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Law On The Execution Of The Pact For Competitiveness, Employment And Recovery. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits

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15 MAI 2014. - Act to implement the competitiveness, employment and recovery pact. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 1, 2, 11, 12, 13 and 24 to 28 of the Act of 15 May 2014 implementing the Pact of Competitiveness, Employment and Recovery (Belgian Monitor of 22 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft
KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung
Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht."
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind
Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitra. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um zwei Prozent erhöht wird.
Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder abgerundet, wobei 0.005 EUR auf 0.01 EUR aufgerundet wird."
(...)
KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands
Art. 11 - Artikel 5 § 3 of the Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt:
§ 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Grünwuren Entscheidungs Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
§ 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
§ 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September des Folgejahres in Kraft.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, Zentralen Wirtschaftsrates, Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Befez für Älter Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
(...)
TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung
(...)
KAPITEL 2 - Duale Ausbildung
Abschnitt 1 - Anschluss
Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist."
Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung
Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) of the Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt:
(c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind,".
Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der Begriffsbestimmung von EBA Typ 3
Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 of the Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt:
"3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind,
b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt."
Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Zweig Entschädigungen
Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren erreichen, als Arbeitnehmer, auf die Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist."
Abschnitt 5 - Schlussbestimmung
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM