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An Act To Amend The Judicial Code And The Welfare Of Workers Act Of 4 August 1996 During The Performance Of Their Work In Relation To Judicial Proceedings. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande

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28 MARCH 2014. - An Act to amend the Judicial Code and the Act of 4 August 1996 on the welfare of workers during the execution of their work with regard to judicial proceedings. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 28 March 2014 amending the Judicial Code and the Act of 4 August 1996 on the well-being of workers during the execution of their work with regard to judicial proceedings (Belgian Monitor of 28 April 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 32decies of the Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen vorliegenden Absch
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moraleischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz" ersetzt.
(b) [Abänderung des französischen Texts]
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen.
Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch Gewalt oder moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach Wahl des Opfers Folgendem entspricht:
1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss,
2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn für sechs Monate erhöht:
a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen,
(b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer,
(c) aufgrund der Schwere der Taten.
Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeituf kommen, nicht gewährt werden, wen sie außer
Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen angeben sind
Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht überschreiten."
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu unterlassen," ersetzt.
5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht."
6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben.
7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort "vorläufigen" aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Maßnahmen können vorläufig sein."
10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln."
Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichtdie durch im die Wör Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten Klagen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen werden, und auf Situationen der Gewalt oder der
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK