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Law On The Control Of Insurance Undertakings. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative au contrôle des entreprises d'assurances. - Coordination officieuse en langue allemande

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9 JULY 1975. - Insurance Business Control Act. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies (Belgian Monitor of 29 July 1975), as amended successively by:
- Royal Decree of 9 June 1981 amending the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 24 June 1981);
- the Royal Decree of 9 September 1988 amending the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 4 November 1988);
- Royal Decree of 22 February 1991 amending the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 11 April 1991);
- the Act of 19 July 1991 amending the Act of 9 July 1975 relating to the control of insurance companies and establishing certain provisions relating to the operation of the Office for the Control of Insurance (Belgian Monitor of 9 August 1991);
- the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract (Belgian Monitor of 20 August 1992);
- the Law of 4 August 1992 on Mortgage Credit (Belgian Monitor of 19 August 1992);
- the royal decree of 8 January 1993 amending the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies and the Act of 21 November 1989 on the compulsory insurance of liability for self-propelled vehicles (Belgian Monitor of 9 February 1993);
- Royal Decree of 12 August 1994 amending the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 16 September 1994);
- the Act of 6 April 1995 on secondary markets, the status of investment companies and their control, to intermediaries and investment advisors (Moniteur belge of 3 June 1995, err. of 1er August 1995;
- the Royal Decree of 22 December 1995 concerning the transfer to the Banking and Financial Commission of the supervisory powers entrusted to the Fund of Intervention of the Scholarships (Moniteur belge of 6 January 1996, err. of 6 December 1996);
- the Royal Decree of 6 May 1997 amending the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 6 August 1997);
- the programme law of 12 December 1997 on various provisions (Moniteur belge du 18 décembre 1997, err du 1er January 1998);
- the Act of 28 April 1999 supplementing, with regard to the fight against tax evasion, Royal Decree No. 185 of 9 July 1935 on the control of banks and the regime of securities and values emissions and the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies (Belgian Monitor of 25 June 1999);
- the Act of 3 May 1999 on budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 4 May 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the royal decree of 30 January 2001 carrying out the code of companies (Moniteur belge of 6 February 2001, err. of 27 February 2001);
- the Royal Decree of 14 March 2001 amending, with regard to the supplementary supervision of Belgian insurance companies in a group of insurances, the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies (Belgian Monitor of 19 April 2001);
- the Act of 10 August 2001 on the adaptation of occupational accident insurance to the European directives on direct insurance other than life insurance (Belgian Monitor of 7 September 2001);
- the Act of 2 August 2002 on financial sector monitoring and financial services (Belgian Monitor of 4 September 2002);
- the Act of 22 August 2002 on various provisions relating to compulsory liability insurance for self-propelled vehicles (Moniteur belge du 17 septembre 2002, err. du 28 septembre 2002);
- the Royal Decree of 25 March 2003 implementing Article 45, § 2, of the Act of 2 August 2002 on the supervision of the financial sector and financial services (Moniteur belge of 31 March 2003);
- the Act of 28 April 2003 on supplementary pensions and the tax system of such pensions and certain additional benefits in social security (Belgian Monitor of 15 May 2003, err. of 26 May 2003);
- the Royal Decree of 26 May 2004 amending, with regard to the requirement of credit margin, the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies (Belgian Monitor of 28 May 2004);
- the Act of 19 November 2004 amending the Act of 22 March 1993 on the Status and Control of Credit Institutions, the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies, the Act of 2 August 2002 on the Supervision of the Financial Sector and Financial Services, and the Act of 28 April 1999 to transpose Directive 98/26/EC of 19 May 1998 on the final character of the regulation in the systems of payment and settlement of securities transactions (Moniteur 2004)
- the Act of 6 December 2004 amending, inter alia, insolvency procedures, the Act of 22 March 1993 on the Status and Control of Credit Institutions and the Act of 9 July 1975 on the Control of Insurance Companies (Belgian Monitor of 28 December 2004);
- the Act of 20 June 2005 amending the Act of 9 July 1975 relating to the control of insurance companies, the Act of 22 March 1993 relating to the status and control of credit institutions, the Act of 6 April 1995 relating to the status of investment enterprises and their control, intermediaries and investment advisers and the Act of 20 July 2004 on certain forms of collective management of investment portfolios, and bearing other provisions of Belgium
- the Act of 16 June 2006 relating to public tenders of investment instruments and admissions of instruments for the negotiation of regulated markets (Belgian Monitor of 21 June 2006);
- the Act of 27 October 2006 on the Control of Professional Retirement Institutions (Belgian Monitor of 10 November 2006);
- the Act of 2 May 2007 on the advertisement of significant participations in issuers whose shares are admitted to negotiation on a regulated market and bearing various provisions (Belgian Monitor of 12 June 2007);
- the Act of 15 May 2007 amending the Act of 9 July 1975 on the control of insurance companies with regard to the absorption of mutual insurance associations (Belgian Monitor of 13 July 2007);
- the Act of 8 June 2007 amending the maximum base rate for long-term insurance transactions (Belgian Monitor of 25 July 2007);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, err. of 16 July 2008 and 30 July 2008);
- the Act of 17 December 2008 establishing, inter alia, an Audit Committee in listed companies and in financial companies (Belgian Monitor of 29 December 2008);
- Act of 16 February 2009 on reinsurance (Belgian Monitor of 16 March 2009);
- the Act of 17 June 2009 amending, with respect to health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract and the Act of 20 July 2007 amending, with regard to private health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract (Belgian Monitor of 8 July 2009);
- the Act of 31 July 2009 on the transposition of Directive 2007/44/EC on the assessment procedures and criteria applicable to the prudential evaluation of acquisitions and increases in participation in financial sector entities (Belgian Monitor of 8 September 2009);
- the Act of 6 April 2010 to strengthen the corporate government in listed companies and autonomous public enterprises and to amend the regime of professional prohibitions in the banking and financial sector (Belgian Monitor of 23 April 2010);
- the Act of 26 April 2010 on various arrangements for the organization of supplementary health insurance (I) (Belgian Monitor of 28 May 2010);
- the Act of 2 June 2010 to supplement the relief measures applicable to banking and financial enterprises (Belgian Monitor of 14 June 2010);
- the Act of 2 June 2010 supplementing, with regard to remedies, the Act of 2 June 2010 to supplement the relief measures applicable to enterprises in the banking and financial sector (Belgian Monitor of 14 June 2010);
- the Act of 2 June 2010 on various provisions concerning the organization of supplementary health insurance (II) (Belgian Monitor of 1er July 2010);
- the Royal Decree of 3 March 2011 implementing the evolution of the financial sector control structures (Belgian Monitor of 9 March 2011, add. of 29 March 2011);
- the Act of 28 July 2011 to transpose various directives relating to the control of the financial sector and to various provisions (Belgian Monitor of 31 August 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
9 JULI 1975 - Gesetz über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Artikel 1 - Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist der Schutz der Rechte der Versicherten und der von der Ausführung der Versicherungsverträge betroffenen Dritten; zu diesem Zweck werden die grundsätzlichen Bedingungen und Regeln festgelegt, denen die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen unterliegt, wird die Aufsicht über diese Tätigkeit organisiert und werden besondere Regeln für die Abwicklung de
[Unbeschadet der der [FSMA] aufgrund von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 of the Gesetzes vom 2. August 2002 übertragenen Zuständigkeiten kontrolliert die Bank, ob die Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten.]
[Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 2 - § 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf belgische Unternehmen, auf ausländische Unternehmen mit einer belgischen Niederlassung und auf ausländische Unternehmen, die in Belgien Versicherungsgeschäfte tätigen, ohnessen Sie finden keine Anwendung auf Unternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, ohne in Belgien ebenfalls Direktversicherungsgeschäfte zu tätigen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die ständige Präsenz eines Unternehmens auf belgischem Staatsgebiet einer Niederlassung gleichgesetzt, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht Form einer Zweigniederlassung oder
[ § 1bis - Vorliegendes Gesetz berührt nicht die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.]
[ § 1ter - [...]
[Die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit] beschränken ihre Tätigkeiten auf Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und zusätzlich auf die Versicherung der Risiken, die in den Bereich Beistand fallen, wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass
Der Abschluss einer solchen Versicherung ist folgenden Personen vorbehalten:
1. was die in Anwendung von Artikel 43bis § 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 gegründeten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft, den Mitgliedern der bei der Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossenen Krankenkasse(n),
2. was die in Anwendung von Artikel 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 gegründeten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft, den in diesen Paragraphen erwähnten Personen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und nach Stellungnahme [der Bank oder der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] und des Kontrollamtes der Krankenkassen und Krankenkassenverbände diese Gesellschaf
[ § 1quater - Der König kann Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, die ihre Versicherungstätigkeit auf die Gemeinde ihres Sitzes oder auf diese Gemeinde und die Nachbargemeinden beschrleg Der König legt die besonderen Regeln und Modalitäten fest, denen diese Unternehmen unterliegen.]
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf folgende Unternehmen:
1. [Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die gemäß dem Gesetz vom 23. Juni 1894 anerkannt sind und dem vorerwähnten Gesetz vom 6. August 1990 nicht unterliegen,]
[1bis. Im vorerwähnten Gesetz vom 6. August 1990 erwähnte Krankenkassen, Krankenkassenlandesverbände und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine Versicherungen anbieten dürfenset und deren Dienste, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) dieses Gesetzes erwähnt April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) vorgesehenen Bedingungen erfüllen,]
2. Gemeinsame Kassen, private Unternehmen mit festen Prämien und öffentliche Einrichtungen bezüglich der unter folgende Vorschriften fallenden Geschäfte:
(a) [...]
b) die Gesetze über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung der Arbeiter, Angestellten, Bergarbeiter, Seeleute und Selbständigen,
[3. Unternehmen, die, sofern sie dem vorliegenden Gesetz nicht für andere Geschäfte unterliegen, eine Beistandstätigkeit ausüben, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anläslich eines Unchtwe
(a) Pannenhilfe vor Ort, für die das Unternehmen in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt,
(b) Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfgelum
Die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne auf belgischem Staatsgebiet ereignet hafolben muss, findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe
§ 3 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes] finden im Rahmen der vom König festzulegenden besonderen Regeln und Modalitäten Anwendung:
1. [...]
2. auf öffentliche Einrichtungen, die Versicherungsgeschäfte tätigen,
3. auf Vorsorgeeinrichtungen der in Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle deruniversitären Einrichtungen erwähnten universitären Einrichtungen,
4. [...]
5. auf Versicherungsunternehmen oder -träger in Bezug auf ihre Geschäfte in Zusammenhang mit der Gewährung der in den Vorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten außergesetzlichen Vempte
6. [...]
[...]
[...]
§ 4 - Der König kann Versicherungsunternehmen von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf folgende Versicherungsgeschäfte ganz oder teilweise befreien:
1. Transportversicherungen oder Versicherungen zur Deckung industrialr oder kommerzieller Risiken,
2. Versicherungen zur Deckung besonderer oder außergewöhnlicher Risiken, die Er bestimmt,
3. Rückversicherungs- und Mitversicherungsgeschäfte, die Er bestimmt.
Der König kann besondere Regeln für die Verpflichtungen und die Aufsicht über diese Unternehmen festlegen.
[ § 5 - Im Hinblick auf die Erfüllung der für Belgien aus internationalen Verträgen oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen kann der König [...] ausländische Unternehmen von den aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen ganz oder teilweise in diesem Fall kann der König Regeln und Bedingungen festlegen, denen diese Unternehmen unterliegen.]
[ § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter:
1. "Gemeinschaft": die Europäische Gemeinschaft (EG),
2. "Mitgliedstaat": Staat, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] angehört,
3. "Zweigniederlassung": Agenturen oder Zweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 2,
4. "Dienstleistungsfreiheit": Tätigkeit, mit der ein Unternehmen aus [dem Europäischen Wirtschaftsraum] von seinem Sitz oder von einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitgliedstaat bele
5. "Herkunftsmitgliedstaat": Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt,
6. "Mitgliedstaat der Zweigniederlassung": Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung gelegen ist, die das Risiko deckt,
7. "Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung": Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, das von einem Versicherungsunternehmen mit Dienstleistungsfreiheit gedeckt wird,
8. "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist":
a) in allen Fällen, die nicht ausdrücklich in den folgenden Buchstaben erwähnt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnort hat, oder, wen der Versicherungsnehmer eine jurist
b) bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind,
c) bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat.
[Wenn ein in Artikel 1 of the Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge erwähntes Kraftfahrzeug von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt wird, ist in Abweichung vom vorhergehenden Absatz während eines Zeitraums von drei
d) bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat,
9. "Mutterunternehmen": Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen[, außer was die Anwendung von Kapitel 7bis des vorliegenden Gesetzes betrifft],
10. "Tochterunternehmen": Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen[, außer was die Anwendung von Kapitel 7bis des vorliegenden Gesetzes betrifft],
[10 bis. "engen Verbindungen":
(a) einen Fall, in dem ein Beteiligungsverhältnis im Sinne der Vorschriften über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht, oder
(b) einen Fall, in dem zwei oder mehrere Personen Unternehmen sind, die im Sinne der Vorschriften über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen miteinander verbunden sind, oder einen Fall, in dem ein Versicherungsunternehmen und eine natrisliche
[10ter. "qualifizierter Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft oder der Stimmrechte, die mit den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, oder jede andere Mögli die Berechnung dieser Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichti
11. "zuständigen Behörden": Behörden, die aufgrund der sie betreffenden einzelstaatlichen Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben,
12. "Minister": der für Versicherungen zuständige Minister,]
[12 bis. "Bank": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank,]
[13. ["FSMA"]: [die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte [FSMA].] [Für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit sind die Wörter ["Bank" oder] ["FSMA"] außer in den Artikeln 14ter Absat August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt,]
[14. "Sanierungsmaßnahmen": Maßnahmen, die dazu dienen, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen, und die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträ Für Unternehmen nach belgischem Recht umfassen diese Maßnahmen:
(a) [die in Artikel 26bis § 1 erwähnten Verfügungshandlungen,]
b) die in den Artikeln 26 und 44 Absatz 3 erwähnten Maßnahmen,]
[15. "Liquidationsverfahren": Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen des Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös unter den Gläubigern, Aktionären oder Gesellschaftern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden Für Unternehmen nach belgischem Recht entspricht ein solches Verfahren dem durch das Konkursgesetz vom 8. August 1997 geregelten Konkurs und dem in Buch IV Titel IX des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesamtliquidationsverfahren,]
[16. "Sanierungsbehörden": die im Bereich Sanierungsmaßnahmen zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden. Für Unternehmen nach belgischem Recht sind diese Behörden [der König und die [Bank] für ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Bereich Sanierungsmaßnahmen],]
[17. "Liquidationsbehörden": die im Bereich Liquidationsverfahren zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden. Für Unternehmen nach belgischem Recht ist diese Behörde das Handelsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit in Sachen Konkurs und Zwangsliquidation und die [Bank] im Rahmen ihrer Zuständigkeit in allen anderen Liquidationsverfahren,]
[18. "Sanierungskommissar": eine Person oder ein Organ, die beziehungsweise das von einer Sanierungsbehörde zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird,]
[19. "Liquidator": eine Person oder ein Organ, die beziehungsweise das von einer Liquidationsbehörde bestellt oder gemäß den gesetzlichen Regeln oder Satzungsbestimmungen zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestimmt wird,]
[20. "Versicherungsforderung": jeder Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktans Artpruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungs November 2002 über Lebensversicherungen genannten Geschäfts schuldet; yesterdayzu gehören auch für die genannten Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind. Prämien, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein derartiger Versicherungsvertrag oder ein derartiges Versicherungsgeschäft im Einklang mit dem für diese Verträge und Geschäfte maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens n
[21. "Rückversicherungsunternehmen": Unternehmen wie in Artikel 4 Nr. 1 of the Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung bestimmt,]
[22. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,]
[23. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank. ]
[Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 § 1 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); § 1bis eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001); § 1ter eingefügt durch Art. 30 Nr. 1 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 1ter früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter neuer Absatz 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1quater eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 30 Nr. 3 Buchstabe a) des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 2 einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 Buchstabe b) des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) aufgehoben durch Art. 3 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 9. September 1988 (B.S. vom 4. November 1988); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 66 Buchstabe A des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. May 2003, Err. vom 26. May 2003); § 3 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 30 Nr. 4 Buchstabe a) des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 176 of the G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 176 of the G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 66 Buchstabe C des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. May 2003, Err. vom 26. May 2003) und aufgehoben durch Art. 30 Nr. 4 Buchstabe b) des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 3 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 7 § 1 of the G. vom 12. Dezember 1997 (B.S. vom 18. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 30 Nr. 4 Buchstabe b) des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 5 eingefügt durch Art. 1 § 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 6 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 8 einziger Absatz Buchstabe c) Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); § 6 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 14. März 2001 (B.S. vom 19. April 2001); § 6 einziger Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 14. März 2001 (B.S. vom 19. April 2001); § 6 einziger Absatz Nr. 10bis eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 6. May 1997 (B.S. vom 6. August 1997); § 6 einziger Absatz Nr. 10ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); § 6 einziger Absatz Nr. 12bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 13 eingefügt durch Art. 135 § 1 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), ersetzt durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und abgeändert durch Art. 30 Nr. 5 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010) und Art. 3 Nr. 3 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 14 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 14 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 12 Buchstabe a) des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010); § 6 einziger Absatz Nr. 15 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 16 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 18 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 19 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 20 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 21 eingefügt durch Art. 99 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 6 einziger Absatz Nr. 22 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 of the K.E. vom 3. März 2011(B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 23 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 2 - Zulassung
[Art. 2bis - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die eine Tätigkeit in Belgien ausüben wollen, und Versicherungsunternehmen, die dem Recht egniines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehörttig
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 5 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 3 - [ § 1 - [Unternehmen ist es verboten, ohne vorherige Zulassung [der [Bank]]] für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in ihrer Eigenschaft als Versicherer Versicherungsverträge [...] abzuschließen oder anzubieten.
[...]]
[Die [FSMA] trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei.]
[...]
[ § 2] - Agenten, Maklern oder Vermittlern ist es verboten, im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen tätig zu werden, die entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen werden.
[§3] - [Die in § 1 erwähnten Verträge über in Belgien belegene Risiken, die bei einem Unternehmen abgeschlossen worden sind, das nicht aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Ausübung dieser Tätigkeit ermändchtigt ist
Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag jedoch in gutem Glauben abgeschlossen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, den von ihr eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); § 1 ersetzt durch Art. 1 § 1 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 135 § 2 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); enühere Paragraphen 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 § 1 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); enüherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 2 durch Art. 1 § 2 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); enüherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 3 durch Art. 1 § 3 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
Art. 4 - [Die Zulassung wird Unternehmen, die die im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllen, [von der Bank] erteilt.
Die Zulassung wird [...] pro Versicherungszweig oder pro Gruppe von Versicherungszweigen erteilt.
[Der König bestimmt nach Stellungnahme der Bank] die Versicherungszweige und die Gruppen, denen sie zugeordnet werden.
Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung wird spätestens vier Monate, nachdem die [Bank] alle Auskünfte und Unterlagen empfangen hat, die gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich und dem in Artikel
Beschlüsse zur Verweigerung der Zulassung müssen ausführlich mit Gründen versehen werden.
Die Zulassung gilt als verweigert, wenn nach Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist von vier Monaten kein Beschluss gefasst worden ist.
Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung wird dem Unternehmen notifiziert.
[Die [Bank] erstellt eine List der aufgrund des vorliegenden Kapitels zugelassenen Versicherungsunternehmen. Diese Liste und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der [Bank] veröffentlicht.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 7 Nr. 2 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); frühere Absätze 8 und 9 ersetzt durch Abs. 8 durch Art. 28 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 5 - [Zulassungsanträge werden [in den Formen und unter den Bedingungen, die der König nach Stellungnahme der Bank und der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] festlegt, an die Bank gerichtet.]
Dem Zulassungsantrag müssen folgende Auskünfte und Unterlagen beigefügt werden:
1. Satzung, gegebenenfalls mit Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt,
2. Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort, Beruf und Staatsangehörigkeit der Verwalter und der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen [sowie die Vollmachten Letzterer],
3. [Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die allein oder gemeinsam mit anderen natürlichen und juristischen Personen handeln und direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital des Versicherungsunternehmens halten, ob sie Stimtrecht gewder Angabe der Kapitalanteile und der Anzahl Stimmrechte, die diese Personen halten,]
[3bis. Für Vereinigungen nach belgischem Recht Identität, Wohnsitz beziehungsweise Wohnort der Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sind und an dieser Vereinigung eine qualifizierte Beteiligung halten, [...] und Prozentsatz dieser Beteiligung,
[3ter. für Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ausreichend detaillierte Angaben über die engen Verbindungen, die zwischen dem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen,]
4. wen der Sitz des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, nicht in Belgien liegt, Nachweis, dass dieses Unternehmen ermächtigt ist, in dem Land, in dem sich der Sitz befindet, die Versicherungsgeschäfte zu tänden
5. Tätigkeitsplan, der alle technischen und finanziellen Angaben mit Bezug auf die Verwirklichung der geplanten Geschäfte und den Aufbau der Verwaltung des Vertreternetzes umfasst,
6. Nachweis, dass der in Artikel 15 erwähnte Mindestgarantiefonds gebildet worden ist und die Kaution, wenn sie in Anwendung desselben Artikels erforderlich ist, hinterlegt worden ist,
7. andere Auskünfte und Unterlagen, die vom König [nach Stellungnahme der Bank und der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] festgelegt worden sind.
[Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 135 § 4 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 8 Nr. 1 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 11 Buchstabe a) des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); Abs. 2 Nr. 3bis eingefügt durch Art. 2 § 2 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 11 Buchstabe b) des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); Abs. 2 Nr. 3ter eingefügt durch Art. 2 of the K.E. vom 6. May 1997 (B.S. vom 6. August 1997); Abs. 2 Nr. 7 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 6 - Wenn das Unternehmen vor dem Antrag eine Versicherungstätigkeit ausgeübt hat, fügt sie dem Antrag noch folgende Unterlagen bei:
(a) eine detaillierte Aufstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der entsprechenden Anlagen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags,
b) eine Aufstellung der noch nicht abgewickelten Schadensfälle, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingereicht wird, gemeldet worden sind,
c) [...]
Wenn das Unternehmen vor dem Antrag eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, kann die [Bank] Auskünfte jeglicher Art über die finanzielle Lage und über jegliche Art Geschäfte anfordern.
[Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 11 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 6bis - [Wird die Zulassung von einem Versicherungsunternehmen beantragt, das entweder das Tochterunternehmen eines von der [FSMA] zugelassenen Unternehmens oder des Mutterunternehmens eines von der [FSMA] zugelassenen Unternehmens ist
" .
Die [Bank] zieht ebenfalls vorab die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden zu Rate, um gemäß den Artikeln 8 und § 1 die Eignung der Aktionäre und Leiter zu beurteilen, wen der Aktionär einterneh Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der Eignung der im vorliegenden Absatz erwähnten Aktionäre und Personen, die an der Leitung beteiligt sind, dienlich sind.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 100 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 implizit abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 10 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 8 - [ § 1 - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht kann die Zulassung nur gewährt werden:
- wenn sich ihre Hauptverwaltung in Belgien befindet,
- wenn die Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung [...] halten, angesichts der Notwendigkeit, die solid und umsichtige Führung zu gewährleisten, über die erforderliche Eignung verfügen,
- wen die zwischen dem Versicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden engen Verbindungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Auferngabe der [Bank], das Versicherungsunternehmen zu beaufsichtigen, nicht
- wenn die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen eines nicht [dem Europäischen Wirtschaftsraum] angehörenden Staates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, zu denen das Versicherungsunterneh
§ 2 - Zudem kann die Zulassung nur Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht und Versicherungsunternehmen nach ausländischem Recht gewährt werden:
- wenn die technischen und finanziellen Mittel, die sie anzuwenden beabsichtigen, unter Berücksichtigung der übertragenen Rückversicherung auf ihren Tätigkeits abgestimmt sind,
- wenn sie die übrigen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen und Regeln einhalten,]
[- nach Stellungnahme der [FSMA] in Bezug auf folgende Aspekte:
1. die Angemessenheit der Organisation des Versicherungsunternehmens, so wie in Artikel 14bis § 2 erwähnt, im Lichte der Einhaltung der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 of the Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln,
2. die Angemessenheit der Integritätspolitik des Versicherungsunternehmens, so wie in Artikel 14bis § 3 Absatz 3 erwähnt, im Lichte der Einhaltung der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 of the Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln,
3. die berufliche Zuverlässigkeit der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der tatsächlichen Leitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Funktion in einem Februar 1998 von der Bank beaufsichtigt wird,
4. die Satzung im Lichte der Einhaltung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz.]
[Die [FSMA] gibt ihre Stellungnahme zu den vorerwähnten Aspekten innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Empfang der gemäß Artikel 4 Absatz 4 erforderlichen Auskünfte und Unterlagen, die ihr von der Bank übermittelt wur ]
[Wenn die Bank die Stellungnahme der [FSMA] zu den in Absatz 1 erwähnten Aspekten nicht berücksichtigt, gibt sie dies zusammen mit den Gründen für die Abweichung in der Begründung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungsungsantrag Die vorerwähnte Stellungnahme der [FSMA] zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 wird der Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungsantrag beigefügt.]
[Wenn die Bank ein Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zulässt, stellt sie der [FSMA] die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und den Artikeln 11 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8, 22 §§ 1 und August 2002 erwähnten Zuständigkeiten ausüben kann.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 6. May 1997 (B.S. vom 6. August 1997); § 1 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 12 of the G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); § 1 einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 dritter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 11 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 dritter Gedankenstrich einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 11 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 9 - § 1 - Private Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit gegründet worden sein; ihr Gesellschaftszweck muss auf Versicherungsgeschäfte, Kapitalisierungsgeschäfte oder die Verwaltung von Pensionsfonds und auf Geschäfte beschränkt sein, die sich direkt daraus ergeben. Sie müssen aus ihrer Satzung alle Bestimmungen ausschließen, die für Versicherte, Vertragspartner und Versicherungsbegünstigte nachteilig sind.
[In Abweichung von Absatz 1 dürfen Versicherungsunternehmen, die Geschäfte tätigen, die im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und im vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1967 erwähnt sind, oder die Geschäfte tätigen, die im Königlichen Erlass vom 14. May 1969 in Bezug auf die Gewährung außergesetzlicher Vorteile an die im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Lohnempfänger erwähnt sind, in der Rechtsform einer gemeinsamen Kasse gegründet worden sein. In diesem Fall gelten diese Kassen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen als Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit.]
[In Abweichung von Absatz 1 dürfen Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht in Anwendung von Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 in der Rechtsform einer Gesellschaft auf Gegenseitigkeit gegründet worden sein.]
§ 2 - [...]
[Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 2 aufgehoben durch Art. 177 of the G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)]
[Art. 9bis - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht können ihren Verwaltern, Geschäftsführern oder Direktoren keinerlei Form von Darlehen gewähren, außer unter den von der [Bank] genehmigten Bedingungen. ]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 10 - Belgische Versicherungsunternehmen, die in einer der in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnten Rechtsformen gegründet worden sind, unterliegen den Verpflichtungen, die Aktiengesellschaften [aufgrund der Artikel 67, 68, 73, 7495, 75, 76, 98, 100
[Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes berühren nicht den zivilrechtlichen Charakter der Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit [und der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit]. ]
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 224 of the K.E. vom 30. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001) und Art. 32 Nr. 1 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
Art. 11 - [Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit besitzen Rechtspersönlichkeit. Diese wird ihnen ab dem Tag, an dem ihre Satzung auf die nachstehend vorgeschriebene Art und Weise veröffentlicht wird, zuerkannt.]
In der Satzung der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit muss zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes vermerkt sein:
1. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung,
2. Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist,
3. die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Gesellschaftern,
4. Umfang der von den Gesellschaftern eingegangenen persönlichen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Bildung und Aufrechterhaltung des Vermögens der Vereinigung [einschließlich der in Artikel 15bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähn
5. Organisation und Verwaltung der Vereinigung, Bestellungsmodus, Befugnisse und Dauer des Mandates der mit dieser Verwaltung beauftragten Personen,
6. Verfahren für die Festlegung und Eintreibung der Beiträge oder Prämien und der möglichen Zusätze im Hinblick auf die Schadenregulierung,
7. Verfahren für die Erstellung und Billigung der Abschlüsse,
8. Verfahren, das bei Satzungsänderungen oder bei einer Liquidation der Vereinigung unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu befolgen ist.
[Der König kann nach Stellungnahme der Bank] alle anderen Bestimmungen festlegen, die die Satzung der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit enthalten muss.
Die Satzung und ihre Änderungen müssen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
[Art. 11 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 25. Juni 1992 (B.S. vom 20. August 1992); Abs. 2 Nr. 4 ergänzt durch Art. 4 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 12 - § 1 - Satzung, technische Organisation und finanzielle Lage von ausländischen Versicherungsunternehmen müssen Sicherheiten bieten, die den von belgischen Unternehmen verlangten Sicherheiten entsprechen.
Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Satzung eine andere Tätigkeit als die in Artikel 9 für belgische Unternehmen erwähnten Tätigkeiten erlaubt.
§ 2 - In Bezug auf die Finanzsicherheiten legt der König [nach Stellungnahme der Bank] die in § 1 erwähnten Vorschriften zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit fest.
§ 3 - Ausländische Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einen Hauptbevollmächtigten zu bestimmen, der seinen Wohnsitz und -ort in Belgien hat und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen Dritten gegenüber
Wenn der Bevollmächtigte eine juristische Person ist, muss diese ihren Sitz in Belgien haben und zu ihrer Vertretung ihrerseits eine natürliche Person bestimmen, die die vorerwähnten Bedingungen erfüllt.
[Im Falle eines Verzichts auf das Mandat beziehungsweise eines Entzugs des Letzteren oder im Falle des Todes des Hauptbevollmächtigten oder der zu seiner Vertretung bestimmten natürlichen Person muss das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen
[Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 13 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
Art. 13 - Die Zulassung kann ausländischen Unternehmen verweigert werden, wenn ihr Herkunftsland belgischen Unternehmen eine gleichwertige Behandlung verweigert.
KAPITEL 3 - Ausübung der Versicherungstätigkeit
Art. 14 - [ § 1 - Die Versicherungstätigkeit wird in zwei Gruppen unterteilt: die Tätigkeitsgruppe "Leben" und die Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" oder "Sachversicherung". Der König bestimmt die Zweige und Gruppen von Zweigen, die in jede dieser Tätigkeitsgruppen fallen.
§ 2 - [Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die eine Tätigkeit der Gruppe Nichtleben ausüben, ist es verboten, gleichzeitig eine Tätigkeit der Gruppe Leben auszuüben.
Die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen, die am 27. November 1992 eine Tätigkeit der Gruppe Leben ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit jedoch fortsetzen.]
[In Abweichung von Absatz 1 dürfen Unternehmen, die in einem oder mehreren Zweigen der Gruppe Leben tätig sind, ebenfalls im Zweig Unfall oder im Zweig Krankheit tätig sein. Unternehmen, die ausschließlich in den Zweigen Unfall oder Krankheit tätig sind, können ebenfalls eine Zulassung für einen oder mehrere Zweige der Tätigkeitsgruppe Leben erhalten.]
[Unternehmen, die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, müssen unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen eine getrennte Buchführung vornehmen
Die [Bank] achtet darauf, dass die Buchführung eines belgischen Unternehmens, das in einer der beiden Gruppen tätig ist und Finanz-, Geschäfts- oder Verwaltungsbeziehungen mit einem Unternehmen unterhält, das in derä
[ § 2bis - Ausländischen Versicherungsunternehmen, die in Belgien oder im Ausland eine Tätigkeit der Gruppe Nichtleben ausüben, ist es verboten, in Belgien eine Tätigkeit der Gruppe Leben auszuüben.
In Absatz 1 erwähnte Unternehmen, die am 15. März 1979 in Belgien eine Tätigkeit der Gruppe Leben ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit jedoch fortsetzen, sofern sie unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen eine getrennte Buchfwehrung voh
§ 3 - Für jede der beiden Gruppen "Leben" und "Nichtleben", aus denen Tätigkeiten in Belgien ausgeübt werden, richten die Unternehmen pro Zweig oder Gruppe von Zweigen, die vom König [nach Stellungnahme der Bank] bestimmt werden
Die getrennte Geschäftsführung erfolgt pro Kalenderjahr.
Die Unternehmen führen eine Liste, eine Kartei oder irgendein anderes Verzeichnis der Verträge und Schadensfälle pro getrennt geführter Einheit und unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen. ]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 9. Juni 1981 (B.S. vom 24. Juni 1981; § 2 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2bis eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 14bis - [ § 1 - Versicherungsunternehmen müssen über eine Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und eine interne Kontrolle verfügen Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken.
§ 2 - Versicherungsunternehmen müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet:
- kohärente und transparent Organisationsstruktur einschließlich einer angemessenen Aufgabentrennung,
- abgegrenzte knee, transparent und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen und
- angemessene Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das Versicherungsunternehmen aufgrund seiner ausgeübten oder betig
§ 3 - Versicherungsunternehmen müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein interne Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung biet, sodas
Versicherungsunternehmen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevision verfügen zu können.
Versicherungsunternehmen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird. [Unbeschadet des Artikels 87bis des Gesetzes vom 2. August 2002 ergreifen sie] die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Unternehmen und seine Verwalter, tatsächgeln Leitercht
Versicherungsunternehmen müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann Compliance [Bank] präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessener unabhängiger Innenrevision[, angemessenem Risikomanagementverfahren und, nach
§ 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicher
Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Versicherungsunternehmens muss mindestens einmal pro Jahr gegebenenfalls über den Auditausschuss prüfen, ob das Unternehmen die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenlt
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der [Bank] und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die
Diese Informationen werden der [Bank] und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der [Bank] festgelegten Modalitäten übermittelt.
§ 6 - Der zugelassene Kommissar erstattet dem gesetzlichen Verwaltungsorgan über den Auditausschuss Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei seiner Abschlussprüfung aufgekommen sind, und insbesondere über wesentlichlle Schwächen betrohn
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 6 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und ersetzt durch Art. 101 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 abgeändert durch Art. 4, Art. 15 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 14ter - Versicherungsunternehmen richten innerhalb ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Auditausschuss ein. Der Auditausschuss setzt sich aus den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans zusammen. Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans im Sinne von Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches und verfügt über Fachkenntnis in Buchführung und/oder Audit. Zudem verfügen die Mitglieder des Auditausschusses über kollektiven Sachverstand in Bezug auf die Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens und in Buchführung und Audit.
Im Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans wird nachgewiesen, dass die Mitglieder des Auditausschusses über die erforderliche individual und kollektive Fachkenntnis verfügen.
Versicherungsunternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen:
(a) durchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen,
(b) Assessment von höchstens 43.000.000 EUR,
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR,
sind nicht verpflichtet, innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom gesetzlichen Verwaltungsorgan als Ganzem wahrgenommen werden, sofern, falls der Vorsitzende dieses Organs geschäftsführendes Mitglied ist und falls das gesetzliche Verwa Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in Artikel 90 § 3 erwähnten Direktionsausschusses sind, und Verwalter, denen im Sinneikel
Insofern ein Auditausschus eingerichtet worden ist, der für die gesamte Gruppe zuständig ist und den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes genügt, kann die [Bank] Die [Bank] veröffentlicht ihr Abweichungsverfahren.
Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des gesetzlichen Verwaltungsorgans bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin:
(a) den Rechnungslegungsprozes zu überwachen,
b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems des Unternehmens zu überwachen,
(c) Internal audit und die diesbezüglichen Tätigkeiten zu überwachen,
d) die Prüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und Empfehlungen, die vom zugelassenen Kommissar geäußert werden,
e) die Unabhängigkeit des zugelassenen Kommissars, insbesondere die von ihm für die kontrollierte Einheit erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen.
Die [Bank] kann in einer Regelung, die gemäß [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] festgelegt wird, die in der vorangehenden List aufgeführten Angaben in Bezug auf technische Aspekte präzisieren oder ergänzen.
Der Auditausschuss erstattet dem gesetzlichen Verwaltungsorgan regelmäßig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn dieses Organ den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und halbjährliche regelmäß
Der zugelassene Kommissar:
(a) erklärt gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit vom Versicherungsunternehmen,
(b) erstattet dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihm gegenüber dem Versicherungsunternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen,
(c) erörtert mit dem Auditausschuss die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken.
Die vorhergehenden Bestimmungen berühren nicht die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Auditausss der notierten Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzbuches. ]
[Art. 14ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 und Art. 16 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 15 - [ § 1 - Versicherungsunternehmen müssen für den Gesamtumfang ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Solvabilitätsspanne bilden.
Die in Artikel 14 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Versicherungsunternehmen, die gleichzeitig die Tätigkeiten der Gruppe Leben und Nichtleben ausüben, müssen für jede dieser Tätigkeitsgruppen eine Solvabilitätsspanne bilden.
[Die Bank bestimmt in einer Regelung, die gemäß Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 festgelegt wird, den Modus für die Berechnung der Solvabilitätsspanne und ihren Umfang, der im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten des Unternehmens erreicht werden muss. Die zu bildende Spanne entspricht mindestens der absoluten Mindesthöhe des Guaranteefonds, so wie von der Bank bestimmt.]
§ 2 - Die Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte [...]. Sie umfasst insbesondere die in Artikel 15bis erwähnten Bestandteile.
[Der König bestimmt nach Stellungnahme der Bank] für die in Artikel 14 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Versicherungsunternehmen die Aufschlüsselung der Bestandteile der Solvabilitätsspanne nach Tätigkeitsgruppen, die Art und Weise der Anrechn ]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 7 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 26. May 2004 (B.S. vom 28. May 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 15bis - [ § 1 - Folgende Bestandteile werden für die Bildung der verfügbaren Solvabilitätsspanne mit Bezug auf die Tätigkeitsgruppen "Nichtleben" und "Leben" berücksichtigt:
1. das eingezahlte Gesellschaftskapital, erhöht um die Agios, oder bei Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten.
Die Mitgliederkonten müssen folgende Kriterien erfüllen:
(a) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Falle der Liquidation des Unterneh
(b) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die [Bank] mindestens einen die Monat im Voraus zu benhali
2. [(gesetzliche und freie) Rücklagen oder Rücklagen, die nicht als Schwankungs- oder Katastrophenrückstellung ausgewiesen werden,]
3. Ergebnisvortrag,
4. der Fonds für spätere Zuweisungen, sofern er für die Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden kann und für die Überssbeteiligung der Versicherungsnehmer noch keinefol Deklarierung ergt ist,
5. nachrangige Darlehen bis in Höhe der tatsächlich eingezahlten Beträge zuzüglich der in den Nummern 6 und 7 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrangeren Betrags der verfüg
Die Darlehen müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
(a) In der Darlehensvereinbarung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Darlehen hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und puerst nach Begleichung aller
b) Bei Darlehen mit fester Laufzeit beträgt die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen der [Bank] einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Endechtr Laufzeit
Die [Bank] kann die vorzeitige Rückzahlung genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne zu keinem Zeitpunkt unter das geforderte sink.
(c) Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wirdlich Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die [Bank] mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nachr
Die [Bank] genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Level abzusinken droht.
(d) Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.
(e) Die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die [Bank] erklärt hat, dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung keine Einwände erhebt,
6. kumulative Vorzugsaktien zuzüglich der in den Nummern 5 und 7 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitä
In den Emissionsbedingungen muss ausdrücklich festgelegt sein, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach Beglezut
7. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente bis in Höhe der tatsächlich eingezahlten Beträge und für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere der in den Nummern 5 und 6 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu
In den Emmissionsbedingungen muss ausdrücklich festgelegt sein, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen
Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(a) Sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers beziehungsweise ohne vorherige Genehmigung der [Bank] zurückgezahlt werden.
(b) Der Emissionsvertrag räumt dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit ein, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben.
(c) Die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen sind den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet.
(d) In den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, ist vorgesehen, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gletigcht
8. die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Gesellschaftskapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50
Der Teil, der berücksichtigt werden darf, muss pro Vertragspartner mindestens 5 Prozent des absoluten Mindestgarantiefonds entsprechen, wie in Artikel 15ter Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bestimmt,
9. die Beitragsnachzahlungen, die Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit, die nur Verträge mit veränderlichen Beiträgen anbieten, von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden.
Beitragsnachzahlungen dürfen nicht mehr als 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne decken.
Die Möglichkeit, Beitragsnachzahlungen zu fordern, und die diesbezüglichen Bedingungen müssen ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgelegt sein,
10. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Vermögenswerte ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben,
11. die nicht getilgten Abschlussaufwendungen, die in den technischen Rückstellungen enthalten sind.
Für alle Verträge entspricht dieser Betrag der Summe der Zillmerungswerte, die pro Vertrag auf die Zillmerungswerte begrenzt sind, die anhand eines Zillmerungssatzes von 0,08 ermittelt werden, abzüglich der beiden folgenden Betrge
a) die übereinstimmenden zu tilgenden Provisionen und Abschlussaufwendungen, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen sind,
b) für alle Verträge die Summe der Anteile des Abschlusskostenzuschlags, die bei Minderung des Barwertes der noch ausstehenden Nettoprämien rückzahlbar sind,
12. die künftigen Gewinne des Unternehmens für einen Betrag, der 25 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt.
Der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf auch das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den Geschäften der in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigen 21, 22 und 23 erzielt worden sind.
Künftige Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn:
- ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt,
- der Teil der künftigen Gewinne, der den in Nr. 10 des vorliegenden Paragraphen erwähnten stillen Nettoreserven entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde.
Künftige Gewinne dürfen bis zum 31. Dezember 2004 nur für 50 Prozent, bis zum 31. Dezember 2005 für 42 Prozent, bis zum 31. Dezember 2006 für 34 Prozent, bis zum 31. Dezember 2007 für 25 Prozent, bis zum 31. Dezember 2008 für 17 Prozent und bis zum 31. Dezember 2009 für 8 Prozent der geschätzten Beträge berücksichtigt werden. Nach dem 31. Dezember 2009 dürfen künftige Gewinne nicht mehr als Bestandteile der gebildeten Solvabilitätsspanne berücksichtigt werden.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 4, 11 und 12 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestandteile dürfen allein von Lebensversicherungsunternehmen und nur für die Bildung der Solvabilitätsspanne in Bezug auf die Tätigkeitsgruppe "Leben" berücksichtigt werden.
Der in § 1 Nr. 9 of the vorliegenden Artikels erwähnte Bestandteil darf allein von Schadenversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 8 bis 12 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestandteile werden nur auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit der Zustimmung der [Bank] berücksichtigt.
§ 4 - [Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird nach Abzug der folgenden Posten berechnet:
1. eigene Aktien und die in § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Bestandteile, die vom Versicherungsunternehmen ausgegeben worden sind und die es direkt hält,
2. Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften,
3. Beteiligungen an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, an einer Investmentgesellschaft oder einem Finanzinstitut im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,
4. die in § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten nachrangigen Darlehen, Instrumente und Forderungen, die von den in Nr. 2 erwähnten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgeben worden sind,
5. nachrangige Darlehen, Instrumente und Forderungen, die von den in Nr. 3 erwähnten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgegeben worden sind; diese Posten sind in diesen Unternehmen Eigllekapittetroile, die für
6. Beteiligungen an gemischten Finanzholdinggesellschaften und die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Bestandteile, die von gemischten Finanzholdinggesellschaften, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgegeben worden sind.
Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, so wie in Kapitel 7bis oder Kapitel 7ter erwähnt, sind für die Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Gesellschaftsebene von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Abzügen befreit, wenn diese Abzüge Eigenkapitalbestandteile von Unternehmen betreffen, die in die Berechnung der Lage der Gruppe für die Anwendung der Kapitel 7bis und 7ter aufgenommen werden.
Die [Bank] kann das Versicherungsunternehmen von der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Abzugsverpflichtung befreien, wenn der Besitz der betreffenden Bestandteile mit einer Maßnahme zur Sanierung oder Rettung der erwähnten Unternehmen zusammenhängt.
Die [Bank] kann dem Versicherungsunternehmen erlauben oder auferlegen, anstelle der in Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 erwähnten Abzüge eines der vom König [nach Stellungnahme der Bank] in Angtwendung von Artikel 91octiesdecies des Gesetzes Die Anwendung des Modells auf der Grundlage der konsolidierten Rechnungslegung ist von dem Bestehen einer integrierten Geschäftsführung der Gruppe und einer integrierten internen Kontrolle der Niederlassungen abhängig, die von der Beaufsichtigung aufis Für jeden Wechsel des Modells ist die vorherige Genehmigung der [Bank] erforderlich.]
§ 5 - Für Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 34sexies § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Schadenrückstellungen diskontieren oder herabsetzen, um dem Ertrag der Anlagen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um
Diese Anpassung wird auf alle Risiken der "Tätigkeitsgruppe Nichtleben" der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen mit Ausnahme der unter den Zweigen 1 und 2 eingestuften Risiken angewandt. Für andere als die unter den Zweigen 1 und 2 eingestuften Risiken ist eine Anpassung mit Bezug auf die Diskontierung der in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommenen Renten nicht notwendig.]]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 7 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 26. May 2004 (B.S. vom 28. May 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 und Art. 18 Nr. 1 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 102 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe b) Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe b) Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe c) Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe c) Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 3 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 4 of K.E.
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 ersetzt durch Art. 8 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 und Art. 18 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 15ter - Der in Artikel 5 Nr. 6 erwähnte Guaranteefunds entspricht einem Drittel der Solvabilitätsspanne.
Der König legt [nach Stellungnahme der Bank] den absoluten Mindestbetrag des Garantiefonds nach den Kategorien der unter den betreffenden Zweigen eingestuften Risiken fest; Er bestimmt gegebenenfalls die Bestandteile der Solvabilitätsspanne, die berücksichtigt werden können.]
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 15quater - Ausländische Unternehmen müssen in Belgien über eine Solvabilitätsspanne verfügen, die gemäß den Artikeln 15 und 15bis berechnet worden ist. Für die Berechnung dieser Spanne werden jedoch allein Bestandteile berücksichtigt, die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte betreffen. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Guaranteefonds.
Der absolute Mindestbetrag des Guaranteefonds entspricht der Hälfte des aufgrund von Artikel 15ter bestimmten Mindestbetrags.
Ausländische Unternehmen müssen die Hälfte des Mindestgarantiefonds als Kaution hinterlegen. Diese Kaution wird auf den Guaranteefonds angerechnet.]
[Art. 15quater eingefügt durch Art. 7 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
Art. 16 - § 1 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, unter der Bezeichnung versicherungstechnische Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen die Verpflichtungen zu berechnen und zu verbuchen, die sowohl für die Ausführung der von issenhnen ab
[Versicherungstechnische Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen betreffen sowohl laufende als auch fällige und nicht gänzlich abgewickelte Verträge ungeachtet des Landes, in dem die Risiken belegen sind; was jedoch die in Belgien niedergelassenen ausländischen Unternehmen betrifft, betreffen vorliegende Bestimmungen allein die von der belgischen Niederlassung abgeschlossenen Verträge. ]
[Der König bestimmt nach Stellungnahme der Bank] den Modus für die Berechnung und gegebenenfalls die Mindesthöhe der versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen einschließlich der [mathematischen Bilanzrückwen beziehung in keinem Fall kann der den Rückversicherern zufallende Teil von den versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen abgezogen werden.
§ 2 - [Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen in Bezug aufweren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Versicherungsgeschäfte hervorgehenden
Diese Vermögenswerte werden nachstehend "Deckungswerte" genannt.
[Der König legt nach Stellungnahme der Bank] die Art der Deckungswerte, die Regeln für ihren Anlageort und ihre Bewertung sowie gegebenenfalls die Grenzen ihrer Verwendung fest. [...]
[Belgische Unternehmen müssen verwahrungsfähige Deckungswerte auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung bei der [Bank] oder einem Kreditinstitut, einer Börsengeschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
[Ausländische Unternehmen müssen verwahrungsfähige Deckungswerte auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung bei der Belgischen Nationalbank oder der belgischen Zweigniederlassung der in Absatz 4 erwähnten Kreditinstitute oder Investmentgeswahr
[...]
[ § 3] - [Versicherungsunternehmen müssen an ihrem Sitz ein laufendes Verzeichnis genanntes besonderes Verzeichnis der Deckungswerte jeder getrennt geführten Einheit führen.
Die Summe der eingetragenen Deckungswerte muss jederzeit mindestens dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen.
Sind die eingetragenen Deckungswerte mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieser Deckungswerte nicht mehr für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 1 Absatz 3 teilen die Unternehmen der [Bank] den Stand des laufenden Verzeichnisses jeder getrennt geführten Einheit gemäß der Form, dem Inhalt, dem Träger und innerhalb der Frist mit, die [Bank]
[Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 § 1 of K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 of the K.E. vom 9. Juni 1981 (B.S. vom 24. Juni 1981) und Art. 20 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 § 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 8 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991), Art. 33 Nr. 2 of G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010) und Art. 20 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und Art. 20 Nr. 3 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), ersetzt durch Art. 158 Nr. 1 of the G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995) und abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 of the K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 6. Januar 1996), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004), Art. 20 Nr. 4 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 ersetzt durch Art. 158 Nr. 1 of the G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 2 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 und ersetzt durch Art. 33 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 17 - [Im Falle einer Untersagung der freien Verfügung über die in Belgien belegenen Vermögenswerte in Ausführung von Artikel 26 darf die [Bank] auf das Unternehmen folgende Bestimmungen anwenden:]
1. Die Verwendung der beweglichen und unbeweglichen Deckungswerte ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung des Unternehmens an die [Bank]; Entfernungen oder Verringerungen unterliegen der vorherigen Genehmigung der [Bank].
2. [Für die in Belgien auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung hinterlegten Deckungswerte ordnet die [Bank] an, dass die verwahrende Einrichtung dieses Einlagekonto sperrt. [Für die anderen verwahrungsfähigen Deckungswerte ordnet die [Bank] an, dass das Unternehmen die Werte direkt auf ein gesperrtes Sonderkonto je getrennt geführte Einheit bei der [Bank] oder einem Kreditinstitut
- [...]
- Die verwahrenden Einrichtungen dürfen die hinterlegten Werte nur auf Vorlage der Genehmigung der [Bank] zurückgeben.
- Auf den Hinterlegungsscheinen muss die Verwendung der hinterlegten Werte und das Verbot, über diese Werte ohne die Genehmigung der [Bank] zu verfügen, angeben werden.
- Die verwahrenden Einrichtungen und Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der aus der Nichteinhaltung der in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Verpflichtungen entsteht.
- Die [Bank] setzt die verwahrenden Einrichtungen von den ihnen aufgrund des vorliegenden Paragraphen auferlegten Verpflichtungen in Kenntnis.
3. Unbewegliche [Werte] werden mit einer gesetzlichen Hypothek zugunsten aller Versicherten oder Versicherungsbegünstigten belastet.
Die [Bank] verlangt die Eintragung unter den in den Artikeln 82 bis 87 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung vorgesehenen Bedingungen.
Die Eintragung kann jederzeit vorgenommen werden; sie muss bei Anwendung einer der in Artikel 26 erwähnten Maßnahmen vorgenommen werden.
Die Eintragung wird mit Zustimmung der [Bank] unter den in den Artikeln 92 bis 95 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder herabgesetzt.
Kosten und Rechte in Bezug auf Eintragung, Streichung und Herabsetzung gehen zu Lasten der [Bank]; sie werden auf die Kosten für die Aufsicht [über das betroffene Unternehmen] angerechnet.
4. Für die anderen nicht verwahrungsfähigen [Werte] legt der König [nach Stellungnahme der Bank] die Regeln in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen fest, denen diese Werte unterworfen werden können.
[5. Die [Bank] kann durch ein an die Hypothekenbewahrer gerichtetes Einschreiben gegen die Streichung oder Herabsetzung der Hypothek, die von einem Dritten zugunsten des Unternehmens bewilli wordgten ist, Einspruch erheben.]
[Bewegliche Deckungswerte, die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes betreffen, sind unpfändbar, es sei den, sie werden zugwerunsten von Gläubigern gepfändet, die Inhaber von Rechten oder Vorzugsrechten sind, die in gutem
[Art. 17 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 9 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 9 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 158 Nr. 2 des G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995), Art. 6 Nr. 2 of K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 6. Januar 1996), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4, Art. 21 Nr. 1 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 9 § 3 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 § 4 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 § 5 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 9 § 4 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und Art. 21 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 9 § 6 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 § 7 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
[Art. 17bis - Die [Bank] kann in den in Artikel 26 [ § 5] erwähnten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens angelegt sind, ersuchen Die [Bank] muss die Vermögenswerte bestimmen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 103 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 18 - Die gesamten Deckungswerte der in Artikel 16 erwähnten versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen bilden pro getrennt geführten Einheit ein Sondervermögen, das vorrangig der Erfüllung der Verbindlichkeiten
Das Sondervermögen jeder getrennt geführten Einheit setzt sich aus dem Inhalt des in Artikel 16 vorgeschriebenen laufenden Verzeichnisses zusammen; für die [in den Artikeln 17 und 17bis] erwähnten Unternehmen setzt sich dieses Sondervermögen aus dem laufenden Verzeichnis zusammen, das die [Bank] [except der Grundlage der Unterlagen] führt, die ihr von diesn Unternehmen
[Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 22 Nr. 2 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 19 - [ § 1] - Die Unternehmen sind für die Festlegung und Anwendung ihrer Tarife und Bedingungen sowie für die Erstellung und Anwendung aller Unterlagen mit Bezug auf den Abschluss und die Ausführung der Versicherungsvertn ]
[ § 2 - Der maximum Bezugszinssatz für langfristige Lebensversicherungsgeschäfte wird von der [Bank] festgelegt. Der Beschluss der [Bank] muss nicht vom König gebilligt werden. [Die Bank bringt ihren Beschluss der [FSMA] zur Kenntnis und veröffentlicht ihn] nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist auszugsweise im Belgischen Staatsblatt.
Wenn die [Bank] versäumt, den maximumn Bezugszinssatz anzupassen, kann sie vom Minister der Wirtschaft aufgefordert werden, diese Anpassung innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Bleibt eine solche Anpassung aus, kann der für Wirtschaft zuständige Minister den in Absatz 1 erwähnten maximumn Bezugszinssatz festlegen.]
[ § 3 - Wenn die [Bank] den in § 2 erwähnten maximumn Bezugszinssatz festlegt, kann der für Wirtschaft zuständige Minister auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministerrates binnen fünfzehn Tagen und mit ausführlicher Begründung von Ev
Wenn der für Wirtschaft zuständige Minister nicht binnen dreißig Tagen ab Ausübung des Evokationsrechtes einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Beschluss fasst, tritt der Beschluss der [Bank] endgültig in Kraft.]
[Art. 19 ersetzt durch Art. 10 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 25. Juli 2007) und abgeändert durch Art. 23 Nr. 1 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 25. Juli 2007); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 25. Juli 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 19bis - Alle Klauseln und Vereinbarungen, die mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht übereinstimmen, werden so betrachtet, als wären sie bei Vertragsabschluss in Übereinstimmunen
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind. Sie findet jedoch Anwendung ab Verlängerung oder Änderung der Verträge durch die Parteien.
Sie findet auch keine Anwendung auf die Tarife. ]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
[Art. 19ter - Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge und Abkommen sind alle Klauseln und Abkommen nichtig, die ausländische Gerichte, belgische Gerichte ausgenommen, für zuständig erklären, über alle Streitfälle in Bezug auf Versgeerung
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
Art. 20 - [...]
[...] [Alle Unterlagen für die Versicherungsnehmer, Versicherten, Begünstigten, Geschädigten und von der Ausführung des Versicherungsvertrags betroffen Dritten] und im Allgemeinen dieternn, die der Öffentlichkeit in Belgien
Er kann ebenfalls die Auskünfte bestimmen, die die Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrags erteilen müssen.]
[Art. 20 früherer Paragraph 1 und Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 104 Nr. 1 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 bis 3 (früherer Paragraph 2) eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch Art. 12 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 24 und 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 21 - [ § 1 - Die Bank und die [FSMA] bestimmen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - die Auskünfte, die die Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Geordze Die Bank und die [FSMA] bestimmen ebenfalls - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - Häufigkeit und Modalitäten der Berichterstattung. ]
[Unbeschadet des Paragraphen 1 müssen Versicherungsunternehmen] alle Unterlagen in Bezug auf die von ihrer belgischen Niederlassung agnigeschlossenen Verträge entweder am Sitz der belgischen Unternehmen, am belgischen Sitz der Agenturen
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen [können die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] im Wege einer Regelung die Frist festlegen, während deren vorerwähnte Unterlagen aufbewahrt werden müssen.
[Auf einfaches Verlangen [der Bank oder] der [FSMA] sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung [...]]
[Die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - können] am Sitz der Unternehmen oder ihrer Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, Buchungs dieege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen
[Die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - können] bei den Zweigniederlassungen der belgischen Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden [Sie können] bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Untersuchungen für [ihre] Rechnung durchzuführen.]
[[Auf einfaches Verlangen der Bank und der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] sind Agenten, Makler und Versicherungsvermittler verpflichtet, alle Auskünfte in ihrem Besitz in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen zu zuer
[Die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - können] mit der Ausführung der [vier] vorangehenden Absätze [Personalmitglieder] oder unabhängige, zu diesem Zwe die bevollmächtigte Sachverständigen
[[ § 1ter] - Wenn auf das Versicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 26 angewandt werden[, können die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich]:
... die Anforderung von Auskünften oder Unterlagen und die in § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte Nachprüfung vor Ort auf jedes in Belgien ans Erssige Unternehmen ausdehnen, auf das das Versicherungsunternehmen allein, gemepram oder März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen ausübt,
- [...] ebenso verfahren für die in Belgien ansässigen Unternehmen oder Organizationn, die mit dem Versicherungsunternehmen eine Geschäftsführungsvereinbarung, eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine andere Vereinbarung abgeschlossen habenä
- [die in § 1bis erwähnte Überprüfung] im Rahmen von internationalen Abkommen ebenfalls auf die im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens nach belgischem Recht ausdehnen. [Die Bank und die [FSMA] können] für die Anwendung des vorliegenden Absatzes Vereinbarungen mit den ausländischen Aufsichtsbehörden abschließen.
Ditigese Ausdehnung, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses sein muss, darf nur die Überprüfung der finanziellen Lage des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens beziehungsweise die Überprüfung der Verbindlichkeiten
[...]]
§ 2 - [...]
§ 3 - [...]
[ § 3bis - [...]]
§ 4 - [...]
[Art. 21 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); enüherer Paragraph 1 umnummeriert zu § 1bis durch Art. 25 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 § 1 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 § 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe d) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 5 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 6 eingefügt durch Art. 8 § 3 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe f) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 7 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe g) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); enüherer Paragraph 1bis eingefügt durch Art. 11 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und umnummeriert zu § 1ter durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 3 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 aufgehoben durch Art. 25 Nr. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 3bis eingefügt durch Art. 11 § 3 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 4 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[Art. 21bis - 21septies - [...]]
[Neue Artikel 21bis bis 21septies eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 135 § 5 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)]
[Art. 21octies] - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19bis [verlangen die [FSMA] und die Bank - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] die Rücknahme oder die Änderung von Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei den [Sie setzen einander davon in Kenntnis.]
§ 2 - [Die [Bank] kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Price ins Gleichgewicht bringt, wenn sie feststellt, dass die Anwendung dieses Rates zu Verlusten führt. [Sie setzt die [FSMA] davon in Kenntnis.]
Unbeschadet des ersten Absatzes kann die [Bank] auf Ersuchen eines Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag im Falle eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, verlustbringend zu sein, [nach Stellungnahme der [FSMA]]] dem Unternehmen erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Maßnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten.
Die Tariferhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung der Entscheidung der [Bank] abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auf Prämien und Beiträge bestehender
Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen Ausführungserlassen. [Die Bank setzt die [FSMA] und] die Preiskommission über die Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur für eine von der [Bank] bestimmte Frist.]
§ 3 - [...]]
[Früherer Artikel 21bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und umnummeriert zu Art. 21octies durch Art. 15 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 26 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom 8. Juli 2009); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe a) und b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe c) und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe d) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 3 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 21nonies - [...]]
[Art. 21nonies eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 28. April 1999 (B.S. vom 25. Juni 1999) und aufgehoben durch Art. 135 § 5 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)]
Art. 22 - § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen setzen die [Bank und die] [FSMA] mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung oderrge in deren Ermangelung des Entscheidungsorgans des Unternehmens in Kenntnis von [...] Entwürfenn
[Die Bank und die [FSMA]] können verlangen, dass die [von ihnen formulierten] Bemerkungen zu diesen Entwürfen der Generalversammlung oder in deren Ermangelung dem Entscheidungsorgan des Unternehmens zur Kenntnis gebracht werden.
Diese Bemerkungen und die Antworten darauf müssen im Protokoll aufgeführt sein.
[Die Satzungsbestimmungen der Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit in Bezug auf die in Artikel 15bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Kriterien können erst geändert werden, [wenn die [FSMAl
§ 2 - Binnen einem Monat nach Billigung durch die Generalversammlung oder in deren Ermangelung durch das Entscheidungsorgan setzen die belgischen und ausländischen Unternehmen die [Bank und die] [FSMA] von den Satzungsänderungen und Beschlüssen in Kenntrknis, die
[Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme erhebt die Bank oder die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - Einspruch] gegen die Ausführung die Belgien der vorhergehenden Absatz erwä
§ 3 - [Die in Belgien ansässigen belgischen und ausländischen Unternehmen legen der [Bank] regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die von der [Bank] festgelegt werden, wobei die [Bank] auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt. Die [Bank] kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und - Die [Bank] kann bei bestimmten Unternehmenskategorien oder in besonderen Fällen, die ordnungsgemäß mit Gründen versehen sind, Abweichungen von den in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Verordnungen gewähren.]
[Die tatsächliche Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der [Bank], dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr vom Unternehmen am Ende des ersten Gesch Zu diesem Zweck müssen die regelmäßigen Aufstellungen vollständig sein, das heißt, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und de genm Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und sie müssen korrekt Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß dewern geltenden Richtlinien der [Bank] undung der Buchungs- und Bewertungsregel
[...]
[Belgische Unternehmen, die beabsichtigen, Verträge über [außerhalb [from Europäischen Wirtschaftsraums] belegene] Risiken abzuschließen,] sind verpflichtet, die [Bank] vorab darüber zut
[In Belgien ansässige ausländische Unternehmen müssen die gleichen Auskünfte erteilen, wenn sie beabsichtigen, von Belgien aus Verträge über im Ausland belegene Risiken abzuschließen.]
[Der König kann nach Stellungnahme der Bank] die zu diesem Zweck zu übermittelnden Daten und Belege festlegen.
Wenn aufgrund einer aus einem internationalen Vertrag oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtung Bescheinigungen über die Zulassung zum bestimmten Zweig erforderlich sind, werden sie von der [Bank] ausgestellt.
Beschlüsse zur Verweigerung einer Bescheinigung müssen ausführlich mit Gründen versehen sein und dem betreffenden Unternehmen notifiziert werden.]
[Art. 22 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 § 1 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 13 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 105 Nr. 1 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 27 Nr. 1 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 1 Buchstabe b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 16 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 § 1 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 2 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 2 Buchstabe b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 105 Nr. 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 105 Nr. 3 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 § 3 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art. 105 Nr. 4 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 4 eingefügt durch Art. 9 § 4 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 4 Abs. 3 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 23 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 22 müssen alle Änderungen der Finanzorganisation oder der Verwaltungspraxis, insbesondere jene, die die in [Artikel 5 Absatz 2 Nrget 2 bis 4] erwähnten Angaben betreffen, der [Bank] innerbine
[Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 22 müssen alle Änderungen der Geschäftsbedingungen, insbesondere jene, die die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Angaben betreffen, der [Bank] mitgeteilt werden.]
[...]
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 of the K.E. vom 6. May 1997 (B.S. vom 6. August 1997), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 § 1 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art. 14 § 2 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
[Art. 23bis - [ § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 8 und des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person oder sind gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personenabe
§ 2 - Die [Bank] bestätigt dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der Notifizierung und der in § 1 erwähnten Informationen sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absathn Information In der Empfangsbestätigung wird angeben, wann der Beurteilungszeitraum abläuft.
Die [Bank] verfügt über einen Beurteilungszeitraum von maximum sechzig Werktagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Notifizierung und aller Unterlagen, die der Notifizierung nach Maßgabe derhn § 3 Absatz
Die [Bank] kann bis zum fünfzigsten Werktag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die [Bank] bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf zwanzig Werktage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der [Bank], nach Verstreichen der gemäß dem vorhergehenden Absatz bestimmten Frist weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitra
Die [Bank] kann die in Absatz 4 erwähnte Unterbrechung bis auf dreißig Werktage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird,
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung aufgrund der Richtlinien 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organisationn für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente oder der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung unterliegt.
§ 3 - Die [Bank] kann während des in § 2 erwähnten Beurteilungszeitraums gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch wererheben, wenn sie auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien vernünftige
Bei der Büteilung der in § 1 erwähnten Notifizierung und Informationen und der in § 2 erwähnten zusätzlichen Informationen hat die [Bank] imwer Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerchtbsichti
(a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers,
b) die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden in Artikel 90 erwähnten Person, die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird,
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird,
d) die Tatsache, ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko
Die [Bank] veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste, in der die einschlägigen Informationen genannt werden, die der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst und für die Beurteilung erforderlich sind und
Beschließt die [Bank] nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so notifiziert sie dies dem interessierten Erwerber innerhalb zweier Werktage schriftlich und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums Eine Begründung des Beschlusses kann auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Erhebt die [Bank] gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.
Die [Bank] darf eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
§ 4 - Die [Bank] arbeitet bei der in § 3 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden [oder gegebenenfalls mit der [FSMA]] zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachlichen
(a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat [oder gegebenenfalls von der [ssenMA]
(b) das Mutterunternehmen eines der in der Bestimmung unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen,
(c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in der Bestimmung unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert.
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen werden in jedem Beschluss der [Bank] alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde [oder gegebenenfalls seitens der [FSMA] vermer
Wen die aufsichtsrechte Beurteilung eines geplanten Erwerbs in den Zuständigkeitsbereich einer in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen Dabei teilt sie ihr alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle wesentlichen Informationen von sich aus.
§ 5 - Natürliche oder juristische Personen, die beschlossen haben, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, notifizieren der [Bank] dies vorab schriftlich unter Angabe des geplanten Umfangs Diese natürlichen oder juristischen Personen notifizieren der [Bank] ebenso ihre Entscheidung, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20, 30 oder 50 Prozent unterschreiten würde oderas
§ 6 - Wenn die in § 1 oder § 5 vorgeschriebenen vorherigen Notifizierungen nicht vorgenommen werden oder wenn eine Beteiligung trotz des § 3 erwähnten Einspruchs de Artr [Bank] erworben oder erhöht wird
Das Verfahren wird durch eine Ladung seitens der [Bank] eingeleitet.
Artikel 516 § 3 Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung.
§ 7 - Unbeschadet des Artikels 5 und des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person oder sind gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die an einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine Beteiligung
Jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die nicht länger ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder gehaltene Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten
In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Notifizierungen werden die genaue Identität des oder der Erwerber, die Anzahl der erworbenen oder abgetretenen Wertpapiere und der Prozentsatz der nach Erwermung gehaltenen
§ 8 - Versicherungsunternehmen unterrichten die [Bank] über den Erwerb oder die Abtretung ihrer Wertpapiere oder Anteile, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in § 1 Absatz 1 erwähnten Schwellen über- beziehungswederm
Unter denselben Bedingungen unterrichten sie die [Bank] mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die allein oder gemeinsam handeln und direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am Kapital halten, sowie über Sie unterrichten die [Bank] ebenfalls über die Anzahl Anteile oder die Anzahl der damit verbundenen Stimmrechte, für die sie eine Mitteilung über den Erwerb oder die Abtretung gemäß Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches erhalten haben
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und ersetzt durch Art. 13 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); § 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe a) und b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4, Art. 28 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 28 Nr. 3 Buchstabe a) und b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 24 - Wenn die [Bank] Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen dieken sich zum Schaden einer soliden und umsichtigen
1. die Ausübung der mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Stimmrechte, die der betreffende Aktionär oder Gesellschafter hält, aussetzen; sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert worden ist; die [Bank] kann ihren Beschluss veröffentlichen,
2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt.
In Ermangelung einer Abtretung innerhalb der festgelegten Frist kann die [Bank] anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt das Versicherungsunternehmen davon in Kenntnis; Letzteres ändert das Verzeichnis der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens sowie im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividenden oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er dem vorerwähnten Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme öffentlicher Übernahme- oder Umtauschangebote und die Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration. Die Entlohnung des Sequesters wird von der [Bank] festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder die ihm vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.
Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung 1 ausgeübt werden, kann [das zuständige Gericht, in dessen Bereich das Versicherungsunternehmen] seinen Sitz hat, auf Antrag der [Bank] Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wen ohne diese illegal ause
[Neuer Artikel 24 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 2. Juni 2010 (III) (B.S. vom 1. Juli 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 25] - Die Absicht einer belgischen Agentur oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, Beträge oder Wertpapiere ins Ausland zu transferieren, Zahlungen im Ausland zur Ausführung von [...] Versicherungs- oder Rückversicherungsvert Die [Bank] kann gegen den Transfer Einspruch erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die finanzielle Lage der Agentur oder Zweigniederlassung in Belgien nicht zufriedenstellend ist.
[Früherer Artikel 25 aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. August 1994); früherer Artikel 24 umnummeriert zu Art. 25 durch Art. 14 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009) und abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 26 - [ § 1 - Stellt die [Bank] fest, dass ein Versicherungsunternehmen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, seine Geschäftsfzi
Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so kann die [Bank]:
1. einen Sonderkommissar bestellen.
In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organ des Unternehmens und für die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche, allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die [Bank] kann jedoch die der Erlaubnis unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des Unternehmens einschließlich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der [Bank] festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse don, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu habenam
Wen die [Bank] die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ichterforderliche Erlaubnis vorgetimenen Handlungen und gefasten Beschl Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.
Die [Bank] kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen,
2. für die von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten[; diese Aussetzung kann in dem von der [Bank] bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.]
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen den Beschluss der [Bank] Handlungen vornehmen oder Beschlüsse don, haften gesamtschuldnerisch
Hat die [Bank] die Aussetzung [oder das Verbot] im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle dazu im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig,
3. die Ersetzung der Geschäftsführer, Verwalter oder Hauptbevollmächtigten des Versicherungsunternehmens innerhalb einer von ihr festgelegten Fristgni anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheitf Die [Bank] kann ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Die Entlohnung des vorläufigen Geschäftsführers wird von der [Bank] festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.
Die [Bank] kann das Mandat des vorläufigen Geschäftsführers jederzeit beenden und den vorläufigen Geschäftsführer ersetzen entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter, wen sie nachweis
4. die Zulassung widerrufen.
[In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die [Bank] die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen.]
[Bei schwerem und systematischem Verstoß gegen die in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 2 Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln kann die [Bank] auf Antrag der [FSMA] die Zulassung gemäß dem Verfahren und den Regeln widerrufen, die in Artikel 36bis desselben Gesetzes festgelegt sind.]
[Die [Bank] setzt die [FSMA] von den aufgrund der vorhergehenden Absätze ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. ]
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse der [Bank] werden ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein dem Unternehmen gegenüber wirksam. Sie werden ab ihrer Veröffentlichung gemäß § 1 Dritten gegenüber wirksam.
[ § 2bis - Hat die Bank Kenntnis davon, dass ein Versicherungsunternehmen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar.]
§ 3 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Versicherungsunternehmens, über das der Konkurs eröffnet worden ist.
§ 4 - Das [zuständige Gericht] spricht auf Antrag jedes Interessehabenden die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Nichtigkeitsklage wird gegen das Unternehmen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung beziehungsweise der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise aufbe diesel
Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Unternehmen gegenüber gutgläubig erworben haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenen
Die Nichtigkeitsklage kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit gel macht beziehungsweise der diese
§ 5 - Die [Bank] kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens in den folgenden Fällen einschränken oder untersagen:
a) wenn das Versicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 16 und den diesbezüglichen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht einhält,
b) in dem besonderen Fall, in dem die [Bank], nachdem sie einen Sanierungsplan verlangt hat, weil die Solvabilitätsspanne nicht mehr den aufgrund von Artikel 15 § 1 oder 15quater vorgeschriebenen Umfang erreicht, der Ansicht ist, dass sich die finan
c) wenn die Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15ter oder 15quater bestimmten Umfang des garantfonds nicht mehr erreicht.
§ 6 - Im Hinblick auf die Sanierung der finanziellen Lage eines Unternehmens, dessen Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15 § 1 oder 15quater vorgeschriebenen Umfang nicht mehr erreicht, verlangt die [Bank], dlegass ihr innerhalb der von Frge
Erreicht die Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15ter oder 15quater bestimmten Umfang des garantfonds nicht mehr, verlangt die [Bank] vom Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan.
§ 7 - Wenn die Wahrung der Rechte der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherten durch die Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens gefährdet ist, kann die [Bank] vom Unternehmen einen Plan zur finanziderellen San Dieser Plan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
(a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte,
(c) eine Bilanzprognose,
(d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen,
e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
§ 8 - In der in § 7 erwähnten Situation kann die [Bank] von den Unternehmen verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sie in die Lage zu versetzen, die Solvabilitätsanforderungen auch in Zukunft zu erfüllen.
Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in § 7 erwähnten Plan zur finanziellen Sanierung ausgegangen.
§ 9 - Hat die [Bank] einen Plan zur finanziellen Sanierung gemäß § 7 gefordert, so darf sie keine Solvabilitätsbescheinigung wie in den Artikeln 53 und 60 des Gesetzes Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 88/35ikttell
Die [Bank] kann die Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne abwerten, insbesondere wenn sich der Marktwert dieser Bestandteile seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
Die [Bank] kann den Einfluss der Rückversicherung auf die geforderte Solvabilitätsspanne einschränken, wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäfts kdern
[§ 10 - Die Bank setzt die [FSMA] von den Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäß den Paragraphen 1 und 7 gefasst hat, und hält die [FSMA] gegebenenfalls über den weiteren Verlauf der gemäß § 4 eingereichten Beschwerden gegen diese Beschl
[Art. 26 ersetzt durch Art. 107 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 und Art. 29 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 implizit abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2bis eingefügt durch Art. 29 Nr. 3 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 2. Juni 2010 (III) (B.S. vom 1. Juli 2010); § 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 10 eingefügt durch Art. 29 Nr. 4 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 26bis - § 1 - Wenn in einem der in Artikel 26 § 1 erwähnten Fälle aufgrund des Umfangs der Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens oder aufgrund seiner Rolle im Finanzsystem
1. Vermögenswerte, Passiva oder ein oder mehrerere Tätigkeitsfelder und generell alle oder einen Teil der Rechte und Verpflichtungen des betreffenden Versicherungsunternehmens,
2. die vom Versicherungsunternehmen ausgegebenen Wertpapiere oder Anteile, die das Kapital vertreten oder nicht und Stimmrecht gewähren oder nicht.
§ 2 - In dem in Anwendung von § 1 ergangenen Königlichen Erlass ist die Entschädigung festgelegt, die den Eigentümern von Gütern oder den Inhabern von Rechten auszuzahlen ist, auf die sich die im Erlass festgelegte Verfügungshandlung bezieht. Wenn der im Königlichen Erlass bestimmte Erwerber eine andere Person als der Staat ist, kommt der vom Erwerber laut Vereinbarung mit dem Staat zu entrichtende Betrag diesen Eigentümern oder Inhabern gemäß dem sel imben Erlass festgelegten Vertil
§ 3 - Der in Anwendung von § 1 gefasste Königliche Erlass wird dem betreffenden Versicherungsunternehmen notifiziert. Die in diesem Erlass vorgesehenen Maßnahmen werden zudem durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Sobald das Versicherungsunternehmen die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erhalten hat, verliert es die freie Verfügung über die Vermögenswerte, auf die sich die im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfügungshandlungen beziehen
§ 4 - Die in § 1 erwähnten Handlungen können aufgrund der Artikel 17, 18 oder 20 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 für unwirksam gegenüber Dritten erklärt werden.
Ungeachtet jeder anderslautenden Vertragsbestimmung dürfen die vom König in Anwendung von § 1 erlassenen Maßnahmen nicht zur Folge haben, dass die Bestimmungen einer zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem oder mehreren Dritten geschlossenen
In Bezug auf die vom König in Anwendung von § 1 erlassenen Maßnahmen sind Satzungs- oder Vertragsbestimmungen über die Zulassung oder satzungsmäßige oder vertragliche Vorkaufsrechte, Kaufoptionen eines Dritten oder Satzungs- oder Vertragsbest
Der König ist ermächtigt, alle anderen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ordnungsgemäße Ausführung der in Anwendung von § 1 ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 5 - Die zivilrechtliche Haftung der Personen, die im Namen des Staates oder auf sein Ersuchen hin handeln und im Rahmen der im vorliegenden Artikel erwähnten Maßnahmen auftreten, ist auf arglistige Täuschung und schwerwiegende Fehler beschränkt Ob ein schwerwiegender Fehler vorliegt, muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Falls und insbesondere der Dringlichkeit, mit der diese Personen konfrontiert waren, der Praktiken auf den Finanzmärkten
§ 6 - Alle Streitsachen, zu denen die in vorliegendem Artikel erwähnten Handlungen und die in § 5 erwähnte Haftung führen könnten, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der belgischen Gerichte, die ausschwenließlich das belgische Gesetz an
§ 7 - Für die Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gelten die aufgrund von § 1 Nr. 1 vorgenommenen Handlungen als vom Versicherungsunternehmen selbst vorgenommen.
§ 8 - Unbeschadet der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens geltend machen könnte, kann er von den satzungsmäßigen Beschränkungen seiner Geschäftsführikn Der Verwaltungsrat erstellt einen Sonderbericht, in dem der Rückgriff auf die vorliegende Bestimmung gerechtfertigt und die gefassten Beschlüsse dargelegt werden; dieser Bericht wird der Generalversammlung binnen zwei Monaten übermittelt.]
[Art. 26bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 30 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 26ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. Königlichem Erlass: den in Anwendung von Artikel 26bis § 1 gefassten, im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass,
2. Verfügungshandlung: die im Königlichen Erlass vorgesehene Übertragung oder andere Verfügungshandlung,
3. Gericht: das Gericht Erster Instanz von Brüssel,
4. Eigentümer: natürliche oder juristische Personen, die am Datum des Königlichen Erlasses Eigentümer der Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile sind beziehungsweise Inhaber von Rechten sind, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind,
5. Dritterwerber: natürliche oder juristische Personen, die nicht der Belgische Staat sind, und die laut Königlichem Erlass die Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile beziehungsweise Rechte, die Gegenstand der Verfügungshandlung sindden, erwerben wer
6. Ausgleichsentschädigung: Entschädigung, die im Königlichen Erlass zugunsten der Eigentümer als Gegenleistung zur Verfügungshandlung festgelegt ist.
§ 2 - Der Königliche Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des in § 8 erwähnten Urteils im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
§ 3 - Der Belgische Staat hinterlegt bei der Kanzlei des Gerichts eine Antragschrift, in der festgestellt wird, dass die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung insbesondere in Anbetracht der in § 7 Absatzssen
In der Antragschrift sind zur Vermeidung der Nichtigkeit anzugeben:
1. Identität des betreffenden Versicherungsunternehmens,
2. gegebenenfalls Identität des Dritterwerbers,
3. Rechtfertigung der Verfügungshandlung unter Berücksichtigung der in Artikel 26bis § 1 bestimmten Kriterien,
4. Ausgleichsentschädigung, Bestandteile, aufgrund deren sie festgelegt worden ist, insbesondere in Bezug auf den variablen Teil, aus dem sie sich zusammensetzen würde, und gegebenenfalls Schlüssel für die Verteilung unter den Eigentümern
5. gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen der öffentlichen Einrichtungen und alle anderen aufschiebenden Bedingungen, denen die Verfügungshandlung unterliegt,
6. gegebenenfalls Preis, der mit dem Dritterwerber für die Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind, vereinbart worden ist, sowie der Mechanismus für die Revision und Anpassung dieses Preises,
7. Tag, Monat und Jahr,
8. die Unterschrift der Person, die den Belgischen Staat vertritt, oder des Rechtsanwalts des Belgischen Staates.
Eine Abschrift des Königlichen Erlasses wird der Antragschrift beigelegt.
Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel Vbis des Gerichtsgesetzbuches, einschließlich der Artikel 1034bis bis 1034sexies, finden keine Anwendung auf die Antragschrift.
§ 4 - Das durch die in § 3 erwähnte Antragschrift eingeleitete Verfahren schließt jede andere gleichzeitige oder zukünftige Beschwerde oder Klage gegen den Königlichen Erlass oder die Verfügungshandlung aus, den in § 11 erwähnten Antrag aus Durch die Einreichung der Antragschrift wird jedes andere Verfahren gegenstandslos, das gegen den Königlichen Erlass oder die Verfügungshandlung gerichtet und zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden ist und noch vor einem anderen
§ 5 - Binnen zweiundsiebzig Stunden nach Einreichung der in § 3 erwähnten Antragschrift legt der Gerichtspräsident im Wege eines Beschlusses den Tag und die Uhrzeit der in § 7 erwähnten Sitzung fest, die binnrif Antben Tagen nach In diesen Beschluss werden alle in § 3 Absatz 2 erwähnten Angaben aufgenommen.
Der Beschluss wird dem Belgischen Staat, dem betreffenden Versicherungsunternehmen sowie gegebenenfalls dem Dritterwerber von der Kanzlei per Gerichtsbrief notifiziert. Er wird gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt eventuellen anderen Eigentümern als dem betreffenden Versicherungsunternehmen gegenüber als Notifizierung.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung veröffentlicht das betreffende Versicherungsunternehmen den Beschluss ebenfalls auf seiner Website.
§ 6 - Die in § 5 Absatz 2 erwähnten Personen können bis zu der in § 8 erwähnten Urteilsverkündung die in § 3 erwähnte Antragschrift und ihre Anlagen kostenlos in der Kanzlei einsehen.
§ 7 - Bei der vom Gerichtspräsidenten anberaumten Sitzung und bei möglichen späteren Sitzungen, deren Anberaumung das Gericht für zweckwerdienlich hält, hört das Gericht den Belgischen Staat, das betreffende Versicherungsunternehmen
In Abweichung von den Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel II des Gerichtsgesetzbuches dürfen dem Verfahren keine anderen als die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen beitreten.
Nachdem das Gericht die Parteien angehört hat, überprüft es, ob die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung angemessen erscheint.
Das Gericht berücksichtigt die konkrete Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt der Verfügungshandlung und insbesondere seine finanzielle Lage, so wie sie sie war oder gewesen wäre, wen ihm keine direkten oder Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes werden den öffentlichen Unterstützungen die Liquiditätsvorschüsse in Notfällen und die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährten Sicherheiten gleichgesetzt.
Das Gericht entscheidet in ein und demselben Urteil, das binnen zwanzig Tagen nach der vom Gerichtspräsidenten anberaumten Sitzung erlassen wird.
§ 8 - Das Urteil, durch das das Gericht feststellt, dass die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung angemessen erscheint, gilt als Urkunde für die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten, Wertpapieren oder
§ 9 - Gegen das in § 8 erwähnte Urteil kann weder Berufung noch Einspruch noch Dritteinspruch eingelegt werden.
Das Urteil wird dem Belgischen Staat, dem betreffenden Versicherungsunternehmen sowie gegebenenfalls dem Dritterwerber per Gerichtsbrief notifiziert und gleichzeitig auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung des Urteils gilt anderen Eigentümern als dem Versicherungsunternehmen gegenüber als Notifizierung und hat zur Folge, dass die Verfügungshandlung Dritten gegenüber ohne weitere Formalitäten wirksam wird.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung veröffentlicht das betreffende Versicherungsunternehmen das Urteil ebenfalls auf seiner Website.
§ 10 - Nach Notifizierung des in § 8 erwähnten Urteils gibt der Belgische Staat oder gegebenenfalls der Dritterwerber den Betrag der Ausgleichsentschädigung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Ver wewahrung, ohne dass in dieser Hinsicht Formal
Auf Veranlassung des Belgischen Staates wird im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung veröffentlicht, aus der die Bestätigung hervorgeht, dass die in § 3 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind.
Unmittelbar nach der in Absatz 2 erwähnten Veröffentlichung überweist die Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Eigentümern auf die vom König festgelegte Weise den Betrag der in Verwahrung gegebenen Ausgleichsentschädigung unbeschadet mö
§ 11 - Eigentümer können vor Gericht einen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichsentschädigung einreichen, und dies zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des in § 8 erwähnten Urteils im Belgischen Sta Dieser Antrag hat keine Auswirkung auf die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten, Wertpapieren oder Anteilen, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind.
Der Antrag auf Neufestsetzung wird im Übrigen durch das Gerichtsgesetzbuch geregelt. Paragraph 7 Absatz 4 findet Anwendung.]
[Art. 26ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 2010 (II) (B.S. vom 14. Juni 2010)]
Art. 27 - Wenn die Ergebnisse eines Unternehmens den Interessen der Versicherten und Versicherungsbegünstigten schaden könnten, kann die [Bank] diesem Unternehmen alle Maßnahmen empfehlen, die sie im Hinblick auf seine Fusion mit einem zugelassenen
Das betreffende Unternehmen muss der [Bank] jeden Fusions- oder Übernahmeplan zur Genehmigung vorlegen.
Wen ein Unternehmen es ungeachtet der Empfehlungen der [Bank] unterlässt, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln oder zu ergreifen, und wen diese Unterlassung den Interessen der Gläubgen
[Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 31 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 28 - Wen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt [Sie] bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis.]
[Neuer Artikel 28 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 32 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 28bis] - [Verwalter, Geschäftsführer oder Hauptbevollmächtigte von Versicherungsunternehmen] haften den Versicherten oder Drittbegünstigten der Versicherungsverträge gegenüber für Schäden, die durchn die Nichterfüllung
Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht beteiligt waren, werden sie von dieser Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht ihnen
Wenn mehrere Personen gemäß den vorhergehenden Absätzen für einen selben Schaden verantwortlich sind, kann die Gesamtschuldnerschaft geltend gemacht werden.
[Früherer Artikel 28bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art. 21 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); früherer Artikel 28 umnummeriert zu Art. 28bis durch Art. 20 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991)
[KAPITEL 3bis - [Recht, das auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat [from Europäischen Wirtschaftsraums] belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" anwendbar ist]
[Kapitel 3bis mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 28ter bis 28octies eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); Überschrift von Kapitel 3bis ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen]
Art. 28ter - § 1 - [Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dormen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar.
Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dort nicht seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, können die Vertragsparteien in Abweichung von Absatz 1 wählen, ob das belgische Recht oderhn
§ 2 - [Betrifft der Vertrag Risiken, die in einem anderen Mitgliedstaat [of Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien belegen sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, ist auf den Vertrag das Recht
§ 3 - Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit imlichn und kommerziellen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehre in Belgien oder mehreren anderlegen
§ 4 - Räumen ungeachtet [von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 und 3] die in diesen Paragraphen erwähnten Mitgliedstaaten den Parteien eine größere Freiheit bei der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ein, sochenvona
§ 5 - Unbeschadet der Paragraphen 1, 2 und 3 dürfen die Vertragsparteien, wenn der Vertrag in Belgien belegene Risiken betrifft, die sich auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat [of Europäischen Wirtschaftchtsraums] e
§ 6 - In Bezug auf Großrisiken, so wie sie vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegt worden sind, dürfen die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen.
Sind alle anderen Teile des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl auf dem belgischen Staatsgebiet belegen, so darf die Wahl eines anderen als des belgischen Rechts durch die Parteien die bindenden belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren.
§ 7 - Die in [ § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6] erwähnte Wahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so findet auf den Vertrag das Recht desjenigen nach den Bestimmungen [von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6] in Betracht kommenden Staates Anwendung, zu dem er in der engsten Be
Jedoch darf auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den vorerwähnten Paragraphen in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein.
Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Staat aufweist, in dem das Risiko belegen ist.
§ 8 - Umfasst ein Staat mehre Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem vorliegenden Kapitel jede Gebietseinheit als
[Art. 28ter § 1 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 2 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 4 abgeändert durch Art. 22 Nr. 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 5 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
Art. 28quater - § 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 28ter die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln.
Die binden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, beziehungsweise des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, können angewandt werden, soweit nach dem Rewen dieser Staaten
§ 2 - Die bindendenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn das Risiko in Belgien belegen ist beziehungsweise wenn Belgien die Versicherungspflicht vorschreibt.
§ 3 - Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einenzie Mithtgliedstaat
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für Pflichtversicherungen
Art. 28quinquies - Widersprechen sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, hat das Letztere Vorrang.
Art. 28sexies - Verträge, die der Erfüllung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Versicherungspflicht dienen, werden durch das belgische Recht geregelt.
Wen der Versicherungsvertrag die Deckung in mehreren Mitgliedstaaten sicherstellt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen
Art. 28septies - Wenn ein Versicherungsunternehmen aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften, die eine Versicherungspflicht vorschreiben, den Fortfall des Versicherungsschutzes den Behörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungschu
Art. 28octies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung auf laufende Verträge. ]
[KAPITEL 3ter - Recht, das auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat [from Europäischen Wirtschaftsraums] belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe "Leben" anwendbar ist
[Kapitel 3ter mit den Artikeln 28nonies und 28decies eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); Überschrift von Kapitel 3ter abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 28nonies - § 1 - Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, aber Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien ist, können die Vertragsparteien in Abatwe
§ 2 - Betrifft der Vertrag Risiken, die in einem anderen Mitgliedstaat [of Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien belegen sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, gilt für den Vertrag das Recht des Mitgliedstaates, in
§ 3 - Umfasst ein Staat mehre Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem vorliegenden Kapitel jede Gebietseinheit als
[Art. 28units § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 28decies - § 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 28nonies die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln. Die bindenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, können angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Bestimmungen ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht dieser Vertrag unterliegt.
§ 2 - Die bindendenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn das Risiko in Belgien belegen ist.]
KAPITEL 4 - Organisation der Aufsicht
Abschnitt 1 - [Bank und [FSMA]]
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 34 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 29 - 35 - [...]
[Art. 29 bis 35 aufgehoben durch Art. 135 § 6 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)]
Art. 36 - [...]
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 35 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 37 - [Im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen und aufeinander abgestimmten Aufsicht über die Versicherungsunternehmen verabschieden die Bank und die [FSMA] ein Protokoll, das sie auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen.
Indigen eruchen
[Art. 37 aufgehoben durch Art. 135 § 6 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und wieder aufgenommen durch Art. 36 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 37bis - [ § 1 - Die [Bank] setzt die Europäische Kommission [und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten] von jeder Zulassung in Kenntnis, die einem Versicherungsunternehmen gewährt wurde, das ein direktes
[Sie] teilt [der Europäischen Kommission] dabei mit, um welche(s) Mutterunternehmen es sich handelt, und gibt gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe an, die das zugelassene Versicherungsunternehmen kontrolliert.
Die [Bank] erteilt der Europäischen Kommission auf deren Antrag hin die gleichen Auskünfte, wenn der [Bank] ein Zulassungsantrag eines Versicherungsunternehmens vorgelegt wirders, das die in Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüll Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), geändert durch die Richtlinie (90/618/EWG) des Rates November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahr März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), geändert durch die zweite Richtlinie (90/619/EWG) des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/
Die [Bank] beschränkt ihre Beschlüsse über den Antrag auf Zulassung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsunternehmen beziehungsweise setzt sie in den Fällen aus, die in den vorerwähnten Artikeln 29 b Absatz
§ 2 - Die [Bank] setzt die Europäische Kommission [und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten] von jedem direkten oder indirekten Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen durch ein Unternehmen in Kenntnis
[Sie] teilt [der Europäischen Kommission] mit, um welches Mutterunternehmen es sich handelt, den Betrag der Beteiligung und gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe, die die Beteiligung erwirbt.
Die [Bank] übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Antrag hin die gleichen Notifizierungen und erteilt ihr die gleichen Auskünfte, wenn die [Bank] gemäß Artikel 39 mit dem beabsichtigten Beteiligungserwerb wie in Absatz Juli 1973 und in Artikel 32 b Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 79/267/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979.
Die [Bank] beschränkt oder untersagt den Beteiligungserwerb in den Fällen, die in den vorerwähnten Artikeln 29 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 und 32 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 erwwenhnt sind, und dies gemäß
[Art. 37bis eingefügt durch Art. 6 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004), Art. 141 § 1 Nr. 1 of G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 § 1 Nr. 2 of the G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 37 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 37 Nr. 2 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004), Art. 141 § 1 Nr. 3 of G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 § 1 Nr. 4 of the G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 37 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 37ter - Die [Bank] teilt der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die belgische Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Land außerbisch
[Art. 37ter eingefügt durch Art. 6 of the K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - [Revisorenaufsicht]
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 108 § 1 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 38 - [Unbeschadet des Artikels 87ter des Gesetzes vom 2. August 2002] dürfen die im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Aufgaben des Kommissars in einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht nur einem oder mehreren Revisoren Arthungsweise einer oder mehreren Revisionsgesellschaften anvertraut werden
In Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch keinen Kommissar bestellen müssen, bestellt die Generalversammlung der Mitglieder oder der Gesellschafter einen beziehungsweise mehre wie in Absatz 1 v Sie üben die Aufgaben des Kommissars aus und führen seinen Titel. Die Bestimmungen von Buch IV Titel VII des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Kommissare finden Anwendung.
Versicherungsunternehmen dürfen stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 39 finden Anwendung auf diese Stellvertreter.
Die gemäß vorliegendem Artikel bestellten zugelassenen Kommissare bestätigen den konsolidierten Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens. ]
[Art. 38 ersetzt durch Art. 108 § 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 und 38 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 39 - [Zugelassene Revisionsgesellschaften nehmen für die Ausübung der in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben eines Kommissars einen zugelassenen Kommissar in Anspruch, den sie gemäß Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und die auf sie anwendbaren Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden
Eine zugelassene Revisionsgesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.]
[Art. 39 ersetzt durch Art. 109 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 40 - [[Die] [Bank] legt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaft die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisionsgesellschaften fest.
Die Zulassungsregelung wird festgelegt, nachdem die zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, zu Rate gezogen worden sind.
Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die [Bank] in Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisionsgesellschaften wegen eines in der Ausübung ihrer Aufgaben bei einem Versicherungsunrifehmen ]
[Art. 40 ersetzt durch Art. 110 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 und 39 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 40bis - [Für die Bestellung der zugelassenen Kommissare und der stellvertretenden zugelassenen Kommissare bei Versicherungsunternehmen ist die vorherige Zustimmung der [Bank] erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisionsgesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der [Bank] genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.]]
[Art. 40bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und ersetzt durch Art. 111 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 40ter - Die [Bank] kann die einem zugelassenen Kommissar, einem stellretenden zugelassenen Kommissar, einer zugelassenen Revisionsgesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.
Legt ein zugelassener Kommissar sein Amt nieder, werden die [Bank] und das Versicherungsunternehmen vorher über die Amtsniederlegung und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt.
In der Zulassungsregelung wird zudem das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden zugelassenen Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisionsgesellschaft sorgt das Versicherungsunternehmen oder die zugelassene Revisionsgesellschaft unter Einhaltung von Artikel 40bis binnen zweiat
Der Vorschlag für die Abberufung eines zugelassenen Kommissars von seinem Mandate in einem Versicherungsunternehmen, wie in den Artikeln 135 Absatz 1 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt, wird der [Bank] zwecks Stellungnahme vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.]
[Art. 40ter eingefügt durch Art. 112 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 40quater - Die in Artikel 40bis erwähnten zugelassenen Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der [Bank] an der von dergeb Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 14bis § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der [Bank] ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der [Bank] Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die Versicherungsunternehmen der [Bank] am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nichtw
b) die Ergebnisse der Überprüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die Versicherungsunternehmen der [Bank] am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dassnk diese regelmäßigen Aufstellungen in allen bed Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die [Banker
3. erstatten sie der [Bank] auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Versicherungsunternehmens, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Versicherungsunternehmen getragen werden,
4. erstatten sie der [Bank] im Rahmen ihres Auftrags bei einem Versicherungsunternehmen oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Versicherungsunternehmen verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Versicherungsunternehmens auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weisenflussen oder bee
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
(c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können.
Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eing eingeleitet werden noch kann gegen sie eine beruflproiche
Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des Versicherungsunternehmens die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die [Bank] gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der [Bank] eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der [Bank] ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisionsgesellschaften dürfen bei den Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Ausland, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören]
[Art. 40quater eingefügt durch Art. 113 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 40quinquies - Die [Bank] kann verlangen, dass eine beziehungsweise mehrere Personen, die vom Versicherungsunternehmen bestimmt werden und über die erforderlichen versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügen, ihr gegebenenfalls in der von der [Bank
Die [Bank] kann in einer Regelung, die gemäß [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] festgelegt wird, die Bedingungen bestimmen, die diese Personen erfüllen müssen.]
[Art. 40quinquies eingefügt durch Art. 114 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 und 40 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 3 - Versicherungsausschuss
Art. 41 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Versicherungsausschuss" wird ein Beratungsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, über jegliche Fragen zu beraten, die ihm vom Minister oder der [FSMA] vorgelegt werden.
Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen in Bezug auf Versicherungsgeschäfte abgeben[, die in die Zuständigkeit der [FSMA] fallen]. [...]
§ 2 - [Der Ausschuss setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern belgischer Staatsangehörigkeit zusammen, die vom König bestellt werden.
Elf Mitglieder werden unter den Vertretern der in Belgien tätigen zugelassenen Unternehmen ausgewählt; acht von diesen Vertretern sind auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt.
Sechs Mitglieder werden unter den Personen ausgewählt, die Interessen der Verbraucher vertreten; zwei von diesen Personen sind auf einer Liste mit je zwei vom Verbraucherrat vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt. Eines der sechs Mitglieder vertritt die Interessen der Industrie- und Handelsunternehmen.
Drei Mitglieder werden unter den Vertretern der in Belgien tätigen Versicherungsvermittler ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind.
Die sechs übrigen Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag des Ministres der Finanzen bestellt wird, müssen in dem von der [FSMA] beaufsichtigten Tätigkeitsfeld berufliche Qualifikation und Berufserfahrung aufweisen.
Die Minister, die für Probleme in Bezug auf Prävention, Haftung oder Wiedergutmachung der durch einen Unfall an Personen oder Gütern verursachten Schäden zuständig sind, können beim Ausschuss einen Beobachterabordnen.
Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt.]
§ 3 - Der Ausschuss kann in seiner Mitte pro Versicherungszweig oder pro Gruppe von Versicherungszweigen spezialisierte Abteilungen einsetzen; für Geschäfte in Bezug auf Hypothekendarlehen oder für Kapitalisierungsgeschäfte können ebenfalls eigene Abteilungen eingesetzt werden.
Diese Abteilungen bereiten die Arbeiten des Ausschusses vor. Bei der Einsetzung der Abteilungen wird den technischen Besonderheiten der betreffenden Geschäfte Rechnung getragen und auf das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Dienstleister und der Verbraucher geachtet. Jede Abteilung setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses zusammen. Sowohl der Ausschuss als auch die Abteilungen können Sachverständige hinzuziehen, die nicht Mitglied des Ausschusses sind und deren Stellungnahme sie für zweckdienlich erachten.
§ 4 - Die Dauer des Mandates der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs Jahre; es ist erneuerbar.
Bei der ersten Bestellung wird das Mandat von sieben Mitgliedern, die durch das Los bestimmt werden, ausnahmsweise auf zwei Jahre begrenzt. Das Mandat von acht Mitgliedern, die ebenfalls durch das Los bestimmt werden, wird auf vier Jahre begrenzt.
Der König bestimmt den Vorsitzenden des Ausschusses unter den Mitgliedern des Ausschusses und legt die Entschädigungen fest, die diese Mitglieder und die eventuell erforderlichen Sachverständigen beziehen.
§ 5 - Die [FSMA] übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Abteilungen. [Die Mitglieder des Direktionsausschusses der [FSMA]], die sich von jedem Personalmitglied der [FSMA] beistehen lassen können, dürfen allen Sitzungen des Ausschusses oder der Abteilungen beiwohnen.
Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor.
[Art. 41 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 41 Nr. 1 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 41 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[KAPITEL 4bis] - [Verzicht auf die Zulassung beziehungsweise Widerruf der Zulassung]
[Früheres Kapitel 5 umnummeriert zu Kapitel 4bis durch Art. 34 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Überschrift von Kapitel 4bis ersetzt durch Art. 34 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Abschnitt 1 - [...]
[Überschrift von Abschnitt 1 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 42 - Zugelassene Unternehmen können für einen, mehrere beziehungsweise alle Versicherungszweige, für die sie zugelassen sind, auf die Zulassung verzichten.
Der Verzicht wird an die [Bank] gerichtet.
[[Nach Stellungnahme der [FSMA]] stellt die [Bank] den Verzicht fest und bestimmt das Datum seines Wirksamwerdens. ]
[...]
[Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 135 § 7 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 42 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 29 of the G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 43 - § 1 - Die den belgischen Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung kann unter folgenden Bedingungen und in folgenden Formen widerrufen werden:
1. Die Zulassung wird [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen, wenn das Unternehmen:
a) [von der Zulassung nicht innerhalb zwölf Monaten Gebrauch macht, seit mindestens sechs Monaten seine Tätigkeiten eingestellt hat oder die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt,]
b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse obliegen, insbesondere in Bezug auf die Bildung und die Deckung der in Artikel 16 erwähnten versicherungstechnischenh
c) sich als außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der in Artikel 26 erwähnte Sanierungs- oder Finanzierungsplan vorsieht.
Der Wideruf kann für alle beziehungsweise einen oder mehrere der betriebenen Versicherungszweige ausgesprochen werden.
2. Die Zulassung wird von Amts wegen im Falle eines Konkurses oder der Auflösung eines Unternehmens widerrufen.
Dieser Widerruf gilt für alle betriebenen Versicherungszweige.
§ 2 - Die den ausländischen Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung kann unter folgenden Bedingungen und in folgenden Formen widerrufen werden:
1. Die Zulassung wird [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen:
a) wenn das Unternehmen sich in der in § 1 erwähnten Lage befindet,
b) wenn ihm die Zulassung in einem Land entzogen wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat [...].
2. Die Zulassung kann [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen werden:
a) wenn die Behörden im Herkunftsland des Unternehmens belgischen Unternehmen eine gleichwertige Behandlung verweigern,
b) wenn in der Satzung des Unternehmens sein Zweck nicht mehr gemäß den Artikeln 9 und 12 beschränkt wird,
c) wenn die Entwicklung der nicht konformen Geschäfte die Lage des Unternehmens gefährden oder die Ausübung der Aufsicht einschränken könnte.
Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Behörden [of Landes, in dem sich der Sitz [...] des Unternehmens] befindet, Bedingungen an die freie Verfügung über das Kapital des Unternehmens in Belgien knüpfen
3. Die Zulassung wird von Amts wegen widerrufen, wenn das Unternehmen [im Land des Sitzes [...]] aufgelöst oder einer Zwangsliquidationsregelung unterworfen wird oder aber wenn diesem Unternehmen die Zulassung für die Gesamtheit seiner Versicherungsgeschäfte
§ 3 - [Die Bank setzt die [FSMA] über ihre Absicht in Kenntnis, die Zulassung zu widerrufen.]
[Beschlüsse zum Wideruf der Zulassung werden dem Unternehmen [...] notifiziert.]
[Unbeschadet des Artikels 4 kann die [Bank] auf die von ihr bestimmte Art und Weise und zu Lasten des betreffenden Versicherungsunternehmens eine Bekanntmachung in Bezug auf den Wideruf oder das Erlöschen von Rechts wegen der Zulassung veröntlich In dieser Bekanntmachung ist das Datum vermerkt, an dem der Widerruf oder der Verfall von Rechts wegen der Zulassung wirksam wird.]
[Art. 43 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 24 Nr. 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 19 § 1 of K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art. 24 Nr. 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 § 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art. 24 Nr. 3 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 19 § 3 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art. 24 Nr. 4 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 3 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 43 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 135 § 9 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 of the G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 330 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - [...]
[Überschrift von Abschnitt 2 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 44 - Der Verzicht auf die Zulassung oder der Wideruf der Zulassung für einen oder mehrerere Versicherungszweige bringen das Verbot mit sich, neue Verträge in diesen Zweigen abzuschließen. [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 76, 77 und 78 kann die [Bank] jedoch gestatten, dass Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den bestehenden Versicherungsverträgen imsitz eines nicht mehr zugelassenen ganzerungsunternehmens ergeben
[Die [Bank] setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen entweder über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Versicherungsichtr [Sie] ersucht sie, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, neue Versicherungsverträge auf ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.]
[Die [Bank] kann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen auferlegen, um die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Versicherungsbegünstigten zu wahren. [Sie] kann insbesondere die Übertragung der sich aus den fäll innerigen oder laufenden Versicherungsverträgen ergebenden Rechte und Verpflichtungen und der zur Absicherung dieser Verpflichtungen verwen Deckungswerte auferlegen oder laufendm
Die in vorliegender Bestimmung erwähnten Unternehmen unterliegen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen, bis alle ihre Versicherungsverträge [...] und die diesbezüglichen Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
[Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 25 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 44 Nr. 1 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 44 Nr. 2 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art. 20 § 2 of the K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991)
[...]
[Früherer Artikel 45 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 36 of G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[...]
[Früherer Artikel 46 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 36 of G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Abschnitt 3 - [...]
[Überschrift von Abschnitt 3 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[...]
[Früherer Artikel 47 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 38 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[...]
[Früherer Artikel 48 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 39 of G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[KAPITEL 5 - Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren]
[Neue Unterteilung Kapitel 5 eingefügt durch Art. 36 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Abschnitt 1 - Sanierungsmaßnahmen]
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 36 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Unterabschnitt 1 - Belgische Versicherungsunternehmen]
[Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 36 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 45 - [Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 26, 44 Absatz 3 und 48/1 können belgische Sanierungsbehörden über Sanierungsmaßnahmen nur in Zusammenhang mit Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht entscheiden. Diese Maßnahmen werden durchgeführt und werden wirksam gemäß den belgischen Rechtsvorschriften, unter Vorbehalt der im vorliegenden Gesetz festgelegten näheren Angaben und Ausnahmen. Belgische Sanierungsbehörden können insbesondere weder über Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines anderen Staates unterliegt, noch über Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den Zweignied
[Art. 45 umgegliedert und ersetzt durch Art. 36 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 46 - [Die belgischen Sanierungsbehörden setzen die [Bank] unverzüglich - möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahmen, ansonsten unmittelbar danach - von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. [Die Bank unterrichtet die [FSMA] und die zuständigen Behörden] aller Anderen Mitgliedstaaten von dieser Entscheidung und den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln.
[Zu diesem Zweck hält der König die [Bank] über die Entwicklung in Bezug auf die Ausführung von Artikel 26bis § 1 auf dem Laufenden.]
[Art. 46 umgegliedert und ersetzt durch Art. 37 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Abs. 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 und 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 of the G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 47 - [ § 1 - Wen die Durchführung einer gemäß Artikel 45 eingeleiteten Sanierungsmaßnahme die Rechte der Parteien mit Ausnahme des Versicherungsunternehmenslich ointrächtigt, gibt die [Bank] [oder, falls es sich um die in Artikel Diese Bekanntmachung beeinflusst in keiner Weise die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Gläubiger des betreffenden Versicherungsunternehmens. In diesem Auszug ist mindestens Folgendes anzugeben:
1. Gegenstand und Rechtsgrundlage der gefassten Entscheidung mit dem Vermerk, dass die Maßnahme durch belgisches Recht geregelt ist,
2. die Sanierungsbehörden und gegebenenfalls der bestellte Sanierungskommissar,
3. die Beschwerdefristen unter Angabe sowohl des Datums des Ablaufs dieser Fristen als auch der Kontaktdaten der Behörde, die befugt ist, um über die Beschwerde zu erkennen.
Die Beschwerdefrist in Bezug auf die Einleitung einer Sanierungsmaßnahme setzt Dritten gegenüber, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, am Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europ
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Aktionären, Gesellschaftern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt wer In Ermangelung diesbezüglicher Gesetzesbestimmungen legt die Sanierungsbehörde die Art und Weise fest, in der die Parteien unterrichtet werden.]
[Art. 47 umgegliedert und ersetzt durch Art. 38 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 48 - [...]
[Art. 48 umgegliedert und ersetzt durch Art. 39 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010)]
[Unterabschnitt 2 - Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört
[Unterabschnitt 2 mit Art. 48/1 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/1 - Die [Bank] unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung hat, unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln - möglichst vor Einleitung der Die [Bank] und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die Sanierung von Versicherungsunternehmen zuständig sind, bemühen sich um eine Abstimmung ihres Vorgehens. ]
[Art. 48/1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Abschnitt 2 - Konkursverfahren und andere Liquidationsverfahren, die infolge von Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden]
[Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Unterabschnitt 1 - Belgische Versicherungsunternehmen
[Unterabschnitt 1 mit Art. 48/2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/2 - Das Handelsgericht ist nur befugt, den Konkurs über ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht zu eröffnen. Dies impliziert, dass das Handelsgericht weder über ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines anderen Staates unterliegt, noch über die Zweigniederlassungen dieses Unternehmens in Belgien den Konkurs eröffnen kann.]
[Art. 48/3 - Das Konkursverfahren in Bezug auf Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht wird durch belgisches Recht geregelt, unter Vorbehalt der im vorliegenden Gesetz festgelegten näheren Angaben und Ausnahmen.]
[Art. 48/3 eingefügt durch Art. 42 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/4 - Unbeschadet des Artikels 48/18 unterrichtet das Handelsgericht die [Bank] unverzüglich - möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach - von der Entscheidung zur Erönkffnung des Konkursverfahrens sowie den etwaigen Die [Bank] teilt diese Information [der [FSMA] und] den zuständigen Behörden go anderen Mitgliedstaaten unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln mit.]
[Art. 48/4 eingefügt durch Art. 43 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 und 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 48/5 - Der beziehungsweise die gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August 1997 bestimmten Konkursverwalter veranlassen die in Artikel 38 desselben Gesetzes erwähnte Bekanntmachung ebenfalls durch Veröffentlichung eines Auszugs im Amtsblatt der Europäischen Union. Ein Formblatt, das in sämtlichen Amtssprachen mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist, wird hierfür verwendet.
In dieser Bekanntmachung ist mindestens Folgendes anzugeben:
1. dass das Liquidationsverfahren durch belgisches Recht geregelt ist,
2. die Kontaktdaten des zuständigen Gerichts und des bestimmten Konkursverwalters. ]
[Art. 48/5 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/6 - Wenn Gläubiger, an die die in Artikel 62 des Gesetzes vom 8. August 1997 erwähnte individual Unterrichtung gerichtet wird, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat haben, wird in dem Rundschreiben neben de Artn Informationen aus dem in Artikel 48/5 erwähnten Auszug ebenfalls ange August 1997 erwähnten Fristen hat. Im Falle von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag beziehungsweise d
Das Rundschreiben, das in der Verfahrenssprache oder, für Gläubiger, die Inhaber einer Versicherungsforderung sind und ihren gewöhnlichen Wohnort, Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben Fristen beachten!" überschrieben.]
[Art. 48/6 eingefügt durch Art. 45 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/7 - Gläubiger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat haben, können ihre Forderung in der Amtsprache oder einer der Amtsprachen dieses anderen Mitgliedstaates anmelden oder erläutern Artikel 63 of the Gesetzes vom 8. August 1997 ist anwendbar. Das gemäß Artikel 18 zuerkannte Vorzugsrecht zur Sicherung der Versicherungsforderungen muss nicht angeben werden.]
[Art. 48/7 eingefügt durch Art. 46 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/8 - § 1 - Der beziehungsweise die gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August 1997 bestimmten Konkursverwalter setzen die Gläubiger regelmäßig in der ihnen am angemessensten erscheinenden Form vom Verlauf des Verfahrens in Kenntnis.
§ 2 - Auf Antrag der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erteilt die [Bank] Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens. Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 48/18 hält das Handelsgericht die [Bank] über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.]
[Art. 48/8 eingefügt durch Art. 47 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Unterabschnitt 2 - Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört
[Unterabschnitt 2 mit Art. 48/9 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/9 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung über ein Liquidationsverfahren infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens, das dem Recht eines Stabarates unterliegt, der dem Europäwen
[Art. 48/10 - Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als Belgien, bemühen sich die [Bank], die Liquidationsbehörden und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten um eine Abstimmung ihres Vo Eventual Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens. ]
[Art. 48/10 eingefügt durch Art. 49 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Abschnitt 3 - Liquidationsverfahren, die nicht infolge von Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden]
[Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 50 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Unterabschnitt 1 - Belgische Versicherungsunternehmen
[Unterabschnitt 1 mit Art. 48/11 eingefügt durch Art. 50 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/11 - Bevor ein Vorschlag zur Auflösung eines Versicherungsunternehmens nach belgischem Recht im Sinne von Artikel 181 des Gesellschaftsgesetzbuches unterbreitet wird, zieht das Geschäftsführungsorgan des betreffenden Versicherungsunternehmens [...]
Bevor über einen im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Grund für die gerichtliche Auflösung eines Versicherungsunternehmens befunden wird, richtet das Handelsgericht einen Begutachtungsantrag gemäß dem in Artikel 48/18 vorgesehenen Verfahren
Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens und die darauf folgende Liquidation im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches steht der Einleitung einer der in den Artikeln 26 und 44 Absatz 3 erwähnten Maßnahmen nicht im Wege.]
[Art. 48/11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 48/12 - § 1 - Wenn der Wideruf der Zulassung für die Gesamtheit der getätigten Versicherungsgeschäfte verkündet wird, werden die Versicherungsunternehmen oder -vereinigungen von Rechts wegen aufgelöst.
§ 2 - Im Falle einer freiwilligen Auflösung oder einer Auflösung von Rechts wegen des Versicherungsunternehmens kann der entsprechend den Satzungsbestimmungen oder gesetzlichen Regeln bestimmte Liquidator nur unter Billigung der [Bank] bestellt werden.
Unbeschadet der auf die Handelsgesellschaften [...] anwendbaren Gesetzesbestimmungen legt der König [nach Stellungnahme der Bank] die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren fest, insbesondere was die Abwicklung der Versicherungsforderungen betrifft.
§ 3 - [Die Bank unterrichtet die [FSMA] und] die zuständigen Behörden go Mitgliedstaaten unverzüglich von einer Auflösung sowie den etwaigen konkreten Wirkungen. ]
[Art. 48/12 eingefügt durch Art. 51 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006) und Art. 47 Nr. 1 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 47 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Unterabschnitt 2 - Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört
[Unterabschnitt 2 mit Art. 48/13 eingefügt durch Art. 52 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/13 - Wenn die Zulassung eines Unternehmens, das dem Recht eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehörwert, widerrufen wird oder es für die Gesamtheit seiner Geschäfte in Belgien auf diese Zulassung verzichtet, k
[Der König legt nach Stellungnahme der [Bank]] die Befugnisse und Verpflichtungen eines solchen Liquidators fest.
Die Liquidationskosten gehen zu Lasten des betreffenden Unternehmens.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen, über die ein Liquidationsverfahren infolge von Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Widerufs der Zulassung eröffnet wird.]
[Art. 48/13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 und Art. 48 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 48/14 - Eine Entscheidung zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das dem Recht eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, wird Art nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wen sie mit der Anwend
[Art. 48/14 eingefügt durch Art. 53 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/15 - Hat ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehörtrge, Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als Belgien die um, bemühen sich die [Bank], die Liquidationsbehör Eventuelle Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um die Abstimmung ihres Vorgehens. ]
[Art. 48/15 eingefügt durch Art. 54 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Abschnitt 4 - Verwertung von Sondervermögen
[Abschnitt 4 mit Art. 48/16 eingefügt durch Art. 55 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/16 - § 1 - Die Verwertung von Sondervermögen erfolgt sowohl unter Berücksichtigung der Ansprüche der Gläubiger, die Inhaber einer Versicherungsforderung sind, und der Gläubiger, die in Absatz 2 erwähnt sind, als auch unter Gl
In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 darf der Liquidator von jedem Sondervermögen seine Entlohnung, die Entlohnung seines Personals und alle anderen Liquidationskosten einbehalten, sofern diese der Verwertung des Sondervermögens gedient haben.
Reichen die Sondervermögen nicht aus, um die Gläubiger, die Inhaber einer Versicherungsforderung sind, vollständig abzufinden, verfügen diese Gläubiger darüber hinaus über eine bevorrechtigte Forderung gegenüber dem Unternehmen. Dieses Vorzugsrecht ist unbegrenzt; alle anderen unbegrenzten oder besonderen Vorzugsrechte haben diesem Recht gegenüber Vorrang.
Bleibt nach Verwertung eines Sondervermögens ein verfügbarer Restbetrag, wird dieser Restbetrag zwischen den anderen Sondervermögen im Verhältnis zu den Fehlbeträgen dieser anderen Sondervermögen aufgeteilt.
Bleibt nach Verwertung aller Sondervermögen noch ein verfügbarer Restbetrag, wird er der Gläubigergemeinschaft zugewiesen.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden ebenfalls Anwendung auf Gläubiger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in einem Staat haben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, insofern das in diesem Stachtat Ist dies nicht der Fall, werden diese Gläubiger für das in Belgien eröffnete Verfahren mit nicht bevorrechtigten Gläubigern gleichgestellt.]
[Art. 48/17 - Die Zusammensetzung der Deckungswerte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gemäß Artikel 16 § 2 im laufenden Verzeichnis eingetragen sind, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer darf am laufenden Verzeichnis ohne Genehmigung der Liquidationsbehörden keine Änderung vorgenommen werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 fügt der Liquidator diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung
Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung im laufenden Verzeichnis, so muss der Liquidator dies gegenüber den Liquidationsbehörden rechtfertigen.]
[Art. 48/17 eingefügt durch Art. 56 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren]
[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Unterabschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
[Unterabschnitt 1 mit Art. 48/18 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/18 - Bevor über [...] die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder über einen vorläufigen Entzug der Verwaltung im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1997 in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen befunden wird, richtet der Präsident des Handelsgerichts einen Begutachtungsantrag an die [Bank]. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis.
Der Antrag wird schriftlich bei der [Bank] eingereicht. Die zu ihrer Information erforderlichen Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt. [...]
Die [Bank] gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Begutachtungsantrags ab [...]. Wen ein Verfahren in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nach Ermessen der [Bank] erhebliche systemische Auswirkungen haben kann oder eine vorherige Abstimmung mit ausländischen Behörden erfordert, verfügt die [Bgnatme] für die Abgabe ihr Wenn die [Bank] der Ansicht ist, diese außerordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies dem Gericht, das zu entscheiden hat. Die Frist, über die die [Bank] verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb derer das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der [Bank] innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden.
Die Stellungnahme der [Bank] erfolgt schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Handelsgerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt. [...]]
[Art. 48/18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 und Art. 49 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 und Art. 49 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 und Art. 49 Nr. 3 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für die Anwendung des belgischen Rechts als Verfahrensrecht oder differenzierte Anwendung dieses Rechts als Verfahrensrecht
[Unterabschnitt 2 mit Art. 48/19 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/19 - In Abweichung von den Artikeln 45 und 48/3 ist für die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren in Bezug auf:
1. Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist,
2. einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Guts berechtigt, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dessen Hoheitsgebiet dieses Gut belegen ist. In diesen Rechtsvorschriften ist festgelegt, ob es sich um ein bewegliches oder ein unbewegliches Gut handelt,
3. die Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gut, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, unter dessen Aufsicht das Register geführt wi
4. die im Rahmen eines ausländischen geregelten Marktes durchgeführten Transaktionen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.
[Der König kann nach Stellungnahme der Bank] die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Regel auf Transaktionen ausdehnen, die an den in Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes vom 2. August 2002 organisierten Märkten für Finanzinstrumente durchgeführt werden.]
[Art. 48/19 Abs. 2 abgeändert durch Art. 50 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 48/20 - § 1 - Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gütern des Versicherungsunternehmens - sowohl an bestimmten Gütern als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gütern
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Rechte sind insbesondere:
1. das Recht, das Gut zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Guts befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek,
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung,
3. das Recht, die Herausgabe des Guts von jedermann zu verlangen, der dieses Gut gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt,
4. das dingliche Recht, die Früchte eines Guts zu ziehen.
§ 3 - Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von § 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.]
[Art. 48/20 eingefügt durch Art. 59 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/21 - § 1 - Die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme beziehungsweise die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers auf einem Eigentumsvorbe
§ 2 - Die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme beziehungsweise die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wen deren Lieferung bereits erfolgt ist
[Art. 48/21 eingefügt durch Art. 60 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/22 - Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beziehungsweise der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht berührt
[Art. 48/22 eingefügt durch Art. 61 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/23 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 48/19 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und unter Vorbehalt von Artikel 48/24 stehen die Artikel 48/20 § 1, 48/21 und 48/22 der Anwendung der Artikel 17 bis 20 des Gesetzes vom 8. August 1997 nicht im Wege.
§ 2 - Artikel 1167 des Zivilgesetzbuches und die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes vom 8. August 1997 finden keine Anwendung, wenn der Begünstigte einer in diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates als Belgien maßgeblich ist und diese Handlung im vorliegenden
[Art. 48/23 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 48/24 - Verfügt ein Versicherungsunternehmen in Abweichung von den Artikeln 26 und 44 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes [...] und Artikel 16 des Gesetzes vom 8. August 1997 und ungeachtet der Artikel 17 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Entgelt
[Art. 48/24 eingefügt durch Art. 63 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 18 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010)]
[Unterabschnitt 3 - Sanierungskommissare und Liquidatoren
[Unterabschnitt 3 mit Art. 48/25 eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 48/25 - [...] Der beziehungsweise die gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August 1997 bestimmten Konkursverwalter ergreifen alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die Eintragung [...] eines Liquidationsverfahrens in ein öffentliches Register eines anderen Mitgliedstaates erforderlich sind, wenn diese Eintragung aufgrund der Rechtatorsvorsch
Die aus der Eintragung in ein öffentliches Register eines anderen Mitgliedstaates hervorgehenden Kosten gelten als Verfahrenskosten, unabhängig davon, ob die Eintragung obligatorisch ist oder auf Initiative der in Absatz 1 erwähnten Personen erfolgt.]
[Art. 48/25 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 und 2 of the G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010)]
[KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen für die von einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht
im Ausland ausgeübten Versicherungstätigkeiten
[Kapitel 5bis mit den Abschnitten 1 und 2 und mit den neuen Artikeln 49 bis 62 eingefügt durch Art. 26 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
Art. 49 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht.
Abschnitt 1 - Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
[Europäischen Wirtschaftsraums]
[Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 50 - § 1 - Möchte ein Versicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort eine Versicherungstätigke auszuüben, fürf die es überine
§ 2 - Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, einen Hauptbevollmächtigten zu bestimmen, der über ausreichende Befugnisse verfügt, umgni das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Behörcht
Im Falle eines Verzichts auf das Mandat beziehungsweise eines Entzugs des Letzteren oder im Falle des Todes des Hauptbevollmächtigten muss das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Nachfolger seine Armitat
Die Artikel 9bis und 90 § 1 zweiter Satz und § 2 sind entsprechend anwendbar auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragten Personen. Artikel 28bis ist nicht auf sie anwendbar.
§ 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält:
1. Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung errichten möchte,
2. Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angeben sind,
3. Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert und ausgestellt werden können; dies ist auch die Anschrift, an die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden,
4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung,
5. für Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben möchten, eine Erklärung, dass das Unternehmen dem nationalen Büro und dem nationalen Mitgliedstaates der Zweigniederlassung beigetreten ist.
[Art. 50 § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 51 - Die [Bank] kann gegen die Verwirklichung des Vorhabens des Unternehmens Einspruch erheben, [wenn sie] der Ansicht ist, dass die Verwirklichung dieses Vorhabens auf die Organisation, die finanzielle Lage oder die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen [Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn sie Gründe hat,] die Zuverlässigkeit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung des Hauptbevollmächtigten oder der anduzeren mit der Zweigniederlass
Dieser Einspruch muss dem Unternehmen binnen sechs Wochen ab Empfang der vollständigen Akte, die in Artikel 50 § 3 erwähnten Angaben enthält, per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert werden.
Wenn die [Bank] ihren Beschluss innerhalb dieser Frist nicht notifiziert hat, [wird vorausgesetzt, dass sie] gegen das Vorhaben des Versicherungsunternehmens Einspruch erhebt.
[Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 51 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 51 Nr. 2 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 52 - [...]
[Art. 52 aufgehoben durch Art. 52 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 53 - Wenn die [Bank] keine Einwände gegen die Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, übermittelt [sie] den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung die Akteab folgenden
1. die in Artikel 50 § 3 erwähnten Angaben,
2. eine Bescheinigung mit einer Aufzählung der Versicherungszweige, in denen das Unternehmen tätig sein darf,
3. eine Bescheinigung, dass das Unternehmen über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt.
[Sie] setzt das Versicherungsunternehmen schriftlich von der Versendung der Akte und dem Datum in Kenntnis, an dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung den Empfang der Akte bestätigt haben.
[Art. 53 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 53 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 54 - Wen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung keine Einwände formuliert haben, teilt die [Bank] dem Versicherungsungniehmen mit, dass die Zweigniederlassung errichtet werden darf und sie ihref
Wenn das Versicherungsunternehmen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung binnen zwei Monaten nach dem in Artikel 53 Absatz 2 erwähnten Datum nicht erhalten hat, darf die Zweigniederlassung errichtet werden und ihref Tätigkeiten au
[Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 55 - Wenn das Versicherungsunternehmen beabsichtigt, die in Artikel 50 § 3 erwähnten Angaben zu ändern, teilt sie der [Bank] und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung die betreffende Änder
[Artikel 51 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 36/22 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] finden Anwendung. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die in Artikel 51 Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen durch eine Frist von fünfzehn Tagen [...] ersetzt.
[Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 und 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 56 - Die [Bank] teilt der Europäischen Kommission die Zahl und die Art der Fälle mit, in denen ein definitiver Beschluss über den Einspruch in Anwendung der Artikel 51 oder 55 gefasst worden ist.
[Art. 56 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat
[Europäischen Wirtschaftsraums]
[Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 57 - § 1 - Möchte ein Versicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine Versicherungstätigkeit ausüben, für die es über eine Zulassung
§ 2 - Dieser Notifizierung muss eine Akte beigefügt werden, die folgende Angaben enthält:
1. Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeiten ausüben möchte,
2. Art der beabsichtigten Tätigkeiten,
3. Dienstle
[Art. 57 § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 58 - Die [Bank] kann gegen die Verwirklichung des Vorhabens des Unternehmens Einspruch erheben, [wenn sie] der Ansicht ist, dass die Verwirklichung dieses Vorhabens auf die Organisation, die finanzielle Lage oder die Aufsicht über das Versicherungsunterneh
Dieser Einspruch muss dem Unternehmen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der vollständigen Akte, die die in Artikel 57 § 2 erwähnten Angaben enthält, per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert werden.
[Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 55 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 59 - [...]
[Art. 59 aufgehoben durch Art. 56 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 60 - Wenn die [Bank] keine Einwände gegen das vorerwähnte Vorhaben hat, übermittelt [sie] den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Dienstleistung binnen der in Artikel 58 Absatz 2 erwähnten Fristden Akte mit fol
1. die in Artikel 57 § 2 erwähnten Angaben,
2. eine Bescheinigung mit einer Aufzählung der Versicherungszweige, in denen das Unternehmen tätig sein darf,
3. eine Bescheinigung, dass das Unternehmen über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt.
Das Versicherungsunternehmen darf seine Tätigkeit aufnehmen, sobald die [Bank] das Unternehmen von der in Absatz 1 vorgesehenen Übermittlung in Kenntnis gesetzt hat.
[Art. 60 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 4 und Art. 57 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 61 - Wenn das Versicherungsunternehmen die in Artikel 57 § 2 erwähnten Angaben ändert, finden die Artikel 57 bis 60 Anwendung.
Art. 62 - Die [Bank] teilt der Europäischen Kommission die Zahl und die Art der Fälle mit, in denen ein definitiver Beschluss über den Einspruch in Anwendung der Artikel 58 oder 61 gefasst worden ist.]
[Art. 62 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[KAPITEL 5ter - Sonderbestimmungen für Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates
[Europäischen Wirtschaftsraums] unterliegen
[Kapitel 5ter mit den Abschnitten 1 und 2 und den neuen Artikeln 63 bis 73 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Überschrift von Kapitel 5ter abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 63 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] unterliegen.
§ 2 - Artikel 3 § 1 und die Artikel 4 bis 8 und 11 bis 18, Artikel 19, was die Tarife betrifft, Artikel 20 § 1, Artikel 21 mit Ausnahme § 2, Artikel 21octies § 2, die Artikel 22 bis 24, 26 und 27, 38 bis [40quinquies], [42 bis 48/25] und Artikel 90
[Art. 63 § 1 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 65 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 116 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Abschnitt 1 - Ausübungsbedingungen
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung einer Tätigkeit
über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Art. 64 - § 1 - Versicherungsunternehmen dürfen in Belgien über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Versicherungsgeschäfte tätigen, für die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erhalten haben.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen nicht die Verpflichtung, bei der Abwicklung von Versicherungsgeschäften die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses einzuhalten, die in Belgien auf Versicherungsunhmen
[ § 3 - Nach Stellungnahme der [FSMA] für ihren Zuständigkeitsbereich und gemäß den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Modalitäten teilt die Bank den in § 1 erwähnten Unternehmen mit, welche Bestimmungen von Allgemeininteresse sind.]
[Art. 64 § 3 eingefügt durch Art. 58 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 65 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, [der Bank und] der [FSMA] die allgemeinen und besonderen Bedingungen der in Belgien vorgeschriebenen Versicherungen vor ihrer Verwendung zu übermitteln.
Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch das Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.
[Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 59 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 66 - [Die [Bank] erstellt eine List der in vorliegendem Kapitel erwähnten Versicherungsunternehmen. Diese Liste und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der [Bank] veröffentlicht.]
[Art. 66 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Unterabschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Eröffnung einer Zweigniederlassung
Art. 67 - § 1 - Ein in Artikel 63 erwähntes Versicherungsunternehmen darf in Belgien eine Zweigniederlassung errichten, sofern die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates der [Bank] eine Akte übermittelt haben, die mindestens folgende Angaben
1. eine Bescheinigung mit einer Aufzählung der Versicherungszweige, in denen das Unternehmen tätig sein darf,
2. eine Bescheinigung, dass das Unternehmen über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt,
3. Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angeben sind,
4. Anschrift, unter der die Unterlagen in Belgien angefordert und ausgestellt werden können; dies ist auch die Anschrift, an die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden,
5. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung,
6. für Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben möchten, eine Erklärung, dass das Unternehmen dem Allgemeinen Automobilgarantiefonds und dem Belgischen Büro der Kraftfahrzeugversicherer beigetreten ist,
[7. Pour Versicherungsunternehmen, die die Arbeitsunfallversicherung betreiben möchten, den Nachweis, dass der Fonds für Arbeitsunfälle über die geplante Tätigkeit in Kenntnis gesetzt worden ist und den Nachweis, dass dem Fonds für Arbeitsunfl April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Bankgarantie bilden wird, damit der Schadenersatz für Arbeitsunfälle geleistet wird, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.]
§ 2 - Die [Bank] verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang der in § 1 erwähnten Angaben, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des betreffenden Unternehmens die [in Artikel 64 §§ 2 und 3 erwähnten]
§ 3 - Nach Eingang dieser Bestimmungen allgemeinen Interesses und in jedem Fall nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist von zwei Monaten darf die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.
§ 4 - Im Fall einer Änderung des Inhalts einer der in § 1 erwähnten Angaben teilt das Unternehmen den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates und der [Bank] die betreffende Änderung mindestens einrifen mitat vor deren Vornah
[ § 5 - Die Bank setzt die [FSMA] innerhalb der in § 2 erwähnten Frist von jeder neuen Zweigniederlassung gemäß § 3 in Kenntnis und übermittelt ihr die in § 1 erwähnte Akte sowie etwaige Änderungen der in dieser Akaben enthaltenen ]
[Art. 67 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001); § 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 60 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Unterabschnitt 3 - Bestimmungen über die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen
der Dienstleistungsfreiheit
Art. 68 - § 1 - Ein in Artikel 63 erwähntes Versicherungsunternehmen darf in Belgien Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, sofern die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates der [Bank] eine Akte übermittelt
1. eine Bescheinigung mit einer Aufzählung der Versicherungszweige, in denen das Unternehmen tätig sein darf,
2. eine Bescheinigung, dass das Unternehmen über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt,
3. die Art der vorgesehenen Tätigkeiten,
4. für ein Versicherungsunternehmen, das die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben möchte:
- eine Erklärung, dass das Unternehmen dem Allgemeinen Automobilgarantiefonds und dem Belgischen Büro der Kraftfahrzeugversicherer beigetreten ist,
- Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten, der folgende Bedingungen erfüllen muss:
Der Beauftragte muss seinen Wohnsitz oder -ort in Belgien haben und über die Zuverlässigkeit und Berufserfahrung verfügen, die für die Erfüllung seines Auftrags angemessen sind. Er muss alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Personen zu vertreten, die einen Schaden erlitten haben und Schadenersatzansprüche geltend machen können, und um den aus diesen Ansprüchen hervorgehen Er muss ebenfalls über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen vor belgischen Gerichten und Behörden in Bezug auf diese Schadenersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.
Der Beauftragte musss ebenfalls über die Befugnis verfügen, das Versicherungsunternehmen bei den zuständigen belgischen Behörden hinsichtlich der Überprüfung des Bestehens und der Gültigkeit der Verträge über die Kraftfazuzeughaft
Der Beauftragte darf keine Direktversicherungsgeschäfte für das Versicherungsunternehmen tätigen, das ihn bestimmt hat.
[...]
[5. für ein Versicherungsunternehmen, das die Arbeitsunfallversicherung betreiben möchte:
- den Nachweis, dass der Fonds für Arbeitsunfälle über die geplante Tätigkeit in Kenntnis gesetzt worden ist und den Nachweis, dassset dem Fonds für Arbeitsunfälle eine Erklärung übermittelt worden ist, der zufolge das Versicherungsun April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Bankgarantie bilden wird, damit der Schadenersatz für Arbeitsunfälle geleistet wird, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten, der folgende Bedingungen erfüllen muss:
Der Beauftragte muss seinen Wohnsitz oder -ort in Belgien haben und über die Zuverlässigkeit und Berufserfahrung verfügen, die für die Erfüllung seines Auftrags angemessen sind. Er muss alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Personen zu vertreten, die einen Schaden erlitten haben und Schadenersatzansprüche geltend machen können, und um den aus diesen Ansprüchen hervorgehen Er muss ebenfalls über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen vor belgischen Gerichten und Behörden in Bezug auf diese Schadenersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.
Der Beauftragte muss ebenfalls über die Befugnis verfügen, das Versicherungsunternehmen bei den zuständigen belgischen Behörden hinsichtlich der Überprüfung des Bestehens und der Gültigkeit der Verträge über die Arbeitsunzufallversicher
Der Beauftragte darf keine Direktversicherungsgeschäfte für das Versicherungsunternehmen tätigen, das ihn bestimmt hat.
Die Bestimmung eines Beauftragten durch das Versicherungsunternehmen im Rahmen des vorliegenden Paragraphen bedeutet nicht, dass das Unternehmen eine Zweigniederlassung eröffnet.]
§ 2 - Das Unternehmen darf seine Tätigkeit ab dem bescheinigten Datum aufnehmen, an dem die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates das Unternehmen von der Übermittlung der inben § 1 erwähnten Akte an die [Bank]
§ 3 - Jede Änderung der in § 1 erwähnten Angaben, die das Unternehmen vorzunehmen beabsichtigt, unterliegt dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verfahren.
[ § 4 - Die Bank setzt die [FSMA] von den gemäß § 1 eingereichten neuen Akten sowie von etwaigen Änderungen der in diesen Akten enthaltenen Angaben in Kenntnis. ]
[Art. 68 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich Abs. 4 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001); § 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 eingefügt durch Art. 61 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - Ausübung der Aufsicht
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der [FSMA] [oder der Bank - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im Hinblick auf die Kontrolle der Ein Die in diesem Absatz erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch das Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.
Zum selben Zweck [können die [FSMA] und die Bank für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich] vor Ort bei belgischen Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vorneh
Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler verpflichtet, [der Bank oder] der [FSMA] auf einfaches Verlangen alle Auskünfte in ihrem Besitz zu erteilen, die in Zusammenhang mit Versicherungsvertrelegtrehen, die in Belgien
[Die [FSMA] und die Bank können] mit der Ausführung der drei vorangehenden Absätze Bedienste [ihrer] Verwaltung oder unabhängige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige beauftragen, die [ihnen] Bericht erstatten
[Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 62 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 62 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 62 Nr. 3 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 62 Nr. 4 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 70 - Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bei belgischen Zweigniederlassungen nach vorheriger Unterrichtung der [Bank] die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das betreffende Versicherungsunternehmen notwenhmen
[Art. 70 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Unterabschnitt 2 - Außergewöhnliche Maßnahmen
Art. 71 - § 1 - [Stellt die Bank beziehungsweise die [FSMA] fest,] dass ein Versicherungsunternehmen in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der [Bank oder der FSMA] fallen
[Die Bank und die [FSMA] setzen einander von ihrer Absicht in Kenntnis, den vorerwähnten Paragraphen anzuwenden.]
Ist nach Ablauf [der vorerwähnten Frist] keine Abhilfe geschaffen worden, [so setzt die Bank oder die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
Bei fortdauerndem Verstoß [können die Bank und die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -], nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt haben, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Sofern die Umstände dies erforderlich machen, [können die Bank und die [FSMA]] diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. [Die Bank und die [FSMA] können] zu Lasten des Versicherungsunternehmens die Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen [ihrer] Wahl oder an den [von ihnen festgelegten] Orlegten und für die [von issen
[Artikel 26 § 2bis findet Anwendung.]
[Die Bank und die [FSMA] setzen einander von den Maßnahmen in Kenntnis, die in Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind.]
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 [können die Bank und die [FSMA]] im Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden und die [in den jeweili [Die Bank und die [FSMA] können] Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. [Sie können] zu Lasten des Versicherungsunternehmens die Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen [ihrer] Wahl oder an den [von ihnen festgelegten] Orten und für die [von ihnen festgean verssen] Dauer
[Die Bank und die [FSMA] setzen einander und] die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den [von ihnen ergriffenen] Maßnahmen in Kenntnis.
§ 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verbotsbeschluss muss dem betreffenden Versicherungsunternehmen per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis gebracht werden.
§ 4 - [Die [FSMA] und die Bank können] auf Antrag der in dieser Angelegenheit zuständigen belgischen Behörden auf ein im vorliegenden Titel erwähntes Versicherungsunternehmen die Paragraphen 1 und 3 anwenden, wen dieses Unni
[Art. 71 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 63 Nr. 1 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 63 Nr. 1 Buchstabe b) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 63 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 63 Nr. 1 Buchstabe d) Punkt i bis iii und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 63 Nr. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 63 Nr. 1 Buchstabe e) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 63 Nr. 2 Buchstabe a) Punkt i bis iii und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 63 Nr. 2 Buchstabe b) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 63 Nr. 3 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 72 - § 1 - Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens darum ersuchen, schränkt die [Bank] die freie Verfügung über die von diesen Behörden bestimmten, in Belgien belegenen Vermögens
§ 2 - Wenn die [Bank davon in Kenntnis gesetzt worden ist,] dass die Zulassung eines Versicherungsunternehmens, das in Belgien über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Versicherungsgeschätigt
[Art. 72 § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 64 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 73 - Die [Bank] setzt die Europäische Kommission von der Zahl und der Art der Fälle in Kenntnis, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 71 § 1 Absatz 3 und § 2 ergriffen worden sind.]
[Art. 73 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Abschnitt 3 - Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren in Bezug auf Versicherungsunternehmen
[Abschnitt 3 mit Art. 73/1 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 73/1 - Sanierungsmaßnahmen, die von den Sanierungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen ergriffen worden sind, das dem Recht dies Staates unterliegt, sind in Belgien gemäßn Rechtsvorsch Diese Maßnahmen finden ohne weitere Formalitäten Anwendung in Belgien. ]
[Art. 73/2 - Ein Liquidationsverfahren, das von den Liquidationsbehörden eines anderen Mitgliedstaates in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen eröffnet worden ist, das dem Recht dies Staates unterliegt, wird in Belgien ohne weitere Formalität anerkannt
[Art. 73/2 eingefügt durch Art. 67 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 73/3 - [Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens die Bank von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen oder eine Sanierungsmaßnahme zu ergreifen Die Bank und die [FSMA] können im Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen.]
Diese Bekanntmachung umfasst mindestens einen Auszug aus dieser Entscheidung und die Angabe der zuständigen Behörden, des anwendbaren Rechts und gegebenenfalls des bestellten Liquidators oder des Sanierungskommissars und wird in mindestchent
[Art. 73/3 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Abs. 1 ersetzt durch Art. 65 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 73/4 - [Die Bank und die [FSMA] können] die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates um Informationen über den Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens ersuchen.]
[Art. 73/4 eingefügt durch Art. 69 of the G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 66 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 73/5 - Die Bestellung eines Sanierungskommissars oder Liquidators durch eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates wird durch die beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dieser Behörge
Wenn auch weder eine Legalisation noch eine entsprechende andere Formalität verlangt wird, muss eine Übersetzung des in Absatz 1 erwähnten Dokuments in die Sprache oder in eine der Sprachgebiets erstellt werden, in demator der Sanmissar
[Art. 73/5 eingefügt durch Art. 70 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[Art. 73/6 - § 1 - Die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestellten Sanierungskommissare und Liquidatoren können in Belgien sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates zustehen.
Das Gleiche gilt für Personen, die sie nach dem Recht dieses Staates bestellen, um die Sanierungskommissare und Liquidatoren im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens zu unterstützen oder zu vertreten.
§ 2 - Bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Belgien beachten die in § 1 erwähnten Sanierungskommissare und Liquidatoren die belgischen Rechtsvorschriften insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung de Arr Ihre Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht einschließen, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Streitsachen zu befinden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Sanierungskommissare und Liquidatoren setzen die Zentrale Datenbank, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, von den von einer Behörde eines anderen Mitglied
[Art. 73/6 eingefügt durch Art. 71 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
[KAPITEL 5quater - Übertragungen
[Kapitel 5quater mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 74 bis 78 eingefügt durch Art. 28 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
Abschnitt 1 - Übertragung durch ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht
Art. 74 - § 1 - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht dürfen mit vorheriger Zustimmung der [Bank] ihre Rechte und Verpflichtungen, die sich aus Versicherungsverträgen über die [im Europäischen Wirtschaftsraum] belegenen Risiken ergeben
§ 2 - In Abweichung § 1 werden Übertragungen von Versicherungsverträgen über in Belgien belegene Risiken an Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Stagniates unterliegen, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört, nur genehmigt, wen
§ 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen billigt die [Bank] die Übertragung nur, wenn die mit der Kontrolle der Solvabilitätsspanne des übernehmenden Versicherungsunternehmens beauftragten zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bes
Ebenso können vorerwähnte Übertragungen nur dann genehmigt werden, wenn die [Bank] die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zgnigniederlassung des übertragenden Versicherungsunternehmens nach belgischem Recht im Falle einer beabs
[Die Bank setzt die [FSMA] von den Anträgen auf Genehmigung der Übertragung von Versicherungsverträgen, die ihr in Anwendung von § 1 vorgelegt worden sind, und von den diesbezüglichen Entscheidungen in Kenntnis. ]
[Art. 74 § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 67 und abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - Übertragung durch die belgische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens,
das dem Recht eines Staates unterliegt, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört
[Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 75 - § 1 - In Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört, dürfen mit vorheriger Zustimmung der [Bank] ihre Rechte und Verpflicht
§ 2 - In Abweichung § 1 werden Übertragungen von Versicherungsverträgen über in Belgien belegene Risiken an Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Stagniates unterliegen, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört, nur genehmigt, wen
§ 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen billigt die [Bank] die Übertragung nur, wenn die mit der Kontrolle der Solvabilitätsspanne des übernehmenden Versicherungsunternehmens beauftragten zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bes
Ebenso können vorerwähnte Übertragungen nur dann genehmigt werden, wenn die [Bank] die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erhalten hat, in dem die Risiken belegen sind.
[Art. 75 § 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 3 - Besondere Regeln für Übertragungen von Verträgen über in Belgien belegene Risiken
Art. 76 - Übertragungen von Rechten und Verpflichtungen, die sich aus Verträgen über in Belgien belegene Risiken ergeben, sind Versicherungsnehmern, Versicherten und Interesse habenden Dritten wordgenübersam, wen sie von der [Bank] oder den zt
Diese Drittwirksamkeit wird ab dem Datum der in Artikel 78 erwähnten Veröffentlichung wirksam.
[Art. 76 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 77 - § 1 - Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, ihren Vertrag binnen einer Frist von neunzig Tagen ab der in Artikel 78 erwähnten Veröffentlichung zu kündigen. [Diese Kündigung wird am letzten Tag des Monats nach dem Monat wirksam, in dem das Kündigungsschreiben verschickt worden ist, oder am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie, wenn es sich hierbei um ein früheres Datum handelt.]
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden weder Anwendung auf Fusionen und Aufspaltungen von Versicherungsunternehmen noch auf die im Rahmen einer Einbringung des Gesamtvermögens beziehungsweise eines Tätigkeitsfeldes erfolen Übertragungen noch auf ander
[Art. 77 § 1 abgeändert durch Art. 34 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
Art. 78 - Die [Bank] lässt einen Auszug aus jedem Beschluss zur Billigung einer in vorliegendem Abschnitt erwähnten Übertragung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.]
[Art. 78 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[KAPITEL 5quinquies - Umwandlung von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit
[Kapitel 5quinquies mit den Artikeln 78bis bis 78octies eingefügt durch Art. 34 des G. vom 3. May 1999 (B.S. vom 4. May 1999)
Art. 78bis - Wenn eine Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit von der [in den Artikeln 774 und 775 des Gesellschaftsgesetzbuches] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, finden in Abweichung von den [Artikeln 776 bis 788 desselben
[Art. 78bis abgeändert durch Art. 35 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
Art. 78ter - Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit können nur in eine der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Formen der Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt werden.
Art. 78quater - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht erläutert, der vom Verwaltungsorgan erstellt und auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt wird, die über die Umwandlung befinden muss. Dieser Bericht enthält ebenfalls eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die Rechte der Mitglieder der Gesellschaft in ihrer neuen Form regeln, der in diesem Rahmen vorzunehden Anpassungen der Versicherungspolicen und der Maßnah Diesem Bericht wird ein Entwurf für eine Satzung der Gesellschaft in ihrer neuen Form und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der Vereinigung unter Angabe des Gesellschaftskapitals der Vereinigung nach ihrer Umwandlung Das Gesellschaftskapital der Vereinigung darf das Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. Anlässlich der Umwandlung darf der Betrag des Reinvermögens den Aktionären oder Gesellschaftern weder zurückgezahlt werden noch darf er unter sie verteilt werden.
§ 2 - Der beziehungsweise die Kommissare-Revisoren der Vereinigung erstatten Bericht über diesen Stand und geben insbesondere an, ob die Lage der Vereinigung vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergeben ist.
§ 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten Berichtentwürfe werden der [Bank und] der [FSMA] übermittelt. [Die Bank und die [FSMA] müssen] binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung der Vereinigung [ihre] eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält [die Bank oder die [FSMA] dies für zweckmäßig, darf sie] verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten müssen im Protokoll aufgeführt sein.
§ 4 - Die Mitglieder der Vereinigung werden unter Einhaltung der für die Änderung der Satzung vorgesehenen Satzungsbestimmungen oder der Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Liquidation, insofern Letztere strenger sind, zu einer Generalversammlung gela Im Falle einer Ladung per Brief wird der Ladung zur Generalversammlung eine Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Kommissare-Revisoren beigefügt. Diese Unterlagen werden ebenfalls den Mitgliedern der Vereingung auf deren schriftlichen Antrag hin kostenlos übermittelt.
[Art. 78quater § 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 68 Nr. 1 bis 3 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 78quinquies - § 1 - Die Generalversammlung beschließt die Umwandlung der Vereinigung. Außer wenn die Satzung strengere Bedingungen für das Anwesenheits- und Mehrheitsquorum vorsieht, kann die Generalversammlung nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Versammlung anwes Wird das gemäß der Satzung oder des Gesetzes erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in Artikel 78quater § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung derselben Anforderungen mit Bezug auf die Stimmabgabe beschlussfähig. In den Ladungen zur Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wiedergeben.
§ 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der Mitglieder erforderlich, wenn die Vereinigung nicht seit mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert werden.
§ 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der Gesellschaft in ihrer neuen Form, einschließlich der Bestimmungen zur Änderung ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünchen Zusammensetzung derhalt Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung.
§ 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse wird wie folgt verfahren:
- Die Vereinigung wird umgewandelt und ihre Mitglieder werden von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung auf die in dem in Artikel 78quater § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der Gesellschaft in ihrer neuen
- Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit verlieren alle Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch geltend machen könnten.
- Versicherungsnehmer, Versicherte und Dritte in den Versicherungsverträgen behalten jedoch die zu diesem Datum im Rahmen ihres Versicherungsvertrags erworbenen Rechte; diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf die Weise angepasst, die in dem in Artikel 78quater § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagen wird.
- Die Gesellschaft in ihrer neuen Form behält, insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, die Zulassungen, um Versicherungstätigkeiten die
Art. 78sexies - § 1 - Umwandlungsbeschlüsse werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäß Artikel 78quater erstellten Berichts des beziehungsweise der Kommissare-Revisoren wiedergeben.
§ 2 - Die authentische Umwandlungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft in ihrer neuen Form werden gleichzeitig gemäß [den Artikeln 67 §§ 1 bis 3 und 73 des Gesellschaftsgesetzbuches] bekannt gemacht. Die Umwandlungsurkunde wird vollständig bekannt gemacht; die Satzung wird gemäß [den Artikeln 67 bis 69 und 72 desselben Gesetzbuches] auszugsweise bekannt gemacht.
§ 3 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 78quinquies § 4 dritter Gedankenstrich erwähnten Anpassungen des Vertrags ist die Umwandlung Dritten gegenüber unter den [in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches] vorgesehenen Beding
§ 4 - Vollmachten und Berichte des Geschäftsführungsorgans und des beziehungsweise der Kommissare-Revisoren werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in [Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches] vorgesehenen Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten.
[Art. 78sexies § 2 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 3 abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 4 abgeändert durch Art. 36 Nr. 3 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
Art. 78septies - [Die Bestimmungen von Artikel 784 of the Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen.]
[Art. 78septies ersetzt durch Art. 37 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
Art. 78octies - Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der umzuwandelnden Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch für:
1. die etwaige Differenz zwischen dem Reinvermögen der Gesellschaft in ihrer neuen Form und dem [im Gesellschaftsgesetzbuch] vorgeschriebenen Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft,
2. die Überbewertung des Reinvermögens, das zu dem in Artikel 78quater § 1 erwähnten Stand aufgeführt ist,
3. den Ersatz des Schadens, der entweder die unmittelbare und direkte Folge der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoß gegen die Regeln, die [in den Artikeln 403 Nr. 2 bis 4 und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches] vorgesehen und entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 78sexies § 1 vorgesehen sind, ergibt, oder aber die unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften Angaben ist, die in [Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nr. 6 und 9 bis 12 desselben Gesetzbuches] oder in Artikel 78sexies § 1 vorgeschrieben sind.]
[Art. 78octies einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010)]
[KAPITEL 5sexies - Fusion durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit
[Kapitel 5sexies mit den Artikeln 78nonies bis 78noniesdecies eingefügt durch Art. 2 des G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]
Art. 78nonies - Eine Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit kann durch Übernahme mit einer anderen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit fusionieren.
Wen eine Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit durch Übernahme mit einer anderen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit fusioniert, finden die Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches über die Fusion durch Übernahme vorbe In diesem Fall sind unter den in diesem Gesetzbuch verwendeten Begriffen "Gesellschaft" und "Gesellschafter" jeweils die "Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit" und ihre "Mitglieder" zu verstehen.
Artikel 671 de Gesellschaftsgesetzbuches ist die Fusion durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegweritigkeit die Rechtshandlung, durch die eine oder mehrere Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigke
Art. 78undecies - Das Gericht Erster Instanz ist zuständig, um über die in Artikel 689 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Klagen zu erkennen, die sich auf die Fusion von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit beziehen.
Art. 78duodecies - In Abweichung von Artikel 693 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches enthält der Fusionsentwurf mindestens folgende Angaben:
1. Rechtsform, Bezeichnung, Zweck und Sitz der Versicherungsvereinigungen, die fusionieren sollen,
2. überne Mitglieder der übernommenen Versicherungsvereinigung in der übernehmen
3. Datum, ab dem die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder der übernommenen Versicherungsvereinigung in der übernehmenden Versicherungsvereinigung einsetzen,
4. unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag genaue Beschreibung der im Rahmen der Fusion vorzunehmenden Anpassungen der Versicherungspolicen und die Gründe für diese Anpassungen,
5. genaue Beschreibung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Zulassungen für Versicherungstätigkeiten vorgeschlagen werden, die übernommene Versicherungsvereinigung ausgeübt hat, und die der übernehmenden
6. Datum, ab dem die Handlungen der übernommenen Versicherungsvereinigung unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung der übernehmenden Versicherungsvereinigung vorgenommen gelten,
7. Rechte, die übernehmende Versicherungsvereinigung den Mitgliedern der zu übernehmenden Versicherungsvereinigung, die Inhaber von Sonderrechten sind, einräumt, oder ihnen gegenüber vorgeschlagene Maßnahmen,
8. Entlohnung, die den Kommissaren gewährt wird, die mit der Erstellung des in Artikel 695 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Berichts beauftragt sind,
9. alle besonderen Vorteile, die den Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane der Versicherungsvereinigungen, die fusionieren sollen, eingeräumt werden.
Der Fusionsentwurf muss von jeder der Versicherungsvereinigungen, die fusionieren sollen, spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Fusion zu beschließen hat, bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden.
Artikel 694 de Gesellschaftsgesetzbuches wird in dem Geschäftsführungsorgan jeder Versicherungsvereinigung erstellten ausführlichen Bericht der Vermögensstand der Versicherungsvereinigungen
Art. 78quaterdecies - In Abweichung von Artikel 695 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches mus der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder Buchprüfer insbesondere einen Bericht über die finanziellen Folgen der Fusion für die Mit
Dieser Bericht muss mindestens:
1. angeben, ob die Finanz- und Buchführungsdaten, die in dem in Artikel 694 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bericht des Geschäftsführungsorgans enthalten sind, getreu und ausreichend sind, um der Generalversammlung, die übern
2. beschreiben, welche Folgen die Fusion auf den Anspruch der Mitglieder auf Erstattungen, ihre Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Beiträge ime eines Defizits und den Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung hat.
Art. 78quinquiesdecies - In Versicherungsvereinigungen werden die Mitglieder unter Einhaltung der für die Änderung der Satzung vorgesehenen Satzungsbestimmungen oder der Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Liquidation, insofern Letztere strenger sindam
Artikel 697 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 Nr. 4 Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung auf Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit.
Art. 78sexiesdecies - Für die Fusion durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit lauten die in Artikel 699 § 1 Nr. 1 of the Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit wie folgt: Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des von den Mitgliedern gebildeten Vermögens der Vereinigung vertreten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Vermögens der Vereinigung vertreten ist.
Artikel 699 § 3 Gesellschaftsgesetzbuches findet keine Anwendung auf Fusionen durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit.
Art. 78septiesdecies - In Abweichung von Artikel 701 of the Gesellschaftsgesetzbuches werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Vereinigung, einschließlich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres Vereinigungszwecks, unter Einhaltung der
Art. 78octiesdecies - Für die Anwendung von Artikel 704 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt für die Fusion durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit das in Artikel 78duodecies Nr. 6 erwähnte Datum als das in
Art. 78noniesdecies - Artikel 211 des EStGB 1992 findet Anwendung auf die Fusion durch Übernahme von Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit, sofern die betreffenden Versicherungsvereinigungen der Gesellschaftssteuer unterliegen.]
KAPITEL 6 - Regeln in Bezug auf die Ersetzung bestimmter Schäden,
die durch Kraftfahrzeuge verursacht werden
[Art. 79] - [...]
[Früherer Artikel 49 umnummeriert zu Art. 79 durch Art. 29 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 22. August 2002 (B.S. vom 17. September 2002)]
[Art. 80] - [...]
[Früherer Artikel 50 umnummeriert zu Art. 80 durch Art. 30 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 22. August 2002 (B.S. vom 17. September 2002)]
KAPITEL 7 - Sanktionen
[Art. 81] - Wenn einorder Versicherungsunternehmen[, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft]
[Früherer Artikel 51 umnummeriert zu Art. 81 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und Art. 69 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 82] - [§ 1 - Setzt die [FSMA] [oder die Bank] einem [Unternehmen] eine Frist, um es ihm zu ermöglichen, sich dem Gesetz und den Erlassen und Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes anzunpassen Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von fünf Jahren wird diese Höchstgrenze auf 5 Prozent der technischen und finanziellen Erträge erhöht, ohne dass der Betrag über [1.875.000 EUR] hinausgehen darf.
Die Geldbuße kann auf der Grundlage eines Tagesbetrags berechnet werden.
[Unbeschadet des Rechts auf Ladung vor den zuständigen Richter kann der Betrag der administrativen Geldbußen durch Zwangsmaßnahme auf Betreiben der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und gemäß dem durch das Registrierungs-
§ 2 - [Administrative Geldbußen dürfen nur auferlegt werden, nachdem [das in § 1 erwähnte Unternehmen zu seiner Verteidigung] angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen wurde.]]
[Früherer Artikel 52 umnummeriert zu Art. 82 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und ersetzt durch Art. 33 of the G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 11 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005), Art. 141 § 2 Nr. 1 of the G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 70 Nr. 1 bis 3 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 135 § 10 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002); § 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und abgeändert durch Art. 141 § 2 Nr. 2 of the G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006)]
[Verwalter, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und [Bevollmächtigte eines Unternehmens], die alsgniren Versicherungsverträge über in Belgien belegene Risiken abschließen oder abzuschlie
[Früherer Artikel 53 umnummeriert zu Art. 83 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), ersetzt durch Art. 31 § 2 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 135 § 11 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)]
[Art. 84] - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden Agent Arten, Makler und Vermittword bestraft, die im Rahmen des Abschlusses von Versicherungs
[Früherer Artikel 54 umnummeriert zu Art. 84 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
[Art. 85] - Mit einer Gefängnistrafe von einem Monat bis zuf Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestraft
Mit denselben Strafen werden Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Unternehmen bestraft, die den durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungsverordnungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekom
[Früherer Artikel 55 umnummeriert zu Art. 85 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 71 Nr. 1 und 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 86] - Sparverrichtungen, Kapitalisierungs- oder Versicherungsgeschäfte werden Lotterien gleichgesetzt und können mit den Artikeln 302 und 303 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft werdenam
[Früherer Artikel 56 umnummeriert zu Art. 86 durch Art. 31 § 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[Art. 87] - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.
[Früherer Artikel 56 umnummeriert zu Art. 87 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[Art. 88] - Jede Klage wegen Verstoßes gegen das vorliegende Gesetz, die gegen Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von [...] Versicherungsunternehmen eingereicht wird, wird [je nach Fall der Bank oder
Jede Strafverfolgung wegen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße muss [je nach Fall der Bank oder der [FSMA]] auf Betreiben der Kanzlei des Strafgerichts, bei dem sie anhängig gemacht wurde, zur Kenntnis gebracht werden.
[Früherer Artikel 58 umnummeriert zu Art. 88 durch Art. 31 § 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 § 3 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 72 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 72 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 89] - [...]
[Früherer Artikel 59 umnummeriert zu Art. 89 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 73 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 90] - [§ 1 - [Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. Diese Personen müssen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind.
Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung eines Versicherungsunternehmens beteiligt sind, ohne an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt zu sein, müssen über die Fachkompetenz und angemessene Erfahrung verfügen, die zhr
§ 2 - [Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar.]
[ § 3 - In der Satzung eines Versicherungsunternehmens kann dem Verwaltungsrat erlaubt werden, alle oder einen Teil der in Artikel 522 § 1 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Befugnisse einem Direktionsauss
Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen desselben Gesellschaftsgesetzbuches vorbehalten sind.]
" .
Die in Absatz 1 erwähnten externaln Funktionen unterliegen den internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für deren Einhaltung es sorgen muss, um:
1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese Geschäftsleitung wahrzunehmen,
2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen vorzubeugen, insbesondere im Zusammenhang mit Insider-Geschäften,
3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten.
Die [Bank] legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer Regelung fest, die dem König gemäß [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] zur Billigung vorgelegt wird.
Wenn die [Bank] die Festlegung der in Absatz 3 erwähnten Regelung oder deren Änderung in der Zukunft versäumt, ist der König ermächtigt, diese Regelung selbst festzulegen oder zu ändern.
Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Personen handeln, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, oder um Personen, die diesmterneh
Verwalter, die nicht an der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen nur Verwalter einer Gesellschaft sein, an der das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wen sie nicht an der täglichen Für eine begrenzte Dauer von sechs Jahren findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung auf Verwalter, die bestellt worden sind infolge des Erwerbs einer Beteiligung an der Gesellschaft, in der diese Personen an der tatsäderna Geschäftsleitung beilite
Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen Geschäftsführung beinhaltet, wen dieses Mandat ausgeübt wird März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Gesellschaft, mit der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungenset hat, bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Satzungsform oder bei einer Verwaltungsgesellschaft von Tüberfeze [Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein.]
Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen der [Bank] unverzüglich die Funktionen, die die in Absatz 1 erwähnten Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens auf die
[ § 5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung entweder in bar oderf anderem Wege
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat.]
[Früherer Artikel 60 umnummeriert zu Art. 90 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und ersetzt durch Art. 34 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 1 ersetzt durch Art. 117 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010); § 3 eingefügt durch Art. 12 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); § 4 eingefügt durch Art. 12 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 und Art. 74 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 7 ergänzt durch Art. 39 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010); § 4 Abs. 8 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 eingefügt durch Art. 12 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)]
[Art. 90bis - Versicherungsunternehmen setzen die [Bank] im Voraus von dem Vorschlag zur Bestellung oder zur Erneuerung der Bestellung, von der Nichterneuerung der Bestellung oder von der Abberufung von Personen, die an der Verwaltung, der Geschäftsfüteung oderlichen
Bei einem Vorschlag für die Bestellung einer Person, die sich an der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligen soll, übermittelt das Versicherungsunternehmen der [Bank]
Die [Bank] gibt innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme zu jedem Vorschlag zur Bestellung oder zur Erneuerung einer Bestellung ab. Bezieht sich der Vorschlag zur Bestellung oder zur Erneuerung einer Bestellung auf eine Person, die an der tatsä
[Wenn es sich um die Bestellung einer Person handelt, die erstmals für eine solche Funktion in einem von der Bank in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 beaufsichtigten Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, zieht die Bank vorab die [FSMA] zu Rate.]
[Die [FSMA] teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Begutachtungsantrags mit.]
Das Versicherungsunternehmen setzt die [Bank] ebenfalls in Kenntnis von einer etwaigen Verteilung der Aufgaben unter die Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt si
[Art. 90bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 75 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 75 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 91] - Unternehmen haften zivilrechtlich für die Geldbußen, zu denen ihre Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen verurteilt werden.
[Früherer Artikel 61 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 31 § 1 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[KAPITEL 7bis - [Sonderbestimmungen für die zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen Versicherungsunternehmen
in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe]
[Kapitel 7bis mit den Abschnitten 1 bis 6 und den Artikeln 91bis bis 91septiesdecies eingefügt durch Art. 3 of K.E. vom 14. März 2001 (B.S. vom 19. April 2001); Überschrift von Kapitel 7bis ersetzt durch Art. 119 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 91bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und der in Ausführung dieses Kapitels ergangenen Erlasse versteht man unter:
1. Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz [im Europäischen Wirtschaftsraum], das gemäß den Rechtsvorschriften seines Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten erhalten hat,
2. Drittlands-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz außerhalb [from Europäischen Wirtschaftsraums], das eine Zulassung für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten benötigen würde, wenn es seinen Sitz [im Europäischen Wirts
3. [Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen wie in Artikel 82 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung bestimmt,]
[3bis. Drittlands-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen wie in Artikel 82 Nr. 4 of Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung bestimmt,]
4. Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das die Bedingungen der Muttergesellschaft, wie in Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, erfüllt, und jedes Unternehmen, das nach Auffassung der [Bank] tatsächlich einen beherrschen
5. Tochterunternehmen: ein Unternehmen, das die Bedingungen der Tochtergesellschaft, wie in Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, erfüllt, und jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der [Bank] tatsäher Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet,
6. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen durch Herstellung einer dauernden und spezifischen Verbindung zu jenen Unternehmen einen Einflus auf die Ausricht
7. [Beteiligungsunternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, mit dem ein Konzern, wie in Artikel 10 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, gebildet wird,]
8. [verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, mit dem ein Konzern, wie in Artikel 10 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, gebildet wird,]
9. [Versicherungs-Holdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, dessen Hauptätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen
10. [gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen
[10 bis. zuständigen Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen innehaben,]
11. [Richtlinie 98/78/EG: die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe. ]
[Art. 91bis einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 120 Buchstabe a) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); einziger Absatz Nr. 3bis eingefügt durch Art. 120 Buchstabe b) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 13 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 120 Buchstabe c) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); einziger Absatz Nr. 10 ersetzt durch Art. 120 Buchstabe d) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); einziger Absatz Nr. 10bis eingefügt durch Art. 120 Buchstabe e) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 120 Buchstabe f) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 91ter - § 1 - Die [Bank] übt eine zusätzliche Beaufsichtigung über Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht aus:
1. [nach Maßgabe der Abschnitte 2, 3 und 4 des vorliegenden Kapitels, wenn es sich um Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittlands-Versicherungsunternehmens oder eines Drit
2. [nach Maßgabe der Abschnitte 2, 3 und 5 des vorliegenden Kapitels, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder ein Dritternmen
3. nach Maßgabe der Abschnitte 2 und 3 des vorliegenden Kapitels, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
§ 2 - Die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung bedeutet nicht, dass die [Bank] die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen, die nicht die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Unternehmen sind, einzeln beaufsichtigti
§ 3 - Die zusätzliche Beaufsichtigung wird unter Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Kapitels durchgeführt, sofern sie folgende Unternehmen betrifft:
1. verbundene Unternehmen des belgischen Versicherungsunternehmens,
2. Beteiligungsunternehmen des belgischen Versicherungsunternehmens,
3. verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des belgischen Versicherungsunternehmens.
§ 4 - Wenn im Herkunftsland eines Unternehmens mit Sitz außerhalb [from Europäischen Wirtschaftsraums] der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen, kann dieses Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsicht [Der König legt nach Stellungnahme der Bank] die Regeln fest, gemäß denen ein solches Unternehmen für die Anwendung der Abschnitte 5 und 6 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: Kapitels] berücksichtigt wird.
§ 5 - Die [Bank] kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung nicht zu berücksichtigen, wenn:
1. das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist,
2. die Einbeziehung der finanziellen Lage des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend ist.
[Art. 91ter § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 121 Buchstabe a) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 121 Buchstabe b) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 76 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Abschnitt 1bis - Versicherungs-Holdinggesellschaften nach belgischem Recht
[Abschnitt 1bis mit Art. 91ter 1 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)]
Art. 91ter 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91ter § 2:
1. Muss die [Bank] von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder indirekt zu erwerben beabsichtigen [die Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend anwendbar],
2. muss die tatsächliche Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht mindestens zwei Personen anvertraut werden.
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, Geschäftsführer und Hauptbevollmächtigte müssen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser
[Wenn in der Satzung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht die Einrichtung eines Direktionsausschusses wie in Artikel 524bis des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt vorgesehen ist, besteht dieser Direktionsaussss
Die Bestimmungen [der Artikel 9bis, 90 §§ 2 bis 5 und 90bis] sind entsprechend anwendbar.]
[Art. 91ter 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 of the G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 122 Nr. 1 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 122 Nr. 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Abschnitt 2 - Zugang zu Informationen
Art. 91quater - [Die [Bank] achtet darauf, dass jedes der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich ordnungsgemäßer Berichtert Diese Verfahren und Mechanismen müssen eine korrekte Identifizierung, Bewertung und Weiterverfolgung der in Artikel 91octies erwähnten Transaktionen ermöglichen.]
[Art. 91quater ersetzt durch Art. 15 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 91quinquies - Die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen nach belgischem Recht sind verpflichtet, mit ihren verbundenen Unternehmen und Beteiligungsunternehmen die Informationen auszutauschen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaundsichtigung zwe
Art. 91sexies - § 1 - Ein belgisches Versicherungsunternehmen, das sich in einem der in Artikel 91ter § 1 erwähnten Fälle befindet, ist verpflichtet, der [Bank] innerhalb der von ihr festgelegten Frist und auf ihr einfaches Verlangen hin alle Informationen und Ausk
Wenn das Versicherungsunternehmen die geforderten Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist übermittelt, kann die [Bank] um die Übermittlung dieser Informationen bei folgenden Unternehmen ersuchen:
1. verbundenen Unternehmen des belgischen Versicherungsunternehmens,
2. Beteiligungsunternehmen des belgischen Versicherungsunternehmens,
3. verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des belgischen Versicherungsunternehmens.
§ 2 - Unternehmen nach belgischem Recht übermitteln der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] die Informationen und Auskünfte, die diese Behörde für die Durchführung der Richtlinie bestim
[Art. 91sexies § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
Art. 91septies - § 1 - Die [Bank] kann die Einhaltung der in vorliegendem Kapitel bestimmten Verpflichtungen und die Genauigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Auskünfte und Informationen [selbst] oder durch die [von ihr bevollmächtigten]
1. dem Versicherungsunternehmen selbst,
2. den Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,
3. den Mutterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,
4. den Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens.
§ 2 - [Full]
Wen die erwähnten Unternehmen ihren Sitz außerhalb [from Europäischen Wirtschaftsraums] haben, sind die Modalitäten zur Nachprüfung vor Ort in Zusammenarbeitsabkommen geregelt, die [Bank] mit der betreffenden zustän
§ 3 - [Falls zuständige ausländische Behörden im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 98/78/EG darum suchen
[Art. 91septies § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 77 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 123 Nr. 1 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 ersetzt durch Art. 123 Nr. 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 3 - Gruppeninterne Transaktionen
Art. 91octies - Die [Bank] übt eine generelle Aufsicht aus über Geschäfte zwischen:
(a) einem belgischen Versicherungsunternehmen und:
- einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens,
- einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens,
- einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens,
b) einem belgischen Versicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an:
- dem Versicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,
- einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens,
- einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens.
Gruppeninterne Transaktionen betreffen insbesondere:
1. Darlehen und Kredite,
2. Sicherheiten, Guaranteen und außerbilanzliche Geschäfte,
3. für die Solvabilitätsspanne zulässige Vermögensbestandteile,
4. Kapitalanlagen,
5. [Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte],
6. Kostenteilungsvereinbarungen.
[Belgische Versicherungsunternehmen müssen über ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen einschließlich ordnungsgemäßweren Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügen, damit die in den vorge Sie erstatten der [Bank] zudem in den von ihr festgelegten Zeitabständen und mindestens einmal jährlich Bericht über die wichtigsten gruppeninternen Transaktionen. ]
Ergibt sich aus diesen Informationen, dass eine Transaktion die Solvabilität eines belgischen Versicherungsunternehmens gefährdet oder droht, zu gefährden, so kann die [Bank] in Bezug auf dieses Versicherungsunternehmen die in Artikel 26 des Geze
[Art. 91octies Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 124 Buchstabe a) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 3 ersetzt durch Art. 124 Buchstabe b) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 4 - Bereinigte Solvabilität der in Artikel 91ter § 1 Nr. 1 erwähnten belgischen Versicherungsunternehmen
Art. 91nonies - § 1 - Die in Artikel 91ter § 1 Nr. 1 erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen müssen eine ausreichende bereinigte Solvabilitätsspanne auf aggregierter Grundlage in Bezug auf die Gesamtheit ihrtighnkeiten und
[Sie können davon absehen, eine bereinigte Solvabilitätsspanne zu berechnen, wenn sie verbundene Unternehmen eines anderen belgischen Beteiligungsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens sind in die Berechnung der bevre
Die Solvabilitätselemente der in die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne einbezogenen [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] müssen jedoch nach Überzeugung der [Bank] angemessen zwischen den betroffen Unternilt
[Wenn ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 2 - [Der König legt nach Stellungnahme der Bank] das Verfahren für die Berechnung der geforderten bereinigten Solvabilitätsspanne entsprechend den Verbindlichkeiten des belgischen Beteiligungsunternehmens und seiner verbundenen die
[ § 2bis - Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Finanzinstitute im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung werden unter den nachstehenden Bedingungen und gemäß den nachstehenden Modalitäten für die Berechnung der bereinigten Solvabilität in die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunterneh
a) Wenn das Mutterunternehmen oder das Unternehmen, das die Beteiligung hält, ein [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe ist
(b) Wenn das Mutterunternehmen oder das Unternehmen, das die Beteiligung hält, nicht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe im Sinne von Kapitel 7ter steht, werden die ichterwähnten Unternehmen für die Berechnung der bereinigten Solvabilität die [Bank] kann eines der in Kapitel 7ter vorgesehenen Berechnungsverfahren für Finanzdienstleistungsgruppen oder die Anwendung der in Artikel 15bis § 4 erwähnten Abzugsregel erlauben oder auferlegen.]
§ 3 - Belgische Beteiligungsversicherungsunternehmen berechnen die bereinigte Solvabilitätsspanne [innerhalb der gleichen Fristen und in den gleichen Zeitabständen, wie sie für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen vorgesehen
Sie wenden diese Berechnung zum ersten Mal bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das am 1. Januar 2001 oder während dieses Kalenderjahres beginnende Geschäftsjahr an.
[Art. 91units § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 125 Nr. 1 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 125 Nr. 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 78 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2bis eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005); § 2bis einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 125 Nr. 3 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2bis einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 125 Nr. 4 of G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 91decies - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne unterliegt die Erstellung des konsolidierten Abschlusses eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens den im vorliegendem Artikel festgelegten Regeln.
§ 2 - Die [in Artikel 113 des Gesellschaftsgesetzbuches] vorgesehene Befreiung von der Subkonsolidierung ist neben den Bedingungen, die im vorerwähnten Artikel vorgesehen sind, der Bedingung unterworfen, dass das Mutterunternehmen des befreiten Versicherungsun
§ 3 - Wenn die [Bank] es für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung als notwendig erachtet, kann [sie] verlangen:
a) dass ein Unternehmen, das kein Tochterunternehmen ist, an dem das Unternehmen aber eine Beteiligung hält oder mit dem es eine andere Kapitalbeziehung unterhält, ebenfalls in den konsolidierten Abschluss einbezhandogen oder nach der Equity-Meth
b) dass ein Unternehmen, bei dem auf die Ausrichtung der Geschäftsführung - außerhalb von Beteiligungen oder jeder anderen Form von Kapitalbeziehung - ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, entweder anteilsmäßig oder nach
Für die Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die [Bank] bei ihrer Beurteilung die Risiken, die für das konsolidierende Unternehmen aus seiner Beziehung mit dem betreffenden Unternehmen hervorgehen, insbesondere aus der Haftung des konsolidierenden Un
§ 4 - Die Nicht-Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Abschluss unterliegt in den in [den Artikeln 107, 108 und 109 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches] erwähnten Fällen der vorherigen Genehmigung der [Bank].
Für die Anwendung von [Artikel 107 Absatz 1 Nr. 1 of the vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001] gilt ein beziehungsweise gelten mehrere Unternehmen als von untergeordneter Bedeutung, wenn ihre jeweilige Bilanzsumme oder ihre gemeinsame Bilanzsumme weniger als 10 Millionen EUR beträgt und weniger als 1 Prozent der Bisoliden
Wenn ein Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens und selbst Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wird dieses Kreditinstitut in den konsolidierten Abschluss einbezogen.
[Art. 91decies § 2 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und Art. 126 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 79 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 19 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 Nr. 3 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)]
Art. 91undecies - Unbeschadet der Anwendung ander in Artikel 26 des Gesetzes vorgesehener Maßnahmen kann die [Bank] im Hinblick auf die Wiederherstellung der finanziellen Lage auf aggregierter Grundlage eines Beteiligungsversikerungsunternehmen
[...]
[Art. 91undecies abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 80 K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 127 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 91duodecies - Im Hinblick auf die Durchführung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten zusätzlichen Beaufsichtigung ist der beziehungsweise sind die für die Kontrolle des konsolidierten Abschlusses diemäß [Artikel 146 des Gesellschaftsgesetz
[Art. 91duodecies abgeändert durch Art. 20 des G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)]
Abschnitt 5 - Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung
der in Artikel 91ter § 1 Nr. 2 erwähnten belgischen Versicherungsunternehmen
Art. 91terdecies - § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen, die sich in dem in Artikel 91ter § 1 Nr. 2 erwähnten Fall befinden, unterliegen der Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden.
Im Falle von gestuften Beteiligungen findet die Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung nur Anwendung auf das oberste Mutterunternehmen nach belgischem Recht des belgischen Versicherungsunternehmens.
§ 2 - Belgische Versicherungsunternehmen unterliegen der Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung nicht, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:
1. [Das belgische Versicherungsunternehmen ist ein verbundenes Unternehmen eines anderen belgischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und wird in die gemäß vorliegendem Abschnitt auf dieses andere Unternehmen angewandteliche für die z
2. [Drugs > >
3. [Drugs swirling]
[Im Falle von gestuften Beteiligungen kann die [Bank] erlauben, dass das belgische Versicherungsunternehmen der Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung nur auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens dieses belgischen Versicherungsunterneh
§ 3 - Verbundene belgische Versicherungsunternehmen wenden die Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung [innerhalb der gleichen Fristen und in den gleichen Zeitabständen an, wie sie für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen
Sie wenden diese Methode zum ersten Mal bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das am 1. Januar 2001 oder während dieses Kalenderjahres beginnende Geschäftsjahr an.
[Art. 91terdecies § 2 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 128 § 1 Buchstabe a) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 128 § 1 Buchstabe b) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 128 § 1 Buchstabe c) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 128 § 1 Buchstabe d) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 128 § 2 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)]
Art. 91quaterdecies - Wenn die [Bank] auf der Grundlage der Methode für die zusätzliche Beaufsichtigung der Ansicht ist, dass die Solvabilität eines belgischen Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden
[Art. 91quaterdecies abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 17 of the G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009) und Art. 4 und Art. 81 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 91quinquiesdecies - Im Hinblick auf die Durchführung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten zusätzlichen Beaufsichtigung ist der beziehungsweise sind die für die Kontrolle des konsolidierten Abschlusses gemäß [Artikel 146 des Gesellschafts
[Wenn ein belgisches Versicherungsunternehmen eine außerhalb Belgiens ansässige Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen
[Art. 91quinquiesdecies Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 22 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005) und Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 129 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Art. 91sexiesdecies - [Falls Versicherungsunternehmen mit Sitz in verschieden Mitgliedstaaten dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen oder dieselbe gemischte Versicherungs
[Art. 91sexiesdecies ersetzt durch Art. 130 of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 91septiesdecies - Falls Versicherungsunternehmen mit Sitz in verschieden Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermittelt die [Bank] den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates
Ist ein belgisches Versicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer ausländischen Investmentgesellschaft oder beiden direkt oder indirekt verbunden oder haben diefank diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsun Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen die [Bank] und diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung, zu erleternich.
Die [Bank] arbeitet eng mit den Behörden zusammen, die in Belgien mit der Kontrolle der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle beauftragt sind. Diese Behörden leiten der [Bank] alle Informationen weiter, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung zu erleichtern.
Der im vorliegenden Artikel erwähnte Informationsaustausch kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Behörden eines Staates, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört, ausgedehnt werden.
Die [Bank] kann im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels Zusammenarbeitsabkommen mit diesen Behörden abschließen.]
[Art. 91sseptiesdecies Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Abs. 5 abgeändert durch Art. 26 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[KAPITEL 7ter - Sonderbestimmungen für die zusätzliche Beaufsichtigung
von belgischen Versicherungsunternehmen in einer Finanzdienstleistungsgruppe
[Kapitel 7ter mit Art. 91octiesdecies eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)]
Art. 91octiesdecies - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine dieeiligung halten, den Unternehmen
2. "Finanzdienstleistungsgruppe": eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:
(a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen - ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- [oder Rückversicherungsunternehmen] oder eine Investmentgesellschaft - oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist eines der vorerwähnten
(b) Wen an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, oin Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Unternehmen
(c) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen, liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe in der Finanzbranche; der König bestimmt, was unter "Schwerpunkt" zu verstehen ist.
(d) Die Gruppe übt ihre Tätigkeiten sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Bankenbranche und/oder der Investmentdienstleistungsbranche aus.
(e) Die Tätigkeiten der Gruppe in der Versicherungsbranche und die Tätigkeiten der Gruppe in der Banken- und der Investmentdienstleistungsbranche sind als erheblich anzusehen; der König bestimmt, was unter "erheblich" zu verstehen ist,
3. "beaufsichtigtem Unternehmen": eine juristische Person, die entweder ein Versicherungsunternehmen ist wie in Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes bestimmt, [ein Rückversicherungsunternehmen wie in Artikel 82 Nr. 3 und 4 of the Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung bestimmt,] ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt, eine Investmentgesellschaft wie in Artikel 44 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater bestimmt oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt, und jedes andere nach ausländischem Recht gebildete Unternehmen, das eine Zulassung benötigen würde, um die Tätigkeit als Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft
4. "Finanzbranche": eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
(a) beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993 oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Bankenbranche" genannt,
b) beaufsichtigte Unternehmen, die [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] sind, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 91bis Nr. 9 des vorliegenden Gesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Versicherungsbranche" genannt,
c) beaufsichtigte Unternehmen, die Investmentgesellschaften sind, Unternehmen mit Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 46 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April 1995, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 46 Nr. 7 desselben Gesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Investmentdienstleistungsbranche" genannt,
(d) gemischte Finanzholdinggesellschaften,
5. "gemischter Finanzholdinggesellschaft": ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht,
6. "Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen", "Kontrolle", "Konzern", "Beteiligung": die Begriffe gemäß den in Kapitel 7bis des vorliegenden Gesetzes, [in Artikel 82 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung,] in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993 oder in Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 1995 festgelegten Begriffsbestimmungen.
§ 2 - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen Paragraphen
Wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht von der [Bank] ausgeübt.
Die zusätzliche Beaufsichtigung betrifft die finanzielle Lage der Finanzdienstleistungsgruppe im Allgemeinen und die Solvabilität der Gruppe im Besonderen, die Risikokonzentration, die gruppeninternen Transaktionen, die internen Kontmanagementmechanismen und das Risam
Der König bestimmt die in Ausführung der Absätze 2 und 3 anwendbaren Normen.
Alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe, die der Finanzbranche angehören, werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen.
Der König kann die zusätzliche Gruppenaufsicht auf andere Bereiche und Unternehmen der Gruppe, die der Finanzbranche nicht angehören, gemäß den europäischen Vorschriften ausdehnen.
Die [Bank] kann vorschreiben, dass ihr die in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogenen beaufsichtigten Unternehmen oder nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen alle Informationen mitteilen, die für die zusätzliche Gruppenaufsicht zweckdienlich sind. Die [Bank] kann für die Zwecke dieser Beaufsichtigung in allen Unternehmen, die in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen werden, vor Ort die erhaltenen Informationen entweder selbst nachprüfen oder auf Kosten des beaufsichtigten Unterneh Bei Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, führt die [Bank] die Nachprüfung erst durch beziehungsweise lässt sie erst durchführen, nachdem sie dief Wenn die [Bank] die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie jedoch daran teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.
Die zusätzliche Gruppenaufsicht bedeutet nicht, dass die [Bank] die in diese Aufsicht einbezogenen Unternehmen einzeln beaufsichtigt. Die zusätzliche Gruppenaufsicht beeinträchtigt ebenso wenig die Aufsicht auf Gesellschaftsebene und die gemäß den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung.
Der König kannte
§ 3 - Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht.
Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird durch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen von § 2 ausgeübt. Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst in diesem Fall im Hinblick auf die Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung ebenfalls die Beaufsichtigung der Aktionärsstruktur und der Angemessenheit der tatsächlichen Geschäftsleitung der
Der König kann die Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht festlegen und ergänzen und insbesondere festlegen, welche anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf gemischte Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind.
§ 4 - Der König legt die Regeln in Bezug auf die zusätzliche Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG
§ 5 - Die [Bank] kann in besonderen Fällen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Artikels mit Gründen versehene Abweichungen von den aufgrund dieses Artikels ichtgangenen Erlassen und Verordnungen gewähren, sofern diese Abwe Die Nutzung dieser Möglichkeit darf nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des europäischen Rechts stehen.]
[ § 6 - Der König erlässt die in vorliegendem Artikel erwähnten Erlasse nach Stellungnahme der Bank.]
[Art. 91octiesdecies § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 131 Buchstabe a) des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 131 Buchstabe b) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 131 Buchstabe c) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 131 Buchstabe d) of the G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 7 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 8 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 eingefügt durch Art. 83 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen
[Art. 92] - Versicherungsunternehmen, die in Belgien vor Inkrafttreten von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes tätig waren, können ihre Tätigkeiten in den von ihnen betriebenen Versicherungszweigen fortsetzen.
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind diese Unternehmen vorläufig zugelassen und für die Ausübung ihrer Tätigkeiten den Verpflichtungen und der Aufsicht unterworfen, die in vorliegendem Gesetz vorgeschrieben sind.
Vorläufig zugelassene Unternehmen, die in Artikel 3 erwähnte Zulassung erhalten wollen, müssen binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des vorerwähnten Artikels pro Versicherungszweig oder pro Gruppe von Versicherungszweigen den
Vor Verstreichen einer Frist von höchstens drei Jahren nach Ablauf der im vorangehenden Absatz erwähnten drei Monate muss der König entscheiden, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Der König entzieht die vorläufige Zulassung, wenn nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist von drei Monaten der Antrag nicht eingereicht worden ist oder die Deckungswerte nicht gebildet worden sind.
Der vorläufigen Zulassung wird erst ein Ende gesetzt, wenn über den eingereichten Antrag entschieden wurde.
Bei Beendigung der vorläufigen Zulassung finden die Artikel 44, 45 und 46 des vorliegenden Gesetzes Anwendung.
Die Liste der Unternehmen, die im vorliegenden Artikel erwähnte vorläufige Zulassung erhalten haben, wird alle drei Monate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, solange dazu Anlass besteht.
[Früherer Artikel 62 umnummeriert zu Art. 92 durch Art. 32 § 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[Art. 93] - [...]
[Früherer Artikel 63 umnummeriert zu Art. 93 durch Art. 32 § 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 93bis - [...]]
[Art. 93bis eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001) und aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 93ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 93bis des vorliegenden Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Artikels Anwendung auf Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 10. August 2001 die Arbeitsunfallpflichtversicherung betreiben und dafür nicht über die Zulassung gemäß Kapitel 2 verfügen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Versicherungsunternehmen dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen.
Sie müssen binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom 10. August 2001 den in Artikel 5 erwähnten Antrag einreichen, die in Artikel 16 erwähnten Deckungswerte bilden und den Nachweis der Erklärung übermitteln, der zu Artge die Versicherungsunternehmen auf erstes Verlangen des Fonds für die Arbeitsunfälle April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Bankgarantie bilden werden.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von drei Monaten entscheidet der König über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung. In der Zwischenzeit dürfen die Versicherungsunternehmen ihre Tätigkeiten fortsetzen, es sei denn, sie versäumen es, innerhalb der vorerwwerhnten drei Monate ihren Zulassungsantrag oder ihre Erklärung über die Bankgarantie einzureichen oder
Wenn sie in Anwendung des vorliegenden Artikels ihre Tätigkeiten einstellen müssen, finden die Artikel 44, 45 und 46 Anwendung.
§ 3 - Den in § 1 erwähnten Versicherungsunternehmen kann die Zulassung gewährt werden, selbst wenn sie den durch die Artikel 15 bis 15ter auferlegten Verpflichtungen nicht nicht nachkommen.
Um den vorerwähnten Verpflichtungen nachzukommen, verfügen sie über eine Frist von drei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem das vorerwähnte Gesetz vom 10. August 2001 in Kraft tritt.]
[Art. 93ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 7. September 2001)]
[Art. 94] - Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Rückversicherungsverträge müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vorliegende Gesetz in Kraft getreten ist, den Bestimmunzes Ge
Nach Ablauf dieser Frist ist jede von den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Gesetzes abweichende Klausel von Rechts wegen nichtig.
[Früherer Artikel 64 umnummeriert zu Art. 94 durch Art. 32 § 1 of K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)]
[Art. 95 - Bei Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates [from Europäischen Wirtschaftsraums] unterliegen und am 1. Juli 1994 ermächtigt sind, gemäß dem vorliegenden Gesetz in Belgien eine Versicherungstätigkeit über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen de
[Art. 95 eingefügt durch Art. 32 § 2 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)]
KAPITEL 9 - Verschiedene Bestimmungen
[Art. 96] § 1 - [[Nach Stellungnahme der Bank oder der [FSMA], jede für ihren Zuständigkeitsbereich,] und nachdem Letztere um die Stellungnahme des Versicherungsausschusses ersucht hat, erlässt der König die für die Ausfford Er bestimmt insbesondere:
1. die Regeln für die Erstellung der Bilanz und der Ergebnisrechnung sowie für die Bewertung der verschiedenen Aktiv- und Passivposten und für die Erstellung der Berichte der getrennt geführten Einheiten,
2. die von den Unternehmen einzuhaltenden Regeln in Sachen Gewinnbeteiligung zugunsten der Versicherten,
3. die Verpflichtungen der Versicherer in Bezug auf Führung und Übermittlung der Bücher, Policen, Buchhaltungsbelege beziehungsweise anderer Unterlagen und die in Prospekten, in Rundschreiben, auf Anschlägen und auf anderrifen für die Öntmlichen
Die Konsultierung des Versicherungsausschusses ist für die vom König in Anwendung von [Artikel 2 § 1ter] zu bestimmenden Regeln nicht erforderlich.
Der Minister der Wirtschaft kann Fristen festlegen, innerhalb deren die [Bank], die [FSMA] und der Versicherungsausschus ihre Stellungnahme abgeben müssen. Die [FSMA] kann ebenfalls eine Frist festlegen, innerhalb deren der Versicherungsausschuss seine Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung einer dieser Fristen ist die entsprechende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.]
[Verwalter oder Geschäftsführer haften entweder der Gesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 ergangenen Bestimmungen.
Absatz 4 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des Direktionsausschusses.
Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht beteiligt waren, werden Verwalter, Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses von der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Haftung nur befreit
§ 2 - Im Hinblick auf die Wirksamkeit der durch vorliegendes Gesetz eingerichteten Aufsicht wird der König ermächtigt, unter denselben Bedingungen [nach Stellungnahme der [FSMA]] die er Moderlichen Erlasse in Bezug auf die Verpflicht
[Früherer Artikel 65 umnummeriert zu Art. 96 durch Art. 33 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 ersetzt durch Art. 181 of the G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 85 Nr. 1 Buchstabe a) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 of the G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. May 2010) und Art. 85 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 85 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 28. Juli 2011 (B.S. vom 31. August 2011); § 2 abgeändert durch Art. 85 Nr. 2 und Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 97] - Der König kann [nach Stellungnahme der Bank und der [FSMA], jede für ihren Zuständigkeitsbereich,] durch einrge im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen anpassen, die sich für Belgimen aus
[Früherer Artikel 66 umnummeriert zu Art. 97 durch Art. 33 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 86 und Art. 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 98] - [Nach Stellungnahme der Bank bringt der König] folgende Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang:
1. den Königlichen Erlass Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften,
2. [...]
Nutzt der König die Möglichkeit, die Ihm aufgrund von Artikel 2 § 3 zuerkannt wird, bringt Er Gesetze über Angelegenheiten, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung finden wird, in Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
[Früherer Artikel 67 umnummeriert zu Art. 98 durch Art. 33 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 87 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 57 § 2 of the G. vom 4. August 1992 (B.S. vom 19. August 1992)
[Art. 99] - [...]
[Früherer Artikel 68 umnummeriert zu Art. 99 durch Art. 33 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 88 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 100] - [...]
[Früherer Artikel 69 umnummeriert zu Art. 100 durch Art. 33 of the K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 88 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]