Advanced Search

Act Relating To Collective Investment Undertakings Which Meet The Conditions Of Directive 2009/65/ec And To The Investment In Debt Claims. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative aux organismes de placement collectif qui répondent aux conditions de la Directive 2009/65/CE et aux organismes de placement en créances. - Coordination officieuse en langue allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

3 AOUT 2012. - Law on collective investment organizations that meet the requirements of Directive 2009/65/EC and debt-taking institutions. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 3 August 2012 on certain forms of collective investment portfolio management (Belgian Monitor of 19 October 2012), as amended successively by:
- the Act of 11 July 2013 amending the Civil Code with regard to security rights and repealing various provisions in this regard (Belgian Monitor of 2 August 2013);
- the Act of 17 July 2013 amending, with a view to transposing Directives 2010/73/EU and 2010/78/EU, the Act of 16 June 2006 on public tenders of investment instruments and admissions of investment instruments to negotiations on regulated markets, the Act of 2 August 2002 on the supervision of the financial sector and financial services, the Act of 1er April 2007 on public tenders, the Act of 2 May 2007 on the advertising of significant participations in issuers whose shares are admitted to trading on a regulated market and bearing various provisions and the Act of 3 August 2012 on certain forms of collective management of investment portfolios, and bearing various provisions (Belgian Monitor of 6 August 2013);
- the Act of 30 July 2013 to strengthen the protection of users of financial products and services as well as the competences of the Autorité des services et marchés financiers (I) (Moniteur belge du 30 août 2013);
- the Act of April 19, 2014 on alternative collective investment organizations and their managers (Belgian Monitor of June 17, 2014);
- the Act of 25 April 2014 on various provisions (Moniteur belge of 7 May 2014).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
3. AUGUST 2012 - [Gesetz über Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organisationn für Anlagen in Forderungen]
[Überschrift ersetzt durch Art. 414 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung (a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organisationn für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), (b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungs Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter:
1. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organizationn, deren [...] Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind,
2. "öffentlichen Organizationn für gemeinsame Anlagen":
(a) Organizationn für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland über öffentliche Angebote von handelbaren oder nicht handelbaren Anteilen beschaffen,
(b) [...]
3. "institutionellen Organizationn für gemeinsame Anlagen": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei [geeigneten Anlegern], die für eigene Rechnung handeln, beschaffen die deren Wertpapiere ausschließlich von solchen Anlegern
4. [...]
5. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile": Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organizationn zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts be Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nichtb erheblich von deren Inventar
6. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit fix Anzahl Anteile": Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden,
7. ["Organismen für Anlagen in Forderungen": Organizationn, deren ausschließlicher Zweck Anlagen in Forderungen sind, die im Besitz von Dritten sind und die gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch eine Abtretungsvereinbarung ann
8. "Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen,]
[8/1. "alternativen Organizationn für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,]
9. ["Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die nicht in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, einschlienlich alternativer Organisationn für geme]
10. "gemeinsamen Investmentfonds": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Wertpare
11. "Investmentgesellschaften": Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft [oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak
12. "Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen": Gesellschaften nach belgischem Recht oder Unternehmen nach ausländischem Recht, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der gewerblichen gemeinsamen Portfolioverwaltung [von Organizationn für gemeinsame Anlagen
[12/1. "in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften": Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,]
13. "öffentlichem Angebot":
a) in Bezug auf Organisationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, die ihre Finanzmittel in Belgien beschaffen:
(i) Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die
Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutre
(ii) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der Öffentlichkeit zugänglich ist,
b) in Bezug auf Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die ihre Finanzmittel im Ausland beschaffen: im Ausland vorgenommene Verrichtung, die sich auf Wertpapiere eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, wenrif diese Verrichtung
14. "Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen,
15. Anmittlung
16. "Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen":
(a) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen und
b) andere Finanzinstrumente, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er gemäß Artikel 7 optiert hat, gegebenenfalls ausgeben darf,
17. "Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen":
(a) Aktien an einer Investmentgesellschaft und
b) Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen,
18. "Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen,
19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf die von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nichtdiskre August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt,
20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr. 3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind,
21. "gemeinsamer Portfolioverwaltung von Organisationn für gemeinsame Anlagen":
Ausübung von Verwaltungsaufgaben für Organizationn für gemeinsame Anlagen durch eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, egal ob sie von der betreffenden Gesellschaft in der Eigenschaft der von einem Organismwa
22. "Verwaltungsaufgaben für Organizationn für gemeinsame Anlagen":
(a) Verwaltung des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen,
(b) administrative Tätigkeiten für den Organismus für gemeinsame Anlagen, darunter insbesondere:
(i) Rechnungslegungsdienstleistungen für den Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses,
(ii) Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des Organismus für gemeinsame Anlagen,
(iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte),
(iv) Überwachung der Einhaltung der auf den Organismus für gemeinsame Anlagen anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
(v) Führung des Registers der Inhaber von Namenspapieren,
(vi) Gewinnausschütttung für die verschieden Kategorien von Wertpapieren und Arten von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen,
(vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen,
(viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen,
ix) Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege,
(c) Vertrieb von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen,
23. "Wertpapierdienstleistungen":
a) individual Portfolioverwaltung: individual Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandates of the Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr. 1 of the Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten,
b) Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen,
24. "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen benannter Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen": eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Artikel 11 § 1 die Verwaltung eines gemeinsamen Investmentfonds wahrnimmt, oder eine Verwaltungsgesells
25. "von einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verwaltetem Organismus für gemeinsame Anlagen
26. "Feeder":
a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 9 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung
(b) [...]
27. "Master":
(a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds:
(i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt,
(ii) der selbst kein Feeder ist und
(iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder
(b) einen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds:
(i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt,
(ii) der selbst kein Feeder ist und
(iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder
c) [...]
28. "wesentlichen Informationen für den Anleger" oder "Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen": ein kurzes Dokument, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger enthält und gemäß der Verordnung 583/2010 für jeden öffentlichen Organismus für Antmeinsame
29. "Kunden der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen eine der in Artikel 3 Nr. 22 erwähngaten Verwalt
30. "Vertrieb von Wertpapieren von Organisationn für gemeinsame Anlagen": ein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) für Rechnung eines Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich des Empfangs und der Übermittlung von Auftr Wer vom Organismus für gemeinsame Anlagen für das öffentliche Angebot oder den Empfang und die Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oderil einen
31. "Eigenmitteln": Eigenmittel im Sinne der Begriffsbestimmung, die in der Verordnung zur Ausführung von Artikel 206 enthalten ist,
32. "qualifizierter Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft oder der Stimmrechte, die mit den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, oder eine andere Möglichke die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. May 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichti die, vorausgesetzt, diese Rechte werden
33. "enger Verbindung":
(a) eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder b) eine Situation, in der Unternehmen verbundene Unternehmen sind, oder c) ein Verhältnis derselben Art wie vorstehend in den Buchstaben a) und b) erwähnt zwischen
34. "Kontrolle, Beteiligung, Beteiligungsverhältnis, Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und verbundenem Unternehmen": Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmung, die in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 235 enthalten ist,
35. "Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen bildet und unmittelbar stigämtliche Tä hat eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen mit Sitz in einem anderen Staat in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet,
36. "Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen": einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumsgnis, der nicht Belgien ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeins
37. "Kreditinstituten": Institute [im Sinne von Buch II und Buch III Titel I und II des Gesetzes vom 25. April 2014,]
38. "Finanzinstituten": Unternehmen [im Sinne von Artikel 3 Nr. 41 des Gesetzes vom 25. April 2014,]
39. "Wertpapierfirmen": Investmentgesellschaften im Sinne von Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6. April 1995,
40. "offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren,
41. "ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority),
42. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,
43. "Bank": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank,
44. "Gesetz vom 22. Juli 1953": das Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors,
45. "Gesetz vom 9. Juli 1975": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
46. "Gesetz vom 4. Dezember 1990": das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte,
47. [Gesetz vom 25. April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,]
48. "Gesetz vom 6. April 1995": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,
49. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
50. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
51. "Gesetz vom 20. Juli 2004": das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,
52. "Gesetz vom 22. März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten,
53. "Gesetz vom 16. Juni 2006": das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten,
54. "Gesetz vom 2. May 2007": das Gesetz vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
55. "Gesetz vom 16. Februar 2009": das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung,
[55/1. "Gesetz vom 19. April 2014": das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,]
56. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,
57. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. May 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates,
58. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organisationn für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde
59. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt
60. "Verordnung 584/2010": die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen
61. "Richtlinie 2010/44/EU": die Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren,
[62. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, wie sie in Artikel 41§ 4, 5 und 6 beziehungsweise Artikel 201 §§ 4, 5 und 6 erwähnt sind.]
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 415 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 54 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 und 8 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 8/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 415 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 415 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 26 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 27 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 8 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 37 abgeändert durch Art. 143 Nr. 1 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); einziger Absatz Nr. 38 abgeändert durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); einziger Absatz Nr. 47 ersetzt durch Art. 143 Nr. 3 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); einziger Absatz Nr. 55/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 9 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 62 eingefügt durch Art. 143 Nr. 4 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
TEIL II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN
BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH
Art. 4 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils unterliegen:
1. [belgische Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,
2. ausländische Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbieten.]
§ 2 - [...]
§ 3 - [...]
[Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 416 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 416 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) haben folgende Angebote von [Anteilen an] Organizationn für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter:
1. Angebote von [Anteilen], die sich ausschließlich an [gewerbliche Anleger] richten,
2. Angebote von [Anteilen], die sich an weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um [gewerbliche Anleger] handelt,
3. [...]
4. Angebote von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro [Anteilskategorie] erfordern,
5. [...]
6. Angebote von [Anteilen] mit einem Gesamtgegenwert [im Europäischen Wirtschaftsraum] von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
Bei späterer Weiterveräußerung von [Anteilen], die zuvor Gegenstand eines oder mehrer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren.
§ 3 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "[gewerblichen Anlegern]":
1. professional Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnt,
2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007.
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines Organismus für gemeinsame Anlagen mit.]
[ § 3/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "geeigneten Anlegern" in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr. 1 bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nähner.
[Gewerbliche Anleger] gelten als geeignete Anleger.
Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass:
1. den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als [gewerbliche Anleger] gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehniden und dabei gegebenenfallnlage Art oder Kategorie
2. den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organizationn für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen.
Die FSMA führt das in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest.]
§ 4 - [...]
[Art. 5 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 1 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 3 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 417 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 ersetzt durch Art. 55 § 2 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3/1 eingefügt durch Art. 55 § 3 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3/1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
BUCH II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT
TITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht
Art. 6 - [Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien:
1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder
2. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 418 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 7 - [...]
[Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Kategorien von zugelassenen Anlagen für Organizationn für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, näher.]
[Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.]
[Art. 7 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 419 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 ersetzt durch Art. 419 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 419 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 8 - § 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen.
§ 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn:
1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird,
2. in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss,
3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen durch einberufen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden
4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den [Artikeln 12 oder 17] unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen,
5. [...]
6. [...]
In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden.
§ 3 - [...]
[Art. 8 § 2 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 bis 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 4 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 5 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 9 - Organizationn für gemeinsame Anlagen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die autonomous Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Organismus für gemeinsame Anlagen ausgebenen
TITEL 2 - Öffentliche Organizationn für gemeinsame Anlagen
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen]
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 421 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 10 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung allichen
[...]
[Art. 10 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 422 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 422 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 11 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (a) Namensanteile, (b) entmaterialisierte Anteile oder (c) Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind.
Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
§ 2 - Gemeinsame Investmentfonds gelten als belgische Fonds, wenn sie in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind.
§ 3 - Gemeinsame Investmentfonds[, die die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen.]
§ 4 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung.
Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der
Die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber
§ 5 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index biln
§ 6 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und
[Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 423 Nr. 1 und 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 12 - § 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] kann die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.
Teilfonds müssen in der Verwaltungsordnung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Verwaltungsordnung einzeln angeben, so ändert ein Beschluss der Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Verwaltungsordnung, ohne das dazu eine General
§ 2 - In der Verwaltungsordnung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten dem geminsamen Investmentfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausüb
§ 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mitm Kapndel anwendbar
Jeder Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation des gemeinsamen Investmentfonds.
§ 4 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 sind Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, auf Aktiva dieses
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteh
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich
[Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 424 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 13 - Die Verwaltungsordnung umfasst Bestimmungen, durch die der Zweck des gemeinsamen Investmentfonds festgelegt wird, besondere Geschäftsführungs- oder Verwaltungsregeln, die auf den Fonds anwendbar sind, und jeweilige Rechte und Pflichten der
Die Verwaltungsordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden.
In der Verwaltungsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen ermächtigt ist, Stimmrechte auszuüben, die mit den im gemeinsamen Investmentfonds enthaltenen Finanz
Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, gehalten werden. Die Generalversammlung hört den Jahresbericht und den Bericht der Kommissare in Bezug auf den Jahresabschluss und berät über den Jahresabschluss des gemeinsamen Investmentfonds. Die Generalversammlung befindet über die Billigung des Jahresabschlusses, einschließlich der Verwendung des Ergebnisses des gemeinsamen Investmentfonds.
§ 2 - Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und der Kommissar des gemeinsamen Investmentfonds können eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds.
Sie müssen diese Generalversammlung einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds,
1. wen Anteilinhaber, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Anteile des gemeinsamen Investmentfonds vertreten und nachweisen können, dass sie diese Anteile seit drei Monaten halten, es verlangen, um einen Beschluss zum Wech
2. einen Beschluss zur Änderung der Verwaltungsordnung oder zur Änderung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, einen Beschluss zur Auflösung, Liquidation, Fusion, Aufspaltung oder zu einer mit Fusion oder Aufspaltung gle
3. jedes Mal, wenn in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds eine Einberufung der Generalversammlung der Anteilinhaber vorgesehen ist,
4. um einen Betriebsrevisor zu bestellen, der gemäß Artikel 101 das Amt eines Kommissars des gemeinsamen Investmentfonds bekleidet.
§ 3 - In der Verwaltungsordnung werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsame Investmentfonds oder General Teilfonds entsprechend anwendbar sind, die Weam
Ist gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 3 in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds die Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, so ist Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Art. 15 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, IGVK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.
Ihr Kapital variiert ohne Satzungsänderung aufgrund der Ausgabe neuer Anteile oder der Rücknahme ihrer Anteile.
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva
Art. 16 - § 1 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches davon abgewichen wird.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 78 of the Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft variable mitm Kapital nach belgischem Recht [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe der Kategorie der zugelassenen Anlagen immer unmittelbar dem Namen folgen.]
§ 3 - Das Gesellschaftskapital entspricht stets dem Wert des Reinvermögens. Es darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen.
§ 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden
§ 5 - Anteile müssen ab der Zeichnung voll eingezahlt werden; sie geben keinen Nennwert an.
Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, die das Kapital nicht vertreten.
6 - Unbeschadet ander Abweichungen vom Gesellschaftsgesetzbuch, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen sind, sind die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, 1, 712 § 1 Nr. 1, 722 § 1 Nr. 1, 736 § 1 Nr. 1, 751 § 1 Nr. 1 und 781 § 1 Nr. 1 of the Gesellschaftsgesetzbuches nicht anwendbar.
Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eigens in der Einladung angeben worden sind.
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 ist in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
[Art. 16 § 2 abgeändert durch Art. 425 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 425 Nr. 2 bis 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 17 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [...] kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.
Teilfonds müssen in der Satzung nicht einzeln angeben werden. Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss.
§ 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht aus billi
§ 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie aufwen Investmentgesellschaften mit variablem Kapit
Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
§ 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder fondation diest
Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten.
[Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 426 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[Abschnitt 2 - [...]
[Abschnitt 2 mit den Artikeln 18 bis 21 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 18 - 21 - [...]]
[Abschnitt 3 - [...]
[Abschnitt 3 mit den Artikeln 22 bis 29 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 22 - 29 - [...]]
KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme
Abschnitt 1 - Eintragung
Art. 30 - Vorliegendem Titel unterliegende Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Belgien bei der FSMA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Organisationn für gemeinsame Anlagen.
Art. 31 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüll
Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind.
Organizationn für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Art. 32 - Die FSMA trägt Organizationn für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls Teilfonds ein, die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen und tatsächlich öffentlich angeboten werden. Bei Investmentgesellschaften, die von der in Artikel 44 vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen, befindet sie über Eintragungsanträge innerhalbchen dreier Monate ab Einreichung einer vollständigen Aktebra und bei Organizationn für gemeinsame Anlagen, die von dieser
Die Eintragung von Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] oder von Teilfonds solcher Organizationn wird ungeachtet eines gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen gefassten Beschlusses des Organismus für gemeinsame Anlagen, seine Ante Ante
[Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch Art. 428 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 33 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels eingetragenen Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Abschnitt 2 - Eintragungsbedingungen
Art. 34 - Organizationn für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls ihre Teilfonds werden nur in das Verzeichnis der Organisationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eingetragen und dürfen ihre Tätigkeiten nur aufnehmen, wen folgende Bedingungen erfüll
1. Die FSMA stimmt der Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds zu oder erteilt der Investmentgesellschaft eine Zulassung.
2. Die FSMA genehmigt die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen.
3. Die FSMA stimmt gegebenenfalls der Wahl der Verwahrstelle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu.
Unterabschnitt 1 - Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds
Art. 35 - § 1 - [...]
[...] Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft [dürfen] wahrgenommen werden:
(a) von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien haben, vorausgesetzt, dass sie gemäß Teil III des vorliegenden Gesetzes für die Ausübung aller in Artikel 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben zugelassen sind,
b) unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen.
Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der in Anwendung von Absatz 1 [...] benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
§ 2 - Aus dem in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplan der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen muss hervorgehen, dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und iugehre interne Kontrolle der
§ 3 - Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.
[Art. 35 § 1 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 429 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 429 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 429 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 36 - Ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA.
Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Art. 37 - Der König kann je nach Kategorie von Anlagen, die für gemeinsame Investmentfonds zugelassen sind, Bedingungen für die Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds festlegen.
Unterabschnitt 2 - Zulassung der Investmentgesellschaft
Art. 38 - Investmentgesellschaften müssen den Nachweis erbringen, dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Titels genügen.
Unbeschadet der Artikel 42 und 44 § 3 müssen sich ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien befinden.
Art. 39 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Investmentgesellschaft optiert hat, ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
§ 3 - Investmentgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Investmentgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß § 1 Absatz 2 über die zur
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA.
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate.
Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Investmentgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezfga
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.]
[Art. 39 ersetzt durch Art. 144 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 40 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfutionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.]
[Art. 40 ersetzt durch Art. 145 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 41 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben müssen Investmentgesellschaften über eine eigene Führungsstruktur verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigke
Unter angemessener Führungsstruktur versteht man insbesondere eine kohärente und transparent Organisationsstruktur einschließlich einer angemessenen Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparent und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Führungsstruktur" zu verstehen ist.
§ 2 - Investmentgesellschaften müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigke
Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen, die ihren Tätigkeiten angemessen sind.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "eigener und angemessener administrativer, buchhalterischer, finanzieller und technischer Organisation" zu verstehen ist.
§ 3 - Investmentgesellschaften müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird.
Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln:
a) für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals,
b) durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Investmentgesellschaft oder gegebenenfalls ihre Teilfonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann,
c) durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der Investmentgesellschaft gemäß der Satzung dieser Investmentgesellschaft und den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angelegt werden.
In Bezug auf ihre administrative und buchhalterische Organisation müssen Investmentgesellschaften ein interne Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietrifet
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener interner Kontrolle" zu verstehen ist.
§ 4 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion" zu verstehen ist.
Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Investmentgesellschaft nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte unverhältnismässen unt Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen.
§ 5 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Investmentgesellschaft und ihre Verwalter, tatsäch
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Compliance-Funktion" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.
§ 6 - Investmentgesellschaften müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.
Investmentgesellschaften müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die sie optiert haben, angepasst ist und es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko und ihren jeweiligen
[Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organisationn für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG2009) Nr September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.]
Investmentgesellschaften müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich in ihrem Portfolio oder gegebenenfalls im Portfolio der verschieden Teilfonds befinden, erla
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.
Investmentgesellschaften müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren.
[Untergentrung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organizationn für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung
§ 7 - Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Integritätspolitik" zu verstehen ist.
Investmentgesellschaften müssen so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen der Inhaber von Wertpapieren der Investmentgesellschaft schaden, möglichst gering ist.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen.
Investmentgesellschaften arbeiten angemessene Regeln aus, die auf direkte und indirekte persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten anwendbar sind, die von der Investmentgesellschaft, ihren Verwaltern, tatsächlichen Leitern, Lohnempfängern untigd Bevollmäch
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich mindestens auf:
- relevant Personen, auf die diese Regeln und Verpflichtungen anwendbar sind,
- persönliche Geschäfte, die als rechtswidrig gelten,
- Modalitäten, gemäß denen relevante Personen der Investmentgesellschaft ihre persönlichen Geschäfte melden müssen,
- Art und Weise, wie Investmentgesellschaften persönliche Geschäfte festhalten müssen.
§ 8 - Investmentgesellschaften müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Wertpapierinhabers zusätzliche Auskünfte erteilmanagement
§ 9 - Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft beauftragt sind, ergreifen unter der Aufsicht des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 zu gewährle
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss der Verwaltungsrat mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 und von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und meer nimmt die ergrifen
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, erstatten dem Verwaltungsrat, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und
Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt.
§ 10 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem Verwaltungsrat rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in
[Art. 41 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 430 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 430 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 42 - § 1 - Investmentgesellschaften dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsnaufgaben einem Dritten
1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden. Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft darf nicht behindert werden.
3. Die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.
4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
(a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen] übertragen werden. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen is. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
(b) [Die von der Investmentgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.]
(c) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Wertpapierinhaber kollidieren k
(d) [...]
5. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe b) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
(a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen is. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
(b) [...]
(c) [Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen M
(d) [...]
(e) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe b) Punkt i), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft
6. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einerfsicht Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein.
7. Maßnahmen werden ergriffen, die die Leiter der Investmentgesellschaft in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jederzeit wirksam zu überwachen.
8. Die Leiter der Investmentgesellschaft müssen in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zu entziehen beziehungsweise den Unterneh
9. Maßnahmen werden ergriffen, um im Falle eines Vollmachtsentzugs beziehungsweise einer Kündigung des Unternehmensvertrags aus gleich welchem Grund die Kontinuität der Verwaltungsaufgaben, auf die sich die Vollmacht beziehungsweise der Vertzuh
10. In dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt der Investmentgesellschaft sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, die die die Investmentgesellschaft einem Dritten übertragen hat.
§ 2 - Investmentgesellschaften dürfen von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit nicht in dem Maße Gebrauch machen, dass die aufgrund von Artikel 41 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung des vorerwähnten
§ 3 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten
[...]
§ 4 - Die Haftung der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Investmentgesellschaft die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat.
[Art. 42 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 431 § 1 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 431 § 1 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 431 § 1 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 431 § 2 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 431 § 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 43 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft nicht behindern.
Hat eine Investmentgesellschaft enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und
Art. 44 - § 1 - Verfügen Investmentgesellschaften weder über eine gemäß Artikel 41 erforderliche eigene Führungsstruktur, die den von ihnen beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist, noch über die gemäß Artikel 41 erforderlichen materiellen 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
In diesem Fall sind die Artikel 41 und 42 nicht anwendbar.
Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.
Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf Investmentgesellschaften obliegt der in Anwendung von Absatz 1 benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
§ 2 - [...]
§ 3 - [...] [In] Anwendung von § 1 [dürfen] unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen benannt werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
[Art. 44 § 2 aufgehoben durch Art. 432 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 abgeändert durch Art. 432 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 45 - Die Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen unterliegt der Zustimmung der FSMA; ein Wechsel der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA.
Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Unterabschnitt 3 - Billigung der Verwaltungsordnung und der Satzung
Art. 46 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den Mindestinhalt der Verwaltungsordnung und der Satzung fest.
Art. 47 - Die FSMA überprüft, ob die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung steht.
Änderungen der Verwaltungsordnung oder Satzung unterliegen der vorherigen Billigung durch die FSMA.
Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Art. 48 - Die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds und im Falle einer Änderung eine koordinierte Fassung dieser Verwaltungsordnung müssen bei der FSMA hinterlegt werden.
Interessehabende können die bei der FSMA hinterlegten Verwaltungsordnungen einsehen.
Art. 49 - Die Verwaltungsordnung oder die Satzung werden dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt und sind integraler Bestandteil dieseses Prospekts.
Organizationn für gemeinsame Anlagen achten darauf, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung, die dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt sind, immer auf dem neuesten Stand sind und dem je nach Fall beilegr FSMA oder der Kanzlei
Der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnte Prospekt und die in Artikel 88 § 1 Absatz 1 erwähnten Berichte enthalten den Vermerk, dass der offizielle Text der Verwaltungsordnung oder der Satzung i nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handels Bei Beanstandungen hat nur der je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegte Text Beweiskraft.
Unterabschnitt 4 - Zustimmung zur Wahl der Verwahrstelle
Art. 50 - § 1 - Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Fälle, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen über eine Verwahrstelle verfügen muss, die Aufträge dieser Verwahrstelle und die Bedingungen, die sie erfüllen
§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 dürfen nur folgende Einrichtungen und Unternehmen als Verwahrstelle für Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] auftreten:
1. [in Buch II of the Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnte] Kreditinstitute und [in Buch III Titel I desselben Gesetzes erwähnte] Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2. die Belgische Nationalbank,
3. in Belgien ansässige Börsengesellschaften und ausländische Wertpapierfirmen, die dem Gesetz vom 6. April 1995 unterliegen.
[...]
[Art. 50 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 433 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 146 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 433 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 51 - Die FSMA sategorid der Wahl der Verwahrstelle erst zu, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Verwahrstelle unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen über die erforderliche administrative Artikel 40 ist auf vorerwähnte Personen anwendbar.
Die FSMA kann ihre Zustimmung widerrufen.
Ein Wechsel der Verwahrstelle unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA notifiziert ihre Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf den Wechsel innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte.
Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Art. 52 - § 1 - Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
§ 2 - Die Verwahrstelle darf weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft, als deren Verwahrstelle sie auftritt, noch an der tatsächlichen Geschäftsle worditung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame
People, die im Verwaltungsrat einer Investmentgesellschaft oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen auf Vorschlag des Unternehmens ernannt werden, das als Verwahrstelle der Investmentgesellschaft oder des Organismus für gemeinsame Anlagen
§ 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die die Verwahrstelle einhalten muss, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen zu vermeiden.
Art. 53 - § 1 - Wenn ein Feeder und sein Master unterschiedliche Verwahrstellen haben, so müssen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest.
§ 2 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder die Verwahrstelle des Masters noch die des Feed Arters eine Bestimmung, die Offenlegung von Informationen einschikränkt oder den Datenschu Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Vertragsbestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Art. 54 - Ist eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig, so schließt die Verwahrstelle mit der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Verpflichtungen präzisieren, die für die Verwahrstelle eines Organismus für gemeinsame Anlagen gelten, der von einer Verwaltungsgeschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verwaltet wird, die in einem
Art. 55 - Verwaltungsordnung, Satzung oder Vereinbarungen zwischen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen die Haftung der Verwahrstelle nicht verringern, beschränken oder ausschließen
Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Aktiva, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.
Abschnitt 3 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organisationn für gemeinsame Anlagen [...], andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] und Vermitt
[Überschrift von Abschnitt 3 ersetzt durch Art. 56 § 1 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Unterabschnitt 1 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] und andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organisationn für gemeinsame Anlagen [...]]
[Überschrift von Unterabschnitt 1 ersetzt durch Art. 56 § 2 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 56 - Vorliegender Unterabschnitt enthält Regeln für:
1. Prospekte und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen [...],
2. [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird.
[Art. 56 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 57 - Öffentliche Angebote von Anteilen an Organisationn für gemeinsame Anlagen [...] dürfen erst gemacht werden, nachdem ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht worden sind.
[...]
[Art. 57 (früherer Absatz 1) abgeändert durch Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 435 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 58 - § 1 - Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich das Publikum über die ihm vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken und die mit den Anteilen verbundenen Rechte ein fundiertes Urteil bilden kann.
Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten.
Im Prospekt wird verdeutlicht, in welchem Maße soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Umsetzung der Anlagepolitik berücksichtigt werden.
§ 2 - Im Prospekt enthaltene Angaben müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und insbesondere durch neue Fakten ergänzt werden, die das Urteil des Publikums beeinflussen können.
Art. 59 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angeboten Anlageprodukts zulage
§ 2 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
§ 3 - Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.
Art. 60 - § 1 - Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und eventuelle Aktualisierungen dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.
In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Artigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfenikn Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Aktualisierungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung des Prospekts, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden.
§ 2 - Der Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, und eventuelle Aktualisierungen dieses Prospekts m
§ 3 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird
[Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vor ihrer Verbreitung übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.]
Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen, verwendetes Medium und Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen.
[Art. 60 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 436 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 61 - Wet verboten
1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder 6 erwähnten Kategorien oder
2. die FSMA hat den Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot und die wesentlichen Informationen für den Anleger ordnungsgemäß gebilligt.
Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechndert
[Art. 61 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 62 - In dem Prospekt und seinen Aktualisierungen ist zu vermerken, dass sie veröffentlicht werden, nachdem sie gemäß Artikel 60 § 1 von der FSMA gebilligt worden sind, und dass diese Billigung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität
Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und den in der Verordnung 583/2010 vorgesehenen Vermerken darf in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und in Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder
Art. 63 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen.
Ungeachtet des Absatzes 1 entsteht für Personen aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nichtl Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.
§ 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln und unbeschadet der Anwendung von § 1 haften gemäß § 3 Absatz 1 genannte Personen Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch das Fehlen
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Informationen beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Informationen in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist im Prospekt eindeutig angeben, wer für den gesamten Prospekt, die gesamten wesentlichen Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes zu nennen.
Nur der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen und die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder ihre Organ können die Haftung für den gesamten Prospekt und seine Aktualisierungen tragen.
Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts undlichen
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können im Prospekt Personen angeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und seiner Aktualisierungen haften.
§ 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen, die benannte Verwaltungsgesellschaft
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zu dem Prospektwergeen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen widersprüchlicher
[Art. 63 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 437 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 64 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Art und Weise der Veröffentlichung der nachstehend erwähnten Unterlagen:
1. I nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation des Prospekts und seiner Aktualisierungen und auch Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterflagen
2. unbeschadet der Verordnung 583/2010 je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger festlegen,
3. I nach Art und Gegenstand des Angebots Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger und ihrer Aktualisierungen und auch Fristen und Art und Weise der Veröffen
4. festlegen, unter welchen Bedingungen ein öffentliches Angebot von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] auf der Grundlage des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger angenommen werden kann,
5. festlegen, unter welchen Bedingungen Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem
§ 2 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen
1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.
2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.
3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen und Ergänzungen enthalten sind, falls diese Unternklagen bereits veröffentlicht sind, oder zun
Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein.
[Art. 64 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 65 - § 1 - Wer beabsichtigt, Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] öffentlich anzubieten, unterrichtet die FSMA im Voraus darüber.
§ 2 - Der in § 1 erwähnten Bekanntmachung wird eine Akte beigefügt, die gemäß den Vorschriften der FSMA erstellt wird und insbesondere Folgendes beinhaltet:
1. Entwurf des Prospekts und Entwurf des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen, die gemäß den Artikeln 58, 59, 62, 63 und 64 und ihren Ausführungserlassen erstellt werden,
2. Entwurf der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird und die auf Betreiben des Anbieters, des Organismus für gemeinsamehnlagen
3. eventuelle aufgrund des Gesellschaftsrechts vorgeschriebene Sonderberichte, die mit dem Geschäft verbunden sind,
4. eventual Sachverständigenberichte, auf die im Prospekt verwiesen wird,
5. andere Unterlagen, die für die Untersuchung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger sachdienlich sind.
§ 3 - [...]
[Art. 65 § 1 abgeändert durch Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 59 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)]
Art. 66 - [...]
[Art. 66 aufgehoben durch Art. 438 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 67 - Die FSMA kann Personen, die eine in den Artikeln 65 und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, ersuchen für die Akte mit Informationen zu vervollständigen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen
[Art. 67 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Artiken Wetz
[Art. 68 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 69 - Hat die FSMA keinen der in Artikel 68 erwähnten Beschlüsse gefasst, können Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, die FSMA per Einschreiben auffordern, dies zu tun. Eine solche Aufforderung darf frühestens fünfzehn Werktage nach dem letzten Ersuchen der FSMA um zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 67 oder, in Ermangelung eines solchen Ersuchens, frühestens fünfzehn Werktage nach der in den [Artikeln 65 § 1] und
Hat die FSMA nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung weder beschlozie, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt
[Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch Art. 439 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 70 - In Artikel 68 erwähnte Beschlüsse werden den Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, zur Kenntnis gebracht. Handelt es sich um ein in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) erwähntes Angebot, so werden diese Beschlüsse ebenfalls den betreffenden Marktunternehmen zur Kenntnis gebracht.
Nur wer eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht hat, kann gemäß Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen die in Artikel 68 erwähnte Weigerung der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auflich
Gegen Beschlüsse der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches
[Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch Art. 439 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 439 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 57 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Unterabschnitt 2 - Vermittlung
Art. 71 - Ausschließlich folgende Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) erwähnten öffentlichen Angebote von [Anteilen an] Organizationn für gemeinsame Anlagen, die in Belgien gemacht wer
a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
(b) Kreditinstitute, die in dem in [Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 vorgesehenen] Verzeichnis eingetragen sind, mit Ausnahme der Gemeindesparkassen,
(c) Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen sind,
d) nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien [gemäß Artikel 313 des Gesetzes vom 25. April 2014] tätig sind,
(e) in Buch II Titel II of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Börsengesellschaften,
(f) in Buch II Titel II of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften,
(g) Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Buch II Titel III des Gesetzes vom 6. April 1995 in Belgien tätig sind,
(h) Zweigniederlassungen in Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6. April 1995 in Belgien tätig sind,
(i) Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und über dieset Erbringung von Dienstleistungen in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem April 1995 unterliegen,
(j) in das in Artikel 193 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verzeichnis eingetragene Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen,
[j/1) in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaften, die in dem in Artikel 314 des Gesetzes vom 19. April 2014 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind,]
(k) Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäßten Teil III Buch III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ihre
l) Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Teil 3 Buchbar III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ih
Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, Annahmen ihrer öffentlichen Angebote von Wertpapieren selbst zusammenzutragen.
[Art. 71 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 440 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 147 Nr. 1 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 147 Nr. 2 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 147 Nr. 3 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); Abs. 1 Buchstabe j/1) eingefügt durch Art. 440 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
KAPITEL 3 - Tätigkeitsausübung
Abschnitt 1 - Anlagepolitik
Art. 72 - Organizationn für gemeinsame Anlagen, [die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen], dürfen die getätigte Option nicht ändern.
[Art. 72 abgeändert durch Art. 441 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 73 - [...]
[Art. 73 aufgehoben durch Art. 442 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 74 - Unbeschadet [of Artikels 7 Absatz 1] legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Organizationn für gemeinsame Anlagen optiert haben, Verpflichtungen und Verbotsbestimmungenen
1. Risikostreuungskoeffizienten,
2. [...]
3. [...]
4. ob die Organizationn für gemeinsame Anlagen die nachstehend aufgezählten Geschäfte betreiben dürfen und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen:
(a) Anleihen aufnehmen,
(b) Verkauf auf der Grundlage einer ungedeckten Position,
(c) Übernahme von Emissionen, Ausfallbürgschaft für Emissionen und Eingehen irgendwelcher finanzieller Verpflichtungen zugunsten Dritter,
(d) Wertpapierverleih, Kreditgewährung oder Gewährung von Sicherheiten, um Verbindlichkeiten Dritter zu besichern,
e) Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements).
[Art. 74 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 443 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 443 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 75 - [...]
[Art. 75 aufgehoben durch Art. 444 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Abschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen
Art. 76 - Hat ein Master nach belgischem Recht mindestens zwei Feeder als Anteilinhaber, so wird für die Zwecke von Artikel 10 davon ausgegangen, dass dieser Master seine Finanzmittel über ein öffentliches Angebot von Anteilen beschafft.
Art. 77 - Anlagen eines Feeders in einen bestimmten Master, [die die vom König aufgrund von Artikel 74 festgelegte Grenze überschreiten], müssen im Voraus von der FSMA genehmigt werden. Zu diesem Zweck muss der Feeder der FSMA die vom König festgelegten Unterlagen übermitteln, die in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache verfasst sind.
Der König legt Modalitäten für das Billigungsverfahren fest.
Der Feeder tätigt Anlagen in Anteile des Masters erst, wenn die in den Artikeln 53, 78 beziehungsweise 107 erwähnten Vereinbarungen oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten in Kraft getreten sind.
Der Feeder überwacht wirksam die Tätigkeiten des Masters.
[Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch Art. 445 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 78 - Der Master stellt dem Feeder alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder benötigt, um die Anforderungen der Rechtsvorschriften zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder eine Vereinbarung mit dem Master ab.
Werden Master und Feeder von der gleichen Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungenden
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung und der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten wie in vorliegendem Artikel erwähnt fest.
Art. 79 - § 1 - Wird ein Master liquidiert, so wird auch der Feeder liquidiert, es sei dennn, die FSMA genehmigt:
1. die Anlage von mindestens 85 Prozent der Aktiva des Feeders in Anteile eines anderen Masters oder
2. die Änderung der Verwaltungsordnung oder der Satzung, um dem Feeder die Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein Feeder ist, zu ermöglichen.
§ 2 - Bei der Fusion eines Masters mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aufspaltung in zwei oder mehr Organisationn für gemeinsame Anlagen wird der Feeder liquidiert, es sei dennn, die FSMA genehmigt, dass der Feeder:
1. Feeder des Masters oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen bleibt, der aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung des Masters hervorgeht,
2. mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile eines anderen Masters anlegt, der nicht aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung hervorgegangen ist, oder
3. seine Verwaltungsordnung oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen ändert, der kein Feeder ist.
§ 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass das Verfahren fest, das der Feeder im Falle einer Liquidation, Fusion oder Aufspaltung des Masters befolgen muss.
Art. 80 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bestimmungen und Verfahren fest, die Feeder und Master einhalten müssen, um die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, zumindest in Bezug auf die Festlegung des Nettoderson
Abschnitt 3 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen
Art. 81 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen nicht so viele Wertpapiere ein und derselben Gesellschaft erwerben, dass sie unter Berücksichtigung der Struktur und Streuung der Aktioner Gesellschaft durch diese Wertpapief die
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Grenzen für die Anzahl Wertpapiere fest, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen in ein und derselben Kategorie bei ein und demselben Emittenten halten darf.
§ 2 - Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern, die in Generalversammlung zam Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, Wertpapiere nicht zu verkaufen, Vorkaufsrechte zu gewähren oder andere Vereinbarungen abzuschließen, die ihre Geschäftsführungs autonomy behindern könnten.
Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig.
§ 3 - [...]
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn eine Investmentgesellschaft Tochterunternehmen errichtet hat, die selbst Organizationn für gemeinsame Anlagen im Sinne von [Artikel 3 Nr. 1] sind.
§ 5 - Organizationn für gemeinsame Anlagen beschreiben in ihrem Jahresbericht ihre Politik in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte, die mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren verbunden sind. Sie vermerken und rechtfertigen dabei insbesondere die Weise, wie die Stimmrechte ausgeübt worden sind, oder die Gründe, weshalb die Stimmrechte nicht ausgeübt worden sind.
[Art. 81 § 3 aufgehoben durch Art. 446 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 abgeändert durch Art. 446 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 82 - Investmentgesellschaften müssen sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die Anteilinhaber nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 erwähnte Dritte einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Inhabern We Der König bestimmt:
(a) Mindestkriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten,
(b) Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement,
(c) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten,
(d) Grundsätze für den Umgang mit Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, und
e) Grundsätze, die zur Ausarbeitung wirksamer und angemessener Strategien für die Ausübung von Stimmrechten, die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbunden sind, verpflichten.
Art. 83 - Investmentgesellschaften halten folgende Grundsätze ein:
- Sie handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Anteilinhaber und der Integrität des Marktes.
- Sie verfügen über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren und setzen diese wirksam ein.
- Sie halten alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anteilinhaber und der Integrität des Marktes ein.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Wohlverhaltensregeln fest, die Organizationn für gemeinsame Anlagen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einzuhalten haben, gegebenenfalls unter Berücksicht Diese Regeln beziehen sich mindestens auf:
- die Festlegung geeigneter Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber und gemäß dem Grundsatz ihrer Gleichhe
- die Festlegung der notwendigen Prinzipien, um zu gewährleisten, dass die Organizationn für gemeinsame Anlagen die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und
- die Verpflichtungen der Organisationn für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der bestmöglichen Ausführung.
Artikel 223 § 2 ist entsprechend anwendbar.
Art. 84 - Bei Auflösung Auf Stellungnahme der FSMA bestimmt der König ebenfalls die Bedingungen, denen die Satzung oder die Verwaltungsordnung und der Prospekt im Rahgnimen dieser Rechtshandlungen müssen, die Bedingungen, unter denen solche Rechtshandlungen
In diesem Rahmen kann der König unter Berücksichtigung der anderen von Ihm festgelegten Verpflichtungen oder der Besonderheit der Organisationn für gemeinsame Anlagen Abweichungen von den Artikeln 444, 533 und 602 und den Bestimmungen von Buchhens Der König kann außerdem Bedingungen festlegen, unter denen in Abweichung von Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches bei einer Fusion durch Gründung eines neuen Teilfonds das Vermögen eines einzelnen Teilfonds oder gemeinsamen Investmentu
§ 2 - Bei Fusion oder anderen Umstrukturierungen werden Informationen, die gemäß den vom Königlegten Regeln der FSMA zur Billigung übermittelt werden müssen, unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen
Informationen, die von der Fusion oder anderen Umstrukturierungen betroffene Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß den vom König festgelegten Regeln ihren Anteilinhabern erteilen müssen, müssen in der Amtsprache oder in einer der Amtsprachen jedes Mit
Abschnitt 4 - Ausgabe und öffentliches Angebot von Wertpapieren von Organizationn für gemeinsame Anlagen
Art. 85 - § 1 - Anteile an Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] werden vom Organismus für gemeinsame Anlagen zum Inventarwert ausgegeben und zurückgenommen, gegebenenfalls erhöht oder verringert um die in der Verwaltungsordnung oder der Satzung vorgesehenen Provision Der Inventarwert wird jeden Tag, an dem die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Verwaltungsordnung oder die Satzung zugelassen sind, berechnet.
§ 2 - Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] müssen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Regnicht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen bei der Ausübung derlie in vorliegendem Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten unter
§ 3 - Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] können zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen werden, vorawergesetzt, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen ein Verfahren eingeführn hat, um sicherstellen zu
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Höchstgrenze dieser Abweichung fest.
Unbeschadet des Absatzes 2 beurteilt die FSMA, ob die maximum Abweichung zwischen Kurs und Inventarwert hinsichtlich der Anlagepolitik des Organismus, der Merkmale der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er optiert hat, und der Merhandale des Marktes, anm
[Art. 85 § 1 abgeändert durch Art. 447 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 148 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014) und Art. 447 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 447 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 86 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen Organizationn für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 § 1 erwähnte Dritte, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c
1. Modus für die Berechnung des Inventarwerts der Anteile am Organismus für gemeinsame Anlagen,
2. Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann,
3. Art der Kosten und Modus für die Anrechnung der Kosten und Provisionen.
Art. 87 - [...]
[Art. 87 aufgehoben durch Art. 448 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Abschnitt 5 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften
Art. 88 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen veröffentlichen einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt. Diese Berichte beinhalten ein ausführliches Inventar des Vermögens, eine Aufstellung der Ergebnisse und Informationen darüber, inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Verwaltung der Finanzmittel und der Ausübung Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls pro Teilfonds.
[...]
§ 2 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden der FSMA übermittelt.
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in § 1 erwähnten regelmäßigen Berichte [...] mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.
Diese regelmäßigen Berichte [...] (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Berichwerte und Abschlüsse gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und, was regelmäßige
§ 3 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden Inhabern von Wertpapieren von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die darum ersuchen, kostenlos ausgehändigt. Der letzte Jahres- oder Halbjahresbericht muss dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt immer beigefügt werden.
Sie müssen der Öffentlichkeit an den Orten zur Verfügung gestellt werden, die in dem Prospekt und dem Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen wie in Artikel 57 Absatz 1 erwähnt angeben sind.
In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, müssen
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt, Form, Art und Weise und Fristen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte [...]
[Art. 88 § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 449 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 449 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 89 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen Organizationn für gemeinsame Anlagen ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss tellers Was Investmentgesellschaften betrifft, kann Er von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen a
Art. 90 - Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] müssen gemäß den vom König festgelegten Regeln jeden Tag, an dem die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen möglich ist, den Inventarwert dieser Anteile veröffentlichen.
[Art. 90 abgeändert durch Art. 450 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 91 - Die FSMA kann, sofern sie der Ansicht ist, dass die Gefahr einer Verwechslung besteht, verlangen, dass dem Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen ein erklärender Vermerk beigefügt wird.
KAPITEL 4 - Vertrieb von Anteilen an Organisationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 92 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen, die beabsichtigen, ihre Wertpapiere in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, müssen die FSMA im Voraus darüber unterrichten.
§ 2 - Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beabsichtigt, seine Anteile oder die Anteile an einem seiner Teilfonds in einem anderen Mitgliedstaat, "Aufnahmemitgliedstaat" genannt, zu vertreiben, so übermittelt er der FSMA im Vo Diese Anzeigedatei beinhaltet ein Anzeigeschreiben und eine Anlage.
Das in Absatz 1 erwähnte Anzeigeschreiben wird unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen Rechts bereitgestellt:
1. in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,
2. in einer der Landessprachen, insofern diese Sprache ebenfalls eine Amtsprache des Aufnahmemitgliedstaats ist und dieser seine Zustimmung zur Verwendung dieser Sprache im Anzeigeschreiben gegeben hat.
Unterlagen, die die in Absatz 1 erwähnte Anlage bilden, werden übersetzt:
1. in die Amtssprache oder in eine der Amtsprachen des Aufnahmemitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen,
2. in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierte Sprache oder
3. in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Möglichkeit gilt jedoch nicht für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern es Teil der in Artikel 1 erwähnten Anlage ist.
[Art. 92 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 451 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 93 - Die FSMA prüft, ob die vom Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 92 § 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.
Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anzeigedatei die vollständigen in Artikel 92 § Sie fügt den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der Organismus für gemeinsame Anlagen die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Bescheinigung wird in der in Artikel 92 § 2 Absatz 2 erwähnten Sprache bereitgestellt.
Die FSMA unterrichtet den Organismus für gemeinsame Anlagen unmittelbar über den Versand der Unterlagen.
Art. 94 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Art und Weise der Übermittlung und Zurverfügungstellung de Artikel 92 § 2 erwähnten Anzeigedatei, ihrer Aktualisierungen ungen
Art. 95 - Die FSMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die die in Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, treffen, damit sie sich in der Einrichtung von elektronischen Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersystemen für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den verschieden Behörden den Zugang zuat
KAPITEL 5 - Aufsicht über Organizationn für gemeinsame Anlagen
Abschnitt 1 - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht
Art. 96 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen unterliegen der Aufsicht der FSMA.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 67 kann die FSMA sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der von ihr beaufsichtigten Organizationn für gemeinsame Anlagen und in Bezug auf Bewertung und Rentabilitn des Vermögens üssen
§ 3 - Sie kann vor Ort bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen Verwaltungsaufgaben
1. die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses
2. die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu überprüfen,
3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung des Organismus für gemeinsame Anlagen solid und umsichtig ist und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte nicht in Gefahr bringen kann,
4. die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind und sich auf ein Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot beziehen, und der Informationen In diesem Fall kann die FSMA ebenfalls vor Ort bei dem Anbieter, sofern dieser keine der in vorliegendem Absatz erwähnten Personen ist, und den Finanzvermittlern, die im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren des Organismus für geme
§ 4 - Die Bestimmungen der Artikel [79 bis 85] des Gesetzes vom 2. August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Buches zuerkannt werden.
§ 5 - Der König legt die Vergütung fest, die Organisationn für gemeinsame Anlagen der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen.
[Art. 96 § 4 abgeändert durch Art. 452 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[Art. 96/1 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen in diesem Maße der Aufsicht der FSMA. Artikel 96 §§ 1 bis 4 ist entsprechend anwendbar.]
[Art. 96/1 eingefügt durch Art. 453 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 97 - Organizationn für gemeinsame Anlagen legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Inhalt, Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verforder
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in Absatz 1 erwähnten regelmäßigen finanziellen Aufstellungen mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinst Diuche regelmäßigen finanziellen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der
Sie bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunt
In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verordnung gewähren.
Die in Absatz 1 erwähnte Verordnung wird nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.
Art. 98 - Unbeschadet des Artikels 83 interessiert die Beziehung zwischen einem Organismus für gemeinsame Anlagen und einem bestimmten Anteilinhaber die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den Organismus für gemeinsame Anlagen erforderlich ist.
Art. 99 - Die FSMA teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen unverzüglich etwaige auf der Ebene des Organismus für gemeinsame Anlagen festgestellte Probleme mit, die Fähwa
Abschnitt 2 - Zusammenarbeit zwischen Behörden
Art. 100 - § 1 - Hat die FSMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so teilt si
Hat die FSMA eine in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige erhalten, so ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Anzeige erhalten hat, über den Ausgang d
§ 2 - Die FSMA kann bei der Ausübung der ihr durch vorliegendes Gesetz übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vort
Artikel 77bis § 1 Nr. 2 Absatz 3, Nr. 3, § 2 und § 3 Nr. 1 und 3 of the Gesetzes vom 2. August 2002 ist anwendbar.
Abschnitt 3 - Revisorenaufsicht
Art. 101 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen einen Kommissar bestellen, der das im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehene Amt des Kommissars ausübt.
Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Organisationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Bestellung, Entlohnung, Amtsniederlegung, Abberufung und Befugnisse des Kommissars von juristischen Personen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, sind auf den bei einem gemeinsamen
In Abweichung von Artikel 79 § 1 of the Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen (a) dem Kommissar eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Struktur, der der Organismus für gemeinsame Anlagen
§ 2 - Das Amt des Kommissars darf in einem Organismus für gemeinsame Anlagen nur einem oder mehreren Revisoren oder einer oder mehreren Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäß Artikel 103 von der FSMA zugelassen sind.
Organizationn für gemeinsame Anlagen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 102 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.
§ 3 - Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen nicht denselben Kommissar wie die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen haben, die sie in Anwendung von Artikel 35 oder 44 benannt haben.
Wird das Amt des Kommissars von einer zugelassenen Revisorengesellschaft ausgeübt, so ist der vorhergehende Absatz nicht anwendbar, vorausgesetzt, dass:
1. die betreffende zugelassene Revisorengesellschaft von zwei unterschiedlichen zugelassenen Revisoren vertreten wird und
2. zwischen diesen beiden zugelassenen Revisoren eine angemessene funktionelle Unabhängigkeit besteht.
Art. 102 - Gemäß Artikel 6 of the Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 101 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, be
Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.
Art. 103 - Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften.
Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.
Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen begangenen Verst
Art. 104 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Organizationn für gemeinsame Anlagen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten List von zugelassenen Revisoren aus.
Art. 105 - Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 104 erteilte Zustimmung Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.
Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und der Organismus für gemeinsame Anlagen vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.
In der in Artikel 103 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 104 binnen zwei Monaten für
Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem Organismus für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.
Art. 106 - § 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 41 § 3 und gemäß den Erlassen und Verordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbez
2. erstatten sie der FSMA Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der Halbjahresberichte [...], die Organizationn für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der Richten, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umnänden haben Sie bestätigen außerdem, dass die Halbjahresberichte [...] in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sin sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte [...] nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschä
b) die Ergebnisse der Kontrolle
(i) der Jahresberichte, die die die Organizationn für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln,
(ii) der regelmäßigen Abschlüsse, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 übermittelt werden,
- vom Ende des Kalenderjahres, wenn Organizationn für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember abschließen,
- vom Ende des Quartals, das mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zusammenfällt, wenn Organizationn für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am letzten Kalendertag eines Quartals abschließen, das nicht am 31. Dezember endet, oder
- vom Ende des Quartals vor Abschluss des Geschäftsjahres, wenn Organizationn für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr nicht an einem Datum abschlieten, das mit dem letzten Kalendertag eines Quartals zusammenfällt, wobei sie bestätigen Sie bestätigen außerdem, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollstän sie bestätigen ebenfalls, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind,
c) die Ergebnisse der Prüfung der Beträge des Reinvermögens und der Zeichnungen, die in den regelmäßigen Abschlüssen vermerkt sind, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 am Ende des Kalenderjahres übermittelt werlage, wen Dezember abschließen, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die vorerwähnten Angaben in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind,
3. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Organismus für gemeinsame Anlagen, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Organismus für gemeinsame Anlagen getragen werden,
4. erstatten sie der FSMA im Rahmen ihres Auftrags bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Revisionsauftrags bei der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder anderen Strukturen, die unmittelbar
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Organismus für gemeinsame Anlagen auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder technischen Organisation oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinfluen
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
(c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können.
Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Nr. 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eing werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion
Die Kommissare übermitteln den Leitern der Investmentgesellschaft beziehungsweise der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
§ 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar des Organismus für gemeinsame Anlagen die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 96 übermittelt werden, bestätigt.
Kommissare können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Organizationn für gemeinsame Anlagen diesen wordiesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und
25[Art. 106 § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 454 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 107 - § 1 - Wenn Master und Feeder unterschiedliche Kommissare haben, so schließen die beiden Kommissare eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß § 2 einschließt, um sicherzustell
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest.
§ 2 - Der Kommissar des Feeders berücksichtigt in seinem Bericht den Bericht des Kommissars des Masters. Haben der Feeder und der Master unterschiedliche Geschäftsjahre, so erstellt der Kommissar des Masters einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeders.
Der Kommissar des Feeders nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Bericht des Kommissars des Masters festgestellten Unregelmäßigkeiten und deren Auswirkungen auf den Feeder.
§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder der Kommissar des Masters noch der des Feed Arters eine Bestimmung, die Offenlegung von Informationen einschikränkt oder den Datenschu Juli 1953 oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wenn diese Bestimmung vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Kommissar oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Art. 108 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen.
KAPITEL 6 - Verzicht auf Eintragung und Zulassung, Streichung und Widerruf der Eintragung, Entzug und Wideruf der Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen
Art. 109 - Die FSMA streicht die Eintragung von Organizationn für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls von Teilfonds,
1. die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach der Eintragung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt haben oder
2. über die der Konkurs eröffnet worden ist.
Bei Investmentgesellschaften widerruft sie ebenfalls ihre Zulassung.
Art. 110 - Ist die FSMA der Ansicht:
1. dass einge in Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die Öffentlichkeit irregeführt werden kann insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgenenndlage verb
2. Werbenachen und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot
Wird diese Bekanntmachung nicht berücksichtigt, so kann die FSMA beschließen, das Angebot für eine von ihr bestimmte Dauer auszusetzen oder zu verbieten. Sie kann ebenfalls beschließen, die Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird Schließlich kann sie anordnen, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen eine Richtigstellung veröffentlichen.
In Absatz 2 erwähnte Beschlüsse werden den in Absatz 1 erwähnten Personen und, sofern es sich um ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) handelt, den betreffenden Marktunternehmen notifiziert.
Die FSMA kann den Beschluss, das Angebot auszusetzen oder zu verbieten oder die Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen Ist die in Absatz 2 erwähnte Richtigstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen worden, so kann die FSMA ebenfalls ihre Anordnung Richtigstellung bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanz In vorliegendem Absatz erwähnte Maßnahmen der FSMA werden je nach Fall auf Kosten des Anbieters und/oder des Organismus für gemeinsame Anlagen und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und/oder der Personen
Die FSMA kann jeden, der versäumt hat, innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist dem Verbot oder der Anordnung zur Aussetzung oder Zurückziehung nachzukommen, die aufgrund von Absatz 2 an ihn gerichtet worden sind, nach Anhörung oderm
Art. < = > = > = > = > >
Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA:
1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen; die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen,
2. einen Sonderkommissar bestellen,
3. für die von ihr festgelegte Dauer Ausgaben oder Rücknahmen von Wertpapieren aussetzen oder verbieten,
4. für die von ihr festgelegte Dauer das Handeln am Markt von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen aussetzen oder verbieten,
5. die Ersetzung der Verwalter der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit derwa Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt,
6. die Eintragung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Teilfonds des Organismus für gemeinsame Anlagen streichen und gegebenenfalls die Zulassung der Investmentgesellschaft widerrufen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.
§ 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organ der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Ante die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Anteilinhaber, und der Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und je nach Fall von der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen getragen.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse don, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu habenam
Wen die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefasten Beschlüsse Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.
Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.
Bei ernsthafter Gefahr für die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen kann die FSMA einen Sonderkommissar bestellen, ohne zuvor die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist festzulegen.
§ 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgeschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und die mit der Ge
Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig.
§ 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fall wird die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Investmentgesellschaft oder benannten Verwaltungsgesellschaft von Organizationnlage for gemeinsameins
Die FSMA kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Anteilinhaber des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aktionäre der benannten Verwaltungsgesellschaft
§ 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß
§ 6 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle des Widerrufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist.
§ 7 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröntlich
Wen durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirkbent
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungswe
§ 8 - Unbeschadet der durch andere Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen sind die Paragraphen 1 bis 7 anwendbar, wenn die FSMA feststellt, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein Teilfonds eines Organwenrismus für gemeinsame Anlagen Juni 2006 unterliegt, nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 16. Juni 2006 arbeitet.
Art. 112 - Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig.
Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, de Artr die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur 2 und § 2 anwendbar.
Art. 113 - Die FSMA setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Organizationn für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht Ist die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig, so informiert die FSMA ebenfalls unverzüglich die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden.
Art. 114 - Organizationn für gemeinsame Anlagen oder Teilfonds von Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Eintragung aufgrund der Artikel 109 und 111 gestrichen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Auszahlung an die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Widerufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 115 - § 1 - Unbeschadet ander in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen [und/oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen
a) sie sich bestimmten in vorliegendem Titel oder in seinen Ausführungserlassen oder -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder
b) sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen muss.
[Wenn die betreffende Person oder Struktur nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA die betreffende Person oder Struktur, nachdem sie angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchs
§ 2 - Unbeschadet ander in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder die in Ausführung dies Gesetzes ergrif
§ 3 - In Anwendung des Artikels 110 § 1 oder § 2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
[Art. 115 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 455 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 455 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 455 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[TITEL 3 - [...]
[Titel 3 mit den Artikeln 116 bis 132 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 116 - 132 - [...]]
[TITEL 4 - [...]
[Titel 4 mit den Artikeln 133 bis 147 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 133 - 147- [...]]
BUCH III - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH AUSLÄNDISCHEM RECHT
Art. 148 - Vorliegendes Buch ist anwendbar auf:
1. Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffentlich anbieten,
2. [...]
In Absatz 1 erwähnte Organizationn für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht dürfen ihre Tätigkeit in Belgien erst aufnehmen, wenn sie die [Bedingungen des vorliegenden Buches] erfüllen.
[Art. 148 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 457 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 457 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 457 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 149 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches eingetragenen Organizationn für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht und gegebenenfalls der Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Art. 150 - § 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, verbreiten in Belgien das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern dieses Dokument verfügbar ist, ebenso wi
In Absatz 1 erwähnte Organizationn für gemeinsame Anlagen verbreiten in Belgien ebenfalls in mindestens einer der Landessprachen, einer von der FSMA gebilligten Sprache oder einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache:
1. den Prospekt,
2. die Verwaltungsordnung oder die Satzung,
3. die Jahres- und Halbjahresberichte.
[...]
Werbenachrichten und andere Unterlagen in Bezug auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis
Ein Feeder nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, muss die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Informationen in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Der Feeder ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.
[...]
§ 2 - Der König kann zusätzliche Regeln festlegen in Bezug auf Unterlagen und ihre Aktualisierungen, die der FSMA vorgelegt werden müssen, und in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen in Belgien, die in dem Mitgliedstaat
[Art. 150 § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 458 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 151 - § 1 - Unbeschadet ander in vorliegendem Buch vorgesehener Maß innernahmen kann die FSMA für einen Organismus für gemeinsame Anlagen [und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und/oder eine andere Struktur
Wen [die betreffende Person oder Struktur] nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA [die betreffende Person oder Struktur], nachdem sie [sie] angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgel
§ 2 - Unbeschadet ander in vorliegendem Buch oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Buches oder die in Ausführung dieses Buches ergriffenen Maßnah
§ 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 und 2 und [of Artikels 155 § 3] auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
[Art. 151 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 459 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 abgeändert durch Art. 459 Nr. 4 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 152 - Wet verboten
1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder 6 erwähnten Kategorien oder
2. die FSMA hat [...] die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organisationn erhalten [...].
3. [...]
Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechndert
[Art. 152 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 460 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 460 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
TITEL 1 - Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen
Art. 153 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Organisationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffe
[Art. 153 abgeändert durch Art. 461 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 154 - § 1 - Die FSMA trägt Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie Art 2009/65/EG erfüllen, in das in Artikel 149 erwähnte Verzeich
Sobald die FSMA diese Anzeige erhalten hat, dürfen in Absatz 1 erwähnte Organizationn für gemeinsame Anlagen ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten.
§ 2 - In § 1 erwähnte Organizationn für gemeinsame Anlagen treffen unter Einhaltung der geltenden Gesetzesbestimmungen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung
Insbesondere müssen in § 1 erwähnte Organisationn für gemeinsame Anlagen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Regnicht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß
§ 3 - Im Falle einer Änderung der Informationen über die Modalitäten der Vermarktung, die im Anzeigeschreiben mitgeteilt werden, das gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG den zÄuständigen des Herkunftsmitgliedstaats
§ 4 - Die FSMA streicht die Eintragung der in § 1 erwähnten Organizationn für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls der Teilfonds, deren Eintragung aus gleich welchem Grund im Herkunftsmitgliedstaat gestrichen wird, die ihre Wertpapiere in Belgien nicht
Im Falle von Organizationn für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die beschlossen haben, ihre Anteile oder Anteile an ihren Teilfonds nicht länger in Belgien öffentlich ozubieten, streicht die FSMA in Abweichung von Absatz 1 die Eintragung dieser Organisationn für
[Art. 154 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 149 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 58 of the G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 155 - § 1 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von [Anteilen an einem] Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dür
In Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, darf keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden.
[Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vorab übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.]
Die Artikel 63 § 4, 65 § 3 und 66 bis 70 sind anwendbar.
§ 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Paragraphen kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass:
1. I nach Art des Angebots den Mindestinhalt der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen,
2. Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen.
Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.
2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.
3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits verönkt sind, oder zun Informationen, die in diesen
Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein.
§ 3 - Artikel 110 ist anwendbar auf Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oderrgeen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, wen die FSMA der Ansicht ist, dass sie die Öf
[Art. 155 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 462 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 462 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 156 - Die Artikel 71, 90, 91 und 98 sind auf die in Artikel 153 erwähnten Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.
Art. 157 - Unbeschadet des Artikels 155 § 3 kann die FSMA durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahmen gegen einen in Artikel 153 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen ergreifen, der seine Anteile in Belgien unter Verstoß
Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, [3, 4 und 6] und §§ 3 und 5 bis 7 ist anwendbar.
[Art. 157 Abs. 2 abgeändert durch Art. 463 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 158 - § 1 - Hat die FSMA klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile auf belgischem Hoheitsgegnibiet vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm auf belgis
§ 2 - Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wen der Herkunftsmitgliedstaat des Organismus für gemeinsame
1. Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen ergreift sie die in Artikel 157 erwähnten Maßnahmen oder
2. sie befasst erforderlichenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit.
Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich von jeder gemäß Nr. 1 des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Maßnahme.
Art. 159 - § 1 - Die FSMA stellt auf ihrer Website vollständige Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung, die nicht in den Richtlinie 2009/65/EG geregelten Bereich fallen und die für die Modalitäten der Vermarknlage Diese Informationen werden in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt, sind eindeutig und unmissverständlich und entsprechen dem neuesten Stand.
§ 2 - Gemäß § 1 werden folgende Kategorien von Informationen bereitgestellt:
1. die Bestimmung des Begriffs "Vermarktung von Anteilen an Organisationn für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen",
2. Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschließlich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze,
3. unbeschadet der durch oder aufgrund des Artikels 150 vorgeschriebenen Bestimmungen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen,
4. Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Belgien für bestimmte Organizationn für gemeinsame Anlagen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, bestimmte Anteilsklassen
5. Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FSMA oder andere Behörden und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen,
6. Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die FSMA oder andere Behörden zu zahlen sind,
7. Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 154 § 2 zur Verfügung stehen müssen,
8. Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von Anteilen an Organizationn für gemeinsame Anlagen durch einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
9. Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung 584/2010 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen,
10. die zu den Zwecken von Artikel 32 der Richtlinie 2010/44/EG mitgeteilte E-Mail-Addresse.
§ 3 - In vorliegendem Artikel genannte Informationen werden in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Gesetzesbestimmungen erteilt.
[TITEL 2 - [...]
[Titel 2 mit den Artikeln 160 bis 185 aufgehoben durch Art. 464 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 160 - 185 - [...]]
TEIL III - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN
BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH
Art. 186 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Unternehmen nach ausländischem Recht anwendbar, insofern diese Unternehmen in Belgien die in Artikel 3ke Nr. 12 erwähnte
Art. 187 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind nicht anwendbar auf:
1. in Buch II Titel II bis IV of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie diese Dienstleistungen für Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch auf diese Wertpapierfirmen anwendbar,
2. [in Buch II und III Titel I und II des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnte] Kreditinstitute, wenn sie in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen für Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch anwendbar.
[Art. 187 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 150 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
BUCH II - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT
TITEL 1 - Tätigkeitsaufnahme
KAPITEL 1 - Zulassung
Art. 880 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die beabsichtigen, ihre Tätigkeit in Belgien auszuüben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen eine oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben und zusätzlich eine oder mehrere der in Artikbrel 3 Nähnr. 23
Jedoch 1. ist die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe nur Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die Ausübung der in Artikel 3
2. ist die zusätzliche Erbringung der in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierdienstleistung nur Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die zusätzliche Erbring
Art. 189 - § 1 - Antragsteller vermerken in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die sie ausüben möchten, und in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) oder b) erwähnte Wertpapiebrienstleistungen
Zulassungsanträgen wird ein Geschäftsplan beigefügt, der den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt und aus dem insbesondere Art und Weise, wie der Antragsteller die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben wird, Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten, organisatorischer Aufbau der Gesellschaft, enge Verbindungen mit anderen Personen und Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemetelln Der Antragsteller muss alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung seines Antrags erforderlich sind.
§ 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf Zulassungsanträge, die von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen eingereicht werden, die bereits über eine Zulassung verfügen, aber in Artikel 3 Nr. 22 erwähnte zusätzliche Verwaltungsaufgaben ausüben oder in Artikel 3 Nr. 23 erwähnte zusätzliche Wertpapierdienstleistungen erbringen möchten, die nicht durch ihre Zulassung abgedeckt sind, oder die Organizationn für gemeinsame Anlagen verwalten möchten, die für eine andere Kategorie von zugelassenen Anlagen optje haben Die Artikel 190 bis 194 sind anwendbar.
Antragsteller teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Zulassungsakte erforderlich sind.
Art. 190 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen beantragt, die Tochterunternehmen einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstitutes oder eines
Weften
[Die FSMA befragt ebenfalls vorab die in Absatz 2 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die Bank, um die gemäß den Artikeln 198 und 199 erforderlichen Eigenschaften der Aktionäre und Leiter zu beurteilen Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der erforderlichen Eigenschaften der in vorliegendem Absatz erwähnten Aktionäre und Personen, die an der Geschäftsleitung beteiligt sind, dienlich sind.]
[Art. 190 Abs. 2 abgeändert durch Art. 465 § 1 Nr. 1 bis 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 465 § 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 191 - Die FSMA erteilt Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, die die in Kapitel 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, die beantragte Zulassung. Sie befindet über Anträge innerhalb sechs Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens innerhalb neun Monaten ab Empfang des Antrags.
In Beschlüssen in Bezug auf Zulassungen werden die Verwaltungsaufgaben, die eine Gesellschaft ausüben darf, und die Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angeben.
Art. 192 - Im Hinblick auf eine solid und umsichtige Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen kann die FSMA die Zulassung dieser Verwaltungsgesellschaft auf die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben und die
Art. 193 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches zugelassenen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Im Verzeichnis der Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen werden in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die Art Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ausüben darf Ebenfalls wird vermerkt, ob die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß den Kapiteln 6 und 7 ihre Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hohet
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Art. 194 - Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Zulassung.
Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission über jede Zulassung, die sie Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erteilt, die Tochterunternehmen eines oder mehrer Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines oder mehr Die FSMA unterrichtet ebenfalls die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über die Erteilung einer solchen Zulassung. In der Anzeige an die Europäische Kommission werden die Kenndaten dieses/dieser Mutterunternehmen(s) und gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe, die zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen kontrolliert, angeben.
In den in Artikel 15 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen teilt die FSMA der Europäischen Kommission auf ihr Ersuchen hin dieselben Informationen mit, wenn sie einen Zulassungsantrag von einer Verwachtungsgesells
In den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen mus die FSMA ihre in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse über Anträge auf Zulass Modken von Verwaltungsgesellschaften
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss der in Artikel 15 der vorerwähnten Richtlinie enthaltene Begriff "Wertpapierfirma" jeweils als "Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen" verstanden werden.
Art. 195 - Allein Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die aufgrund von Buch III in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien
Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in Belgien von der in Absatz 1 erwähnten Bezeichnung Gebrauch machenlürfen,
KAPITEL 2 - Zulassungsbedingungen
Abschnitt 1 - Rechtsform
Art. 196 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
Abschnitt 2 - Mindestkapital
Art. 197 - Um eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen zu erhalten, muss die Gesellschaft über ein voll eingezahltes Mindestkapital von mindestens 125.000 EUR verfügen.
Bei bestehenden Gesellschaften, die eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beantragen, werden für die Anwendung von Absatz 1 Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag dem Mindestkapital gleichgesetzt. Artikel 206 ist ebenfalls anwendbar.
Abschnitt 3 - Aktionäre
Art. 198 - Die FSMA erteilt erst eine Zulassung, wenn ihr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt worden ist, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital derwa In der Mitteilung müssen Kapital- und Stimmrechtsanteile, die diese Personen halten, angegeben werden.
Die Zulassung wird verweigert, wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 erwähnten natürlichen oder jutischen Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungs
Abschnitt 4 - Leiter
Art. 199 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für diendrollhängigen
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen insbesondere unter Berücksichtigung des in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplans ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrforder
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft musss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.]
[Art. 199 ersetzt durch Art. 151 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 200 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die April 2014 erwähnten Fälle befinden.]
[Art. 200 ersetzt durch Art. 152 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Abschnitt 5 - Organization
Art. 201 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen über eine eigene Führungsstruktur, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Verwaltungsaufgaben und den von ihnen erbrachten oder beabsichtigten Wert
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Führungsstruktur" und "ordnungsgemäßer administrativer und buchhalterischer Organisation" zu verstehen ist.
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und techische Organisation verfügen, die den von ihnen beltwa Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen. Sie berücksichtigen diesbezüglich Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "materiellen, personellen und technischen Mitteln für eine eigene Organisation der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die ihren Tätigkeiten angemessen isthen
§ 3 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren.
Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln:
a) für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung,
b) durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den Organismus für gemeinsame Anlagen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann,
c) durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß der Verwaltungsordnung oder der Satzung und den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt
Das interne Kontrollsystem bietet ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung, so dass insbesondere der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener interner Kontrolle" zu verstehen ist.
§ 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion" zu verstehen ist.
Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäft Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen.
§ 5 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Getig
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Compliance-Funktion" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.
§ 6 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen der verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen angepasst ist und es ihnen erverb
[Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organisationn für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG2009) Nr September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.]
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich im Portfolio der verwalteten Organizationn für gemeinsame
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren.
[Untergentrung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organizationn für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung
§ 7 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen ergreifen angemessene organisatorische und administrative Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte:
- zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und ihren Kunden andererseits,
- zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen andererseits,
- zwischen ihren Kunden,
- zwischen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen,
- zwischen ihren Kunden und verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen
den Interessen der verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen oder denen ihrer Kunden schaden.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich insbesondere auf organisatorische Regeln, die beachtet werden müssen, um das Entstehen von Interessenkonflikten zu verhindern, und die bei Erstellung und Verbreitung von Anlagestudien durchn die Verwaltungsgesells
§ 8 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen richten innerhalb ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Prüfungsausschuss ein.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Er kann Bedingungen festlegen, unter denen die FSMA von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen abweichen kann.
§ 9 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten der verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen veröffentlicht werden
§ 10 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungs
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen gegebenenfalls über den Prüfungsaus dies mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Ges 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergrifen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Ein
Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt.
[Art. 201 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 466 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 466 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 202 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c
1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden. Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Gegebenenfalls übermittelt die FSMA diese Information unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organizationn für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansäsig sind und
2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und die verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen darf nicht behindert werden.
3. Die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, ihre Verwaltungsaufgaben für Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.
4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
(a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 of the Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen] übertragen werden. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
(b) [Die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.]
(c) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderollien Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwaltnten Organismus für gemeinsame
(d) [...]
5. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe b) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
(a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
(b) Was Organizationn für gemeinsame Anlagen betrifft, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, darf die Ausübung der Verwaltungsaufgabe einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten
[...]
c) [...]
(d) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe b) Punkt i), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderen Unternehmen, deren Interessen mitlten desnen
6. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einerfsicht Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein.
7. Maßnahmen werden ergriffen, die Leiter der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jeder
8. Die Leiter der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder mit sofortiger Wirkn die Vollmacht
9. Maßnahmen werden ergriffen, um im Falle eines Vollmachtsentzugs beziehungsweise einer Kündigung des Unternehmensvertrags aus gleich welchem Grund die Kontinuität der Verwaltungsaufgaben, auf die sich die Vollmacht beziehungsweise der Vertzuh
10. In dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt des Organismus für gemeinsame Anlagen sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, für die verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Erlaubnis er
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen dürfen von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit nicht in dem Maße Gebrauch machen, dass die aufgrund von Artikelw Art 201 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel nicht mehr
§ 3 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten
[...]
§ 4 - Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nähn
§ 5 - Lagert eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Ausübung betrieblicher Aufgaben, die für die Gewährleistung einer kontinuierlichen und zufrieden stellenden Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen an ihre Kunden
Die in Absatz 1 erwähnte Auslagerung darf den angemessenen Charakter der internen Kontrollverfahren der Gesellschaft nicht erheblich beeinträchtigen und die FSMA nicht daran hindern, zu prüfen, ob die Gesellschaft ihren gesetzlichen n
Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 präzisieren.
[Art. 202 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 467 § 1 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 467 § 1 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 467 § 1 Nr. 4 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe b) frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 467 § 2 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 467 § 2 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 467 § 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 203 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht auf Einzel
Bestehen en behindge Verbindungen zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und einer natürlichen oder jurischen Person, die dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so dürfen
Abschnitt 6 - Hauptverwaltung
Art. 204 - Unbeschadet des Artikels 202 müssen sich der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen in Belgien befinden.
Abschnitt 7 - Schutz der Kunden
Art. 205 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der individualn Portfolioverwaltung erbringen dürfen, müssen dem in Titel V des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Anlegerschutzsystem beitreten.
TITEL 2 - Bedingungen für die Tätigkeitsausübung
KAPITEL 1 - Mindesteigenmittel
Art. 206 - Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen nicht unter den Betrag des gemäß Artikel 197 festgelegten Mindestkapitals absinken.
Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt die FSMA durch Verordnung:
1. den Begriff "Eigenmittel",
2. die zusätzlichen Eigenmittel, die aufgrund des Gesamtwerts der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen diese Verwaltungsgesellschaft diese zusätzlichen Eigen
3. den Begriff "Portfolios einer Verwaltungsgesellschaft von Organisationn für gemeinsame Anlagen".
KAPITEL 2 - Änderung der Kapitalstruktur
Art. 207 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 198 und des Gesetzes vom 2. May 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben
§ 2 - Die FSMA bestätigt dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der in § 1 genannten Anzeige und der in § 1 genannten Informationen und dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 des vorliegenlichen In der Bestätigung des Eingangs der Anzeige wird der Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitgeteilt.
Die FSMA verfügt über maximum sechzig Werktage ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in § 3 Absatz 3 genannten List beizufügen sind, um die Beurteilung nachmen § 3 vorzuneh.
Die FSMA kann spätestens bis zum fünfzigsten Werktag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FSMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf zwanzig Werktage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FSMA, nach Ablauf der gemäß vorhergehendem Absatz festgelegten Frist weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen
Die FSMA kann die Unterbrechung nach Absatz 4 bis auf dreißig Werktage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), der Richtlinie 2009/65/EG[, der Richtlinie 2011/61/EU], der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG of Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente oder der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung unterliegt.
§ 3 - Die FSMA kannsthalb des in § 2 erwähnten Beurteilungszeitraums gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch erheben, wenn sie aufwer der Grundlage der inlich Absatz 2 festgelegten Kriterien vernünftige Gründe hat anzunehmen
Bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen nach § 1 und der Ergänzungen nach § 2 hat die FSMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Gewern
(a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers,
b) [die berufliche Zuverlässigkeit und die Fachkompetenz] einer jeden in Artikel 199 erwähnten Person, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird,
(c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, an der der Erwerb beabsichtigt wird,
d) die Tatsache, ob die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu genügen
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko
Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website eine List, in der die einschlägigen Informationen genannt werden, die der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sind, die für die Beurteilung erforderlich sind und die
Entscheidet die FSMA nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb zweier Werktage und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich in Eine Begründung der Entscheidung kann auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Erhebt die FSMA gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.
Die FSMA kann eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls orlängern.
§ 4 - Die FSMA arbeitet bei der in § 3 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden zusammen, wen es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
(a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma[, eine in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaft] oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsamedie
b) ein Mutterunternehmen eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen oder
(c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert.
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen sind in der Entscheidung der FSMA alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
Fällt die aufsichtsrechte Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs in den Zuständigkeitsbereich einer in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunterneh Dabei teilt sie ihr alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle wesentlichen Informationen von sich aus.
§ 5 - Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre direkt oder indirekt an einer Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, unterrichtet zuerst die FSMA schöriftlich und zeigt die gehr Diese natürliche oder juristische Person muss die FSMA ebenfalls benachrichtigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent unterschre
§ 6 - Wenn die in den Paragraphen 1 oder 5 vorgeschriebenen vorherigen Anzeigen nicht vorgenommen werden oder wen eine Beteiligung trotz des § 3 erwähnten Einspruchs der FSMA erworben oder erhöht wird, kann der Präsident des Handels
Das Verfahren wird mittels Ladung eingeleitet, die von der FSMA ausgeht.
Artikel 516 § 3 Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung.
§ 7 - Unbeschadet des Artikels 198 und des Gesetzes vom 2. May 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die - ohne jedoch eine qualifizierte Beteiligung zu halten
Eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise gemeinsam handelnde inner natürliche oder juristische Personen, die eine direkt oder indirekt gehaltene Beteiligung von mehr als 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapnme war
In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anzeigen werden knee Identität des oder der Erwerber, Anzahl erworbener oder verwerußerter Wertpapiere, Prozentsatz der Stimmrechte und des Kapitals der Verwaltungsges
§ 8 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA Erwerbe oder Veräußerungen ihrer Wertpapiere oder Anteile mit, die ein Über- oder Unterschreiten eines der in § 1 Absatz 1 erwolhnten Prozentsätze zur
Unter denselben Bedingungen teilen sie der FSMA mindestens einmal pro Jahr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden Aktionäre oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt einetimzierte Beteiligung an ihrem Kapital halten, und die Anzahl der soal Sie teilen der FSMA ebenfalls die Anzahl der Aktien oder Anteile und die Anzahl der damit verbundenen Stimmrechte mit, für die sie in den Fwerllen, in denen in der Satzung keine Anzeige an die FSMA vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 515
[Art. 207 § 2 Abs. 5 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 468 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 153 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); § 4 Abs. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 468 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 468 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 208 - Wenn die FSMA Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen hält, sich zu Lasten
1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen; sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die FSMA kann ihren Beschluss veröffentlichen,
2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt.
In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die FSMA anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen davon in Kenntnis; Letztere ändert das Register der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration. Die Entlohnung des Sequesters wird von der FSMA festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.
Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für die Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der FSMA Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wen ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für
Art. 209 - Die FSMA zeigt der Europäischen Kommission einen direkten oder indirekten Erwerb einer Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht an, den eine oder mehre natürliche oder jucht Die FSMA informiert ebenfalls die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über den Erwerb einer solchen Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht.
In der Anzeige an die Europäische Kommission werden auch Identität dieser natürlichen oder juristischen Personen, Höhe der Beteiligung und Finanzstruktur der Gruppe, die Beteiligung erwirbt, angeben.
In den in Artikel 15 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen übermittelt die FSMA der Europäweren Kommission auf ihr Ersuchen hin dieselben Anzeigen und Informationen, wen ihr gemägun
In den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Fällen beschränkt oder verbietet die FSMA gemäß den Modalitäten und für die Dauer, die der Rat der Europäwenle Union oder die Europäische Kommission
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss der in Artikel 15 der vorerwähnten Richtlinie enthaltene Begriff "Wertpapierfirma" jeweils als "Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen" verstanden werden.
Im Falle eines Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung trotz der von der FSMA gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen ist Artikel 207 § 6 anwendbar.
KAPITEL 3 - Geschäftsleitung und Leiter
Art. 210 - In der Satzung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen kann dem Verwaltungsrat erlaubt werden, alle oder einen Teil der in Artikel 522 § 1 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches chubert
Diese Übertragung kann sich jedoch weder auf die allgemeine Geschäftsführung noch auf die Handlungen beziehen, die aufgrund anderer Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
Art. 211 - [Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tlichen
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Verwaltungsgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 199 über die zur
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA.
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in Absatz 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderfgen in Bezug au
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.]
[Art. 211 ersetzt durch Art. 154 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. " Artikels " ,
§ 2 - In § 1 erwähnte external Funktionen unterliegen internen Regeln, die die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen einführen und für deren Einhaltung sie sorgen muss, um:
1. zu verhindern, dass Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, durch die Ausübung dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese Geschäft
2. dem Entstehen von Interessenkonflikten bei der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und mit der Ausübung dieser Funktionen verbundenen Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Insider-Geschäften vorzubeugen,
3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten.
Die FSMA legt durch eine Verordnung, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 dem König zur Billigung vorgelegt wird, fest, wie diesen Verpflichtungen nachzukommen ist.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die so angenommene Verordnung abändern oder diese Verordnung selbst erlassen, wenn die FSMA dies versäumt hat.
§ 3 - Auf Vorschlag der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen bestellte Gesellschaftsbevollmächtigte müssen Personen sein, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beilite
Verwalter, die nicht an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, dürfen nur dann Verwalter einer Gesellschaft sein, an der die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame
Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, dürfen nur dann ein Mandat ausüben, das eine Arteiligung an der täglichen Geschäftsführung beinhaltet, wen d Junift 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten] Gesellschaft
§ 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notifiziert die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA unverzüglich die Funktionen, die in § 1 erwähnte Personen außerhalb der Verwam
[Art. 212 § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 155 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 213 - Bei Konkurs einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen sind in Bezug auf die Masse Zahlungen, die diese Gesellschaft im Laufe von zwei Jahren vor dem Gericht festgelegten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung entweder
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das Gericht befindet, dass kein deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat.
KAPITEL 4 - Fusionen und Übertragungen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen
Art. 214 - Die Zustimmung der FSMA ist erforderlich für:
1. Fusionen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten,
2. Gesamt- oder Teilübertragungen der Tätigkeit zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten.
Die FSMA kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang der soliden und umsichtigen Geschäftsführung derwa Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Art. 215 - Gesamt- oder Teilübertragungen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten, denen gemäß Artikel 214 zugestimmt worden ist und die siziech auf Rech
KAPITEL 5 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen
Art. 216 - Außer mit Zustimmung der FSMA dürfen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen keine anderen Tätigkeiten ausüben als die Tätigkeiten, für die ihnen eine Zulassung erteilt worden ist.
Art. 217 - Außer mit Zustimmung der FSMA dürfen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten.
Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 22 und 23 erwähnten Tätigkeiten ausüben, oder an Gesellschaften, deren Zweck ausschließlich darin besteht, Bete
Art. 218 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen sorgen für eine deutliche Trennung zwischen ihren unterschiedlichen Tätigkeiten.
Sie dürfen für Rechnung der verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen [...] keine Geschäfte tätigen, an denen sie ein persönliches Interesse haben. Für natürliche Personen, die Leiter oder Lohnempfänger der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen sind, gilt dasselbe Verbot.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen müssen sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihnen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anhandn nach Recht und
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die benannte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und in Artikel 202 erwähnte Dritte einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren derwar Der König bestimmt:
(a) Mindestkriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten,
(b) Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement,
(c) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten,
(d) Grundsätze für den Umgang mit Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, und
e) Grundsätze, die zur Ausarbeitung wirksamer und angemessener Strategien für die Ausübung von Stimmrechten, die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbunden sind, verpflichten.
[Art. 218 Abs. 2 abgeändert durch Art. 469 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 219 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen halten folgende Grundsätze ein:
- Sie handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihnen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen und der Integrität des Marktes.
- Sie verfügen über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren und setzen diese wirksam ein.
- Sie halten alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes ein.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Wohlverhaltensregeln fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einzuhalten haben, gege Diese Regeln beziehen sich mindestens auf:
- die Festlegung geeigneter Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der geboten Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Organizationn für gemeinsame Anlagen, im ausschließlichen Interesse der Antndeilinhaberm
- die Festlegung der notwendigen Prinzipien, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und
- die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der bestmöglichen Ausführung.
§ 3 - Die Artikel 27 und 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 und ihre Ausführungserlasse sind, was die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen betrifft, auf Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.
§ 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen führen angemessene Leitlinien und Verfahren ein, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 und ihrer Ausführungserlasse durch die Verwaltungsgesellnempme
Sie arbeiten angemessene Regeln aus, die auf direkte oder indirekte persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten anwendbar sind, die von den in Absatz 1 erwähnten Personen getätigt werden.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich mindestens auf:
- relevant Personen, auf die diese Regeln und Verpflichtungen anwendbar sind,
- persönliche Geschäfte, die als rechtswidrig gelten,
- Modalitäten, gemäß denen relevante Personen der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ihre persönlichen Geschäfte melden müssen,
- Art und Weise, wie Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen persönliche Geschäfte festhalten müssen.
§ 5 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen zeichnen Portfoliogeschäfte und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge auf und bewahren diese Aufzeichnungen auf.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen.
Art. 220 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der individualn Portfolioverwaltung erbringen, dürfen das Portfolio eines Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihnen verwalteten
Art. 221 - [Artikel 62bis des Gesetzes vom 6. April 1995 und seine Ausführungserlasse sind, was die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen betrifft, auf Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.]
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen keine Geldeinlagen, Gelder oder Finanzinstrumente entgegennehmen, die ihren Kunden oder von ihnen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen gehören.
Die Verwahrung der Vermögenswerte, die Organizationn für gemeinsame Anlagen gehören, wird gemäß Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes gewährleistet.
Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte, die Kunden gehören, muss einer anderen Verwahrstelle als der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen übertragen werden; bei Bargeld und Finanzinstrumenten muss diese Verwahrstelle eine Wertpapierfirma sein, die über eine Zulassung für die Verwahrung von Geldern oder Finanzgnien verfügt, oder ein Kreditinstitut, das dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschafts
[Art. 221 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 470 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 222 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen sehen Verfahren für den Umgang mit Anlegerbeschwerden vor.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen.
Art. 223 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen treffen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem Anteile an den von ihnen verwalteten Organizationn für gemeinsame
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor:
1. um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtsprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen,
2. um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen bereitzustellen.
Art. 224 - [...]
[Art. 224 aufgehoben durch Art. 471 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
KAPITEL 6 - Eröffnung von Zweigniederlassungen und freier Dienstleistungsverkehr im Ausland
Art. 225 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen dürfen unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen grenzüberschreitend Tätigkeiten der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausüben.
Art. 226 - Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft von Organisationn für gemeinsame Anlagen, Anteile an einem von ihr verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen ngnich belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt
Abschnitt 1 - Eröffnung von Zweigniederlassungen im Ausland
Art. 227 - § 1 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort alle oder einen Teil derw Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben oder
Dieser Notifizierung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen eine Zweigniederlassung errichten möchte,
2. Geschäftsplan, (a) in dem die Namen der von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht angeben sind, (b) in dem die im Ausland geplanten in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben und in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen präzisiert sind, (c) in dem die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angeben ist und (d) der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft Möchte die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten, so beinhaltet der Geschäftsplan ferner eine Beschreibung der Verfahrikund V
3. sofern die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten möchte, Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesell
4. [Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihrer Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.
Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihre Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrforder Funklich Artikel 211 ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihrer Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. ]
Die FSMA kann gegen die Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss Einspruch erheben, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organisationn
Der Beschluss der FSMA muss der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen spätestens zwei Monate nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert werden. Notifiziert die FSMA innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so wird davon ausgegangen, dass sie gegen das Projekt der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen keinen Einspruch erhebt.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem ausländischen Staat eine Repräsentanz eröffnet.
Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Fälle mit, in denen sie aufgrund von Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss fasst.
§ 2 - Insofern die FSMA in dem in § 1 erwähnten Fall nicht gemäßten Die FSMA informiert die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Artikel 3 Nr. 21 ausüben, so fügt die FSMA in § 1 erwähnten Fall den Unterlagen
§ 3 - Die FSMA übermittelt der Europäischen Kommission gemäß der von der Kommission festgelegten Periodizität Anzahl und Gründe der in § 1 Absatz 3 erwähnten definitiven Einspruchsbeschlüsse gegen Projekte zur Errichtung von Zweigniederlassungen
[Art. 227 § 1 Abs. 2 Nr. 4 ersetzt durch Art. 156 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 228 - In dem in Artikel 227 erwähnten Fall kann die FSMA mit der ausländischen Behörde, die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organizationwern für gegnimeinsame Anlagen zuständig ist, Modalitäten für die Eröffnung einer Zweigniederlassung, die August 2002 vereinbaren für den Fall:
1. [...]
2. einer Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
[Art. 228 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 472 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 229 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, die im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnet haben, teilen der FSMA mindestens einen Monat im Voraus Änderungen, die gemäß Artikel 227 § 1 Abstrefftelen Angaben
Artikel 227 § 1 Absatz 3 und 4 ist gegebenenfalls anwendbar, ebenso wie Artikel 227 § 2 entsprechend der Änderungen in Bezug auf die in Artikel 227 § 2 erwähnten Angaben oder auf das geltende Anlegerschutzsystem.
Die FSMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 227 § 2 Absatz 2] enthaltenen Informationen und unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft
Art. 230 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen im Ausland ein Tochterunternehmen erwerben oder errichten, das als Kreditinstitut, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen tätig ist, so notizie Dieser Notifizierung werden Angaben über Tätigkeiten, Organisation, Aktionäre und Leiter des betreffenden Unternehmens beigefügt.
Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
Art. 231 - § 1 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen erstmals in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben
Dieser Notifizierung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft von Organisationn für gemeinsame Anlagen ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
2. Geschäftsplan, (a) in dem die im Ausland geplanten in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben und in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen angeben sind, (b) der eine Beschreibnung des Risiko ummanagement-Verfahr
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 übermittelt die FSMA die Notifizierung innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang der für die Aufsicht über Verwaltungsgesellten von Organizationn für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt
§ 3 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft
Art. 232 - Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Artikel 231 § 1 Absatz 2 Nr. 2 übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA und den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Artikel 231 § 2 ist sowohl in diesem Fall anwendbar als auch in dem Fall, wo die Änderung Angaben über das Anlegerschutzsystem betrifft.
Abschnitt 3 - Zusammenarbeit zwischen Behörden
Art. 233 - Wird die FSMA gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die ihre Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirts Schritte unternimmt, um dem Verstoß gegen eine der Bestimmungen unter seiner Zuständigkeit zu beenden, so trifft die FSMA Maßnahmen, die sie als zweckdienlich erachtet, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeford
KAPITEL 7 - Verordnungsrechtliche Koeffizienten
Art. 234 - § 1 - Die FSMA legt durch Verordnung Normen in Bezug auf Solvabilität, Liquidität und Risikokonzentration und andere Normen mit Obergrenzen fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen einhalten müssen. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Normen können sowohl quantitativer als auch qualitativer Art sein.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen über eine Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigketen angeme Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschus arbeiten zu diesem Zweck unter der Aufsicht Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen beurteilen regelmäßig ihre Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf und passen diese Politik wenn nötig an.
Die FSMA kann durch Verordnung die Periodizität dieser Beurteilungen präzisieren.
§ 3 - Ist die FSMA der Ansicht, dass die Politik einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf nicht dem Risikoprofil der Gesellschaft entspricht, so kann sie unbeschadet Sie kann durch Verordnung Kriterien und Verfahren festlegen, die sie zu diesem Zweck anwendet.
§ 4 - Die FSMA bestimmt durch Verordnung, welche Informationen Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen über ihre Lage in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikohrkonzentration und andere Risikopositionen und über ihre Polifik in Bezugar
Sie bestimmt ebenfalls Modalitäten und Periodizität der Veröffentlichung dieser Informationen.
§ 5 - In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen.
§ 6 - In besonderen Fällen kann die FSMA innerhalb der Grenzen der europäischen Rechtsvorschriften Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Verordnungen erlauben.
KAPITEL 8 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften
Art. 235 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnlicher
Die tatsächliche Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der FSMA, dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr von der Gesells
Diese regelmäßigen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchm Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA undung der Buchungs- und Bewertungsregeln
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass für alle Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen:
1. die Regeln, gemäß denen Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen,
2. die Regeln, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresbers und des Kontrollberichts überten klus
Zu diesem Zweck kann Er die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen der Artikel 122 Absatz 1 und 123 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung der Artikel 92 und 117 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen
In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verordnungen gewähren.
In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.
TITEL 3 - Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen
KAPITEL 1 - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 236 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen unterliegen der Aufsicht der FSMA.
Die FSMA achtet darauf, dass jede Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt.
Die FSMA beurteilt insbesondere die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für Artmeinsame Anlagen wie in Artikel 201 erwähnt und die Angemessenheit Sie legt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen für das Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität dieser Tätigkeiten und des Verhältngrun
§ 2 - Die FSMA kann sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen übermitteln lassen.
§ 3 - Sie kann vor Ort bei der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und bei Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen Tätigkeiten ausüben, Ermittlungen durchführ
1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der von der Verwaltungs
2. die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und derbed Politik der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeins
3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organisationn für gemeinsame Anlagen solid und umsichtig ist und dass ihre Lage oder ihre Verrichtungen ihre Liquidität, Rentabilität oder Solvabilitn nicht in Gefahr bringen
§ 4 - Die Bestimmungen der Artikel [79 bis 85] des Gesetzes vom 2. August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Buches zuerkannt werden.
§ 5 - Der König legt die Vergütung fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen.
[Art. 236 § 4 abgeändert durch Art. 473 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[Art. 236/1 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen in diesem Maße der Aufsicht der FSMA. Artikel 236 §§ 1 bis 4 ist entsprechend anwendbar.]
[Art. 236/1 eingefügt durch Art. 474 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 237 - Unbeschadet der Artikel 219, 222 und 223 interessiert die Beziehung zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und einem bestimmten Kunden oder einem verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen dief
Art. 238 - Nach vorhergehender Unterrichtung der für die Aufsicht übersgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden des betreffenden Staats kann die FSMA bei Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesn für gemeins
Zu demselben Zweck und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden informiert hat, kann sie einen von ihr bestimmten Sachverständigen damit beauftragen, die erforderlichen Überprüfungen und Untersuchungen vorzuneh Die Entlohnung und die Kosten des Sachverständigen gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
Art. 239 - Übt eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung aus, so teilt die FSMA den zuständigen
Art. 240 - Artikel 100 ist anwendbar.
Abschnitt 2 - Aufsicht auf konsolidierter Basis
Art. 241 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels:
1. werden die Begriffe "alleinige oder gemeinsame Kontrolle" und "Konzern" im Sinne ihrer Begriffsbestimmung in den in Anwendung von Artikel 235 Absatz 4 erlassenen Vorschriften über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von Verwalt
2. [muss unter "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut verstanden werden, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen o Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen April 2014, Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 oder Artikel 98 of the Gesetzes vom 16. Februar 2009 ist,]
3. muss unter "konsolidierender Aufsichtsbehörde" die Behörde verstanden werden, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterverwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die von EU-Mutter
Was die Gruppenaufsicht betrifft, unterliegen Unternehmensgruppen, die ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, [den Bestimmungen von Buch II Titel III Kapitel IV Abschnitt I, II und IV des Gesetzes April 2014,] Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 1995, Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 oder Titel VIII of the Gesetzes vom 16. Februar 2009.
Unternehmensgruppen, die eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, aber kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, unterliegen den Bestimmungenden Artikels.
§ 2 - Ist eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ein Mutterunternehmen, so unterliegt sie für die Einheit, die sie mit ihren belgischen und ausländischen Tochterunternehmen bildet, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die FSMA.
Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis bezieht sich für die konsolidierte Einheit auf die finanzielle Lage, auf die Geschäftsführung, die Organisation und die internen Kontrollverfahren wie in Artikel 201 erwähnt und auf den Einfluss, den in die Der König kann die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf andere in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Gebiete ausdehnen.
In Artikel 234 §§ 1 bis 3 erwähnte Verhältnisse und Grenzen können auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihrer Tochterunternehmen auferlegt werden.
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis legen betreffende Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA regelmäßig eine konsolidierte finanzielle Aufstellung vor. Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände legt die FSMA Regeln für die Erstellung dieser Aufstellungen und insbesondere Regeln in Bezug auf den Konsolidierungskreis, die Art und Weise der Einbeziehung in die Konsolidierung und die Häufigkeit der
Wen die FSMA es für die aufsichtsrechtliche Kontrolle als notwendig erachtet, kann sie verlangen, dass Gesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, an denen die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen aber eine Beteiligung hält oder
Die FSMA kann vorschreiben oder verlangen, dass betreffende Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, ihre Tochterunternehmen und andere in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen ihr alle Informationen mitteilen kicht für die Aufübung der Beaus Die FSMA kann für die Zwecke dieser Beaufsichtigung in allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vor Ort eine Überprüfung der im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erhaltenen Informationen vornehmen oder auf Kosten der betreffenden Die FSMA führt diese Überprüfung bei einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen erst durch beziehungsweise lässt sie durchführen, nachdem die Aufsichtsbehörde dieses Wenn die FSMA die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Überprüfung teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.
Diese Modalitäten werden unter Einhaltung der eigenen Befugnisse dieser Einrichtungen festgelegt.
Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hat nicht zur Folge, dass die FSMA jedes in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen auf Einzelbasis beaufsichtigt. Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beeinträchtigt nicht die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, die in die Konsolidierung einbezogen sind. Idoch können Auswirkungen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis berücksichtigt werden, um Inhalt und Modalitäten festzulegen für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder die Beauf
Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen belgische Unternehmen, die in die Konsolidierung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen einbezogen sind, verpflichtet werden können, der ausländischen Behörde
§ 3 - Bildet eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen einen Konzern, so unterliegt sie der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, die sich auf die Unternehmen dieses Konzerns und ihre
Die Bestimmungen von § 2 sind anwendbar.
§ 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Mutterunternehmen eine belgische oder ausländische Finanzholdinggesellschaft ist, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden auf der Basis Diese Beaufsichtigung bezieht sich auf die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten. Der König kann die Modalitäten dieser Beaufsichtigung unter Angabe der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zu diesem Zweck auf Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind, bestimmen, anpassen und ergänzen.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist, die keinem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden gemäß den vom König bestimmten Regeln auf
§ 5 - Sofern Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen kontrollieren, und Tochterunternehmen dieser Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich der Paragraphen 2, 3 und 4 in Bezug April 2014,] Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995[, Artikel 345 des Gesetzes vom 19. April 2014], Artikel 98 of the Gesetzes vom 16. Februar 2009 oder Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 fallen, sind sie verpflichtet, der FSMA und den zuständigen ausländischen Behörden Informationen und Auskünfte zu erteilen, die für die Ausübung der Beaufsichtigung der von diesen Unternehmen kontrollierten Verwaltungsgesellschafien
Dieselbe Mitteilungspflicht gilt auch für Unternehmen, die, obwohl sie Tochterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft vonOrgann für gemeinsame Anlagen oder einer Finanzholdinggesellschaft sind, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind. Ist das betreffende Tochterunternehmen eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, so können die FSMA oder die ausländische Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens zuständig ist, verlangen
Der König bestimmt:
(a) Bedingungen und Modalitäten der Verpflichtungen, die aus Absatz 1 und 2 hervorgehen, und der Überprüfungen vor Ort der zu erteilenden Informationen und Auskünfte,
b) welche der in den Artikeln 254 und 255 vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, wenn in Absatz 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
§ 6 - Der König regelt darüber hinaus die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).
§ 7 - In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Erlassen und Verordnungen gewähren.
[Art. 241 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 475 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 2 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 475 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 157 Nr. 3 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
KAPITEL 2 - Revisorenaufsicht
Art. 242 - § 1 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt darf in einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht nur einem oder mehreren Revisoren oder mehreren Revisorengesellschaften anvert
Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.
Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 243 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.
Gemäß dem vorliegenden Artikel bestellte Kommissare testieren gegebenenfalls den konsolidierten Abschluss der Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 79 § 1 of the Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen dem Kommissar einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Struktur, der die Verwaltungswengesellschaft von Organizationn für gemeinsame
Art. 243 - Gemäß Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 242 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, be
Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.
Art. 244 - Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften.
Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.
Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsameen
Art. 245 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten List von zugelassenen Revisoren aus.
Art. 246 - Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 245 erte Zustimmung Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.
Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.
In der in Artikel 244 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 236
Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.
Art. 247 - § 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 201 § 3 getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der FSMA Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen,
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmäßigen Aufstellungen, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmäßigen Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen,
3. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte von der Verwaltungsgesellschaft
4. erstatten sie der FSMA im Rahmen ihres Auftrags bei einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder eines Revisionsauftrags bei einem mit der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen verbundenen Unternehmen oder beiwa
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen oder der verwalteten Organizationn für gemeinsame Anlagen auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer administrativen, buchhalterischen
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
(c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können.
Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausproges.
Die Kommissare übermitteln den Leitern der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, über die sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen
§ 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 236 übermittelt werden, bestätigt.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame
Art. 248 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen.
TITEL 4 - Wideruf der Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen
Art. 249 - Die FSMA widerruft die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen:
1. die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach der Zulassung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt haben oder
2. über die der Konkurs eröffnet worden ist.
Die FSMA ändert die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, die teilweise auf die Zulassung verzichten.
Art. 250 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenten Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass ihre Geschä
Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA:
1. einen Sonderkommissar bestellen,
2. in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und andere Beschränkungen neben den in Artikel 234 erwähnten Anforderungen zusätzliche Anforderungen auferlegen,
3. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten; diese Aussetzung kann in dem von der FSMA bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
[Die FSMA kann eine Verwaltungsgesellschaft von Organisationn für gemeinsame Anlagen ebenso anweisen, Beteiligungen, die sie gemäß Artikel 217 hält, abzutreten. Artikel 208 Absatz 2 ist anwendbar,]
4. die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt,
5. die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen.
§ 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organ der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung, und für diejenigen der Geschäftsführung die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung, und den mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorle Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen getragen.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse don, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu habenam
Wen die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefasten Beschlüsse Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.
Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit und insbesondere bei ernsthafter Gefahr für die Anleger kann die FSMA die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen.
§ 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Ausset
Hat die FSMA die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig.
[...]
§ 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Entlohnung des/der vorläufigen Verwalter(s) oder Geschäftsführer(s) von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame
Die FSMA kann den/die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der
§ 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte Art ab ihrer Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 oderrks
§ 6 - Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig.
Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind Nd § 1 Absatz 3 und § 2 anwendbar.
§ 7 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, über die der Konkurs eröffnet worden ist.
§ 8 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröntlich
Wen durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte der Verwaltungsgesellschaft vonOrgann für gemeinsame Anlagen gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rerk
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungswe
§ 9 - Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar, die bei der Erbringung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen systematisch und schwer gegen die in den Artikeln 27 und 28bis August 2002 und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Wohlverhaltensregeln verstoßen.
Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen anwendbar, die bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben systematisch und schwer gegen die durch oder aufgrund der Artikel 218 und 219 §§ 2 und 4 Absatz 2 und 3 festgelegten Wohlverhaltensregeln verstoßen.
[Art. 250 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 476 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 476 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 251 - Unterrichten die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstas des Europäischen Wirtschaftsraums Sie bringt dies den vorerwähnten Aufsichtsbehörden zur Kenntnis. Artikel 250 § 1 of the vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.
Art. 252 - Die FSMA setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden dergni anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen eine Verwaltungsgesells Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden.
Art. 253 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, deren Zulassung aufgrund der Artikel 249 und 250 entzogen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zu ihrer Ersetzung, die von ihnen die
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Widerufs der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, über die der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 254 - Unbeschadet ander in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA bekannt machen, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, eine Finanzholdinggesellschaft, ein gemischts Unternehmen im Sinne von Artikrm Juni 2006 oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen des vorliegenden Buches oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anzupassen, nicht Folge geleistet hat. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten des betreffenden Unternehmens.
Art. 255 - § 1 - Unbeschadet ander in vorliegendem Gesetz vorgesehen inner Maßnahmen kann die FSMA für eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Artikel 254 erwähntes gemischtes Unternehmen
a) sie sich bestimmten in vorliegendem Buch oder in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen anpassen müssen oder
b) sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen müssen.
Wen das betreffende Unternehmen nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA das Unternehmen, nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.50zieh
§ 2 - Unbeschadet ander in vorliegendem Gesetz oderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder die in Ausführung dies
§ 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 oder 2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
[Art. 255 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 477 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 477 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
BUCH III - ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNGEN IN BELGIEN VON AUSLÄNDISCHEN VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN
Art. 256 - Vorliegendes Buch regelt:
1. Status und Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/ ]
2. [...]
[Art. 256 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 478 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 478 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
TITEL 1 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Art. 257 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind anwendbar auf Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen
§ 2 - Beabsichtigt eine in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, Anteile an einem von ihr verwaltegniismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfiben
KAPITEL 2 - Zweigniederlassungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen
Abschnitt 1 - Tätigkeitsaufnahme
Art. 258 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ungnid der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem
1. sobald die FSMA ihnen ihre Eintragung als Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen des Europäischen Wirtschaftsraums notifiziert hat oder
2. spätestens nach einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Angaben durch die FSMA.
§ 2 - Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen der FSMA die betreffende vorren schrerifung mindestens einen Monaten
Art. 259 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der so eingetragenen Zweigniederlassungen und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die im Laufe des Jahres an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website.
Im Verzeichnis der eingetragenen Zweigniederlassungen werden die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben, die Zweigniederlassung in Belgien ausüben darf, und die in Artikel 3 Nr. 23 oderlin in Artikel 6 Absatz 3 Bsta
Art. 260 - § 1 - Eine in vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen, die die Verwaltung eines in Belgien ansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen beabsichtigt, legt der FSMA folgende Unterlagen vor:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 54,
2. Angaben über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben von Organisationn für gemeinsame Anlagen.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen bereits Organizationn für gemeinsame Anlagen der gleichen Art in Belgien, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
§ 2 - Falls es erforderlich ist, um die Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschungriften zu gewährleisten, kannins die FSMA von den Rich zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft Sofern zutreffend geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ihre Stellungnahme binnen zehn Werktagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab.
§ 3 - Die FSMA kann den Antrag der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen nur ablehnen, wenn:
1. die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen den Bestimmungen von Artikel 262 § 3 nicht entspricht,
2. die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von Organizationn für gemeinsame Anlagen erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
3. die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach § 1 nicht eingereicht hat.
Vor Ablehnung eines solchen Antrags konsultiert die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Fälle mit, in denen sie aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss fasst.
§ 4 - Bedeutende Änderungen an den aufgrund § 1 vorgelegten Unterlagen werden der FSMA von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen mitgeteilt.
Abschnitt 2 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen
Art. 261 - Vor oder nach dem Namen in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen muss die Angabe ihres Herkunftsstaats vermerkt werden.
Art. 262 - § 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar, wie in vorliegendem Artikel bestimmt.
§ 2 - Die Artikel 218 Absatz 2, 219 §§ 1 und 3, 220, 222, 223 § 2 und 224 sind auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen anwendbar. Artikel 223 § 1 ist anwendbar, insofern Anteile an dem betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Belgien vertrieben werden.
Die Bestimmungen der vom König in Anwendung der Artikel 201 §§ 1, 2 und 6, 218 Absatz 3 und 4 und 219 §§ 2 und 4 gefassten Erlasse sind in dem vom König vorgesehenen Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungs
§ 3 - Eine in vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen unterliegt den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf die Erketung undtig die Geschäft
1. die Errichtung und Zulassung des Organismus für gemeinsame Anlagen,
2. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
3. Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung,
4. die Kreditaufnahme und -gewährung durch den Organismus für gemeinsame Anlagen und Leerverkäufe,
5. die Bewertung der Aktiva und die Rechnungsführung des Organismus für gemeinsame Anlagen,
6. die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Rücknahmepreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettoinventarwerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger,
7. die Ausschüttung oder Kapitalisierung der Nettoerträge,
8. die Pflichten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Erteilung und Veröffentlichung von Informationen einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte,
9. die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen,
10. die Beziehung zu den Anteilinhabern einschließlich der Wohlverhaltensregeln und der Regeln in Bezug auf Interessenkonflikte,
11. die Fusion und Umstrukturierung des Organismus für gemeinsame Anlagen,
12. die Auflösung und Liquidation des Organismus für gemeinsame Anlagen,
13. gegebenenfalls das Verzeichnis der Anteilinhaber,
14. die Deckung der Funktionskosten der FSMA und
15. die Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den vorstehenden Nummern 1 bis 13.
§ 4 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organn für gemeinsame Anlagen, die in Belgien die in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) erwähnte Wertpapierdienstleistung erbringen, sind zur Einhaltung von Artikel 205 verpflicht März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger erwähnt.
Abschnitt 3 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften
Art. 263 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organn für gemeinsame Anlagen übermitteln der FSMA zu statistischen Zwecken regelmäßige Aufstellungen über ihre in Belgien ausgeübten Tätigkeiten. Diese Aufstellungen werden gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt.
KAPITEL 3 - Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen
Abschnitt 1 - Tätigkeitsaufnahme
Art. 264 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem
Art. 265 - Die FSMA veröffentlicht jedes Jahr auf ihrer Website ein Verzeichnis der Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 264 erwähnte Anzeigeemtel
Im Verzeichnis werden die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben, die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in Belgien ausüben darf, und die in Artikel 3 Nr. 23 oder in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der
Art. 266 - Artikel 260 §§ 1 bis 3 ist anwendbar.
Änderungen, die eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen an Informationen anbringen möchte, die in der in Artikel 264 erwähnten Anzeige enthalten sind, werden der FSMA im Voraus schriftlich mitgeteilt.
Abschnitt 2 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen
Art. 267 - Vor oder nach dem Namen in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen muss die Angabe ihres Herkunftsstaats vermerkt werden.
Art. 268 - Artikel 262 §§ 1 und 3 ist auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen anwendbar.
KAPITEL 4 - Aufsicht
Art. 269 - In vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen unterliegen zu den in vorliegendem Titel bestimmten Zwecken und in dem Maße, in dem die in diesen Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten in die Zuständigkeit
Art. 270 - Die FSMA kann von den in vorliegendem Titel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anzuge
In vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 223 § 2 Nr. 2 gewährleisten, dass die FSMA die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist, zu überwachen, unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen .
KAPITEL 5 - Außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen
Art. 271 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass eine in vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen, nicht einhä Die FSMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen.
§ 2 - Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen ab, der FSMA die in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß § 1 zu beenden
Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsgliedstaats der Verwaltungsgesell
1. in Artikel [250 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5], §§ 2 bis 6, 8 und 9 erwähnte Maßnahmen.
Handelt es sich bei der in Belgien von der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, so kann sich die FSMA insbesondere dagegen widersetzen, dass die betreffende Verwalt
2. in Artikel 255 erwähnte Maßnahmen.
Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die so ergriffenen Maßnahmen mit.
Die FSMA unterrichtet für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vonOrgann für gemeinsame Anlagen nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, die Europäische Wertpier
§ 3 - In dringenden Fällen, in denen die Fristen für das in den Paragraphen 1 und 2 geregelte Verfahren nicht eingehalten werden können, kann die FSMA vor der Einleitung dieses Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen Die FSMA teilt der Europäischen Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und den Aufsichtsbehören
[Art. 271 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 479 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[TEIL IIIbis - INSTITUTIONELLE ORGANISMEN FÜR ANLAGEN IN FORDERUNGEN
[Teil IIIbis mit den Artikeln 271/1 bis 271/18 eingefügt durch Art. 480 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 271/1 - Vorliegender Teil ist anwendbar auf Anlageorgann, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Wertpapiere ausschließlich von solchen Anlegern erw
Art. 271/2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) ist Artikel 5 anwendbar.
Art. 271/3 - Institutionelle Organizationn für Anlagen in Forderungen haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen die
Art. 271/4 - Institutional Organization for Anlagen in Forderungen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die autonomous Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Anlageorganismus ausgege
BUCH II - PRIVATRECHTLICHER STATUS
Art. 271/5 - Institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen können in der Rechtsform eines Fonds für Anlagen in Schuldforderungen oder einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen ("IGS") errichtet werden.
Art. 271/6 - § 1 - Anteile an institutionellen Organizationn für Anlagen in Forderungen sind Namensanteile.
§ 2 - Ungeachtet des Artikels 3 Nr. 3 dürfen Zedenten von Forderungen, die keine geeigneten Anleger sind, Wertpapiere eines Organismus erwerben oder ihm auf andere Weise Finanzmittel bereitstellen, insofern diese Finanzmittel hauptsächlich d
Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 3 beeinträchtigt die Zulassung von Wertpapieren eines institutionellen Organismus für Anlagen in Forderungen zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der Öffentlichkeit zugänglich ist
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der institutionelle Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemessene Maßnahmen ergreew
In Abweichung von Artikel 3 Nr. 1 und 3 dürfen institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen ihre Finanzmittel ausschließlich bei einem einzigen geeigneten Anleger beschaffen, insofern es sich um einen in Teil I Absatz 1 Punkt (4) der Anlagem A zum Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnten gewerblichen Anleger handelt.
Art. 271/7 - § 1 - Nettoerträge von Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen.
§ 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn:
1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird,
2. in der Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den Artikeln 271/11 oder 271/9 § 1 Absatz 1 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen,
3. durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen oder die Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen werden unterschiedliche Kategorien von Anteilen geschaffen. In der Verwaltungsordnung oder Satzung werden Modalitäten festgelegt, gemäß denen Beträge, die Schuldner von Forderungen, aus denen sich das Portfolio der Forderungen zusammensetzt, zahlen, auf die verschiedenen Kategorien von Anteilen verteilt we
In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden.
§ 3 - In der Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen oder der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen wird bestimmt, dass der Gewinn der Gesellschaft oder des Fonds ausgeschüttet oder für eine spätere Ausschütt
Art. 271/8 - Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Buch II Titel I Kapitel II Artikel 8 des Handelsgesetzbuches und die Artikel 18 und 20 des Gesetzes vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen nicht auf diese Abtretung anwendbar. Dieselben Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes verpfändet werden.
Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so erwirbt der Zessionar allein durch die Erfüllung der in Buch III Titel VI Kapitel VIII des Zivilgesetzbuches vorgeteschriebenen Eine Verpfändung derselben Rechte an einen oder durch einen Organismus für Anlagen in Forderungen erfolgt durch die Erfüllung der in Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches oder in Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Formalitäten.
Art. 271/9 - § 1 - Die Artikel 11 §§ 1, 2 und 4, 12 §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 4, 13 Absatz 1 und 3 und 14 sind auf institutionelle Fonds für Anlagen in Schuldforderungen anwendbar.
In den in Artikel 14 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen kann die Generalversammlung der Anteilinhaber nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die anwesenden Anteilinhaber mindestens die Hälftefinile Umla
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, gleich welche Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile von den anwesenden Anteilinhabern vertreten
Die beiden vorhergehenden Absätze sind nicht auf die in Artikel 14 § 1 erwähnten Beratungen und Beschlüsse anwendbar.
§ 2 - Werden neue Anteile gegen Geldeinlage ausgegeben, so müssen sie vorab den Inhabern der zuvor ausgegebenen Anteile angeboten werden.
§ 3 - Die Verwaltungsordnung eines institutionellen Fonds für Anlagen in Schuldforderungen kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden.
§ 4 - Institutional Fund for Anlagen in Schuldforderungen müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "institutioneller Fonds für Anlagen in Schuldforderungen nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen.
§ 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Art. 271/10 - § 1 - Investmentgesellschaften für Schuldforderungen werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet.
§ 2 - In der Satzung wird der Betrag des festen Teils des Gesellschaftskapitals festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf nicht unter 61.500 EUR liegen und muss voll eingezahlt werden.
Für den Teil, der den Betrag des festen Teils des Gesellschaftskapitals überschreitet, ist das Kapital einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen variabel.
§ 3 - Die Artikel 439, 440, 441, 448, 477 und 616 des Gesellschaftsgesetzbuches und, was den variablen Teil des Kapitals betrifft, die Artikel 613 und 614 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht auf Investmentgesellschaften für Schfordulderungen anwend
Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 7 Buchstabe a) ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Art. 271/11 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspri Artikel 560 of the Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.
Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss.
§ 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht aus billi
§ 3 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar.
Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft für Schuldforderungen.
§ 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder fondation diest
Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten.
Art. 271/12 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung in den Ausgabebedingungen sind die Artikel 568 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches auf Inhaber von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln, die von einem Organwenismus für Anlagen in Fordergeben werge
Werden Schuldverschreibungen oder andere Schuldtitel von einem Fonds für Anlagen in Schuldforderungen ausgeben, so werden die Verpflichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Artikel 568 bis 580 der ausgebenden Gesellschaft oder ihrem Verwaltungsrat
Für Inhaber von Schuldtiteln, die derselben Ausgabe oder Kategorie von Schuldtiteln angehören, können ein oder mehrere Vertreter bestellt werden, vorausgesetzt, dass die Ausgabebedingungen Regeln in Bezug auf die Organisation der Generalversammlungen der Diese Vertreter können innerhalb der Grenzen der ihnen anvertrauten Aufträge alle Inhaber von Schuldtiteln einer selben Ausgabe oder Kategorie miteinander verbinden und sie Dritten gegenüber oder vor Gericht vertreten und brauchen ihre Befugnisse nur durch Vor Sie können vor Gericht treten und die Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines gleichartigen Verfahrens vertreten, ohne die Identität der von ihnen vertretenen Inhaber von Schuldtizumn pregessen
Diese Vertreter üben ihre Befugnisse allein im Interesse der von ihnen vertretenen Inhaber von Schuldtiteln aus und müssen ihnen gemäß den in den Ausgabebedingungen oder dem Bestellungsbeschluss festgelegten Modalitäten Bericht erstatten.
Vertreter der Inhaber von Schuldtiteln werden entweder vor der Ausgabe vom Emittenten oder, wenn ihre Bestellung nach der Ausgabe erfolgt, von der Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel bestellt. Ihre Befugnisse werden in den Ausgabebedingungen oder in deren Ermangelung von der Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel festgelegt.
Die Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel kann den/die so bestellten Vertreter jederzeit abberufen, vorausgesetzt, dass sie gleichzeitig einen oder mehrere andere Vertreter bestellt.
Vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Ausgabebedingungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Schuldtitel.
§ 2 - Ein Organismus für Anlagen in Forderungen kann gemäß den Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches Forderungen oder andere Aktiva, die erworben hat oder erwerben wird, zugunsten der Inhaber der in Artikel 2 Nr. 31 Buchm August 2002 erwähnten Schuldverschreibungen oder Schuldtitel, die der Organismus für Anlagen in Forderungen ausgegeben hat oder ausgeben wird, verpfänden.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung der Pfandvereinbarung umfasst das Pfand von Rechts wegen die Gelder, die aus den verpfändeten Forderungen hervorgehen oder als Zahlung dieser Forderungen empfangen werden, und die Forderungen und Finanzinstrumente, in
Artikel 17 Nr. 3 of the Konkursgesetzes vom 8. August 1997 ist nicht anwendbar, wenn der Gegenstand des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Pfands geändert, ergänzt oder ersetzt wird, insofern die Verpfändung spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe der besicherten Schuldtitel
Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Verwertungsmittel ordnet der Präsident des Handelsgerichts auf Antrag aller Inhaber der besicherten Schuldtitel an, dass ihnen das Pfand nach einer von einem Sachverständigen vorgenommenen Schätzung als Behlib
Art. 271/13 - § 1 - Institutionalelle Investmentgesellschaften für Schuldforderungen dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks ivat
§ 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer institutionellen Investmentgesellschaft für Schuldforderungen und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "institutionelle Investmentgesellschaft für Schuldforderungen nach belgicht" oderssen
§ 3 - In Abweichung von Artikel 1 des Gesellschaftsgesetzbuches kann eine institutionelle Investmentgesellschaft für Schuldforderungen von einem geeigneten Anleger errichtet werden.
Artikel 646 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.
BUCH III - TÄTIGKEITSAUFNAHME UND -AUSÜBUNG
TITEL 1 - Eintragung
Art. 271/14 - Institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in das Verzeichnis der institutionellen Organizationn für Anlagen in Forderungen eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Anlageorganisationn.
Art. 271/15 - Institutional Organization for Anlagen in Forderungen werden auf Vorlage einer Kopie ihrer Satzung oder ihrer Verwaltungsordnung in dieses Verzeichnis eingetragen.
Der König legt Bedingungen für die Eintragung fest.
Auf Unterlagen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Bestätigung dieser Eintragung ausgestellt werden, und auf Unterlagen, die im Hinblick auf die Verrichtung der Geschäfte des Anlageorganismus auf diese Eintragung verweisen, ist
TITEL 2 - Tätigkeitsausübung
Art. 271/16 - Der König legt Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen institutionelle Organizationn für Anlagen in Forderungen unterliegen.
Der König fasst diese Erlasse auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation.
Art. 271/17 - Artikel 81 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 4 und Artikel 101 § 1 Absatz 1 und 3 sind auf institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen anwendbar.
Institutional Organizationn für Anlagen in Forderungen dürfen immer zusätzlich oder zeitweilig Terminanlagen, flüssige Mittel und Wertpapiere halten.
Der König kann Regeln festlegen, gemäß denen institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen.
TITEL 3 - Aufsicht
Art. 271/18 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Anwendung der Artikel 96 bis 115 des vorliegenden Gesetzes auf institutionelle Organisationn für Anlagen in Forderungen ausdehnen.]
[...]
[Früherer Titel 2 mit den Artikeln 272 bis 285 aufgehoben durch Art. 481 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 272 - 285 - [...]]
[...]
[Früherer Artikel 285bis umnummeriert zu Art. 295/1 durch Art. 482 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
TEIL IV - STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 286 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieswerer Strafen wird belegt, wer Überprüfungen, denen er sich in Belgien oder im Ausland aufgrund
Art. 287 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer gegen die Artikel 57 Absatz 1, 60 §§ 1 und 3, 65 §§ 1 und 3, 66, 71[ und 155] verstößt,
2. Wer sich über eine Aussetzung, ein Verbot oder ehen Zurückziehung, die aufgrund der Artikel 110 Absatz 2 [oder 155 § 3] ausgesprochen werden, hinwegsetzt
3. wer wissenting einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffe
4. Wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches
5. Wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches
6. Wertpapiere als Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen odere eines Organismus für Anlagen in Forderungen anbietet oder abtrit, obwohl er weiß, dass die Struktur, deren Wertpapiere er anbietet oder abtrit
7. Wertpapiere als Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, öffentlich anbietet oder abtrit
8. wer wissentlich ein in den Artikeln 61 und 152 erwähntes Verbot missachtet.
[Art. 287 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 483 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 483 Nr. 2 und 5 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis 5 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 483 Nr. 5 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 483 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 483 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 288 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt:
1. Wer [Anteile an einem] belgischen öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen öffentlich anbietet, obwohl dieser Organismus für gemeinsame Anlagen nicht gemäß Artikel 30 eingetragen ist oder obwohl die Eintragung als belgischer öffentlicher
2. [wer Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht öffentlich anbietet, obwohl die FSMA die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige nicht erhalten hat beziehungsweise die Eintragung als Organism
3. Wer die Bezeichnung "Organismus für gemeinsame Anlagen", "gemeinsamer Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" verwendet, um eine Struktur zu bezeichnen, die nicht in dem in den Artikeln 33, 127, 128 [...] oder 149 erwähnten Verzeemn für
[3/1. Wer die Bezeichnung "Organismus für Anlagen in Forderungen", "Fonds für Anlagen in Schuldforderungen" oder "Investmentgesellschaft für Schuldforderungen" verwendet, um eine Struktur zu bezeichnen, die nicht in dem in Artikel 271/14n erwähnten
4. [Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, in Artikel 42 § 1 erwähnte Unternehmenset Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren der vorerwähnten Gesellschaften und Unternehmen
5. wer es wissentlich versäumt hat, die in Ausführung von Teil II des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichungen vorzunehmen,
6. wer von Organizationn für gemeinsame Anlagen ausgegebene Wertpapiere wissentlich unter Missachtung der Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen überträgt,
7. Wer als Kommissar oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, in Artikel 88 § 1 erwähnte Halbjahresberichte, [...] in Artikel 97 erwähnte regelmäßige Aufstellungen oderti
8. wer Jahres- oder Halbjahresberichte [...] wissentlich veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, die falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten, die Öffentlichkeit irreführen können, oder wer solche Unterlagen verwendet, um
9. Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen Artikel 97 Absatz 1 verstoßen,
10. Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen die in den Artikeln 89 und 97 Absatz 1 erwähnten Erlasse und Verordnungen verstoßen,
11. wer ohne Erlaubnis des Sonderkommissars wie in Artikel 111 § 2 erwähnt oder entgegen dem gemäß Artikel 111 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 gefassten Aussetzungs- oder Verbotsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt,
12. Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die Bestimmungen von Artikel 101 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3 nicht einhalten.
[Art. 288 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 484 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 484 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 484 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 484 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 484 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 484 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 484 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 289 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt:
1. wer die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 186 erwähnt ausübt, ohne gemäß [Artikel 188] über eine Zulassung zu verfügen oder obwohl die wider Zulassung als Verwaltungsgesellschaft
2. wer unter Verstoß gegen Artikel 195 des vorliegenden Gesetzes die Bezeichnung "Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen" verwendet,
3. wer die in Artikel 207 §§ 1 und 5 vorgesehenen Anzeigen wissentlich nicht vornimmt, wer sich über den in Artikel 207 § 3 erwähnten Einspruch hinwegsetzt oder wer sich über die in Artikel 208 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Aussetz
4. Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die Artikel 212, 220, 221, 235 Absatz 1 erster und dritter Satz und 241 § 2 Absatz 4 erster Satz und § 5 Absatz 1 und 2 verstoßen
5. Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die im Ausland eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen eröffnen oder dorm Verwaltungsaufgaben für Organizationn für Artmeinsame Anlagen ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen
6. Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die in Artikel 235 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 4 und Artikel 241 § 2 Absatz 4 und 9, § 4 Absatz 3 und § 6 erwähn
7. wer ohne Erlaubnis des Sonderkommissars wie in Artikel 250 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt oder entgegen einem gemäß Artikel § 250 1 Absatz 2 Nr. 3 gefassten Aussetzungsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt,
8. Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die die Bestimmungen von Artikel 242 § 1 Absatz 1 bis 3 nicht einhalten,
9. ♪ Wergewen ♪
10. Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die bei Erbringen der in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe b) erwähnten Wertpardienstleistung mit betrügerischer Absicht Informationen verbreiten, von denen si
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, die Bestimmungen der Verordnungen zur Ausführung der Artikel 206 und 234 nicht einhalten, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuzu
[Art. 289 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 485 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 290 - Verstöße gegen die Artikel 40 und 200 werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR geahndet.
Art. 291 - [Eine Ermittlung gegen Organizationn für gemeinsame Anlagen, Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen, Verwalter, Direktoren, Bevollmächtigte oder Verantwortliche für die unabhängigen Kontroll
Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.
[Art. 291 Abs. 1 ersetzt durch Art. 159 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. May 2014)]
Art. 292 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.
TEIL V - BESTIMMUNGEN ZUR ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 2. AUGUST 2002
Art. 293 - 294 - [Abänderungsbestimmungen]
TEIL VI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 295 - Bevor über die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder einen vorläufigen Entzug der Verwaltung im Sinne von Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen befunden wird, richtet der Präsident des Handelsgerichts einen Begutachtungsantrag an die FSMA. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Antrag wird schriftlich bei der FSMA eingereicht. Zu ihrer Information erforderliche Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt.
Die FSMA gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Begutachtungsantrags ab. Wenn ein Verfahren in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Wenn die FSMA der Ansicht ist, diese außerordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies der Gerichtsbehörde, die zu entscheiden hat. Die Frist, über die FSMA verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb deren das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der FSMA innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden.
Die Stellungnahme der FSMA ist schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Handelsgerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt.
[Art. 295/1 -] § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von [Anteilen anamen]
1. eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem [Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt], bei dem die Bestimmungen der Artikel 57 und 60 § 1 nicht eingehalten worden sind,
2. [...]
3. eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, bei dem die FSMA die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte
4. [eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, bei dem die Bestimmungen des Artikels 71 nicht eingehalten worden sind, oder]
5. eines öffentlichen Angebots von [Anteilen an einem] [Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt], 155 dem die Person, mit der oder über deren Vermittlung der
§ 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die in § 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellt. ]
[Früherer Artikel 285bis eingefügt durch Art. 67 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 30. August 2013) und umnummeriert zu Art. 295/1 durch Art. 482 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 482 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 482 Nr. 3 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 482 Nr. 4 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 482 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 482 Nr. 2 und 6 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 296 - § 1 - Der König kann die Terminology der geltenden Gesetzesbestimmungen und die in ihnen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 oder Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 abändern, um sie mit vorliegendem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen.
§ 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus internationalen Verträgen oder den aufgrund dieser Verträge er Der König kann gemäß demselben Verfahren bestimmen, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen in Anwendung der Artikel 115, 151, 255 [und 271] mit administrativen Maßnahmen und Verwaltungsstrafen geahndet werden können.
Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.
[Art. 296 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 486 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 297 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 159 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass bestimmen, dass die FSMA auf ihrer Website folgende Informationen zur Verfügung stellt:
1. Rechtsvorschriften über den Status und die Kontrolle von [Organismen für gemeinsame Anlagen und] Verwaltungsgesellschaften von Organisationn für gemeinsame Anlagen, ebenso wie Erlasse, Verordnungen und Rundschreiben zur Ausführung oder in Anrifwendung dieser Rechts
2. eine Umsetzungstabelle in Bezug auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien [über Organizationn für gemeinsame Anlagen und] über die aufsichtsrechtliche Kontrolle von Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen unter Angabe der gewählten Optionen,
3. Prüfkriterien und Verfahren, die sie bei der in Artikel 236 § 1 Absatz 3 erwähnten Beurteilung verwendet,
4. aggregierte statistische Daten über die wichtigsten Aspekte in Bezug auf die Anwendung der in Nr. 1 erwähnten Rechtsvorschriften,
5. andere durch Erlasse und Verordnungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Informationen.
In Absatz 1 erwähnte Informationen werden gegebenenfalls gemäß den zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums vereinbarten Modalitäten auf der Website der FSMA veröffentlicht. Die FSMA sorgt gegebenenfalls dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden.
[Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 487 Nr. 1 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 487 Nr. 2 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 298 - Der Königliche Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.
TEIL VII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 299 - In Abweichung von Artikel 558 Gesellschaftsgesetzbuches kann der Verwaltungsrat einer öffentlichen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile bis zum 31. März 2013 die Satzung ändern, um den individualn Vermerk von Teilfonds der Investmentgesellschaft und der von ihnen verfolgten Anlagepolitik aus der Satzung zu streichen.
Art. 300 - § 1 - Bis zum 31. März 2013 kann der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von innern für gemeinsame Anlagen eines gemeinsamen Investmentfonds beschliehlen, dass das gesamte Vermögen dies gemeinsamen Investmentfonds
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss des Verwaltungsrates muss durch authentische Urkunde festgestellt werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Verrichtung wird unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen:
1. Die Verrichtung betrifft ausschließlich Organizationn für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen oder die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, aber deren Anteile nicht in einem anderen Mitgliedstaat
2. Der innerhalb des begünstigten gemeinsamen Investmentfonds neu geschaffene Teilfonds darf zu keinem Zeitpunkt über andere Aktiva und Passiva als das Vermögen des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds verfügen.
3. Die Anteilinhaber des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds haben infolge der Verrichtung für jeden Anteil Anrecht auf einen Anteil derselben Art und aus einer ähnlichen Kategorie von Anteilen an dem begünstigten Teilfonds.
4. Begünstigter gemeinsamer Investmentfonds und übertragender gemeinsamer Investmentfonds haben dieselbe Verwahrstelle und denselben Kommissar.
5. Die Verrichtung darf keine Änderung der Rechte und Verpflichtungen der Anteilinhaber, der Anlagepolitik des übertragenden oder begünstigten gemeinsamen Investmentfonds und der Provisionen und Kosten zu Lasten der Anteilinhaber oder des gemeinsamen
6. Die Verrichtung darf nicht zur Folge haben, dass ein Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen wird, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/
7. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung verbunden sind, werden weder den von der Umstrukturierung betroffenen gemeinsamen Investmentfonds noch ihren Anteilinhabern angelastet.
§ 2 - Nachstehend aufgezählte Bestimmungen sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen anwendbar:
1. die Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches mit Ausnahme der Artikel 682 bis 684 und 687 Absatz 1 und
2. die vom König in Anwendung von Artikel 84 erlassenen Bestimmungen.
§ 3 - Das Wirksamwerden der Verrichtung führt zur Streichung der Eintragung des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds.
§ 4 - Beabsichtigt der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen, eine in § 1 erwähnte Verrichtung vorzunehmen, so muss er im Hinblick auf den Erhalt einer vorherigen Erlaubnis die FSMA davon in Kennt
Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält:
1. Beschreibung der beabsichtigten Umstrukturierung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind,
2. Entwurf der in § 5 erwähnten Pressemitteilung,
3. Beschlussentwurf des Verwaltungsrates der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen und
4. aktualisierte Fassung der Verwaltungsordnung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger.
§ 5 - Sobald der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organn für gemeinsame Anlagen den in § 1 erwähnten Beschluss gefasst hat, veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft eine Pressemitteilung, die mindestens folgende Angaben enthält:
1. Vermerk des von der Verwaltungsgesellschaft gefassten Beschlusses zur Umstrukturierung und Datum des Wirksamwerdens der Umstrukturierung,
2. Hintergrund und Beweggründe für die Umstrukturierung,
3. Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Anteilinhaber,
4. Unternehmen, die gegebenenfalls mit dem Umtausch von Anteilen beauftragt sind.
Diese Pressemitteilung wird entweder in zwei Tageszeitungen, die landesweit oder mit hoher Auflage vertrieben werden, oder über ein anderes von der FSMA gebilligtes gleichwertiges Veröffentlichungsmittel veröffentlicht.
Art. 301 - 305 - [...]
[Art. 301 bis 305 aufgehoben durch Art. 488 of the G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 306 - Mit Ausnahme der Artikel 212 bis 228 wird das Gesetz vom 20. Juli 2004 aufgehoben.
Art. 307 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.