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Act Relating To The Sixth State Reform Concerning The Matters Referred To In Article 77 Of The Constitution. German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. Traduction allemande d'extraits

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6 JANVIER 2014. - Law on the Sixth Reform of the State concerning the matters referred to in Article 77 of the Constitution. German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 6 to 11, 40 and 73 of the Act of 6 January 2014 on the Sixth State Reform concerning the subjects referred to in Article 77 of the Constitution (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet
Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden.
Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nicht Nigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird.
Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für denselben Nachteil zu erhalten.
Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können bei der Verwaltungssstreitsachenabteilung keinen Antrag auf Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen."
Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12," das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt.
(...)
TITEL 7 - Übergangsbestimmung
Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § Art 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten Klagen oder mit den ab diesem
(...)
TITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM