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Act Amending The Act Of 9 December 2004 On International Mutual Assistance In Criminal Matters And To Amend Section 90B Of The Code Of Criminal Procedure. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande

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15 MAI 2014. - An Act to amend the International Mutual Assistance in Criminal Matters Act of 9 December 2004 and to amend section 90ter of the Code of Criminal Investigation. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 15 May 2014 amending the law of 9 December 2004 on international mutual legal assistance in criminal matters and amending article 90ter of the Code of Criminal Investigation (Belgian Monitor of 7 August 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches".
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift "Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.".
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft ausschließlich personenbezogen
Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon verfügen.
Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbelenit binden und die diese Zusammenarbeit fördern
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wen die zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch zugestimmt hat."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den Polizeidiensten selbständig ohne vorherige Erlaubnis einer Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten
§ 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes ümitn
1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird;
2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines Magistrats erhalten können.".
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, wenn:
1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen Staates beeinträchtigen kann;
2. die zuständige Gerichtsbehörde angeben hat, dass die Übermittlung der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer Untersuchung gefährden kann;
3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die Sicherheit von Personen oder die What der personenbezogenen Daten und Informationen gefährden kann;
4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind.
Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die personenbezogenen Daten und Informationen aus faktischen Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten beitragen könnten.".
Art. 11 - Artikel 44/11/6 of the Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die international Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fällen".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM