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Act Amending And Coordination Of Various Laws On Justice On The Brussels Judicial Arrondissement And The Judicial District Of Hainaut. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits

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28 MARCH 2014. - An Act to amend and coordinate various laws in the field of Justice concerning the judicial district of Brussels and the judicial district of Hainaut. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 9 and 11 of the Act of 28 March 2014 amending and coordinating various laws in the field of Justice concerning the judicial district of Brussels and the judicial district of Hainaut (Belgian Monitor of 31 March 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den Gerichtsbezirk Hennegau betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt geht.
Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.
Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi abgeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Ev § 2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht.
Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.
Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen Wohnsitz hat, zuständigt
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel
Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und unntgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre, wen die Sachen nach seinemten Inkraft Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, fortgesetzt."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden vor dem Gericht eingelem
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zustän
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 76 - § 1 - Sachen, die Ratskammer oder die Anklagekammer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind
§ 2 - Verfahren, die bereits vorliegenden Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des fran Gleichlautende Abschriften und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeben."
(...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember 2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM