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Miscellaneous Provisions Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses

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25 AVRIL 2014. - Act on various provisions



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 1er to 6, 33 and 34, 86 to 90, 100 to 102, 122 to 142, 160 and 161, 163 and 164, 170 to 177 and 197 to 202 of the Act of 25 April 2014 on various provisions (Belgian Monitor of 7 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 4 Absatz 7, 56, 58, 68, 72, 143 und 144 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen auf den Finanzsektor
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen
Art. 2 - Im Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen wird Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe c) wie folgt ersetzt:
"c) für den Finanzsektor: die Belgische Nationalbank,".
Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5bis - Für kritische Infrastrukturen des Finanzsektors werden Sicherheitsmaßnahmen wie Kontinuitätspolitiken, Kontinuitätspläne und Pläne für physische und logische Sicherheit, die Unternehmen im Rahmen des für sie geltenden aufsichts
2. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für den Finanzsektor werden Übungen und Aktualisierungen der in § 5bis erwähnten Sicherheitsmaßnahmen den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Übungen und Aktualisierungen des SPB gleichgesetzt."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 22bis - Für den Finanzsektor teilt die Belgische Nationalbank dem Minister der Finanzen einen Bericht über die Aufgaben, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt, gemäß einer angepassten Periodizität von höchstens drei Jahren.
Die Belgische Nationalbank benachrichtigt den Minister jedoch unverzüglich über jede konkrete und unmittelbare Bedrohung für eine kritische Infrastruktur des Finanzsektors. "
Art. 5 - Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für den Finanzsektor wird die Belgische Nationalbank als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist.
Zu diesem Zweck darf die Belgische Nationalbank Informationen, über die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Beaufsichtigung und Aufsicht (oversight) verfügt, verwenden und sie berücksichtigt insbesondere die in diesem Rahmen gemachten Fest Desgleichen darf die Belgische Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Beaufsichtigung und Aufsicht (oversight) Informationen, über die sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes verfügt, verwenden."
Art. 6 - Artikel 24 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf den aufgrund von § 2 Absatz 3 bestimmten Inspektionsdienst."
(...)
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit
Art. 33 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 312 und 313 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unbeschadet des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 329 § 6 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Art. 34 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Kreditinstitute nach belgischem Recht, die in Buch II des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgnigliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Artikel 312 desselben Gesetzes
2. In § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter "in Artikel 3 § 2 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 4 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
(...)
Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 86 - Artikel 4 of the Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 des Bankgesetzes" ersetzt.
2. In Nr. 5 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 1 § 3 des Bankgesetzes" ersetzt.
3. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. "Bankgesetz": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,".
Art. 87 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"4. sich nicht in einem der in Artikel 20 des Bankgesetzes aufgezählten Fälle befinden,".
Art. 88 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter "in Artikel 19 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 des Bankgesetzes" ersetzt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 27 [sic, zu lesen ist: Nr. 26] of the Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 89 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 2 und 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 90 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der in Artikel 3 § 2 Nr. 4, 5 und 7 bis 14 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nr. 4, 5 und 7 bis 14 des Bankgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 2 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Ziffer 2), 3) und 6) des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 2, 3 und 6 des Bankgesetzes" ersetzt.
(...)
Abschnitt 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote
Art. 100 - Artikel 10 § 1 of the Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter "gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "gemäß Artikel 312 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
3. In Nr. 4 werden die Wörter "gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Erlasses vom 22. März 1993" durch die Wörter "gemäß Artikel 313 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 101 - In Artikel 10 § 4 of the Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 3 Absat März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung Nr. 575/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ersetzt und die Wörter "aufgrund des Wertpapierhandels" jeweils durch die Wörter "im Handelsbuch" ersetz
Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen
Art. 102 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, werden die Wörter "und Rückversicherungsunternehmen" durch die Wörter ", Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften" ersetzt.
(...)
Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen
Art. 122 - Artikel 4 of the Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, abge November 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 20 werden die Wörter "wie in Artikel 49bis § 1 Nr. 1 des Bankgesetzes erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 164 § 3 Nr. 6 des Bankgesetzes erwähnt" ersetzt.
2. In Nr. 22 werden die Wörter "Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
3. Eine Nr. 39 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"39. unabhängiger Kontrollfunktion: Innenrevisionsauftrag beziehungsweise Innenrevision, Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren wie in Artikel 14 § 3 Absatz 2, 4 und 5 beziehungsweise in Artikel 69 § 3 Absatz 2, 4 und 5 erwähnt."
Art. 123 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringgniung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und der Artikel 312 oder 313 des Bankgeset
Art. 124 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 125 - In Artikel 7bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungs beteiligt sind" durch die Wörter "der Personen, die Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans
Art. 126 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Zahlungsinstituts, Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beauftragt sind, gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsaus
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind.
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
§ 3 - Artikel 20 des Bankgesetzes ist auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar."
Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16bis - § 1 - Zahlungsinstitute informieren die "Bank" im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses von Personen
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitten Zahlungsinstitute der "Bank" Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 13 über die zurford
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
§ 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die "Bank".
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird, so zieht die "Bank" zuvor die FSMA zu Rate.
Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
§ 3 - Zahlungsinstitute informieren die "Bank" über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, gegebenenfalls unter den Mitgliedern des Disch
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar."
Art. 128 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung" durch die Wörter "und die Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und die Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Artikel 16bis ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfutionen der Zweigniederlassung."
3. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "von Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 4" ersetzt.
Art. 129 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes" durch die Wörter "gemäß Artikel 222 des Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 130 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 52 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 222 des Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 48 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 132 - Im selben Gesetz werden die Überschrift von Buch 2 Titel 4 und die Überschrift von Kapitel 1 des vorerwähnten Titels 4 durch die Überschrift "Zwangsgelder und Sanktionen" beziehungsweise "Zwangsgelder und Verwaltungsstrafen
Art. 133 - Artikel 57 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 Nr. 42 [sic, zu lesen ist: Nr. 41] des Bankgesetzes, die vor dem 25. Dezember 2007 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften die in Artikel 4 Nr. 4 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten begonnen haben und die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 1 Nr. 6 des Bankgesetzes erfüllen, eine Befreiung von der in Artikel
Art. 134 - In Artikel 59 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes" und "gemäß Artikel 79 des Bankgesetzes" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 312 oder 313 des Bankgesetzes" beziehungsweise die Wörter "gemäß Artikel 333 des Bankers
Art. 135 - Artikel 62 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] Bankgesetzes" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungs
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beteiligt sind" durch die Wörter "der Personen, die Mitglied des gesetzlichen Verwa
Art. 136 - Artikel 68 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 68 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des E-Geld-Instituts, Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls in
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
§ 3 - Artikel 20 des Bankgesetzes ist auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar."
Art. 137 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 71bis - § 1 - E-Geld-Institute informieren die "Bank" im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oderch
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln E-Geld-Institute der "Bank" Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäb Artikel 68 über die zur
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
§ 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die "Bank".
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird, so zieht die "Bank" zuvor die FSMA zu Rate.
Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
§ 3 - E-Geld-Institute informieren die "Bank" über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, gegebenenfalls unter den Din Mitgliedern
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar."
Art. 138 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" und die Wörter "in Artikel 24 § 3 Absatz 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] des Bankgesetzes" beziehungsweise die Wörter "in Artikel 46 Absatz 2 des Bankgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort "Erfahrung" durch das Wort "Fachkompetenz" ersetzt.
Art. 139 - Artikel 75 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung" durch die Wörter "und die Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und die Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Artikel 71bis ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfutionen der Zweigniederlassung."
3. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "von Absatz 5" durch die Wörter "von Absatz 6" ersetzt.
Art. 140 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. die Artikel 71bis und 72,".
2. In Nr. 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 141 - In Artikel 105 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.
Art. 142 - Im selben Gesetz werden die Überschrift von Buch 3 Titel 4 und die Überschrift von Kapitel 1 des vorerwähnten Titels 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, durch die Überschrift "Zwangsgelder und Sanktionen" beziehungsweise die Überschrift "Zwangsgelder und Verwaltungsstrafen" ersetzt.
(...)
Abschnitt 19 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 160 - In den Artikeln 92 § 3 Nr. 2, 108 Nr. 1, 145 Nr. 1, 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1 und 2 [sic, zu lesen ist: und 3], 430 § 2 Nr. 1, 449 Absatz 1, 468 Absatz 6 Nr. 1, 600 Abs § 2 1, 630 § 2, 798 Absatz 1 und 869 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der Begriff "Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" jeweils durch den Begriff "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 161 - In Artikel 771 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 61 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 239 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
(...)
Abschnitt 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 163 - Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Wertpapierkonten, für die kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, vor einem vom König bestimmten äußersten Datum der Kasse übertragen.
Der König kann ebenfalls ein äußerstes Datum für die Übertragung der Informationen über diese Konten bestimmen."
Art. 164 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 2 und in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers werden Wertpapiere auf Wertpapierkonten ihrerseits vor einem vom König bestimmten äußersten Datum der Kasse übertragen.
Der König kann ebenfalls ein äußerstes Datum für die Übertragung der Informationen über diese Wertpapierkonten bestimmen."
(...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich der Einkünfte aus Spareinlagen
Art. 170 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 einleitender Satz werden die Wörter "in Belgien ansässige Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute fallen," durch die Wörter "in Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Kreditinstitute" ersetzt.
2. Nummer 5 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
Einlagen außerdem die vom König auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - festgeten Kriterien in Bezug auf die Währung
3. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:
"- die Umrechnung in Euro bei einer auf ausländische Währung lautenden Spareinlage einmal jährlich am 31. Dezember oder am Datum der definitiven Auflösung der Einlage erfolgt,".
Art. 171 - Artikel 171 Nr. 3quinquies desselben Gesetzbuches, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"3quinquies. zum Steuersatz von 15 Prozent in Artikel 21 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen in dem Maße, wie sie die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten,".
Art. 172 - In Artikel 174/1 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "10 oder 25 Prozent unterliegen," und den Wörtern "unterliegen dieser Abgabe" die Wörter "und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen", für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs Januar 2014, wieder aufgenommen.
Art. 173 - Artikel 269 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"5. auf 15 Prozent für die in Artikel 21 Nr. 5 erwähnten Einkünfte aus Spareinlagen in dem Maße, wie sie in Bezug auf die an natürliche Personen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikzenels festgelegten".
Art. 174 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte, mit Ausnahme der Artikel 172 und 173, die auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte wirksam werden und auf die ab dem 1. Januar 2013 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte aufhören wirksam zu sein.
KAPITEL 6 - Abänderungen der Artikel 307 und 322 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich ausländischer Bankkonten
Art. 175 - In Artikel 307 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Märtchen Der König bestimmt die Modalitäten dieser Mitteilung und die Frist für die Aufbewahrung der betreffenden Angaben." ersetzt.
Art. 176 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 5 - Hat der in § 2 Absatz 3 erwähnte vom Minister bestimmte Bedienste festgestellt, dass die in § 2 erwähnte Untersuchung ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat oder dass die durchgeführte
Der König bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme in die Angaben über die Artikel 307 § 1 Absatz 2 erwähnten ausländischen Bankkonten durch den in § 2 Absatz 3 erwähnten vom Minister bestimmten Bediensteten."
Art. 177 - In Abweichung von Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches:
a) müssen Steuerpflichtige binnen zwei Monaten ab dem dritten Tag nach Versendung der Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Mitteilung der verlangten Angaben und frühestens binnen zwei Monaten ab dem 1. November 2014 der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle die Angaben über ausländische Konten mitteilen, deren Bestehen gemäß Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches in der Erklärung zur
b) enthält das Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2014 keine Rubriken, mit denen bestätigt werden kann, dass die in Buchstabe a) aufgenommenen Angaben der vorerwähnten in Artikel 322 § 3 erwiltähnten
(...)
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 197 - Juristische Personen, die am Datum des Inkrafttretens der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderungen von Artikel 90 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, von Artikel 60 § 1/1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995, von Artikel 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2009, der Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 68 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 und der Artikel 39 § 1 und 199 des Gesetzes vom 3. August 2012 eine Funktion als Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans eines Versicherungsunternehmens, einer Investmentgesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens, eines Zahlungs, eines E-Geld-Instituts, einer Investmentgesellschaft (Wertpapierfirmwa
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter, die am Datum des Inkrafttretens der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderungen von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 mit der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft beauftragt waren.
Bis zum Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten Mandate sind Artikel 90 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 60 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2009, die Artikel 13 § 1 Absatz 2 und 68 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 und die Artikel 39 § 1 und 199 des Gesetzes vom 3. August 2012 anwendbar auf den ständigen Vertreter der juristischen Person.
Art. 198 - Unbeschadet des Artikels 90/3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen müssen Versicherungsunternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung verfügen, einen Direktionsausss einrichten, der spätestens am 1. Januar 2016 dem Artikel 90/1 oder 90/2 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 genügt.
Art. 199 - Unbeschadet des Artikels 17/3 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung müssen Rückversicherungsunternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung verfügen, einen Direktionsausschus einrichten, der spätestens am 1. Januar 2016 dem Artikel 17/1 oder 17/2 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Februar 2009 genügt.
Art. 200 - Unbeschadet des Artikels 52 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bleibt die Person, die am 1. May 2013 die in Artikel 51 desselben Gesetzes erwähnte Funktion als Generalsekretär wahrnimmt, bis zum Datum des Inkrafttretens der Artikel 178 bis 195 und 201 im Amt.
Art. 201 - Unbeschadet des Artikels 49 § 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen kann der König anlässlich des Inkrafttretens der Artikel 178 bis 195 und 201 das Mandat der Mitglieder des Direktionsausschusses für einen erneuerbaren Zeitraum
Art. 202 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 56, 57, 58, 59, 61 und 62.
§ 2 - Artikel 170 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
§ 3 - Die Artikel 178 bis 195 und 201 treten am 1. May 2014 in Kraft.
§ 4 - Die Artikel 94 bis 97 treten am zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Für ihre laufenden öffentlichen Angebote verfügen zugelassene Genossenschaften jedoch über eine Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten von Artikel 95 Nr. 1, um den abgeänderten Artikel 18 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten einzuhalten. Für diese laufenden öffentlichen Angebote müssen diese Genossenschaften spätestens bei Ablauf dieser Frist Artikel 18 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes einhalten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM