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Law Amending The Law Of 3 July 2005 On The Rights Of The Volunteers To Make Accessible To Foreigners Volunteering. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers. - Traduction allemande

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22 MAI 2014. - An Act to amend the Act of 3 July 2005 on the Rights of Volunteers to make volunteering accessible to foreigners. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 22 May 2014 amending the Act of 3 July 2005 on the Rights of Volunteers to make volunteering accessible to foreigners (Belgian Monitor of 18 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte
der Freiwilligen im Hinblick darauf, die Freiwilligenarbeit für Ausländer zugänglich zu machen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2006, wird § 2 wie folgt ersetzt:
"§ 2 - Insofern alle Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind, fallen für die Ausübung freiwilliger Tätigkeiten nachfolgende Personenkategorien nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse:
1. Ausländer, deren Aufenthalt durch einen Aufenthaltsschein oder ein Aufenthaltsdokument gedeckt ist, das aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und seiner Ausführungserlasse gewährt worden ist,
2. Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 60 desselben Gesetzes erwähnt sind."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 6/1, das einen Artikel 9/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 6/1 - Ausländerrecht
Art. 9/1 - Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Freiwilligenarbeit beeinträchtigt nicht die Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und gewährt keinerlei Rechte, die den Aufenthalt im Rahmen desselben Gesetzes erlauben oder gestatten."
Art. 4 - In Kapitel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 2005 wird ein Abschnitt 8 mit der Überschrift "Aufnahmebegünstigte" eingefügt.
Art. 5 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 21/1 - Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern dürfen unter Beibehaltung ihres in Artikel 34 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Januar 2007 vorgesehenen Tagesgeldes Freiwilligenarbeit verrichten, insofern der Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden dies vorab gemeldet wird."
Art. 6 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 21/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 21/2 - Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden kann die Ausübung der Tätigkeit einschränken oder verbieten oder den gleichzeitigen Bezug von Tagesgeld und der Erhöhung je nach verrichteten Gemeinschaftsdiensten begrenzen oder
1. diese Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist,
2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt wird, nicht oder nicht mehr aufweist
3. die Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Aufnahmestruktur oder die Erfordernisse der Betreuung beeinträchtigt,
4. es Elemente gibt, die Missbrauch vermuten lassen oder die vermuten lassen, dass die Tätigkeit genutzt wird, um die Bestimmungen von Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 und seiner Ausführungserlasse zu umgehen."
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Regeln festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DECONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM