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An Act To Amend The Code Of Criminal Procedure And Act Of 22 March 1999 On The Procedure For Identification By Dna Analysis In Criminal Matters, To Create A Databank Of Dna 'disappeared Persons'. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Personnes disparues ». - Traduction allemande

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21 DECEMBER 2013. - An Act to amend the Code of Criminal Investigation and the Act of 22 March 1999 on the procedure for DNA identification in criminal matters, with a view to creating a DNA data bank "Disappeared Persons". - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 December 2013 amending the Code of Criminal Investigation and the Act of 22 March 1999 on the procedure for DNA identification in criminal matters, with a view to creating a DNA data bank "Disappeared Persons" (Belgian Monitor of 30 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer DNA-Datenbank "Vermisste Personen"
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte" durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird."
Art. 3 - Artikel 44quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gegebenenfalls informiert der Prokurator des Königs den Sachverständigen darüber, dass es sich um Spuren vermisster Personen oder nicht identifizierter sterblicher Überreste handelt, deren DNA-Profil in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingetragen wird.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4" durch die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5" ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis eines Verwandten in aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person die Entnahme einer Referenem
Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher informiert hat:
1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird,
2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren,
3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen",
4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nzu
5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt.
§ 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die betreffende Person, die Gegen expertise und die Vernichtung der Referen
Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, als Verwandter in absteigender Linie oder als Verwandter in der Seitenlinie einer vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt.
§ 3 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe beauftragt worden ist März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen
Art. 5 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte" durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird."
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt ersetzt:
Article 3 - § 1 - Unbeschadet dessen, was in § 2 vorgesehen ist, dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen lediglich im Rahmen von Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oderen
§ 2 - Jedoch dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen auch durchgeführt werden, um unbekannte verstorbene Personen direkt oder indirekt identifizieren zu können oder um die Suche nach vermissten Personen zu erleichtern."
Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5bis und 5ter des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies, 44septies und 90undecies
2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 44quinquies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 44quinquies, 44septies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt.
3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Handelt es sich um eine in Artikel 44septies des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Referenzprobe, wird der DNA-Codenummer der Vermerk "MP" beigefügt."
Art. 8 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefunden Spuren, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, mit Ausnahme der DNA-Profile vorgefundener Spuren von vermissten Personen und nicht identifizierten sterblichen
Art. 9 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4bis § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingerichtet. Diese DNA-Datenbank umfasst:
1. die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren vermisster Personen oder nicht identifizierter sterblicher Überreste, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden,
2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten in aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 3 des Strafprozesgesetzbuches übermittelt wurden.
§ 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der Datenbank für die Suche nachen der
Die nicht identifizierten DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten werden auf jeden Fall dreißig Jahre nach ihrer Registrierung in dieser Bank automatisch gelöscht.
Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Person kann den Prokurator des Königs bitten, die unverzügliche Vernichtung ihres DNA-Profils und der diesbezüglichen Daten anzuordnen."
Art. 10 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 44septies § 3, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" ers
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Handelt es sich um ein in Artikel 44septies des Strafprozessgesetzbuches erwähntes Profile, kann der betreffende Magistrat den positiven Zusammenhang nur zu dem in Artikel 3 § 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 3] erwähnten Zweck
Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat" jeweils durch die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens oder der Suche nach vermissten Personen benutzt hat" ersetzt.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM