Advanced Search

Law Guaranteeing The Principle Of The Single Data Collection In The Functioning Of Bodies And Services Falling Under Or Perform Certain Tasks For The Authority And Bearing Simplification And Harmonisation Of Pap And Electronic Forms

Original Language Title: Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et pap

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

5 MAI 2014. - An Act to guarantee the principle of the unique collection of data in the operation of the services and proceedings that fall within or perform certain missions for authority and to simplify and harmonize electronic and paper forms. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 11 and 12 of the Act of 5 May 2014 guaranteeing the principle of the single collection of data in the operation of the services and bodies that fall under or execute certain missions for the authority and bringing simplification and harmonization of electronic and paper forms (Belgian Monitor of 4 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. MAI 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentrenlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinmonisung und
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
Art. 11 - In das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - Die Zentrale Datenbank schließt, wenn nötig, für jeden integrierten Dienst Vereinbarungen mit anderen Dienste-Integratoren, um Folgendes zu bestimmen:
1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Verantwortung trägt,
2. wie die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der Kontrollen aufbewahrt und auf sichere Weise elektronisch zwischen den betreffenden Instanzen ausgetauscht werden,
3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand hält,
4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche natürliche Person welchen Dienst
5. die Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten, die mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Daten von einem Berechtigten konsultiert werden können."
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Alle Einrichtungen für soziale Sicherheit fragen die Sozialdaten, die sie benötigen, bei der Zentralen Datenbank ab, wenn diese im Netzwerk verfügbar sind.
Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden, wenn sie die Korrektheit der im Netzwerk bereitgestellten Sozialdaten prüfen.
Die Einrichtungen für soziale Sicherheit holen die Sozialdaten, über die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein.
Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Vertreter merkt, dass eine Einrichtung für soziale Sicherheit für die Erfüllung ihres Auftrags über unvollständige oder fehlerhafte Sozialdaten verfügt, teilt
Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung
O. CHASTEL
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM