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Act To Combat Sexism In The Public Space And To Amend The Law Of 10 May 2007 On Combating Discrimination Between Women And Men In Order To Penalize The Act Of Discrimination. -German Translation

Original Language Title: Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination. - Traduction allemande

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22 MAI 2014. - An Act to combat sexism in public space and to amend the Act of 10 May 2007 to combat discrimination between women and men in order to penalize the act of discrimination. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 May 2014 to combat sexism in public space and amending the Act of 10 May 2007 to combat discrimination between women and men in order to penalize the act of discrimination (Belgian Monitor of 24 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN
22. MAI 2014 - Gesetz zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ahndung des Sexismus
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Sexismus jede Geste oder jedes Verhalten, die, unter den in Artikel 444 des Strafwergesetzbuches erwähnten Umständen, augenscheinlich zum Ziel haben, einer anderen Person gecht
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird derjenige bestraft, der ein in Artikel 2 erwähntes Verhalten aufweist.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung
Art. 4 - In das Gesetz vom 10. May 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/1 - Wer in Bezug auf den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten Anwendungsbereich eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR odert Stra
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/2 - Wer im Bereich eines Arbeitsverhältnisses eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR 1.
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM