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An Act To Amend Various Provisions Of The Pension Plan For Employees In Light Of The Principle Of The Unity Of Career. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits

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19 AVRIL 2014. - An Act to amend various provisions relating to the pension plan for employed workers, taking into account the principle of the career unit. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er and 3 to 7 of the Act of 19 April 2014 amending various provisions relating to the pension plan for employed workers, taking into account the principle of the career unit (Belgian Monitor of 7 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
Art. 3 - Artikel 5 § 1 of the Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrer Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert."
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.
3. Wen die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquin Tage und ihrt
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist."
Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die Laufbahn umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anilrecht auf Ist die Pension des verstorbenen Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrer Brüche berechnet worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nelt
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.
3. Wen die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquin Tage und ihrt
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. May 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit
Art. 5 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 11. May 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM