Advanced Search

Act Relating To Various Provisions Concerning The Financing Of Small And Medium-Sized Enterprises. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

21 DECEMBER 2013. - Law on various provisions concerning the financing of small and medium-sized enterprises. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 December 2013 on various provisions concerning the financing of small and medium-sized enterprises (Belgian Monitor of 31 December 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen
(a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet,
(b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist,
(c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind,
2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder Gruppe solcherten Personen, mit Ausnahme der Persono Gruppe von Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschlie
3. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit anwendbar sind,
4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern:
1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder
2. der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet
und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien fällt.
KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht
Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
KAPITEL 3 - Informationpflicht
Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls denjenirge, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche Informationen, die sie für notwendigkt Das Unternehmen und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten.
Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss und dem Zweck des Kredits am besten entspricht.
Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die für das Unternehmen kommenden Kreditarten In dem Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angeben. Im Merkblatt sind ebenfalls Name und Address der zuständigen Einrichtung vermerkt, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist.
§ 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditangebots unntgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt.
Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist.
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Unternehmen bereit ist.
KAPITEL 4 - Kreditverweigerung
Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder mündlich auf transparent Weise und in für dwer Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen diese Verweigert Das Unternehmen kann eine schriftliche Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit.
KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung
Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig gemacht werden darfits
Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht.
§ 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR nicht übersteigt, die Vorfälligke
Für Kreditem an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des Zivilgesetzbuches zwischen Kreditber und Unternehmen vertraglich festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen
§ 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden: vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung der bei einem Kreditber
KAPITEL 6 - Verhaltenskodex
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. May 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von dreiat
1. Inhalt und Form of in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes,
2. Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen, um insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Krediten
3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt,
4. Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass.
§ 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den Königti wie in vorhergehendem Paragraphen erwähnt 1 bis 4 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen.
KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln
Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechten Folgen die unntgeltliche Umwandlung des Kredits in eine
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als Schuldrefinanzierung. Bestehende Guaranteen und Sicherheiten werden beibehalten.
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils des angerufenenen Gerichts wirksam.
Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen vorgesehene Entschädigung begrenzt.
Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den Berechnungsmodalitäten, die diesbezügli
Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugun
Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird:
1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen, während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt,
2. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt,
3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt.
Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
KAPITEL 8 - Begutachtung
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen werden.
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex anbringen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN.
KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA
Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung:
1. der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse,
2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10 erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 dieses Artikels zur Ausführung bringen, und
3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4.
Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie:
1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Befugnisse,
2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel 35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse.
Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird, dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten we
Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu überwachen.
KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden.
Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6, 7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM