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Act On The Amendment Of December 19, 1939 Coordinated Laws On Family Allowances For Employed Persons. -German Translation

Original Language Title: Loi portant modification des lois coordonnées du 19 décembre 1939 relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande

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4 AVRIL 2014. - Law amending the co-ordinated laws of 19 December 1939 relating to family allowances for wage workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 4 April 2014 amending the coordinated laws of 19 December 1939 relating to family allowances for employees (Moniteur belge of 5 May 2014, err. of 27 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939
über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt:
"Familienbeihilfengesetz (AFBG)".
Art. 3 - Artikel 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, der Artikel 1/1 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1/1 - Vorliegendem Gesetz unterliegt:
1. jeder, der in Belgien ansässig ist oder an einen in Belgien ansässigen Betriebssitz gebunden ist und Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt,
2. jeder, der in Belgien eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausübt und einer in Artikel 20 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskasse oder der in Artikel 20 § 3 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen ist."
Art. 4 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt:
"KAPITEL Ibis - Unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallende Personen".
Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein neues Kapitel I mit der Überschrift "KAPITEL I - Begriffsbestimmungen" eingefügt.
Art. 6 - In das neue Kapitel I derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Arbeitnehmer": die Person, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist,
2. "Selbständigem": den Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
3. "FAMIFED": die Föderalagentur für Familienbeihilfen".
Art. 7 - In Artikel 2 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 1" durch die Wörter "Artikel 1/1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "Vorliegenden Gesetzen" durch die Wörter "Vorliegendem Gesetz" und die Wörter "den vorliegenden Gesetzen" jeweils durch die Wörter "vorliegendem Gesetz" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 4 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der Föderalagentur für Familienbeihilfen (FAMIFED)" ersetzt und werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörze
Art. 10 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt:
"KAPITEL II - Verpflichtung der Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen, sich einer Kasse für Familienbeihilfen oder der Föderalagentur für Familienbeihilfen anzuschließen".
Art. 11 - Artikel 15 derselben koordinierten Gesetze, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "Ausgleichskasse für Familienbeihilfen" durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In demselben Absatz 1 wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 eingerichteten Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. In Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
5. In demselben Absatz 3 wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
6. In Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
7. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
8. [Abänderung des französischen Texts]
9. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Selbständige unterstehen für die Gewährung und Auszahlung ihrer Familienbeihilfen der gemäß § 3 bestimmten Einrichtung für Familienbeihilfen.
Die Leistungen der freien Kasse für Familienbeihilfen oder der FAMIFED sind für Selbständige kostenlos. Sie beziehen sich auf dieselben Zeiträume des Anschlusses wie diejenigen an ihre Sozialversicherungskasse für Selbständige.
§ 3 - Jede in Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnte Sozialversicherungskasse für Selbständige überträgt auf der Grundlage eines Übereinkommens den Auftrag, die Familienbeihilfen zu gewähren und auszuzahlen, der freien Kasse für Familienbeihilfen
Wenn die in Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnte Sozialversicherungskasse für Selbständige nicht Teil eines Verwaltungszusammenschlusses ist oder wen sie Teil eines Verwaltungszusammenschlusses ist, dem keine Kasse für Familienbeihilfen angehört
Die in Absatz 2 erwähnten Sozialversicherungskassen verfügen über eine Frist von sechzig Tagen, um ihre Wahl zu treffen. Diese Frist beginnt am 1. May 2014 oder für diejenigen, die ab dem 30. Juni 2014 eingesetzt werden, an dem Tag, an dem sie Rechtspersönlichkeit erlangen.
Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt die Pflichtangaben, die das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Übereinkommen enthalten muss. Der Geschäftsführende Ausschuss billigt das Übereinkommen nach Überprüfung der oben erwähnten Pflichtangaben. Die Überprüfung des Geschäftsführenden Ausschusses bezieht sich lediglich auf die Einhaltung der Bedingung bezüglich der Pflichtangaben.
Die Bestimmungen der vier vorhergehenden Absätze finden Anwendung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 175/3.
Dieser Auftrag wird einer einzigen Kasse für Familienbeihilfen oder der FAMIFED übertragen und betrifft sämtliche Selbständige, die den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sozialversicherungskassen angeschlossen sind.
Die Verwaltungsschritte gegenüber der freien Kasse für Familienbeihilfen oder der FAMIFED gehen zu Lasten der Sozialversicherungskasse, der der Selbständige angeschlossen ist.
§ 4 - Folgende Personen unterstehen für die Gewährung und die Auszahlung ihrer Familienbeihilfen von Rechts wegen der FAMIFED:
1. Selbständige, die einer in Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Sozialversicherungskasse für Selbständige angeschlossen sind, die nicht Teil eines Verwaltungszusammenschlusses ist oder die Teil eines Verwaltungszusammenschlusses ist, dem keine Kasse für Familienbeihilfen angehörte
2. Selbständige, die der in Artikel 20 § 3 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen sind.
Die Leistungen der FAMIFED sind für Selbständige kostenlos. Sie beziehen sich auf dieselben Zeiträume des Anschlusses wie diejenigen an ihre Sozialversicherungskasse für Selbständige. "
Art. 12 - Artikel 16 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Buchstabe b) wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 17 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "Freie Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 18 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In demselben Absatz 1 werden die Wörter "Ausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Kasse" ersetzt.
4. In Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. May 2004, wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Kasse" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 18bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt und werden die Wörter "den vorliegenden Gesetzen" durch die Wörter "vorliegendem Gesetz" ersetzt.
Art. 16 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel III wie folgt ersetzt:
"KAPITEL III - Kassen für Familienbeihilfen".
Art. 17 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Freie Kassen für Familienbeihilfen".
Art. 18 - Artikel 19 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Freie Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden zwischen dem Wort "Arbeitgeber" und dem Wort "beigefügt" die Wörter "und Sozialversicherungskassen" eingefügt.
3. Absatz 3 wird durch die Wörter "und neben dem Namen jeder angeschlossenen Sozialversicherungskasse wird die Anzahl Selbständiger vermerkt, die dieser Kasse angeschlossen sind" ergänzt.
Art. 19 - In Artikel 20 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird zwischen den Wörtern "muss eine" und den Wörtern "Kasse für Familienbeihilfen" das Wort "freie" eingefügt.
Art. 20 - Artikel 20bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Sozialversicherungskasse, die den Auftrag, die Familienbeihilfen zu gewähren und auszuzahlen, aufgrund von Artikel 15 § 3 Absatz 1 oder 2 übertragen hat, ist Mitglied der Vereinigung. Diese Eigenschaft wird dem Selbständigen, der der besagten Sozialversicherungskasse angeschlossen ist, nicht zuerkannt."
Art. 21 - Artikel 22bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zugunsten von Mitgliedern vorgesehen werden, die Eigenschaft eines angeschlossenen Arbeitgebers besitzen" durch die Wörter "zugunsten von Mitgliedern, die Eigenschaft eines angeschlossenen Arbeitgebers beitz
2. In Absatz 2 werden die Wörter "pro angeschlossenen Arbeitgeber" durch die Wörter "pro angeschlossenen Arbeitgeber oder angeschlossene Sozialversicherungskasse" ersetzt und werden die Wörter "den angeschlossenen Mitgliedern" durch die Wörssen
3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "oder andere," und den Wörtern "die ebenfalls" die Wörter "oder Sozialversicherungskassen," eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 22quater Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 23 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
(a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
(b) In Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Arbeitgeber" und dem Wort "gehören" die Wörter "und Sozialversicherungskassen" eingefügt.
(c) Nr. 3 wird durch die Wörter "und Sozialversicherungskassen" ergänzt.
(d) Es wird eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4. Die Gesamtanzahl der Personen, die von den angeschlossenen Arbeitgebern beschäftigt werden, und der Selbständigen, die den angeschlossenen Sozialversicherungskassen angeschlossen sind, beträgt mindestens dreitausend."
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 1976, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Mitglieder beziehungsweise fünfzehnhundert Arbeitnehmer" durch die Wörter "angeschlossene Arbeitgeber und Sozialversicherungskassen einerseits und fünfzehnhundert beschäftigte
Art. 24 - Artikel 24 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird zwischen den Wörtern "angeschlossene Arbeitgeber" und den Wörtern ", Leistungsberechtigte oder" die Wörter "und Sozialversicherungskassen" eingefügt.
2. In Absatz 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in nachstehendem Artikel 156" durch die Wörter "im Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt.
3. In Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "freie Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
4. In Absatz 6, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
5. Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen dem Wort "betreffenden" und dem Wort "Kasse" das Wort "freien" eingefügt.
6. In Absatz 8, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 68 vom 10. November 1967, werden die Wörter "Ministers der Sozialfürsorge" durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständigen Ministers" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 26 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "Ausgleichskassen nach Übermittlung ihrer Satzung an den für die Sozialfürsorge zuständigen Minister" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen nach Übermittlung ihrer Satzung an den für Soziale Angelegenhe
Art. 26 - Artikel 28 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
(a) Im ersten Satz werden die Wörter "des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt und wird zwischen dem Wort "einer" und den Wörtern "Kasse für Familienbeihilfenien" das
(b) [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
(c) In Buchstabe d) wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" durch die Wörter "freie Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "die betreffende" und den Wörtern "Kasse für Familienbeihilfen" das Wort "freie" eingefügt, werden die Wörter "beim zuständigen Minister" durch die Wörter "bei dem für Soziale Angelegenheiten zus
4. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert:
(a) Im ersten Satz werden die Wörter "des Landesamts" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
(b) [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
(c) In Buchstabe d) wird zwischen den Wörtern "wenn eine" und den Wörtern "Kasse für Familienbeihilfen" das Wort "freie" eingefügt und werden die Wörter "Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durchbe die Wörter "Regelung der
(d) In Buchstabe e) wird zwischen den Wörtern "Verwaltungstätigkeiten der" und den Wörtern "Kasse für Familienbeihilfen" das Wort "freien" eingefügt.
e) In Buchstabe f) wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "freie Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "Regelung der Familienbeihilfen" erset
5. In den Absätzen 5 und 6 werden die Wörter "des Landesamts" jeweils durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt und werden die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" jeweils durch die Wörter "freie Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "der Arbeitgeber" und den Wörtern ", die der betreffenden" werden die Wörter "und der Sozialversicherungskassen" eingefügt.
(b) Das Wort "Ausgleichskasse" wird durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
(c) Die Wörter "Absatz 4" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
(a) Die Wörter "die Anzahl der von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer" werden durch die Wörter "die Gesamtanzahl der Personen, die von den angeschlossenen Arbeitgebern beschäftigt werden, und der Selbständigen, diessen
(b) Die Wörter "Artikel 23 Absatz 5" werden durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
(c) Die Wörter "Artikel 23 Absatz 6" werden durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 2" ersetzt.
Art. 28 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 2 - Sonderkassen für Familienbeihilfen und Föderalagentur für Familienbeihilfen".
Art. 29 - Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Kassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
4. In Absatz 5 wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
5. In Absatz 8 wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
6. In Absatz 9 wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "zuständige Minister" durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister" ersetzt.
7. In Absatz 10 wird das Wort "Sonderausgleichskassen" jeweils durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
8. In Absatz 11, eingefügt durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947, werden die Wörter "Sonderausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
9. Absatz 13, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 1951, wird wie folgt abgeändert:
(a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
(b) [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
10. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Betreiber von Unternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen, in Regionen, in denen die Bevölkerung Seehandel betreibt, von Rechts wegen der freien Kasse für Familienbeihil
"Mensura Family allowances ASBL - Mensura Kinderbijslag VZW" tritt in die Rechte und Pflichten der in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 1930 zur Errichtung und Organisation von Sonderkassen für Familienbeihilfen erwähnten Sonderkasse für Familienbeihilfen ein, was die Betreiber betrifft, die dieser Sonderkasse vor dem 1. Januar 2015 angeschlossen waren."
12. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 3 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Betreiber von Binnenschifffahrtsunternehmen in Regionen, in denen die Bevölkerung Seehandel betreibt, von Rechts wegen der freien Kasse für Familienbeihilfen "Group S Family allowances ASBL - Group S Kinderbijslag VZW" oder ihrem Rechtgesnachssen "Group S Family allowances ASBL - Group S Kinderbijslag VZW" tritt in die Rechte und Pflichten der in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 1930 zur Errichtung und Organisation von Sonderkassen für Familienbeihilfen erwähnten Sonderkasse für Familienbeihilfen ein, was die Betreiber betrifft, die dieser Sonderkasse vor dem 1. Januar 2015 angeschlossen waren.
Der König ändert die Bezeichnung der in Absatz 1 erwähnten Sonderkasse für Familienbeihilfen und strukturiert ihre Tätigkeiten um, was ihren verbleibenden Auftrag betrifft, der erwähnt ist in Artikel 41 des Königlichen Erla November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen von § 1 Absatz 9, 13 und 14 und die aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Ausführungsmaßnahmen bleiben bis zum Datum des Inkrafttretens des vom König gefassten Erlasses übergangsweise in Kraft."
Art. 30 - Artikel 32 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Nr. 10 werden die Wörter "Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "Regelung der Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt
2. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. In Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe c), eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
4. In Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
5. In Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Kassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 33bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 65 vom 10. November 1967, wird aufgehoben.
Art. 33 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt ersetzt:
"KAPITEL IV - Bedingungen für den Anschluss an Kassen für Familienbeihilfen oder an die Föderalagentur für Familienbeihilfen".
Art. 34 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1989, wird das Wort "Wer" durch die Wörter "Arbeitgeber, die noch keiner Kasse für Familienbeihilfen angeschlossen sind, und die" ersetzt, wird das Wort "unterliegt" durch das Wort "unterliegen" ersetzt undange werden die Wörssen
2. In demselben Absatz 1 werden die Wörter "erst nach dem Datum, das durch den in Artikel 176 vorgesehenen Königlichen Erlass festzulegen ist," aufgehoben.
3. In demselben Absatz 1 wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "freien Kasse" durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
4. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
5. In Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "bei der FAMIFED" ersetzt.
Art. 35 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Kasse" jeweils durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und wird das Wort "Sonderausgleichskasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort "Kasse" jeweils durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "bei der FAMIFED" ers
Art. 36 - In Artikel 38 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird der Begriff "Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 40 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "Ausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 38 - Artikel 42 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige," aufgehoben.
3. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Wörtern "unter folgenden" und dem Wort "Bedingungen" das Wort "kumulativen" eingefügt.
4. In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise gemäß Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 1976" aufgehoben.
5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Ein verschwundenes Kind nimmt in den oben erwähnten Gruppen von Anspruch eröffnenden Kindern einen fiktiven Rang innerhalb der durch Artikel 62 § 9 festgelegten Grenzen ein."
6. In § 3 werden die Wörter "beziehungsweise in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 1976" aufgehoben und werden die Wörter "Für die Bestimmung des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ranges" durch die Wörter "Für die Bestimmung des in den Paragraphen 1, 2 und 2/1 erwähnten Ranges" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 42bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1967 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "erwähnten Tätigkeit" und den Wörtern "Anspruch auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschläge" die Wörter "oder infolge der Aufnahme einer Tätigkeit, aufgrund deren siliche Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen unterliegen," eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Kinder der in Artikel 56terdecies erwähnten Berechtigten, auf die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung anwendbar sind."
3. In § 3 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für den entschädigten Vollarbeitslosen, der ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, wird der in § 2 erwähnte Zuschlag unter denselben Bedingungen gewährt wie denjenindgen, die in Absat si Der Zuschlag wird für den Rest des Quartals, in dem die selbständige Tätigkeit beginnt, und während der acht folgenden Quartale gewährt. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die Gesamtdauer des Zeitraums, in dem der Zuschlag aufgrund von § 2 gewährt wird, acht Quartale ab dem Quartal nach demjenigen, in dem die Tätigkeit beginnt, überschreitet."
4. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Dem in § 1 Nr. 5 erwähnten Berechtigten wird der in § 2 erwähnte Zuschlag während des gesamten Zeitraums gewährt, in dem die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 erwähnte Sozialversicherungsleistung gewährt wird. Dieser Zeitraum beträgt höchstens vier Quartale".
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 1, 2 und 5" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 46 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 1976, wird wie folgt ersetzt:
"Bevor die Regierung von diesem Vorrecht Gebrauch macht, berät sie sich mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der FAMIFED."
Art. 41 - Artikel 47bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Absatz 2 ist auch anwendbar zugunsten der Kinder, die gemäß den Artikeln 20, 20bis, 26, 28 und 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 1976, wie sie vor ihrer Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 5. November 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige bestanden, Anspruch auf Kinderzulagen eröffneten."
Art. 42 - Artikel 48 Absatz 2 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 50ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird das Wort "Arbeitnehmers" durch die Wörter "Arbeitnehmers oder Selbständigen" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 50quater derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 8. März 1962 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2002, wird das Wort "Kassen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 50septies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmern oder Selbständigen" ersetzt.
Art. 46 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 47 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Selbständige, die dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 unterliegen und die in Artikel 12 § 1 oder § 1ter desselben Erlasses erwähnten Beiträge entrichten müssen,
6. Selbständige, die die in Artikel 12 § 2 oder Artikel 13 § 1 of the Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Sozialbeiträge entrichten müssen, sofern sie keinen Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund einer anderen Bestimmung des vorliegenden Gesetzes geltend machen können."
2. In § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Eine Person, die eine in Artikel 42bis § 1 Nr. 4 erwähnte Tätigkeit ausübt, sowie die in den Artikeln 55 bis 56bis und 56quater bis 57 erwähnten Personen" durch die Wörter "Die in den Artikeln 42bis § 4 und 5 und § 3 Absatz 3, 55 bis 56bis und 56quater bis 57 erwähnten Personen" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "aufgrund der vorliegenden Gesetze oder einer Regelung der Familienbeihilfen für Selbständige Anspruch auf Kinderzulagen eröffnen, es sei den, die aufgrund dieser Regelung berechtig
4. Paragraph 4, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister beziehungswe
(b) In demselben Absatz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständiger" ersetzt.
(c) In Absatz 2 werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMItED"
Art. 48 - Artikel 52 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister beziehungsweise der
2. In Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
Art. 49 - Artikel 53 derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 2010, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze" werden durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
(b) [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 2 werden die Wörter "aufgrund der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt der Selbständige, der sich im Rahmen seiner Milizpflicht in einer der in Artikel 31 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige erwähnten Situationen befindet, als Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Vorliegender Paragraph darf nur geltend gemacht werden, wenn der Betreffende während des Quartals, in dem die im vorerwähnten Artikel 31 erwähnten Zeiträume beginnen, oder während des vorangehenden Quartals die Eigenschaft eines Berechtigten hatte."
Art. 50 - In Artikel 54 § 5 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "in vorliegenden Gesetzen" durch die Wörter "in vorliegendem Gesetz" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 55 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987 und durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "im Rahmen der Regelung für Lohnempfänger beziehungsweise im Rahmen der Regelung für Selbständige" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 56 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 7 vom 18. April 1967, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Selbständige, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner als arbeitsunfähig anerkannt worden sind,
6. Selbständige, die die in Kapitel III Abschnitt 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die Eigenschaft eines Berechtigten nicht erfüllen:
a) wenn sie infolge eines Unfalls arbeitsunfähig sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Unfalls die Bedingungen erfüllten, um Berechtigter zu sein,
b) wenn sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind, sofern sie während mindestens sechs der zwölf Monate, die demjenigen vorangehen, im Laufe dessen sie arbeitsunfähig geworden sind, die Bedingungen erfüllt hazuter
7. In Artikel 51 § 1 erwähnte Selbständige, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eine Beihwerfren
4. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) erwähnte Unfähigkeit wird gemäß den Regeln der Artikel 19 bis 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Juli 1971 beurteilt. Sie kann nicht mehr anerkannt werden, wenn sie frühestens entweder am Tag, an dem der Berechtigte das Pensionsalter erreicht, oder am Tag des tatsächlichen Einsetzens einer Vorruhestandspension aufgrund der Pensionsregelhn für Selbständige oder der
5. Im früheren Absatz 2 von § 1, der Absatz 3 wird, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt.
6. [Abänderung des französischen Texts]
7. In § 2 Absatz 1 Nr. 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
8. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die in § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Selbständigen ab dem siebten Monat der Arbeitsunfähigkeit. Die Frist von sechs Monaten ist nicht erforderlich für den in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Selbständigen, der bereits eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe aufgrund der Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Personen mit Behinderung zu dem Zeitpunkt bezieht
9. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 8, 9 und 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zugelassenen Unterbrechungen die in § 2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Frist nicht unterbrechen.
Der Berechtigte, der die in § 2 Absatz 1 Nr. 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, bewahrt den dorm vorgesehenen Anspruch während der in Absatz 2 erwähnten Unterbrechungszeiträume. "
10. In § 2 Absatz 2, der Absatz 4 wird, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 282 vom 31. März 1984 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "erwähnten Arbeitnehmer" und dem Wort "müssen" die Wörter "oder Selbständigen" eingefügt.
11. In § 2 Absatz 4, der Absatz 6 wird, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.
12. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Die Familienleistungen werden für den in § 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) erwähnten Berechtigten nach medizinischer Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit und des Beginns und der Dauer der Unfähigkeit gewährt.
Dazu legt die zuständige Einrichtung dem Dienst für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung einen Antrag auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor.
Wenn ein neuer Sachverhalt es rechtfertigt, kann eine Revision des medizinischen Beschlusses entweder vom Empfänger oder vom Berechtigten auf Vorlage eines ärztlichen Attests oder von der zuständigen Einrichtung beantragt werden.
Sind die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt, notifiziert die zuständige Einrichtung dem Empfänger und dem Berechtigten, wenn diese nicht den gleichen Hauptwohnort haben, ihren negativen Beschluss per Einschreiben."
Art. 53 - In Artikel 56bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 1951 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 54 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 55 - Artikel 56quater derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 7 vom 18. April 1967, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in Artikel 40 der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "in Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In demselben Absatz 1 werden die Wörter "aufgrund der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
3. In Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister oder der von ihm
Art. 56 - Artikel 56sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 7 vom 18. April 1967 und ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
(a) [Abänderung des niederländischen Texts]
b) Zwischen den Wörtern "Anspruch auf Kinderzulagen" und den Wörtern ", sofern sie bei Einreichung" werden die Wörter "zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 5 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 beziehungsweise 30. Dezember 2009, werden die Wörter "die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern," jeweils durch die Wörter "die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" ersetzt.
3. In § 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze oder aufgrund des Systems der Familienbeihilfen für Selbständige" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister beziehungsweise der
5. In § 4 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
Art. 57 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 56sexies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56sexies/1 - Das verschwundene Kind im Sinne von Artikel 62 § 9 besitzt die Eigenschaft eines Berechtigten binnen den in diesem Artikel bestimmten Grenzen, sofern die in besagtem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
Art. 58 - In Artikel 56septies § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze oder des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige" jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 59 - Artikel 56octies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen als Selbständige haben."
Art. 60 - Artikel 56decies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
(a) Das Wort "Arbeitnehmer" wird durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständige" ersetzt.
(b) Die Wörter "der vorliegenden Gesetze" werden durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 wird das Wort "Arbeitnehmers" durch die Wörter "Arbeitnehmers oder Selbständigen" ersetzt und wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständigen" ersetzt.
(b) In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister beziehungsweise
(c) In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister oder der von ihm
(b) In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
Art. 61 - Artikel 56undecies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "Belgischen Rundfunk- und Fernsehanstalt der Französischen Gemeinschaft" durch die Wörter "französischsprachigen Belgischen Rundfunk- und Fernsehanstalt" ersetzt.
3. [Abänderung des französischen Texts]
4. In Absatz 2 werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 62 - In Artikel 56duodecies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze oder des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 63 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 56terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56terdecies - Folgende Personen haben Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen:
1. Selbständige, die ihre Berufstätigkeit eingestellt haben, sofern sie in den zwölf Kalendermonaten vor demjenigen, im Laufe dessen sie ihre Tätigkeit eingestellt haben, während mindestens sechs Monaten die Eigenschaft eines Bessen Diese Eigenschaft eines Berechtigten verlieren sie spätestens am letzten Tag des zweiten Kalenderquartals nach demjenigen, im Laufe dessen sie ihre Tätigkeit eingestellt haben,
2. Selbständige, denen erlaubt ist, ihre Beiträge weiterhin im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige zu zahlen, obwohl sie ihre selbständige Tätigkeit eingestellt haben,
3. Selbständige, die die Sozialversicherung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung in Anspruch nehmen können. Diese Eigenschaft eines Berechtigten verlieren sie spätestens am letzten Tag des vierten Kalenderquartals nach dem ersten Quartal, für das die Sozialversicherung gewährt wird."
Art. 64 - Artikel 57 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 1951, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
3. Absatz 1 wird durch die Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Selbständige, die in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige eine Ruhestandspension oder eine bedingungslose Ruhestandspension beziehen,
4. Selbständige, die keine bedingungslose Ruhestandspension beziehen, weil sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pension für Selbständige mit einem unbeweglichen Gut zum Aufbau seines Pensions beigetragen haben, ab dem ersten Tag des Monats nach
5. In Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 65 - Artikel 57bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 1951 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "56undecies Absatz 2" und den Wörtern "oder 57 Absatz 2" die Wörter ", 56terdecies" eingefügt.
2. In demselben Absatz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständige" ersetzt.
3. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister oder der von ihm
4. In demselben Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständige" ersetzt.
5. In demselben Absatz 2 werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
6. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
Art. 66 - In Artikel 58 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 67 - Artikel 59 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 59 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf Arbeitnehmer können nicht von Personen geltend gemacht werden, die hauptsächlich eine andere Tätigkeit als diejenige eines Arbeitnehmers ausüben, der durch einen Arbeitsvertrage
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten Teilzeitarbeitnehmer als solche, die hauptsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn die vertraglich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmersest
Für die Bestimmung der hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit wird den aufgrund von Artikel 53 gleichgesetzten Zeiträumen Rechnung getragen.
Der König kann für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern besondere Regeln festlegen."
Art. 68 - Artikel 60 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 54 vom 15. Juli 1982, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 54 vom 15. Juli 1982, wird aufgehoben.
3. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird aufgehoben.
Art. 69 - Artikel 62 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der vorliegenden Gesetze" werden jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. Ein Paragraph 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 9 - Der Anspruch auf Kinderzulagen wird zugunsten des verschwundenen Kindes verlängert, und zwar gemäß den folgenden Bestimmungen:
1. Unter verschwundenem Kind ist das Kind zu verstehen, das unfreiwillig nicht mehr an seinem Wohnort anwesend ist und von dem man keine Nachrichten hat, außer wenn sich herausstellt, dass dieses Kind aller Wahrscheinlich Katit nach unterf Das Verschwinden kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden. Ein Kind, das von einem der Elternteile entführt wurde, gilt jedoch nicht als verschwundenes Kind.
2. Das Kind muss zum Zeitpunkt seines Verschwindens die Eigenschaft eines Anspruch eröffnenden Kindes im Sinne von Artikel 62 §§ 1 bis 5 oder Artikel 63 besitzen.
3. Die Kinderzulagen werden während höchstens fünf Jahren gewährt, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat des Verschwindens des Kindes, sofern das Kind das Alter von fünfundzwanzig Jahren oder das Alter von einundzwanzig Jahren
4. Der Anspruch des verschwundenen Kindes auf Kinderzulagen endet bei Ablauf des Monats, im Laufe dessen es gefunden wird, es sein denn, die Bedingungen von Artikel 62 §§ 1 bis 5 oder Artikel 63 sind erfüllt."
Art. 70 - Artikel 64 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 71 - Artikel 66 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister oder der von ihm
2. In Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jede Abweichung von der Reihenfolge der Berechtigten, die vom Minister des Mittelstands in Einzelfällen aufgrund von Artikel 13 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige beschlossen wird, bleibt gültig, sofern der Berechtigteset, der gemäß Artikel 13§ 1 und 2 des vorerwähnten Erlasses bestimmt worden ist, der vorrangig Beigrecht
Art. 72 - Artikel 68 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 § 1/1 werden Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien unmittelbar an die in Artikel 69 erwähnten Personen ausgezahlt."
Art. 73 - Artikel 69 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Der Vater, der gemäß Artikel 31 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige als Empfänger bestimmt worden ist, verliert die Eigenschaft als Empfänger zugunsten der Mutter.
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Zahlungen werden die Familienbeihilfen weiterhin an den Vater ausgezahlt. Die Mutter kann dennoch beantragen, dass die Familienbeihilfen unmittelbar an sie ausgezahlt werden. Der Antrag wird ab dem Monat nach seinem Eingang bei der Einrichtung für Familienbeihilfen wirksam.
Auszahlungen an den Vater, die die Kasse für Familienbeihilfen vor dem Wirksamwerden dieses Antrags getätigt hat, haben befreiende Wirkung."
2. In § 3 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "594 Nr. 8" und den Wörtern "des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und 9" eingefügt.
3. Derselbe § 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Änderungen des Empfängers infolge eines in Artikel 31 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige erwähnten Einspruchs bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam."
Art. 74 - Artikel 70bis Absatz 4 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 1997, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das Drittel der Kinderzulagen, das zugunsten eines gemäß Artikel 70 untergebrachten Kindes ausgezahlt wird, auf ein Sparkonto auf seinen Namen eingezahlt werden muss, erfolgt die Bestimmung des Betrags der Kinderzulagen zuguns Die ingroikel 40 erwähnten Zulagen und die in den Artikeln 41, 42bis und 50ter erwähnten Zuschläge werden zwischen den verschieden Empfängern im Sinne der Artikel 69 und 70 im Verhäprnis zu der Anzahl Kindn
Art. 75 - Artikel 71 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 2 erwähnte Grundsatz der Nichtregularisierung der Konten ist für die Zeiträume ab dem 1. Juli 2014 für die gesamten Regelungen der Familienbeihilfen anwendbar."
2. In § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "für die Sozialfürsorge zuständige Minister" durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister" ersetzt.
Art. 76 - In Artikel 72 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetz
Art. 77 - Artikel 73 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch das Wort "Empfängern" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
Art. 78 - Artikel 73bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Erlass des Regenten vom 29. Dezember 1944 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1967, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982, werden die Wörter "Ausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 7 vom 18. April 1967, werden die Wörter "Ausgleichskasse für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 79 - Artikel 73ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Erlass des Regenten vom 29. Dezember 1944, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister oder der von ihm
2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Januar 1976 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" erset
Art. 80 - Artikel 73quater derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "Ausgleichskassen für Familienbeihilfen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. Paragraph 3, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "zuständige Minister beziehungswe
(b) In Absatz 2 werden die Wörter "Minister der Sozialen Angelegenheiten" durch die Wörter "zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMItED"
Art. 81 - In Kapitel V derselben koordinierten Gesetze wird Abschnitt 4quater, der den Artikel 73quinquies umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Januar 1976, aufgehoben.
Art. 82 - Artikel 74 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1957, werden die Wörter "Löhnen oder Gehältern" durch das Wort "Berufseinkünften" ersetzt.
2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, werden die Wörter "Mindestentlohnung" durch die Wörter "Einkommensgrenzen" ersetzt und werden die Wörter "festgelegt worden ist" durch die Wörter "festgelegt worden sind" ersetzt.
Art. 83 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
Art. 84 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Buchstabe a) werden die Wörter "31. Dezember 1999" durch die Wörter "30. Juni 2014" ersetzt.
2. In § 2 Buchstabe b) Nr. 2 werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. Paragraph 2 Buchstabe b) Nr. 2 wird durch die Wörter "und von 1.5 Prozent des Betrags der unrechtmäßig ausgezahlten Familienbeihilfen, die zurückgefordert worden sind" ergänzt.
4. Paragraph 2 Buchstabe f) wird aufgehoben.
5. In § 3 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
6. In § 4 Nr. 7 und 8 wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
7. In § 5 werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
Art. 85 - Artikel 91/2 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
Art. 86 - In Artikel 93 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der Betriebsfonds für die Auszahlung der Familienbeihilfen wird gespeist aus den in Artikel 108 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitteln."
Art. 87 - Artikel 94 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Buchstabe a) werden die Wörter "vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "von der FAMIFED" ersetzt.
2. In § 5 Buchstabe a) werden die Wörter "31. Dezember 1999" durch die Wörter "30. Juni 2014" ersetzt.
Art. 88 - In Artikel 96 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 89 - In Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
Art. 90 - Artikel 99 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dieser Kasse" durch die Wörter "dieser Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
4. In Absatz 5 wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
5. In Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, wird das Wort "Kasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 91 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel VII wie folgt ersetzt:
"KAPITEL VII - Föderalagentur für Familienbeihilfen (FAMIFED)".
Art. 92 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
2. In Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt und wird das Wort "Kassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. [Abänderung des französischen Texts]
4. In Absatz 3 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. May 2004, wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmern und Selbständigen" ersetzt und werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
5. In Absatz 3 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen dem Wort "Sonderkasse" und dem Wort "haben" die Wörter "für Familienbeihilfen" eingefügt.
6. Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "das Landesamt" werden jeweils durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
(b) Diese Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2015 bezieht sich vorliegende Bestimmung auf das gesamte Personal der vorerwähnten öffentlich-rechtlichen Personen, die den in Artikel 38 § 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Beitrag entrichten müssen."
7. In Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
8. In Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
9. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
10. In Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
11. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
12. In Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
Art. 93 - In Artikel 102 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt, wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetztialed werden die W
Art. 94 - In Artikel 104 derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt, werden die Wörter "seiner Mitglieder" durch die Wörter "ihrer Mitglieder" ersetz und wer
Art. 95 - In Artikel 105 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, werden die Begriffe "Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" und "Landesamt" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
Art. 96 - In Artikel 106 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Junit 2013, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt, werden die Wörter "Ministers der Sozialfürsorge" durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten
Art. 97 - In Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
Art. 98 - Artikel 107 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Bei der FAMIFED" ersetzt.
(b) In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
(c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
4. In § 6 werden die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
Art. 99 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel VIII wie folgt ersetzt:
"KAPITEL VIII - Zuweisung der Finanzmittel, mit der die FAMIFED beauftragt ist".
Art. 100 - Artikel 108 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
2. In Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und wird das Wort "Sonderkasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978, wird das Wort "Primärkasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt, wird das Wort "Sonderkasse" durch die Wörter "Sonderkasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dieser Kassei
Art. 101 - Artikel 110 derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. März 1951, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird der Begriff "Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" jeweils durch den Begriff "FAMIFED" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "in vorliegenden Gesetzen" durch die Wörter "in vorliegendem Gesetz" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "in vorliegenden Gesetzen oder in Anwendung dieser Gesetze" durch die Wörter "in vorliegendem Gesetz oder in Anwendung dieses Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "Kassen" durch die Wörter "Kassen für Famibelien
4. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982, werden die Wörter "der koordinierten Gesetze" aufgehoben.
Art. 102 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 110/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 110/1 - Die Finanzierung der Auftragskosten der FAMIFED in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird gewährleistet von der LASS-Globalverwaltung, erwähnt in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, beziehungsweise der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen, in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der Anteil der LASS-Globalverwaltung beträgt 90,89 Prozent und derjenige der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen 9,11 Prozent. Dieser Verteilerschlüssel kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geändert werden."
Art. 103 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 110/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 110/2 - Unbeschadet von Absatz 2 wird die Finanzierung der Verwaltungskosten der FAMIFED in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 von der LASS-Globalverwaltung, erwähnt in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, gewährleistet.
Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige zahlt der FAMIFED im Laufe des zweiten Quartals 2014 einen Betrag von 4,5 Millionen Euro als Finanzierung der vorerwähnten Verwaltungskosten."
Art. 104 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel IX wie folgt ersetzt:
"KAPITEL IX - Beihilfen, die der Staat oder die Provinzen der FAMIFED erstatten müssen".
Art. 105 - In Artikel 111 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt, werden die Wörter "Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 4, 5 und 6" ersetzt
Art. 106 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel X wie folgt ersetzt:
"Kapitel X - Regeln bei Diskrepanz zwischen den Einnahmen der FAMIFED und dem Gesamtbetrag, den sie benötigt, um für alle Anspruch eröffnenden Kinder den gesetzlich festgelegten Mindestsatz der Beihilfen auszahlen".
Art. 107 - In Artikel 113 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1964, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
Art. 108 - In Artikel 114 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern darf den Betrag an Geldmitteln, den es" durch die Wörter "Die FAMIFED darf den Betrag an Geldmitteln, den sie" ersetzt.
Art. 109 - Artikel 117 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 12. May 1971, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
2. In Absatz 3, abgeändert durch die Gesetze vom 12. May 1971 und 4. April 1991, wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmer oder Selbständigen" ersetzt.
Art. 110 - Artikel 119 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 12. May 1971, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Ausgleichskassen" wird durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. Die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" werden durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
3. Zwischen den Wörtern "um Kaufleute handelt," und den Wörtern "fallen in jedem Fall" werden die Wörter "oder den in Artikel 15 § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten Sozialversicherungskassen" eingefügt.
Art. 111 - Artikel 121 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "von Artikel 155" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.
2. Der zweite Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Art. 112 - In Artikel 139bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 113 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel XV Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister, der Föderalagentur für Familienbeihilfen und den Kassen für Familienbeihilfen ausgeübte Kontrolle".
Art. 114 - In Artikel 140 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" du werch die Wörter "die FAMIFED"
Art. 115 - Artikel 141 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
(a) Die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" werden durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt.
(b) Die Wörter "zuständigen Minister" werden durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt.
(c) Die Wörter "bei den dem Landesamt angeschlossenen Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und" werden aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Berichte werden" durch die Wörter "Dieser Bericht wird" ersetzt und werden die Wörter "vom zuständigen Minister" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt.
Art. 116 - Artikel 142 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. April 1957 und 25. Oktober 1960, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen"
2. Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 290 vom 30. März 1936, wird wie folgt ersetzt:
"Die Allgemeine Verwaltung der FAMIFED übermittelt ihrem Geschäftsführenden Ausschus jedes Jahr einen Bericht über den allgemeinen Kontrollauftrag. Dieser Bericht wird dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister nach Billigung seitens des Geschäftsführenden Ausschusses zugesandt."
Art. 117 - In denselben koordinierten Gesetzen wird die Überschrift von Kapitel XV Abschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 2 - Von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister bestimmte oder ermächtigte Kontrolleure und Kontrolldienste der Föderalagentur für Familienbeihilfen und der Kassen für Familienbeihilfen".
Art. 118 - Artikel 143 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom zuständigen Minister" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt.
2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "freien Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetz
Art. 119 - Artikel 144 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "Freie Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. In Absatz 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 2. May 1958, werden die Wörter "vom zuständigen Minister" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt.
3. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt.
4. In Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "freie Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "von der FAMIFED"
Art. 120 - Artikel 145 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.
Art. 121 - In Artikel 148 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "zuständige Minister" durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister" ersetzt und werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIt
Art. 122 - Artikel 149 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird das Wort "Sonderausgleichskassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "vom Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zust
2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, werden die Wörter "vom Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt.
Art. 123 - In Artikel 150 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939, werden die Wörter "vom Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge" durch die Wörter "von dem für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister" ersetzt und werden die Wörter "sowie Bedienste der in Artikel 138 erwähnten Regien
Art. 124 - In Artikel 151 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "von der FAMIFED" ersetz und werden die Wörter "vom Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge" durch die Wörter
Art. 125 - In Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt und werden die Wörter "der es ihm ermöglicht, seinen" durch die Wörter "der es ihr ermögli
Art. 126 - In Artikel 153 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Primärkassen" jeweils durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt, wird der Begriff "Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" jeweils durch den Begriff "FAMI
Art. 127 - Artikel 154 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Primärkassen" durch die Wörter "freien Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetz
2. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird Buchstabe b) durch die Wörter "und Selbständigen" ergänzt.
Art. 128 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Kapitel XVI mit der Überschrift "KAPITEL XVI - Strafbestimmungen" aufgehoben.
Art. 129 - Artikel 165 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird das Wort "Ausgleichskassen" durch die Wörter "Kassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
3. In demselben Absatz 1 werden die Wörter "angeschlossenen Arbeitnehmer" durch die Wörter "Sozialversicherten, die von dieser Kasse für Familienbeihilfen abhängen," ersetzt.
4. In Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939, wird das Wort "Sonderkassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
5. Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird folgt ersetzt: "Die FAMIFED übermittelt ihrerseits allen Arbeitsgerichten des Königreichs die französische und niederländische Fassung und die deutsche Übersetzung ihres Grundlagenerlasses sowie ihrer verschieden
Art. 130 - Artikel 166 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Ausgleichskasse" durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt, werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED"
2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
Art. 131 - In Artikel 169 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird das Wort "Sonderkassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt und werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" erset
Art. 132 - In Artikel 170 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt, werden die Wörter "des Landesamts" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetziale und werden die
Art. 133 - Artikel 170bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1957 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "zuständigen Ministers" werden durch die Wörter "für Soziale Angelegenheiten zuständigen Ministers" ersetzt.
2. Das Wort "Sonderkassen" wird durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfen" ersetzt.
3. Die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" werden durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
4. Das Wort "Kasse" wird durch die Wörter "Kasse für Familienbeihilfen" ersetzt.
Art. 134 - Artikel 171 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "Die FAMIFED" ersetzt, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen" Dezember 1938 festgelegt sind, Beistand" durch die Wörter "Beistand, insofern es für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendig ist" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 135 - Artikel 172 derselben koordinierten Gesetze, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 1976, wird aufgehoben.
Art. 136 - In Artikel 173 Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, werden die Wörter "das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "die FAMIFED" ersetzt und wird das Wort "Sonderkassen" durch die Wörter "Sonderkassen für Familienbeihilfent" ersetz
Art. 137 - In Artikel 173bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1964 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, werden die Wörter "dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der FAMIFED" ersetzt.
Art. 138 - In Artikel 173ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden die Wörter "Ministers der Sozialfürsorge" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" ersetzt.
Art. 139 - In Artikel 173quater Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 1991, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 140 - Artikel 173quinquies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 1991, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 141 - In Artikel 173sexies Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 1991, werden die Wörter "der vorliegenden Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 142 - In Artikel 173septies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, werden die Wörter "der vorliegenden koordinierten Gesetze" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 143 - Artikel 175 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939, wird aufgehoben.
Art. 144 - In denselben koordinierten Gesetzen wird der Abschnitt mit der Überschrift "Übergangsbestimmungen", der die Artikel 176 und 177 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939 und durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, aufgehoben.
Art. 145 - In denselben koordinierten Gesetzen wird der Abschnitt mit der Überschrift "Durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1936 eingefügte Übergangsbestimmungen", der den Artikel 178 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939, aufgehoben.
Art. 146 - In denselben koordinierten Gesetzen wird der Abschnitt mit der Überschrift "Durch denselben Erlass (vom 30. März 1936) eingefügter ergänzender Artikel", der den Artikel 181 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939, aufgehoben.
Art. 147 - In denselben koordinierten Gesetzen wird der Abschnitt mit der Überschrift "Durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1938 eingefügte Übergangsbestimmung" aufgehoben.
Art. 148 - In denselben koordinierten Gesetzen wird der Abschnitt mit der Überschrift "Ergänzende Bestimmung", eingefügt durch das Erlassgesetz vom 22. August 1946, aufgehoben.
Art. 149 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein neues Kapitel XVIII mit der Überschrift "KAPITEL XVIII - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen" eingefügt.
Art. 150 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175 - Es werden aufgehoben:
1. die Artikel 1 bis einschließlich 7 und 9 des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1993, 6. April 1995, 20. Dezember 1995 und den Königlichen Erlass vom 18. November 1996,
2. der Königliche Erlass vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 2009, 9. May 2009, 12. Juli 2009, 9. Juli 2010, 3. September 2010, 16. April 2013 und 19. Juli 2013,
3. der Königliche Erlass vom 27. April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. May 1984, 9. März 1985, 3. Juli 1985, 3. September 1985, 23. Dezember 1986, 29. September 1987, 21. Februar 1991, 13. März 1995, 30. September 1997, 13. Juli 2001, 31. Dezember 2003, 17. September 2005, 12. Juli 2006, 9. May 2007 und 3. September 2010,
4. der Königliche Erlass vom 10. April 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige,
5. der Königliche Erlass vom 5. November 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige,
6. der Königliche Erlass vom 21. Februar 1991 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Regelung der Familienleistungen für Selbständige,
7. der Königliche Erlass vom 21. Februar 1991 zur Ausführung von Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige,
8. der Königliche Erlass vom 28. August 1991 zur Ausführung der Artikel 20 §§ 2 und 3, 26 und 35 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige und von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 1991 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Regelung der Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. November 1999 und 13. Juli 2001,
9. der Königliche Erlass vom 25. Januar 2004 zur Ausführung der Artikel 20, 26 und 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. August 2006, 25. Februar 2007 und 9. May 2009,
10. der Königliche Erlass vom 19. Juli 2005 zur Ausführung der Artikel 17, 17bis, 19 und 20 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. und 27. April 2007 und den Königlichen Erlass vom 18. September 2008,
11. der Ministerielle Erlass vom 29. September 1980 zur Ausführung von Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 20. Oktober 1986, 7. May 1991 und 28. März 1994,
12. der Ministerielle Erlass vom 2. August 1985 zur Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 22. Februar 1991,
13. Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insoweit er sich auf folgende Artikel bezieht:
(a) Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 1998, insoweit er sich auf die Artikel 77, 78 und 79 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger bezieht,
b) die Artikel 4 Nr. 1, 10, 12 und 19 desselben Gesetzes.
Art. 151 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/1 - Der satzungsmäßige Zweck der vor dem 1. Juli 2014 zugelassenen Kassen für Familienbeihilfen wird auf die Zuteilung der Kinderzulagen, der Geburtsprämie und der Adoptionsprämie zugunsten der Selbständigen erweitert."
Art. 152 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/2 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 1976 für die Verwaltung der Akten der Familienbeihilfen zuständig war, überträgt seinen Auftrag in Sachen Familienbeihilfen ausschließlich der FAMIFED."
Art. 153 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/3 - Die Sozialversicherungskassen bleiben zuständig für die Auszahlung oder Rückforderung der Familienbeihilfen, die sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2014 beziehen."
Art. 154 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/4 - Für nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehende Gesetzesbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen."
Art. 155 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/5 - Allgemeine und individual Abweichungen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige gewährt worden sind, bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam."
Art. 156 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/6 - In Ausführung und in Anwendung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und ihrer Ausführungserlasse getroffene Verordnungsbestimmungen beziehen sich auf Selbständige, insofern es zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendig ist."
Art. 157 - In das neue Kapitel XVIII derselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 175/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/7 - Für die in Ausführung und in Anwendung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger getroffen Verordnungsbestimmungen, die auf das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern oderlien eine seiner Abkürzungen verweisen, gilt, dass sie von nun an auf die
Das Gleiche gilt für alle Gesetzesbestimmungen, in denen auf das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern oder eine seiner Abkürzungen verwiesen wird.
Für Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in denen auf die koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder eine ihrer Abkürzungen verwiesen wird, gilt, dass sie von nun an auf das Allgemeine Familienbeihilfen
Art. 158 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 105, der mit 11. Juli 2013 wirksam wird, insoweit er die Ersetzung der Wörter "Absatz 4 und 5" betrifft, der Artikel 84 Nr. 3, 102 und 103, die mit 1. Januar 2014 wirksam werden, und von Artikel 11 Nr. 9, was die Absätze 3 und 4 des durch ihn eingefügten Paragraphen 3 betrifft, der am 1. May 2014 in Kraft tritt, und der Artikel 75 Nr. 1, 84 Nr. 4, 86, 115 Nr. 1 Buchstabe c) und 150, insoweit er Artikel 175 Nr. 13 of the AFBG betrifft, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM