Advanced Search

Miscellaneous Provisions Act On The Environment. -German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

15 MAI 2014. - An Act respecting various environmental provisions. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 May 2014 on various environmental provisions (Belgian Monitor of 30 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Umwelt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer
Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern
Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen Empfangs- beziehungsweise
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäch
3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nrgeset 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, fallen:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"17. wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt."
2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt."
Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. May 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur
Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungenen
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand des Verstoßes sind.
§ 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen geeigneten Ort.
§ 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:
1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder juristische Person,
2. Befehl zur Schlachtung,
3. Befehl zur Vernichtung,
4. öffentlicher Verkauf,
5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen.
Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben.
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte Befugnis.
§ 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die Sachverständigen diekosten, die Kosten für den Transport zu den Schutzz
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM