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkun
Ergeht gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU den in Artikel 17 § 5 Absatz 1 erwähnten Vermerk in Bezug auf den internationalen Schutz enthält, ein Königlicher Ausweisungs Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte dorm weiterhin internationalen Schutz, so wird er in diesen Mitgliedstaat entfernt.
In Abweichung von Absatz 5 und vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen Belgiens kann der langfristig Aufenthaltsberechtigte in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, entfernt werden, wen ernsthaf
Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. May 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "der" und den Wörtern "anerkannte Flüchtling" die Wörter "durch die belgischen Behörden" eingefügt.
2. In § 3 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. der Ausländer, der die im Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllt, um die belgische Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung zu erwerben oder um diese Staatsangehörigkeit wieder.
Art. 17 - Artikel 40bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. der Vater/die Mutter eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten minderjährigen Unionsbürgers, sofern Letzterer zu Lasten des Vaters/der Mutter ist und er/sie tatsächlich das Sorgerecht hat."
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In § 2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Familienmitglieder müssen nachweisen, dass sie über genügende Mittel für sich selbst und ihr Kind, den Unionsbürger, verfügen, sodass das Familienmitglied selbst und das Kind nicht zuh Bei der Beurteilung dieser Mittel werden insbesondere Art und Regelmäßigkeit der Mittel berücksichtigt."
Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 41 - § 1 - Das Recht auf Einreise wird Unionsbürgern auf Vorlage eines gültigen Personalausweises beziehungsweise eines gültigen Passes zuerkannt oder wenn sie mit anderen Mitteln bestätigen lassen oder nachweisen können, dass sie das Rechtigen
Wen Unionsbürger nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, gewährt ihnen der Minister oder sein Beauftragter jede angemessene Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln
§ 2 - Das Recht auf Einreise wird den in Artikel 40bis § 2 erwähnten Familienmitgliedern eines Unionsbürgers, die selbst keine Unionsbürger sind, auf Vorlage eines gültigen Passes zuerkannt, der gegebenenfalls mit einem gültigen März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung des Visums.
Der Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers beziehungsweise einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die ausgestellt wird auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments un 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, befreit die betreffenden Familienmitglieder von der Pflicht, das in Absatz 1 erwähnte
Wen die Familienmitglieder eines Unionsbürgers nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, gewährt ihnen der Minister oder sein Beauftragter jede angemessene Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen
§ 3 - Der Inhaber eines Personalausweises oder eines von den belgischen Behörden ausgestellten Passes wird ohne Weiteres in das Staatsgebiet des Königreichs eingelassen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit in Zweifel gestellt wird oder wen dieses Dokument
§ 4 - Sind Unionsbürger nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises beziehungsweise eines gültigen nationalen Passes oder verfügen Familienmitglieder eines Unionsbürgers, die selbst keine Unionsbürger sind, nicht über einen gültigen nationalen Pass Diese Geldbuße wird gemäß Artikel 42octies eingenommen."
Art. 19 - Artikel 42bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um zu beurteilen, ob der betreffende Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Königreichs unangemessen in Anspruch nimmt, werden für die Anwendung von Absatz 1 der eventuell vorübergehende Charakter seiner Schwierigkeiten
Beim Beschluss, dem Aufenthalt ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Königreich, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soz
Art. 20 - In Artikel 42ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Um zu beurteilen, ob die Familienmitglieder eines Unionsbürgers eine ungebührliche Last für das Sozialhilfesystem des Königreichs bilden, werden für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 der eventuell vorübergehende Charakter ihrer Schwier
Art. 21 - In Artikel 42quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Um zu beurteilen, ob die Familienmitglieder eines Unionsbürgers eine ungebührliche Last für das Sozialhilfesystem des Königreichs bilden, werden für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 der eventuell vorübergehende Charakter ihrer Schwier
Art. 22 - Artikel 42quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels" aufgehoben.
2. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und zwar gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union" ergänzt.
Art. 23 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt eines Unionsbürgers oder eines Mitglieds seiner Familie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Volksundheit ein Ende setzen möchte, berücksichtigter
Art. 24 - In Titel II desselben Gesetzes wird nach Artikel 47 ein Kapitel 1bis mit der Überschrift "Andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" eingefügt.
Art. 25 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47/1 - Folgende Personen werden als andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers betrachtet:
1. der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung führt und der nicht in Artikel 40bis § 2 Nr. 2 erwähnt ist,
2. Familienmitglieder, die nicht in Artikel 40bis § 2 erwähnt sind und im Herkunftsland zu Lasten des Unionsbürgers waren beziehungsweise seinem Haushalt angehörten,
3. Familienmitglieder, die nicht in Artikel 40bis § 2 erwähnt sind und deren schwerwiegende gesundheitliche Probleme die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen."
Art. 26 - In dasselbe Kapitel 1bis wird ein Artikel 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47/2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden die Bestimmungen von Kapitel 1 in Bezug auf die in Artikel 40bis erwähnten Familienmitglieder eines Unionsbürgers auf die in Artikel 47/1 erwähnten anderen Familienmitglieder Anwendung
Art. 27 - In dasselbe Kapitel 1bis wird ein Artikel 47/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47/3 - § 1 - Die in Artikel 47/1 Nr. 1 erwähnten anderen Familienmitglieder müssen sowohl das Bestehen einer Beziehung mit dem Unionsbürger, den sie begleiten wollen oder dem sie nachkommen wollen, als auch den dauerhaften
Die Dauerhaftigkeit der Beziehung darf mit allen geeigneten Mitteln nachgewiesen werden.
Bei der Prüfung des dauerhaften Charakters der Beziehung berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter insbesondere Intensität, Dauer und Stabilität der Bindung zwischen den Partnern.
§ 2 - Die in Artikel 47/1 Nr. 2 erwähnten anderen Familienmitglieder müssen nachweisen, dass sie zu Lasten des Unionsbürgers sind, den sie begleiten wollen oder dem sie nachkommen wollen, oder seinem Haushalt angehören.
Unterlagen zur Bescheinigung, dass das betreffende andere Familienmitglied zu Lasten des Unionsbürgers ist oder seinem Haushalt angehört, müssen von den zuständigen Behörden des Herkunfts-/Ursprungslandes ausgestellt sein. Können keine solchen Unterlagen vorgelegt werden, kann die Tatsache, zu Lasten des Unionsbürgers zu sein oder seinem Haushalt anzugehören, mit allen geeigneten Mitteln nachgewiesen werden.
§ 3 - Die in Artikel 47/1 Nr. 3 erwähnten anderen Familienmitglieder müssen nachweisen, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger, den sie begleiten wollen oder dem sie nachkommen
Art. 28 - Artikel 61/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "einer gültigen langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "einer gültigen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Wird die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit verweigert, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Schwere oder die Art des von der betreffenden Person oder ihrem Familienmitglied Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden."
Art. 29 - In Artikel 61/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009, werden die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 61/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" werden durch die Wörter "die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "kann der Minister" und den Wörtern "ihre Zurückweisung" werden die Wörter ", sofern sie keinen internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen," eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 74/4bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. März 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "3.750 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM