6 JANVIER 2014. - An Act to amend the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community and the Act of 6 July 1990 regulating the procedure for the election of the Parliament of the German-speaking Community, pursuant to articles 118 and 123 of the Constitution. - German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of articles 1 to 10 of the law of 6 January 2014 amending the law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community and the law of 6 July 1990 regulating the procedure for the election of the Parliament of the German-speaking Community, in accordance with articles 118 and 123 of the Constitution (Moniteur belge of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft und des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zur Ausführung der Artikel 118 und 123 der Verfassung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
Art. 2 - Artikel 8 § 1 of the Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Parlament kann durch Dekret die in Absatz 1 erwähnte Anzahl ändern und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen."
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Parlament kann durch Dekret die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 12 und Nr. 13 abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Das Parlament kann durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten bestimmen."
Art. 4 - Artikel 10ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 5 - Das Parlament kann durch Dekret die Bestimmungen von § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und § 4 abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. In diesem Fall sind im Dekret Bestimmungen für die Ersetzung des Parlamentsmitglieds vorgesehen."
Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 16. Dezember 1996, 7. Januar 2002, 3. Juli 2003 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "37 Absatz 2 und 3" durch die Zahl "37" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Artikel 35 § 2 des Sondergesetzes werden die Dekrete, die erwähnt sind in den Artikeln 8 § 1 Absatz 2, 10bis Absatz 4, 10ter § 5, 45, 49 Absatz 1, 50 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes sowie in den Artikel Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, mit einer Zweidrittelmehrheit der abgebenen Stimmen angenommen."
Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 45 - Das Parlament kann durch Dekret die Bestimmungen der Artikel 42, 43 und 44 Absatz 1, was die in den Artikeln 32 §§ 2 und 3, 33, 37, 41, 46, 47 und 48 des Sondergesetzes bestimmten Regeln betrifft, und die Bestimmungen der Artikn
Art. 7 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 2002, 5. May 2003 und 27. März 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Das Parlament kann durch Dekret die Höchtsanzahl Regierungsmitglieder ändern."
Art. 8 - Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Dezember 1996 und 27. März 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Parlament kann durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten bestimmen."
Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "68 Absatz 1, 69 bis 73" durch die Wörter "68 bis 73" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. May 1993, werden die Wörter "Artikel 92 ter" durch die Wörter "Artikel 92bis/1 und 92ter" ersetzt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM