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Special Act To Amend The Special Law Of 8 August 1980 Of Institutional Reforms, The Special Law Of 6 January 1989 On The Constitutional Court And The Special Act Of 12 January 1989 Relating To Brussels Institutions. -German Translation Of Ext

Original Language Title: Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'ext

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6 JANVIER 2014. - Special law amending the special law of 8 August 1980 of institutional reforms, the special law of 6 January 1989 on the Constitutional Court and the special law of 12 January 1989 on the Brussels Institutions. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1 to 4 of the special law of 6 January 2014 amending the special law of 8 August 1980 of institutional reforms, the special law of 6 January 1989 on the Constitutional Court and the special law of 12 January 1989 on the Brussels Institutions (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 2 - Artikel 92bis § 1 of the Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirknesam sind
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Befugnisse ihrgnies Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen
Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift "gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller Organ, die diese Dekrete angenommen haben.
§ 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden Parlamente.
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die sich aus einer gleichen Anzahl Ide Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der interparlamentarischen Kommission sind öffentlich.
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben.
Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die Wörter "gemeinsames Dekret".
Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden Delegation angenommen werden.
Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die interparlamentarische Kommission rückverwiesen.
Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben.
§ 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder teilweise durch gemecher
Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden Regierungen angenommen, nachdem sie sie sich über deren Inhalt geeinigt haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der Überschrift der Dekrete, die sie ausführen.
§ 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden.
Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden. Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten interparlamentarischen Kommission statt.
Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen Dekrete von denselben Gemeinschaften
In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines gemeinsamen Dekrets erfolgen.
§ 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden."
KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof
Art. 4 - In Artikel 8 of the Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel 134 der Verfassung erwäh
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM