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Law On Harmonisation Measures In Pension. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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15 MAI 1984. - An Act to Harmonize Pension Plans. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 to 3, respectively, constitute the translation into the German language:
- Articles 1 and 2 of the Royal Decree of 19 September 2013 amending Article 131bis, § 1ersepties, of the Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes (Belgian Monitor of 2 October 2013);
- articles 37 to 39 and 81 § 3 of the Royal Decree of 11 December 2013 concerning the staff of the Belgian Railways (Belgian Monitor of 16 December 2013);
- of the Act of 24 April 2014 amending the Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes, with regard to the minimum pension for independent workers (Belgian Monitor of 5 June 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 1septies
des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
(...)
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen
(...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...)
Kapitel 3 - Andere
Abschnitt 1 - Pensionen
(...)
Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt.
(...)
Titel VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 81 - (...)
§ 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April 2014, in Kraft.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für Selbständige betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015:
1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben,
2. Sänb die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterdigelbenen
3. d ' d ' d ' d ' d ' d ' d ' d ' d ' .
- 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 of the Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt,
- 9.648,57 EUR in den anderen Fällen.
Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mitch Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand überschritten wird.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen.
§ 2 - Deer König legt fest, was zu verstehen ist unter einer Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entweder nur in der Regelung für Selbständige
Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde.
§ 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.
Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung der Mindestpension nicht erfüllt sind.
§ 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöh
Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt.
2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer Beschluss notifiziert wird."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM