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Miscellaneous Provisions Act On Smes - German Translation

Original Language Title: Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande

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15 JANVIER 2014. - Law on various provisions concerning P.M.E. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 January 2014 on various provisions concerning P.M.E. (Belgian Monitor of 3 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich KMB
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Schutz of the Hauptwohnortes
Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine Berufstätigkeit" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die Wörter "das Status" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits festgelegt worden ist, muss es geändert werden."
3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang dienläen
Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie berücksichtigt.
Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind."
Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt.
Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt:
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat."
In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder Einstellung der selbständigen Tätigkeit."
Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder mehrer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich."
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die Zukunft wirksam" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der Erklärung enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser Erklärtig
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung.
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wen die Erwerbsurkunde eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wen der
Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die Wiederanlegung vermerkt werden.
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 und 76 vorgesehenen Bedingungen.
§ 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen diekauf, der den Gläubigern zukommt
Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 82 - Für die Erstellung und Widerufung der Erklärung sind an den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare der Notare festgelegt werden.
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, St zuzüglich der tatsächlichen Kosten für dierk
Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die Erklärung oder deren Widerufung einen Selbständigen und seinen mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlich zam
KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S
Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 of the Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist" aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital erhöhenleghon
Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater
Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater]
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Verfahrenskosten,
5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen
2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich von der Generalversammlung pauschal festgelegt."
Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten Masterdiplomiches oder elegm Im Ausland ausgestellte Diplome werden angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in individualn Fällen die Gleichwertigkeit eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen."
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 17.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM