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Act Amending Various Provisions To Establish A National Registry Of Judicial Experts And Establishing A National Register Of Sworn Translators, Interpreters And Translators-Interpreters. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande

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10 AVRIL 2014. - An Act to amend various provisions to establish a national register of judicial experts and to establish a national register of jurified translators, interpreters and translators. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 April 2014 amending various provisions to establish a national register of judicial experts and establishing a national register of jurified translators, interpreters and translators (Moniteur belge of 19 December 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das den verschiedensprachigen Personen zut
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche Sachverständige ausführen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. May 2007, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige".
Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991quater - In das national Register der gerichtlichen Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die:
1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen,
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen,
3. einen in Artikel 595 of Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor,
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnistrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formll rechtskräftig verurteilt worden sind,
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können,
6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen,
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht,
8. den in Artikel 991novies § 1 vorgeschriebenen Eid geleistet haben."
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991quinquies - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen wird durch den Minister der Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben.
§ 2 - Das Register enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname und Geschlecht des gerichtlichen Sachverständigen,
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen,
3. den Fachbereich und die Spezialisierung, für die er registriert ist,
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz frei eingesehen werden."
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991sexies - Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus, deren Muster durch Königlichen
Die Erkennungsnummer wird in dem in Artikel 978 § 1 erwähnten Abschlussbericht vermerkt.
Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder bei Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskarte dem Minister der Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Erkennungsnummer aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen gestrichen
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991septies - § 1 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wen daswei Verhalten oder Vorgehen des gerichtlichen Sachverständigen der Würde des Amts schadet oder eine Verfehlung gegen die in Artikel 991quater Die Dauer der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
§ 2 - Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs beschließen, die invor § 1 erwähnte Streichung
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991octies - Der in Artikel 991quater Nr. 6 erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis seiner relevanten Erfahrung von fünf Jahren im Laufe der acht Jgistrahre vor dem Rem
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung ausgestellt worden ist."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991novies - § 1 - Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches, wo er seine Berufstätigken
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder:
"I swear that I will fulfill my mission in honor and conscience, with accuracy and probity."
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger anvertraut werden.
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel ab."
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991decies - Unbeschadet des Artikels 991ter kann die Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen Sachverständigen bestimmen, der nicht im nationallichen Register
- im Dringlichkeitsfall,
- wenn kein gerichtlicher Sachverständiger mit der erforderlichen Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar ist,
- wen im nationalen Register kein gerichtlicher Sachverständiger eingetragen ist, der im Hinblick auf die spezifische Art des Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Sachverständige trägt den Titel des gerichtlichen Sachverständigen nur für den ihm anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder:
"I swear to have fulfilled my mission in honour and conscience, with accuracy and probity."
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname des bestimmten Sachverständigen im Beschluss über seine Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt."
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 991undecies - Die gerichtlichen Sachverständigen können beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung
Art. 19 - Artikel 5 § 2 of the Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird wie folgt ersetzt:
§ 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen erstellt, der gemäß Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist.
Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches bestimmt sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im nationalen Register eingetragen ist."
KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
Art 20 - Außer in dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächti
Art. 21 - Im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher werden natürliche Personen eingetragen, die:
1. mindestens einundzwanzig Jahre alt sind,
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen,
3. einen in Artikel 595 of Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen können, der von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist undicht nälter als drei Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, müssen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vorlegen,
4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnistrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen werifgen Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formll rechtskräftig verurteilt worden sind,
5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die gemäß dem vorliegenden Gesetz ihre Dienste in Anspruch nehmen können,
6. den Nachweis erbringen können, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen,
7. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht,
8. den vorgeschriebenen Eid geleistet haben.
Art. 22 - Das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird durch den Minister der Justiz verwaltet und regelmäßig fortgeschrieben.
Das Register enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname und Geschlecht des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers,
2. die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die seine Dienste gemäß vorliegendem Gesetz in Anspruch nehmen können, ermöglichen, ihn zu erreichen,
3. die Verfahrenssprache und die andere(n) Sprache(n), für die er sich hat registrieren lassen,
4. die Gerichtsbezirke, in denen er verfügbar ist.
Der König bestimmt die Instanzen, die diese Informationen konsultieren dürfen.
Art. 23 - Der Minister der Justiz weist den Dolmetschern, Übersetzern und Übersetzer-Dolmetschern, die im nationalen Register eingetragen sind, eine Erkennungsnummer zu. Es wird ihnen ebenfalls eine Legitimationskarte, deren Muster vom König festgelegt wird, ausgestellt.
Folgender Vermerk wird auf allen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erstellten Übersetzungen angebracht:
"Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ... . Gegeben zu ..., den ...." oder:
"Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ... . Gedaan te ..., op ..." oder:
"For consistent translation and does not vary the language ... to the language ... . Done to ..., the ...",
gefolgt von der Erkennungsnummer, dem Namen und dem Titel.
Bei Verlust des Titels des vereidigten Dolmetschers, des vereidigten Übersetzers oder des vereidigten Übersetzer-Dolmetschers infolge eines in Artikel 24 erwähnten Beschlusses des Ministers der Justiz oder bei Verzicht auf diesen Titel ist die Legitimationskartem
Art. 24 - Wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wenn das Verhalten oder Vorgehen des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers der Würde des Amts schadet oder eine Verfehlung gegen die in 7 erwähnten Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts des Ortes, wo der Betreffende seine Berufstätigkeit ausübt, mitder des Prokurators des Königs und nachdem er die Bemerkungen des Betreffend Die Dauer der zeitweiligen Streichung wird vom Minister entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
Wen der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel oder des Prokurators des Königs beschließen, die in Absatvorz 1 erwähnte Streichung
Art. 25 - Der in Artikel 21 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. was die berufliche Eignung betrifft: jedes erhaltene Diplom oder jeder Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag erworben worden ist,
2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung über diese Kenntnisse, die von einer vom König zugelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt ist.
Art. 26 - § 1 - Die natürliche Person, die die in Artikel 21 Nr. 1 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs folgenden Eid vor dem Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder:
"I swear that I will fulfill my mission in honor and conscience, with accuracy and probity."
Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die dem Betreffenden anschließend in seiner Eigenschaft als vereidigter Übersetzer, vereidigter Dolmetscher oder vereidigter Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden.
§ 2 - Der Bewerber, der keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, legt den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel ab.
Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 20 kann die Gerichtsbehörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen einen Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher
- im Dringlichkeitsfall,
- wenn kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für die betreffende Sprache verfügbar ist,
- wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache kein Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, der über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache verfügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm anvertrauten Auftrag. Er unterzeichnet seinen Bericht bei Strafe der Nichtigkeit und bringt vor seiner Unterschrift den folgenden Eid an:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag genau und ehrlich erfüllt habe." oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder:
"I swear to have completed my mission with accuracy and probity."
Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname des bestimmten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers im Beschluss über seine Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt."
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen
Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Gerichtsbehörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden
KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM