Advanced Search

An Act To Amend The Tax Code On 1992 Income, In What Concerns The Establishment Of Additional Fees On Regional Taxes. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur des impôts régionaux. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

19 AVRIL 2014. - An Act to amend the Income Tax Code 1992, with respect to the establishment of additional taxes on regional taxes. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 April 2014 amending the Income Tax Code 1992, with regard to the establishment of additional taxes on regional taxes (Belgian Monitor of 16 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Festlegung von Zuschlagsteuern auf Regionalsteuern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 464 Nr. 1 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "; dies gilt jedoch nicht für den Immobiliensteuervorabzug" aufgehoben.
Art. 3 - In Titel VIII Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/1 - In Abweichung von Artikel 464 dürfen die Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden Zuschlaghundertstel festlegen auf:
1. den Immobiliensteuervorabzug,
2. eine Regionalsteuer, die nicht in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt ist und das föderale Katastereinkommen als Besteuerungsgrundlage oder als Bestandteil ihrer Besteuerungsgrundlage hat."
Art. 4 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008 und 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Zuschlagsteuer" und den Wörtern "wird für" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Zuschlagsteuer" und den Wörtern "darf keine" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "der Zuschlagsteuern" und den Wörtern "werden der Verwaltung" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 464 Nr. 1 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen Gemeinden, für die der prozentuale durchschnittliche Erhungssatz für das Katastereinkommen von Industriegütern infolge der letzten Katasterangleichung am 1. Januar des Steuerjahres, das mit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Angleichung verbunden ist, mehr als 10 Prozent unter dem prozentualen durchschnittlichen Erhungssatz für das Katastereinkommen der Gesamtheit der auf dem Gemeindege Dezember 2013 in Kraft getreten ist.
Art. 7 - Die Artikel 2 bis 5 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM