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Law Approving The Cooperation Agreement Between The Federal State, The Flemish Community, The French Community And The Germanspeaking Community Relating To The Exercise Of The Tasks Of The Houses Of Justice. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons de Justice. - Traduction allemande

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12 MAI 2014. - An Act to approve the cooperation agreement between the Federal State, the Flemish Community, the French Community and the German-speaking Community on the exercise of the Houses of Justice missions. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 12 May 2014 enacting the cooperation agreement between the Federal State, the Flemish Community, the French Community and the German-speaking Community concerning the exercise of the missions of the Houses of Justice (Belgian Monitor of 17 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Durchführung der Aufthäge der 17. Dezember 2013, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

ANLAGE
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, DER FRANZÖSISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE DER JUSTIZHUS
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch III, 6 § 3bis Nr. 4 und 92bis § 4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, insbesondere des Artikels 47/10;
In der Erwägung, dass die Aufträge der Justizhäuser im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen den Gemeinschaften übertragen werden;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat für die Gerichtsverfahren sowie für die Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig bleibt;
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen eine bevollmächtigende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde die Möglichkewerit hat, eine Sozialuntersuchung oder einen kurzen Informationsbericht erstellen zu lassen oder eine Person der Kontrolle und
In der Erwägung, dass die Justizhäuser, die im Rahmen ihrer zivil- und strafrechtlichen Aufträge für die Durchführung dieser Untersuchungen, Kontrollen und Begleitungen zuständig sind, wesentliche Aufträge für die bevollmäderh
In der Erwägung, dass die Justizhäuser außerdem befasst werden, um der Gerichtsbehörde bei der Unterstützung der Opfer während des Verlaufs der Gerichtsverfahren zur Seite zu stehen;
In der Erwägung, dass daher dauerhafte Konsultations- und Zusammenarbeitsmechanismen notwendig sind, sodass die Justizhäuser einerseits ihre Aufträge weiterhin möglichst effizient und qualitativ hochwertig durchführen können
In der Erwägung, dass es daher auch wünschenswert ist, dass der Föderalstaat und die Gemeinschaften in einem Zusammenarbeitsabkommen die wesentlichen Bedingungen festlegen, unter denen die Durchführung der Aufträge der Justizh
haben
der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person des Premierministers und der Ministerin der Justiz,
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wohlfahrt,
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten,
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten,
Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:
1. Parteien: den Föderalstaat, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft.
2. Föderale Behörden: die Auftraggeber der Justizhäuser, die zur Föderalbehörde und zur Gerichtsbehörde gehören, insbesondere die Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die Strafanstalten
3. Aufträge: die Aufträge, die die Justizhäuser im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen durchführen und mit denen sie von den föderalen Behörden betraut werden, das heißt die zivilrechtlichen Aufträge, die strafrechtlichen Aufträge, die Strafvollzugsaufträge, die Opferbetreuung und die Erstberung.
Insbesondere betrifft dies derzeit die Aufträge:
- gemäß der Aufzählung in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim Justizministerium,
- im Sinne von Artikel 37quater und 37quinquies of Strafgesetzbuches,
- gemäß der Definition im Gesetz vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte.
4. Nationales Zentrum für elektronische Überwachung: die für die Entwicklung und Kontrolle der elektronischen Überwachung zuständige Dienststelle.
ARTIKEL 2
Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser
Es wird eine Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser eingerichtet, im Folgenden IMKJH genannt.
Die Parteien verpflichten sich dazu, sich im Rahmen der IMKJH über die Probleme in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge der Justizhäuser zu beraten.
Die Parteien verpflichten sich dazu, im Vorfeld der IMKJH Rücksprache zu halten über:
- die Änderung der Aufträge der Justizhäuser,
- alle Initiativen der Parteien, die sich auf die Umsetzungskapazität der Justizhäuser bei der Durchführung ihrer Aufträge auswirken könnten.
ARTIKEL 3
Übergreifende Konzertierung
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 2 wird ein Konzertierungsorgan eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Justizhäuser und die Föderalbehörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu evaluieren und zu optimieren sowie Empfehlungen zur
§ 2 - Das übergreifende Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus:
- den zuständigen Mitgliedern der Gemeinschaftsregierungen oder ihren Vertretern,
- dem föderalen Minister der Justiz oder seinem Vertreter,
- den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe oder ihren Vertretern,
- den Generalprokuratoren oder ihren Vertretern,
- vier Vertretern der Staatsanwaltschaften der Ersten Instanz, gemäß einer paritätischen Verteilung nach Sprachzugehörigkeit, bestellt durch den Rat der Prokuratoren des Königs.
§ 3 - Die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter lassen sich von einem Vertreter der Justizhäuser begleiten. Der föderale Minister der Justiz lässt sich von einem Vertreter der Strafanstalten begleiten. Die anderen Personen können sich von einem Sachverständigen ihrer Wahl begleiten lassen.
§ 4 - Der föderale Minister der Justiz und die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter nehmen nach einem Rotationssystem für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren den Vorsitz wahr. Der föderale Minister der Justiz gewährleistet als Erster den Vorsitz.
§ 5 - Das übergreifende Konzertierungsorgan trittt auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände erfordern, zusammen.
§ 6 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der Versammlung als sinnvoll erachtet wi
§ 7 - Der Föderalstaat gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung.
ARTIKEL 4
Lokale Konzertierung
§ 1 - Auf Ebene der Gerichtsbezirke werden Konzertierungsorgane eingerichtet, deren Aufgabe darin liegt, die lokalen Justizhäuser und die lokalen föderalen Behörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu evaluieren.
§ 2 - Ein lokales Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus:
- dem Vorgesetzten der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder seinem Vertreter,
- den Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder ihren Vertretern,
- den Direktoren der Strafanstalten, deren Inhaftierte zum Zuständigkeitsbereich des Strafvollstreckungsgerichts des Gerichtshofsbereichs gehören, in dem sich der Gerichtsbezirk befindet, oder ihren Vertretern,
- dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter,
- dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter,
- dem Generalstaatsanwalt beim Appellationshof oder seinem Vertreter.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann sich von einem Mitglied seines Gerichts begleiten oder vertreten lassen. Die anderen Personen können sich von einem Sachverständigen oder einem Mitarbeiter ihrer Wahl begleiten lassen.
§ 3 - Der Vorgesetze der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder sein Vertreter nimmt den Vorsitz wahr.
§ 4 - Das lokale Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände erfordern, zusammen.
§ 5 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der Versammlung als sinnvoll erachtet wi
§ 6 - Die Gemeinschaften gewährleisten eine Sekretariatsunterstützung.
ARTIKEL 5
Kompetenznetze
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der Gerichtsbehörde eine Vertretung der Justizhäuser in den Kompetenznetzen des Kollegiums der Generalprokuratoren im Sinne von Artikel 143bis § 3 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches zu gewährleisten
ARTIKEL 6
Informationaustausch
Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und den Informationsfluss zwischen den föderalen Behörden und den Justizhäusern im Hinblick auf eine effiziente Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zu optimieren.
Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Justizhäusern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. Dazu wird den Justizhäusern Zugang zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der föderalen Behörden gewährt gemäß den Regeln, die von den Parteien im Rahmen der IMKJH ausgearbeitet werden.
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten im bestehenden Informationssystem der Justizhäuser an die Gemeinschaften zu übertragen.
ARTIKEL 7
Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsakten
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der Gerichtsbehörde eine strukturelle und allgemeine Regelung auszuarbeiten, auf deren Grundlage den Justizhäusern Zugang zu den Informationen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten gewähr
ARTIKEL 8
Registrierung
§ 1 - Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Aufträge, mit denen sie von den föderalen Behörden betraut werden, zu registrieren und den Datenaustausch zwischen den Justizhäusern zu gewährleisten.
§ 2 - Es werden mindestens folgende Daten registriert:
- die Identifikationsangaben des Rechtsuchenden,
- der Tatbestand,
- der Auftraggeber,
- die Art und die Fälligkeit des Auftrags,
- die gegebenenfalls auferlegten Bedingungen.
§ 3 - Im Rahmen der IMKJH kann vereinbart werden, zusätzliche Daten zu registrieren und Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Justizhäusern festzulegen.
ARTIKEL 9
Das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung
Der Föderalstaat verpflichtet sich, dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig sind.
Dazu wird dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung Zugang zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der Staatsanwaltschaften und der Strafvollstrungsger
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten, die sich im bestehenden Informationssystem des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung befinden, den Gemeinschaften zu übertragen. Die Gemeinschaften verpflichten sich, mit dem Föderalstaat eine Plattform für den Informationsaustausch einzurichten.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2013
Für den Föderalstaat:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
K. PEETERS
Der Minister für Wohlfahrt
J. VANDEURZEN
Für die Französische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ