24 OCTOBER 2011. - An Act to provide for the permanent funding of pensions of staff members appointed on a final basis from provincial and local governments and local police areas and to amend the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special provisions for social security and containing various amendments. - German translation of amendments
The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
Articles 112 and 113 of the Programme Law of 22 June 2012 (Belgian Monitor of 28 June 2012);
- articles 54 and 60 of the Act of 12 May 2014 establishing the Office of special social security schemes (Belgian Monitor of 10 June 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. JUNI 2012 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 8 - Altersversorgung
(...)
KAPITEL 3 - Pensionsfonds der integrierten Polizei
(...)
Art. 112 - Artikel 55 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. May 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird wie ersetzt:
"Art. 55 - Die Bestimmungen der Artikel 161bis, 161ter und 161quater des Neuen Gemeindegesetzes, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 54 des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben auf Personalübertragungen, die vorzeden
Die Bestimmungen der Artikel 14, 14bis und 15 des Gesetzes vom 6. August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 54 des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben auf Personalübertragungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind,
Zwischen dem 1. Januar 2012 und dem vom König festzulegenden Datum wird das Aufkommen der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für die Personalmitgliederset der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei May 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit erwähnt sind, dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor vom Sozialsekretariat SSGPI beziehungswesse von der Staat Diese Zuführungen werden zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem den betreffenden Personalmitgliedern das Gehalt ausgezahlt wird.
Der Betrag, der dem in Absatz 3 erwähnten Arbeitgeberbeitrag entspricht, wird aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen entnommen."
Art. 113 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 38 und 39, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Selbständigen und der KMB
Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
12. MAI 2014 - Gesetz zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen
(...)
Art. 54 - Im Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. May 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird der Begriff "Solidlenarischer Pensionsfonds des LASSPLV" jewegrils durch den Be
(...)
Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM