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Law Approving The Agreement Of Cooperation Between The Federal State, The Communities And Regions On Criminal Policy And The Security Policy. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande

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12 MAI 2014. - An Act to approve the cooperation agreement between the Federal State, the Communities and the Regions on criminal policy and security policy. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 12 May 2014 enacting the cooperation agreement between the Federal State, the Communities and the Regions on criminal policy and security policy (Belgian Monitor of 17 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

ANLAGE
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND DER SICHERHEITSPOLITIK
Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis § 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren
haben:
der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister des Innern und den Minister der Justiz,
die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers der Inneren Verwaltung,
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten,
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten,
die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart:
TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL
Artikel 1
Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigke Alle betroffen Ministerien tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten.
TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN
Artikel 2
§ 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wen das Kollegium der Generalproku 1 of the Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und der Regionen fallen.
Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen Zuständigkeiten äußern.
§ 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt.
Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von 1 § beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden.
§ 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der Justiz.
§ 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und Regionalregierungen übermittelt.
Artikel 3
Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der Staatsanwaltschaften I nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte Arbe
Artikel 4
Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet werden, nehmen die Beamten und Gutachter, Art von dem oder von den Minister(n) der Gemeinschaften
Artikel 5
Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der Gemeinschaften und der Regionen ander Arterseits berücksichtigt, funktioniert das Kollegium der Generalikter
TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER SICHERHEITSPLAN
Artikel 6
Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan folergt im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhalt
Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit
Artikel 7
Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" vorgelegt.
Artikel 8
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurfe der Rahmen
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in Abhängigkeit ihrer eigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entw
Artikel 9
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriel Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.
Artikel 10
Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz teilnehmen.
Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan
Artikel 11
Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan über die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans. Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicher
Artikel 12
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurfits des Nationalen Sicherh
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können außerdem in Abhängigkeit ihrer eigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschlägeflagen
Artikel 13
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriel Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.
Artikel 14
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme übermittelt.
Artikel 15
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz teilnehmen.
TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST
Artikel 16
Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als auch auf föderierter Ebene anbieten.
Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014
Für den Föderalstaat:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTLEBOOM
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region:
Der Ministerpräsident
K. PEETERS
Der Minister der Inneren Verwaltung
G. BOURGEOIS
Für die Französische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ
Für die Wallonische Region:
Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE
Für die Region Brüssel-Hauptstadt:
Der Ministerpräsident
R. VERVOORT
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Ministerpräsident
R. VERVOORT
Für die Französische Gemeinschaftskommission:
Der Ministerpräsident des Kollegiums
Ch. DOULKERIDIS