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Law Supplementing Act Of 4 August 1996 Concerning The Welfare Of Workers During The Performance Of Their Work Regarding The Prevention Of Psychosocial Risks At Work Which, Inter Alia, Violence And Moral Or Sexual Harassment In The Workplace. -Traduct

Original Language Title: Loi complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduct

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28 FEBRUARY 2014. - An Act supplementing the Act of 4 August 1996 on the welfare of workers during the execution of their work on the prevention of psychosocial risks to work, including violence and moral or sexual harassment at work. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 28 February 2014 supplementing the Act of 4 August 1996 on the welfare of workers during the execution of their work on the prevention of psychosocial risks at work, including violence and moral or sexual harassment at work (Moniteur belge of 28 April 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 of the Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,".
Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt.
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Allgemeines."
Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz".
Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, der gegebenenfalls ein physisches Leiden
Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen".
Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab.
Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz führen können.
§ 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einflus auf die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um
Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen.
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden, wodurch sie:
(a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine informal psychosoziale Intervention beantragen können, bei der mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung
b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und individu Maßnahmen zu ergreifen
Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen.
Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden, um ein Eingreifen dieser Personen
§ 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich ke
Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur, informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rümami
Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen.
Wen der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass diese Maßnahmen nicht für seine individual Situation angemessen sind, prüft der Gefahrenverhütungs
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel, den Risiken individualr Natur abzuhel
§ 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen beziehungsweise diese zu benzen
§ 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen."
Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1, ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung".
Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter.
Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehre ähnliche oder unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter "eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrer ähnlicher oder unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt.
4. In Abstracts of the
5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexualn Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt" durch die Wörcht
6. Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen."
Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2 - Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für Gewalttaten und Taten moralischer oder sexualer Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgrehnen" durch die Wörter
3. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben.
4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben."
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
(a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Er entfernt sie aus ihrem Amt:
1. entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten,
2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis."
(b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt.
(c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeits sein, noch
Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben."
3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem Verfahren, die inzuh
4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden von:
1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater,
2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit weniger als zwanzig
5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten
Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexualer Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels geeignete Maßnahmen.
Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die nötigen Sicherungsmaßnahmen.
Hat deräverh
§ 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Beamten hinzuziehen:
1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift,
2. wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat und:
(a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht,
b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört."
Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben.
Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Der Arbeitnehmer, der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten Bedingungen und Modalitäten wenden an
Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben Arbeitwernehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergreifen die
Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel 32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind, stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar."
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch:
1. der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Geitswalt oder moralischer oder sexualr Belästig
2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten beantragt:
(a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.
(b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eingesetzt.
(c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz hat nach Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz eint
(d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften angewandt worden,
3. der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren Eingreifen beantragt:
(a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.
(b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eingesetzt.
(c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz hat nach Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz eint
(d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften angewandt worden.
(e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen,
4. der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird,
5. der Arbeitnehmer, der Dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähntiert
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder nach einer Zeugenaussage das Arberifna
Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies bis drei Monate, nachdem das Urteil recht
4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber ergriffene Maßnahme" ersetzt.
6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moraleischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwäver
7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz."
8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert:
(a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
(b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften § 1/1 Nr. 2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt.
9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1 erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht, wird dem Arbeitderhmer der Schutz ab Zustell Es obliegt dem Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu setzen, dass ihm Schutz gewährt wird."
Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den Unterlagen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines Antrags.
Im Rahmen einer formaln psychosozialen Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualer Belästigung am Arbeitsplatz erhalten die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer Erklärungen."
Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 of Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.
In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen:
1. Im Rahmen der informaln psychosozialen Intervention teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser Intervention relevant finden.
2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention:
(a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information,
b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung von Artikel 32/2 § 3
c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Informal situationl interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom König festgelegt wird, über die E
d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der anderen unmittelbar betroffen Person schriftlich die Vorschläge für Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die in der in Buchstabe
e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externaln Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung undrif
3. Unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 übermittelt der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz folgende Informationen:
(a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies § 1/1 Nr. 5 erwähnten Zeugen mit.
(b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit.
(c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt.
(d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belähnstigung
(e) Einrichtungen dies schriftlich beantragen
4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die individual Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahrenverh
5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die individual Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozial
6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden
7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind."
Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters:
1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können,
2. der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben.
Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der Stellunwenhme, die für das Erreichen
Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden keine Anwendung auf:
1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist,
2. die Unterlagen der individualn Antragsakte, die im Besitz des mit der Überwachung beauftragten Beamten sind."
Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer informaln psychosozialen Intervention" ersetzt.
3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),".
4. In Nr. 3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention" ersetzt.
5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,".
6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter "von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater" und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die Wörter
Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidwengen in Bezug auf verstößr
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende Elemente aufgenommen:
1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauens
2. die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der Staatsanwaltschaft die individual Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater imrifn
Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4 bis 32vicies" ersetzt.
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die Arbeitnehmer im Ausschun vertreten, spezifisch
Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder einer Vertrauensperson haben" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Elemente,".
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 34 - Artikel 32tredecies of the Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vorliegenden Gesetzes
Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterde biswers 32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vorze Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren
Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht erfüllt sind.
Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung aufgenommen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK