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Law On The Inclusion Of The Provisions Regulating Substances Referred To In Article 77 Of The Constitution In Book Xvii "special Proceedings" Of The Code Of Economic Law. -German Translation

Original Language Title: Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit économique. - Traduction allemande

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26 DECEMBER 2013. - An Act to introduce the provisions regulating substances referred to in Article 77 of the Constitution in Book XVII "Special jurisdictional procedures" of the Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 December 2013 incorporating the provisions regulating the substances referred to in Article 77 of the Constitution in Book XVII "Special Court Procedures" of the Code of Economic Law (Belgian Monitor of 28 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten
erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 of the Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahnde
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls ihre Unterlassung an:
1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches,
2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer,
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder Aufschubzinsen zu zahlen,
4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung,
5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen,
6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird,
7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen,
8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes schuldig macht,
9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Umweltzeichen,
10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen,
11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich,
12. Ausübung des Berufs des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Verkehrslizen und Transportgenehmigungen zu sein,
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer,
14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. May 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste,
15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen,
16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 of the Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012."
Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem Verstoß ein Ende gesetzt worden ist."
Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfasung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl außerhalb als auchhalb
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.
Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen Bekanntmachung erlaubt worden ist und die Maßnahme trotz einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das
[Art. XVII.5]
[Art. XVII.6]
[KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage
Art. XVII.7
Art. XVII.8]
Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber unmittelbar bevorstehen."
[Art. XVII.10]
[Art. XVII.11]
[Art. XVII.12]
[Art. XVII.13]
[KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI
Art. XVII.14 bis XVII.21]
Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2."
Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung.
§ 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung eines
§ 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder übertragen lässt.
[ § 4 - ...]
§ 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.
[ § 6 - ...]"
Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht."
[Art. XVII.25]
[KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen
Art. XVII.26
Art. XVII.27
Art. XVII.28]
Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und ordnet ihre Unterlassung an."
Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechtwe
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27
[Art. XVII.31]
[Art. XVII.32]
Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfasung in Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung einer Berichtigung anordnen."
[Art. XVII.34]
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 11 wird aufgehoben.
2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,".
Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 9 wird aufgehoben.
2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:
"10. in Artikel XVII.27 of the Wirtschaftsgesetzbuches,".
3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. in Artikel XVII.23 of the Wirtschaftsgesetzbuches,".
4. Nummer 13 wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. May 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. May 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt geregelt werden.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Geset
Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, 26. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM