21 DECEMBER 2007. - Enforcement of Inter-Professional Agreement 2007-2008. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 21 December 2007 relating to the execution of the Inter-Professional Agreement 2007-2008 (Moniteur belge of 31 December 2007, err. of 26 February 2008), as amended by:
- Act of 24 July 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 7 August 2008);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE KONZERTIERUNG
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überuflichen Abkommens 2007-2008
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen:
Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, transparent, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele geknüpft, ausgenommen individual Ziele und Ziele, deren Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems ergebnistegebunden
Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt
Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, unbeschadet einer von der paritätischen
In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entwe
[Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.]
[Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individualn oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Arbeitnehmern gebunden.
2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, gegebenenfalls in Verbindung mit individualn Zielen, geknüpft.
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, ausdrücklich angeben werden, dass sie ein bestehendes System ersetzen
§ 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht.
[Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmer
Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind,
[Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige ergebnisgebundene Vorteile
Unterabschnitt 1 - Erste Verfahrens Phase
Art. 7 - § 1 - Wen einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten
§ 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält,] an jeden betroffen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den betroffen
§ 3 - Die betroffen Arbeitnehmer können auch während der gleichen Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der Überwachung der Ausführung April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder mitgeteilt noch bekannt gegeben werden.
§ 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...].
§ 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffen Arbeitnehmer mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der Aushändigung des Entwurf
[Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen festgehalten worden sind, die verschieden Standpunkte jedoch vereint werden konnten.]
§ 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der betroffen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an die Kanzlei der Generaldirektion der koll Der Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu vereinen.]
§ 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen.
§ 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des Nichteinigungsprotokolls zu.
§ 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch.
§ 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen erhalten hat.
§ 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig.
§ 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen.
§ 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert.
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Unterabschnitt 2 - Zweite Phase
Art. 8 - § 1 - Dastellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbezer
§ 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlo Diese Hinterlegung ist unzulässig, wen die Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten worden ist.
§ 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang Aus dieser Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission übermittelt worden ist.
[Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arberit und Soziale
§ 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgebenen Stimmen erhalten hat.
Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt.
Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angeben sein.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Minister Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Nach Erhalt einer oder mehrer bestimmter Akten kann die paritätische Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzer
§ 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in Kenntnis.
§ 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt.
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angeben sein.
Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen paritätischen Kommission übermittelt.
Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses eine korrigierte Fasung der Beitrittsak den er dem
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver Beschluss gefasst worden ist.]
§ 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten formal
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirek
Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile
Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen
[Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.]
[Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen, ein Informationsblatt.
Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die individual Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses.
Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile
Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird.
KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren
Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach fünfunddreißig Jahren Laufbahn
Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung]