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An Act To Amend The Royal Decree No. 50 Of 24 October 1967 On Retirement And Survival Of Salaried Workers Pension. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'arrêté royal n° 50 du 24 octobre 1967 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande

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19 AVRIL 2014. - An Act to amend Royal Decree No. 50 of 24 October 1967 concerning the retirement and survival pension of employed workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 April 2014 amending Royal Decree No. 50 of 24 October 1967 concerning the retirement and survival pension of employed workers (Belgian Monitor of 7 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 7 of the Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter "für das Kalenderjahr, das dem Datum des Einsetzens der Pension unmittelbar vorausgeht, berücksichtigt wird" durch die Wörter "für das Kalenderjahr, das dem Datum des Einsetzens der Pension unmithtelbar
2. Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Februar 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, wird wie folgt ersetzt:
"Außer in den in Absatz 7 und 9 erwähnten Fällen wird die Entlohnung für das Jahr, in dem der Betreffende eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses oder aufgrund der Pensionsvorschriften für Arbeitern
Art. 3 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Februar 1976, werden die Wörter "in den Artikeln 7, 8 und 9 § 2 Nr. 4 und 9bis Nr. 2 und 3 erwähnten Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 7 erwähnten Entlohnungen - diejenigen für das Jahr, in dem die Pension einsetzt, ausgenommen - und die in den Artikeln 8, 9 § 2 Nr. 4 und 9bis Nr. 2 und 3 erwähnten Entlohnungen" ersetzt.
Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM