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An Act To Amend Title Xiii, Chapter Vi Of The Programme Law (I) Of 24 December 2002 With Respect To The Guardianship Of Unaccompanied Foreign Minors. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le titre XIII, chapitre VI, de la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 en ce qui concerne la tutelle des mineurs étrangers non accompagnés. - Traduction allemande

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12 MAI 2014. - An Act to amend Title XIII, Chapter VI, of the Programme Law (I) of 24 December 2002 with regard to the guardianship of unaccompanied foreign minors. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 12 May 2014 amending Part XIII, Chapter VI, of the Programme Law (I) of 24 December 2002 concerning the guardianship of unaccompanied foreign minors (Belgian Monitor of 21 November 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII Kapitel 6 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, was die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 479 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 werden in Titel XIII Kapitel 6 Abschnitt 1 Artikel 1 die Wörter "jede Person zu verstehen, die den in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen entspricht" durch die Wörter "jede Person zu verstehen, die entweder den in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen oder
Art. 3 - In dasselbe Kapitel 6 wird in Abschnitt 3 ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Unbeschadet des Artikels 5 findet die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 vorgesehene Vormundschaft Anwendung auf jede Person, die:
- noch keine achtzehn Jahre alt ist,
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist,
- nicht von einer Person begleitet wird, die auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über sie ausübt,
- nicht im Besitz eines legalisierten Dokuments ist, aus dem hervorgeht, dass die Person, die die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt, die Erlaubnis erteilt hat, nach Belgien zu reisen und sich dort aufzuhalten,
- nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist
- und sich in einer der folgenden Situationen befindet:
entweder ein vorläufiges Aufenthaltsdokument aufgrund von Artikel 61/2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beantragt haben
oder schutzbedürftig sein."
Art. 4 - Artikel 6 desselben Kapitels 6, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in Artikel 5" werden jeweils durch die Wörter "in Artikel 5 oder in Artikel 5/1" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "zuständigen Minister" ersetzt und wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 8 § 1 desselben Kapitels 6 werden die Wörter "in Artikel 5" durch die Wörter "in Artikel 5 oder in Artikel 5/1" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 24 § 1 desselben Kapitels 6, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter "oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" aufgehoben.
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. wenn der Minderjährige, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, nicht mehr schutzbedürftig ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration,
Soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM