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Act Amending The Act Of 31 January 2003 On The Phasing-Out Of Nuclear Energy For Purposes Of Industrial Production Of Electricity And Amending The Law Of 11 April 2003 On The Provisions For The Decommissioning Of Nuclear Power Plants

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires

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18 DECEMBER 2013. - An Act to amend the Act of 31 January 2003 on the phase-out of nuclear energy for industrial electricity production and to amend the Act of 11 April 2003 on provisions for the dismantling of nuclear power plants and for the management of fissile material irradiated in these power plants. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 18 December 2013 amending the Act of 31 January 2003 on the phase-out of nuclear energy for industrial electricity production and amending the Act of 11 April 2003 on provisions constituted for the dismantling of nuclear power plants and for the management of fissile material irradiated in these power plants (Moniteur belge of 24 December 2013, err. of 7 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrial Stromerzeugung
Art. 2 - In Artikel 2 of the Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung wird Nr. 1 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen:
- Doel 1: 15. Februar 2015,
- Doel 2: 1. Dezember 2015,
- Doel 3: 1. Oktober 2022,
- Tihange 2: 1. Februar 2023,
- Doel 4: 1. Juli 2025,
- Tihange 3: 1. September 2025,
- Tihang 1: 1. Oktober 2025."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
§ 2 - In den individualn Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden:
(a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar bleiben,
b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,
enden die Bestimmungen in Bezug auf die Genehmigung zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen an dem in § 1 erwähnten Datum. Die übrigen Bestimmungen bleiben uningeschränkt anwendbar, bis sie aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 oder seiner Ausführungserlasse angepasst werden."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteilwer und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebührrie, die gemäßle September 2025.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte jährliche Gebühr wird für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015, für jedes der Kalenderjahre von 2016 bis 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 festgelegt. Sie wird zum 15. April des Jahres nach dem Zeitraum, für den sie festgelegt wurde, geschuldet.
Vorerwähnte Gebühr entspricht für jeden Zeitraum 70 Prozent der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks Tihange 1, wie in Absatz 3 festgelegt, und andererseits der Summe
1. die Gesamtheit der tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb des Kernkraftwerks zusammenhängen, einschließlich der Abschreibungen in Bezug auf die erforderlichen Investitionen in die Lebensdauer und
2. eine Nettogesamtvergütung von 9,3 Prozent, die auf die Investitionen in die Lebensdauer anwendbar ist zur Deckung der Kosten des für diese Investitionen aufgewendeten Kapitals und der in einem internationalen Kontext bewerteten spezifischen Risiken des Projekts.
Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 verfügen frei über die vom Kernkraftwerk erzeugte Elektrizität. Für die Berechnung der vorerwähnten Gebühr wird der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks auf der Grundlage der maximumn Produktion des Kernkraftwerks zu einer Verfügbarkeit von 100 Prozent festgelegt, die zum Marktpreis für Dieser Ertrag wird aufgrund der tatsächlich erzeugten Menge durch Berücksichtigung des Preises der Volumen berichtigt, die erworben wurden, um in Zeiträumen der Nichtverfügbarkeit nicht produzierte Volumen auszugleichen.
Wenn für einen Zeitraum der so entstandene Verkaufsertrag unter der Summe der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Posten liegt, wird die Minusdifferenz von dem Verkaufsertrag der folgenden Zeiträume abgezogen, wobei ein bis zum September 2025 eventuell übrigbleibender Negativsaldo zu Lasten der Eigentümer bleibt.
§ 3 - Unbeschadet der Aufträge, die der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission durch das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zugewiesen worden sind, ist die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission mit einem besonderen Auftrag zur Überprüfung der in § 2 erwähnutten Einkünfte und tatsächlichen Kosten betra Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 teilen der Kommission alle Angaben mit, die sie für diese Überprüfung benötigt.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben zugunsten des Staates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Steuern) auwers, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb des Kernkraftwerks Tihange 1, mit den Einkünften
§ 5 - Der Staat kann mit den Eigentümern des Kernkraftwerks Tihange 1 ein Abkommen schließen, um:
1. die Modalitäten für die Berechnung jedes Bestandteils der in § 1 erwähnten Gebühr, für die Anrechnung eventueller Unterschiede auf die Einkünfte folgender Zeiträume und für die Überprüfung der Einkünfte und Kosten in Bezug auf den Betrie
2. die Entschädigung der Eigentümer zu regeln bei einer von den Behörden auferlegten definitiven vorzeitigenlegung des Kernkraftwerks oder bei einswereitigen Handlungen des Föderalstaats, die entweder die Wirtschaftsparameter, die in dem Abkommen bestazimt
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM