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Act Amending The Act Of 1 December 2013 On The Reform Of The Judicial Districts And Amending The Judicial Code To Enhance The Mobility Of Members Of The Judiciary. -German Translation

Original Language Title: Loi portant modification de la loi du 1er décembre 2013 portant réforme des arrondissements judiciaires et modifiant le Code judiciaire en vue de renforcer la mobilité des membres de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande

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21 MARCH 2014. - An Act to amend the Act of 1er December 2013 reforming the judicial districts and amending the Judicial Code with a view to strengthening the mobility of members of the judiciary. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 21 March 2014 amending the Act of 1er December 2013 reforming the judicial districts and amending the Judicial Code with a view to strengthening the mobility of members of the judiciary (Belgian Monitor of 24 March 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art 143/1 - In Erwartung der Geschäftsordnungen, die in Artikel 88 des Gerichtsgesetzbuches, soche wie er durch Artikel 25 abgeändert wird, erwä
Der Königliche Erlass vom 10. August 2001 zur Bestimmung der Anzahl, der Tage und der Dauer der ordentlichen Sitzungen der Friedensgerichte und der Polizeigerichte des Königreichs bleibt anwendbar bis zur Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung
Sobald der in Absatz 1 oder Absatz 2 erwähnte Beschluss angenommen worden ist, setzt der Gerichtspräsident, der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder der Erste Präsident des Gerichtshofes den Minister der Justiz davon in Kennt
Art. 3 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Inhaber eines endgültigen beigeordneten Mandates, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, behalten dieses Mandat bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei denen sie gegebenenfalls in Überzahl ernannt sind. Inhaber eines nicht endgültigen beigeordneten Mandates oder eines spezifischen Mandates, das an diesem Datum läuft, behalten dieses Mandat und es wird davon ausgegangen, dass sie das Mandat ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie für dieses Mandat bestim Gegebenenfalls behalten sie das nicht endgültige beigeordnete Mandate in Überzahl.
Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Halle ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Polize Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Vilvoorde ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eizeleistung
Magistrate, die von Amts wegen an einem neuen Gericht oder bei einer neuen Staatsanwaltschaft ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung ernannt werden die, behalten das Dienstalter, das sie ander
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 149/1 - Bis zum Amtsantritt der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht werden die Befugnisse, die ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden, vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz ausgeübt."
Art. 5 - In demselben Gesetz wird Artikel 153 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Sozialrichter und die Handelsrichter, deren Ernennungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, werden in der Abteilung ernannt, die in dem Bewerberaufruf erwähnt ist, auf de hn
Art. 6 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
Article 154 - § 1 - An jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft eines durch vorliegendes Gesetz geschaffenen neuen Bereichs wird für ein in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Mandat ein neuer Korpschef bestimmt.
Magistrate, die am Tag des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes für ein Mandate eines in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Korpschefs eines Gerichts eines Bezirks, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen
Während dieses Zeitraums tragen sie weiterhin persönlich ihren Titel und werden sie als Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor in der Abteilung bestimmt, in der sie das Mandat eines Korpschef innehatten. Während dieses Zeitraums wird kein anderer Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor dorm bestimmt.
Die in Artikel 259quater §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regeln sind auf sie anwendbar, sofern sie das Mandat eines Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors bis zu dem Datm aus
Der Korpschef, der nicht in einer in Absatz 3 erwähnten Funktion bestimmt werden möchte, nimmt das Amt wieder auf, in dem er vor seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt war. Unbeschadet der auf ihn anwendbaren Regeln über die Beendigung des Mandates erhält er das mit dieser Funktion verbundene Gehalt.
Der Korpschef, der die in Absatz 3 erwähnte Wahl trifft, teilt dies dem König spätestens zwei Monate nach der Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten neuen Korpschefs mit.
Wen die Anzahl der Abteilungspräsidenten an den Handelsgerichten oder den Arbeitsgerichten oder die Anzahl der Abteilungsauditoren auf die im Stellenplan vorgesehene Anzahl herabgesetzt wird, bestimmt der Korpschef, welcher Abteilungspräs
§ 2 - Der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen, dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die Befugnisse des Präsidenten des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts von Eupen aus.
Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen, dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die Befugnisse des Arbeitsauditors von Eupen aus.
Bei Ablehnung setzt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen oder der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen den Minister der Justiz binnen zwei Monaten nach Inkraftreten des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes davon in Kenntnis. In diesem Fall nehmen sie von Amts wegen das Amt oder die Funktion wieder auf, in dem/der sie vor ihrer Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt waren und das Mandate des Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder des Prokurators des Königs wird fürr
§ 3 - Bei der ersten Bestimmung der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden die Personen, die in einem Mandate eines Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt wer
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 154/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 154/1 - Ein Korpschef, dessen Mandat zwischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und der Bestimmung des Korpschefs des neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft endet, behält miter Zustimmung sein Mandat und wird zum Zeitput Nach diesem Zeitraum sind die Regeln über die Beendigung des Mandates als Korpschef auf ihn anwendbar. Wenn der ausscheidende Korpschef nicht zustimmt, bestimmt er einen Stellvertreter.
An den Gerichten oder bei den Staatsanwaltschaften, wo am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes kein Korpschef im Amt ist, wird der diensttuende Korpschef ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes diensttuderhn
In Erwartung, dass der bestimmte Präsident des neuen Gerichtes Erster Instanz oder des neuen Handelsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des Appellationshofes unter den Gerichtsräten am Appellationshof, die sich nicht für das Amt In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der bestimmte Korpschef des neuen Arbeitsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes unter den Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof, die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen d In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Prokurator des Königs der neuen Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs sein Amt antritt, bestimmt der Generalprower beim Appellationshof unter den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft, die sich nicht für dasf In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Arbeitsauditor des neuen Arbeitsauditorats sein Amt antritt, bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter den Mitgliedern des Generalauditorats, die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Arbeitsauditor. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus."
Art. 8 - In Artikel 158 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ein neuer Chefgreffier wird an jedem neuen Gericht, am Gericht Erster Instanz von Eupen sowie im Bezirk, was die Friedensgerichte und das Polizeigericht betrifft, ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf diese Stelle
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/1 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter den ernannten Chefgreffiers diejenigen, die bis zur Eidesleistung des Chefgreffiers des neuen Gerichts das Amt des Chefgreffiers am neuen Gericht Erster Instanz beziehungsweise am neuen Handelsgericht ausüben we
In Ermangelung eines ernannten Chefgreffiers bestimmt der Erste Präsident unter den anwesenden Greffiers und Dienstleitenden Greffiers einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefgreffier unter den Greffiers und Dienstleitenden Greffiers ausgewählt, die für die Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes ist auf die gleiche Weise zuständig für die Bestimmung eines diensttuenden Chefgreffiers für das Arbeitsgericht.
Bis zur Ernennung eines Chefgreffiers für die Friedensgerichte und das Polizeigericht des Bezirks behalten die Chefgreffiers der Friedensgerichte und der Polizeigerichte ihre Befugnisse."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/2 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter den ernannten Chefgreffiers, die die in Artikel 54 § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Sprachbedingungen erfüllen, denjenigen, der bis zur Eidesleistung des Chefgreffiers von Eupen die Befugnisse des Chefgreffiers des Gerichtes Erster Instanz, des Handelsgerichts, des Arbegerichts
Die früher amtierenden Chefgreffiers an diesen Gerichten stehen ihm bei. Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des Chefgreffiers."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/3 - Die Chefgreffiers der Polizeigerichte von Vilvoorde und Halle behalten ihre Befugnisse. Wenn das Amt des Chefgreffiers an einem der beiden Gerichte vakant wird, wird der Chefgreffier des anderen Gerichts ebenfalls Chefgreffier des Gerichts, an dem das Amt des Chefgreffiers vakant ist. Wenn beide Ämter vakant sind, wird einziger Chefgreffier für beide Gerichte ernannt."
Art. 12 - Artikel 159 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Ein neuer Chefsekretär wird bei jeder neuen Staatsanwaltschaft oder bei jedem neuen Arbeitsauditorat und bei den Staatsanwaltschaften von Eupen, Charleroi und Mons ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf diese Stelle
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 159/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 159/1 - Der Generalprokurator bestimmt einen ernannten Chefsekretär, der bis zur Eidesleistung des Chefsekretärs der neuen Staatsanwaltschaft oder des neuen Arbeitsauditories zeitweilig das Amt des Chefsekretärs bei dieser Staatsanwaltschaft oder
In Ermangelung eines ernannten Chefsekretärs bestimmt der Generalprokurator unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefsekretär unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären ausgewählt, die für die für die Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 162/1 - An den Gerichten Erster Instanz, die ab dem 1. April 2014 eine Abteilung eines neuen Gerichtes Erster Instanz bilden werden, und in Eupen werden die Aufgaben, die die Präsidenten der Gerichte Erster Instanz aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausführen, für die Föderal-, Europa- und Regionalwahlen vom 25. May 2014 von den Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, die vor dem 25. März 2014 im Amt waren, oder von dem von ihnen vor diesem Datum bestimmten Magistrat ausgeführt."
Art. 15 - In Artikel 164 desselben Gesetzes wird zwischen der Zahl "154," und der Zahl "155," die Zahl "154/1," eingefügt.
Art. 16 - Mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 15, die mit dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 154 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wirksam werden, trittt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM