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Miscellaneous Provisions Act On Social Security. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits

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25 AVRIL 2014. - Law on various social security provisions. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 81 and 82 of the Act of 25 April 2014 on various social security provisions (Belgian Monitor of 6 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
(...)
Art. 81 - Artikel 103 of the Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit wird wie folgt ersetzt:
"Art. 103 - Das Einsatzpersonal der Zone setzt sich zusammen aus:
1. Berufsfeuerwehrleuten,
2. freiwilligen Feuerwehrleuten,
3. Berufskrankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind,
4. eneiwilligen Krankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind.
Die in Nr. 2 erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und die in Nr. 4 erwähnten freiwilligen Krankenwagenfahrer sind die Personalmitglieder der Zone, für die ihre Funktion in der Zone keine Hauptätigkeit darstellt.
Die in Nr. 1 erwähnten Berufsfeuerwehrleute und die in Nr. 3 erwähnten Berufskrankenwagenfahrer werden hauptberuflich von der Zone beschäftigt."
Art. 82 - Artikel 205 of the Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 und 2 werden die Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die keine Feuerwehrleute sind und dem Verwaltungs- und technischen Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste angehören, Mitglieder des Einsatzpersonals deribr
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 unterliegt dieses Personal dem Status, das auf die Krankenwagenfahrer der Hilfeleistungszonen, die keine Feuerwehrleute sind, anwendbar ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM