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Act To Amend Act Of 8 April 1965 On The Protection Of Youth, Support Of Minors Who Have Committed An Act Classified As Offence And The Repair Of The Damage Caused By This Fact. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande

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19 JULY 2013. - An Act to amend the Act of 8 April 1965 on the Protection of Youth, the Care of Minors who have committed a crime and the Compensation of Damage caused by this fact. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 July 2013 amending the Act of 8 April 1965 on the protection of youth, the care of minors who have committed a crime and the reparation of the damage caused by it (Belgian Monitor of 16 September 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens
Art. 2 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. May 2004, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. über die durch einen schriftlichen und unntgeltlichen Antrag eingereichte Berufung gegen den Beschluss zur Auferlegung oder Nichtauferlegung einer im Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verwaltungssanktion gegenüber Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,"
Art. 3 - In Artikel 38bis (früher Artikel 37bis) desselben Gesetzes, wieder eingeführt durch das Gesetz vom 7. May 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. May 2006 und 27. Dezember 2006, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. in Artikel 4 § 1 Nr. 1 of the Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, wenn der Minderjährige zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,".
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten
J.-P. LABILLE
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM