18 FEBRUARY 2014. - Act respecting the introduction of autonomous management for the judicial organization. - German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 1
er to 36 and 41 to 46 of the Act of 18 February 2014 on the introduction of autonomous management for the judicial organization (Belgian Monitor of 4 March 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung einer autonomousn Geschäftsführung für das Gerichtswesen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 150bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen den Wörtern "Rat der Prokuratoren des Königs genannt." und den Wörtern "Der Föderalprokurator" folgender Satz eingefügt:
"Der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel ist Mitglied dieses Rates."
Art. 4 - In Artikel 152bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen den Wörtern "Rat der Arbeitsauditoren genannt." und den Wörtern "Der Föderalprokurator" folgender Satz eingefügt:
"Der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel ist Mitglied dieses Rates."
Art. 5 - Titel IV von Teil II Buch I desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"TITEL IV - Geschäftsführung des Gerichtswesens".
Art. 6 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird Kapitel I, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze".
Art. 7 - In Kapitel I, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 180 - Die gerichtlichen Körperschaften des Gerichtswesens sind für die Verwaltung der allgemeinen Arbeitsmittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.
Die im vorliegenden Titel erwähnten Kollegien unterstützen die Geschäftsführung und gewährleisten deren Aufsicht.
Unter gerichtlichen Körperschaften versteht man:
1. die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte und die Friedensgerichte, was die Richterschaft betrifft,
2. die Generalstaatsanwaltschaften, die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, die Arbeitsauditorate und die Föderalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft.
Der Kassationshof und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshof bilden zusammen eine getrennte gerichtliche Körperschaft."
Art. 8 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird Kapitel II, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"KAPITEL II - Zentrale Geschäftsführung".
Art. 9 - In Kapitel II, wieder aufgenommen durch Artikel 8, wird ein Abschnitt I mit der Überschrift "Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" eingefügt.
Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird Artikel 181, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 181 - Es wird ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte geschaffen, das die reibungslose allgemeine Arbeitsweise der Richterschaft gewährleistet. Im Rahmen dieser Befugnis:
1. ergreift das Kollegium Maßnahmen, durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspoliver
2. unterstützt das Kollegium die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und Friedensgerichten.
Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, richtet das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtweise bezierhung Die Empfehlungen und Richtlinien werden an den Minister der Justiz weitergeleitet."
Art. 11 - Im selben Abschnitt wird Artikel 182, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 182 - Das Kollegium setzt sich zusammen aus drei Ersten Präsidenten von Appellationshöfen, einem Ersten Präsidenten eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz, einem Präsidenten Das Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.
Das Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Beim Wechsel des Präsidenten muss auch ein Wechsel der Sprachrollen eingehalten werden. Von diesem Wechsel kann nur einmal aufeinanderfolgend abgewichen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums dem zustimmen.
Die Mitglieder des Kollegiums werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe und der Gerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.
Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.
Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.
Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt.
Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319 bestimmten Stellvertreter ersetzt."
Art. 12 - Im selben Abschnitt wird Artikel 183, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 183 - § 1 - Beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte.
Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:
1. in den in Artikel 181 erwähnten Bereichen Unterstützung zu gewähren,
2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,
3. Internal ein Audit of Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profiles bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.
Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Kammerpräsidenten am Appellationshof. Die Artikel 323bis, 327 und 330 finden gegebenenfalls Anwendung. Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aussetzen oder vorzeitig beenden.
§ 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums die Modalitäten der Arbeitsweise und der Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.
Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.
Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.
Jedes Personalmitglied des Gerichtswesens kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag, den das Kollegium an den Minister der Justiz richtet, gemäß den Artikeln 330, 330bis und 330ter an den Unterstützungsdienst des Kollegiums abgeordnet werden.
Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag des Kollegiums, der je nachleg Fall an den Minister, dem das Personalmit
§ 3 - Der Auftrag, die Abordnung oder die Bereitstellung, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, können beendet werden:
1. auf Vorschlag des Kollegiums nach vorheriger Anhörung des Magistrats, des Personalmitglieds oder des Bediensteten,
2. auf Antrag des betreffenden Magistrats, Personalmitglieds oder Bediensteten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder und Magistrate unterstehen der Amtsgewalt des Direktors.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bewertungsvorschriften, der Disziplinarordnung, der Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.
Im Personalplan kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Personal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gemäß den in Artikel 178 vorgesehenen Bestimmungen anzustellen.
§ 4 - Das Gehalt des vom Kollegium angeworbenen Personals und des Personals, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, geht zu Lasten des Haushalts des Kollegiums.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält jedes Personalmitglied, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, sein eigenes Status. Wen das im vorliegenden Artikel erwähnte Personalstatut jedoch für einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Besoldung oder Sondervorteile vorsieht, werden dem Personalmitglied ein Gehaltszuschlag, durch den seine Besoldung auf dasselbe
Art. 13 - In Kapitel II, wieder aufgenommen durch Artikel 8, wird ein Abschnitt II mit der Überschrift "Kollegium der Staatsanwaltschaft" eingefügt.
Art. 14 - In Abschnitt II, eingefügt durch Artikel 13, wird Artikel 184, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 184 - § 1 - Es wird ein Kollegium der Staatsanwaltschaft geschaffen, das im Rahmen seiner Befugnisse alle für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft notwendigen Maßnahmen ergreift:
1. Unterstützung der Geschäftsführung bei der Ausführung der vom Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel 143bis § 2 bestimmten Kriminalpolitik,
2. Streben nach integraler Qualität, unter anderem in den Bereichen Kommunikation, Wissensmanagement, Qualitätspolitik, Arbeitsverfahren, Informatisierung, stratweregisches Personalmanagement, Statistiken sowie Arbeitslastmessung und Arbeitslastverteilung, um zu einercht
3. Unterstützung der Geschäftsführung in den gerichtlichen Körperschaften der Staatsanwaltschaft.
Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, kann das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften der Staatsanwaltschaft richten. Die Empfehlungen und Richtlinien werden dem Minister der Justiz übermittelt.
§ 2 - Im Kollegium der Staatsanwaltschaft tagen neben den fünf Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen drei Mitglieder des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren und der Föderalprokurator. Der Rat der Prokuratoren des Königs und der Rat der Arbeitsauditoren wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.
Der Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren führt den Vorsitz im Kollegium der Staatsanwaltschaft. Dieses Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.
Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Wird kein Beschluss gefasst, ergreift der Minister der Justiz die erforderlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt.
Das Kollegium der Staatsanwaltschaft versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte kann das Kollegium der Staatsanwaltschaft durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319 bestimmten Stellvertreter ersetzt."
Art. 15 - Im selben Abschnitt wird Artikel 185, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 185 - § 1 - Beim Kollegium der Generalprokuratoren und beim Kollegium der Staatsanwaltschaft wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft.
Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:
1. bei der Ausführung der in den Artikeln 143bis §§ 2, 3, 4, 5 und 7 und 184 § 1 vorgesehenen Aufträge Unterstützung zu gewähren,
2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,
3. Internal audit of Kollegiums der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.
Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Ersten Generalanwalts beim Appellationshof. Die Artikel 323bis, 327 und 330bis finden gegebenenfalls Anwendung.
Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aussetzen oder vorzeitig beenden.
§ 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaft die Modalitäten der Arbeitsweise und der Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.
Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.
Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.
Jedes Personalmitglied des Gerichtswesens kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag, den das Kollegium an den Minister der Justiz richtet, gemäß den Artikeln 330, 330bis und 330ter an den Unterstützungsdienst des Kollegiums abgeordnet werden.
Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag des Kollegiums, der je nachleg Fall an den Minister, dem das Personalmit
§ 3 - Der Auftrag, die Abordnung oder die Bereitstellung, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, können beendet werden:
1. auf Vorschlag des Kollegiums nach vorheriger Anhörung des Magistrats, des Personalmitglieds oder des Bediensteten,
2. auf Antrag des betreffenden Magistrats, Personalmitglieds oder Bediensteten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder und Magistrate unterstehen der Amtsgewalt des Direktors.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bewertungsvorschriften, der Disziplinarordnung, der Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.
Im Personalplan kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Personal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gemäß den in Artikel 178 vorgesehenen Bestimmungen anzustellen.
§ 4 - Das Gehalt des vom Kollegium angeworbenen Personals und des Personals, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, geht zu Lasten des Haushalts des Kollegiums.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält jedes Personalmitglied, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, sein eigenes Status. Wen das im vorliegenden Artikel erwähnte Personalstatut jedoch für einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Besoldung oder Sondervorteile vorsieht, werden dem Personalmitglied ein Gehaltszuschlag, durch den seine Besoldung auf dasselbe
Art. 16 - In Kapitel II, wieder aufgenommen durch Artikel 8, wird ein Abschnitt III mit der Überschrift "Gemeinsame Geschäftsführung des gerichtlichen Standes" eingefügt.
Art. 17 - In Abschnitt III, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/1 - Gemeinsame Geschäftsführungsangelegenheiten werden zusammen verwaltet entweder von beiden Kollegien oder von beiden Kollegien zusammen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. In der Geschäftsführung sind die Kollegien und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz paritätisch vertreten und entscheiden im Konsens.
" .
Nach Stellungnahme der Kollegien und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sowie die Geschäftsführungsmodalitäten. Der Kassationshof wird für Angelegenheiten, die ihn betreffen, einbezogen."
Art. 18 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 3, wird Kapitel III, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Kapitel III - Führungsstruktur der Gerichtshöfe, Gerichte und der Staatsanwaltschaft".
Art. 19 - In Kapitel III, wieder aufgenommen durch Artikel 18, wird ein Artikel 185/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/2 - § 1 - Jeder Gerichtshof, jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat einen Direktionsausschuss, in dem der Korpschef den Vorsitz führt.
§ 2 - Der Direktionsausschuss des Kassationshofes setzt sich zusammen aus dem Ersten Präsidenten, dem Präsidenten, dem Generalprokurator, dem Ersten Generalanwalt, dem Chefgreffier und dem Chefsekretär. Dem Direktionsausschuss steht ein in Artikel 158 erwähnter Unterstützungsdienst bei, der unter der gemeinsamen Amtsgewalt und Aufsicht der Korpschefs steht.
In den Gerichtshöfen setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Ersten Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und dem Chefgreffier zusammen, in den Generalstaatsanwaltschaften aus dem Generalprokurator, dem Ersten Generalanwalt beim Appellationshof, dem
Der Direktionsausschuss der Föderalstaatsanwaltschaft setzt sich aus dem Föderalprokurator, je einem vom Föderalprokurator bestimmten Magistrat jeder Sprachrolle und dem Chefsekretär zusammen.
§ 3 - Der Direktionsausschuss des Gerichts setzt sich aus dem Präsidenten, den Abteilungspräsidenten und dem Chefgreffier zusammen.
Bei den Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Prokurator des Königs, den Abteilungsprokuratoren und dem Chefsekretär zusammen und bei den Arbeitsauditoraten aus dem Arbeitsauditor, den
Bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten ohne Abteilungen setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Präsidenten, mindestens zwei vom Präsidenten bestimmten Richtern und dem Chefgreffier beziehungsweise dem Prokurator des König Die Richter und die Staatsanwälte werden unter denjenigen bestimmt, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihrer Eigenschaft in die Geschäftsführung des Gerichts oder der Staatsanwalt eingebunden sind.
Bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und beim Arbeitsauditorat von Brüssel gehören der beigeordnete Prokurator des Königs und der beigeordnete Auditor zu den Direktionsausschüssen.
Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte setzt der Direktionsausschuss des Bezirks sich aus dem Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dem Vizepräsidenten und dem Chefgreffier zusammen.
§ 4 - Der Korpschef kann seinen Direktionsausschuss um höchstens zwei Personen aus seiner gerichtlichen Körperschaft, die er aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich Geschäftsführung für geeignet hält, erweitern.
Der Korpschef gibt die Zusammensetzung seines Direktionsausschusses im Bericht über die Arbeitsweise bekannt.
§ 5 - Der Direktionsausschuss steht dem Korpschef bei der allgemeinen Leitung, der Organisation und der Geschäftsführung der gerichtlichen Körperschaft bei. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes erfüllt dieselbe Rolle, was den Ersten Präsidenten und den Generalprokurator betrifft.
Der Direktionsausschuss erstellt den in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan und gewährleistet dessen Ausführung.
Der Direktionsausschuss entscheidet im Konsens. In Ermangelung eines solchen entscheidet der Korpschef, außer was den Direktionsausschuss des Kassationshofes betrifft.
Der Direktionsausschuss greift bei der Ausübung seiner Befugnisse nicht in die verfahrensrechtliche Behandlung von Streitsachen oder individualn Sachen ein.
§ 6 - Über gemeinsame Geschäftsführungsangelegenheiten auf lokaler Ebene sprechen sich die Direktionsausschüsse der betreffenden gerichtlichen Körperschaften ab."
Art. 20 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 185/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/3 - Jedes Kollegium kann einen Beschluss eines Direktionsausschusses, der seiner Organisation angehört, für nichtig erklären, wenn es nach Anhörung des Direktionsausschusses der Meinung ist, dass dieser Belinluss imzut
Art. 21 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird ein Kapitel IV mit der Überschrift "Geschäftsführungsverträge und Geschäftsführungspläne" eingefügt.
Art. 22 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Artikel 185/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/4 - § 1 - Der Minister der Justiz schließt mit jedem der Kollegien einen Geschäftsführungsvertrag für die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Organisation.
Ein Geschäftsführungsvertrag wird für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Der Geschäftsführungsvertrag enthält Vereinbarungen mit Bezug auf die Ziele für das Gerichtswesen und die Mittel, die dem Gerichtswesen zu diesem Zweck vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt werden.
Die Ziele sind an die Geschäftsführungsaufträge der Kollegien gebunden, damit das reibungslose Funktionieren des Gerichtswesens gewährleistet ist.
§ 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Minister der Justiz und jedem Kollegium werden folgende Angelegenheiten geregelt:
1. die Beschreibung der Tätigkeiten, die das Kollegium gemäß Artikel 181 oder Artikel 184 § 1 ausübt,
2. die Ziele, die mit den gewährten Mitteln in den Bereichen Geschäftsführung und Organisation für alle Gerichtshöfe und Gerichte oder die Staatsanwaltschaft verbunden sein können,
3. die Mittel, die Behörde allen Gerichtshöfen und Gerichten oder der Staatsanwaltschaft für ihre Arbeitsweise gewährt,
4. die Mittel, die jedem Kollegium für die eigene Arbeitsweise gewährt werden,
5. die Weise, wie die Umsetzung des Geschäftsführungsvertrags gemessen und befolgt wird, und die zu diesem Zweck verwendeten Indikatoren.
§ 3 - Bei den Verhandlungen über den Geschäftsführungsvertrag kann der Minister von seinem Beauftragten vertreten werden. Die Kollegien werden von ihrem Präsidenten oder seinem Beauftragten und zwei Mitgliedern vertreten, die jedes Kollegium unter seinen Mitgliedern bestimmt.
§ 4 - Der Direktionsausschuss des Kassationshofes schließt seinen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz für einen Zeitraum von drei Jahren. Im Vertrag werden die Tätigkeiten, die die gerichtliche Körperschaft für diesen Vertragszeitraum vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben. Der Kassationshof wird durch den Ersten Präsidenten und den Generalprokurator beim Kassationshof vertreten.
§ 5 - Drei Monate nach Abschluss der Geschäftsführungsverträge werden die Geschäftsführungsverträge und die in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungspläne in der Abgeordnetenkammer hinterlegt."
Art. 23 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 185/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/5 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden."
Art. 24 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 185/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/6 - Die Kollegien verteilen die Mittel unter die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne der gerichtlichen Körperschaften.
Im Geschäftsführungsplan werden die Tätigkeiten, die gerichtliche Körperschaft für die kommenden drei Jahre vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben. Die personellen Mittel werden auf der Grundlage der Ergebnisse einer einheitlichen und regelmäßigen Arbeitslastmessung aufgrund nationaler Richtzeiten, wie in Artikel 352bis vorgesehen, festgelegt, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen objek.
Im Geschäftsführungsplan werden an die gewährten Mittel Ziele in Zusammenhang mit der Geschäftsführung und der Arbeitsweise der gerichtlichen Körperschaften gebunden.
Der Geschäftsführungsplan ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Der Geschäftsführungsplan wird nach ausführlicher Stellungnahme des Kollegiums endgültig hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die Geschäftsführungspläne abgefasst, hinterlegt und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden."
Art. 25 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 185/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/7 - Wenn durch einen Beschluss des Kollegiums zur Verteilung der Mittel die Rechtspflege in einer gerichtlichen Körperschaft offensichtlich gefährdet ist, kann der betreffende Direktionsauss beim Minister der Justiz Widerspruch einlegen. Nachdem der Minister die beiden Parteien angehört hat, entscheidet er über die Verteilung der Mittel."
Art. 26 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird ein Kapitel V mit der Überschrift "Finanzverwaltung" eingefügt.
Art. 27 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 185/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/8 - Der Minister der Justiz kann jedem Kollegium über die Geschäftsführungsverträge Funktionshaushaltsmittel durch Kredite übertragen, die zu diesem Zweck im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz für die eigene Arbe
Der Kassationshof erhält seine Funktionshaushaltsmittel unmittelbar vom Minister der Justiz.
Ein Gesetz bestimmt die Finanzierungsmodalitäten der gerichtlichen Körperschaften sowie die Weise, wie die finanziellen Mittel von den Kollegien oder vom Direktionsausschus des Kassationshofes verwaltet werden."
Art. 28 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird ein Kapitel VI mit der Überschrift "Bewertung und Kontrolle" eingefügt.
Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt I mit der Überschrift "Bewertung" eingefügt.
Art. 30 - In Abschnitt I, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 185/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/9 - Jede gerichtliche Körperschaft, der Kassationshof ausgenommen, erstellt einen Bericht für den in Artikel 340 § 3 erwähntenwericht über die Arbeitsweise, damit die Kollegien die Mittel, die Tätigkeiten und die Verwirklichf des Geschä Der Bericht über die Arbeitsweise wird ebenfalls dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte oder dem Kollegium der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Jedes Kollegium fasst jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise ab. In diesem Bericht vermerkt jedes Kollegium seine Tätigkeiten, seine Richtlinien und Empfehlungen, die Beschlüsse der Direktionsausschüsse, die es für nichtig erklärt hat, die Weise, wie die über de wordn Geschäftsfwen
Der in Absatz 2 erwähnte Bericht über die Arbeitsweise wird dem Minister der Justiz und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern vor dem 1. Juli übermittelt. Der Minister der Justiz bestimmt nach Stellungnahme des Kollegiums das Standardformular, gemäß dem der Bericht über die Arbeitsweise abgefasst wird.
Der Kassationshof berichtet in dem in Artikel 340 § 3 erwähnten Bericht über die Arbeitsweise über die Verwendung der Mittel, die Tätigkeiten und die Verwirklichung des Geschäftsführungsplans. Im Bericht über die Arbeitsweise werden die Weise, wie die über den Geschäftsführungsvertrag gewährten Mittel verwendet worden sind, die auf der Grundlage dieser Mittel erzielten Ergebnisse sowie die Indikatoren für die Verwirklichung oder
Art. 31 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt II mit der Überschrift "Kontrolle" eingefügt.
Art. 32 - In Abschnitt II, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 185/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/10 - Die Kollegien und der Direktionsausschuss des Kassationshofes, was seine Rechnungen betrifft, genehmigen jedes Jahr vor dem 1. Juni die Rechnungen der gerichtlichen Körperschaften für das abgelaufene Rechnungsjahr und übermitteln sie dem Minister der Justiz und dem Minister des Haushalts. Der Minister der Justiz übermittelt die Rechnungen dem Rechnungshof zur Überprüfung."
Art. 33 - In denselben Abschnitt II wird ein Artikel 185/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/11 - Der Rechnungshof kann vor Ort eine Kontrolle der Buchführung, der Verrichtungen und der Rechnungsabschlüsse der Kollegien, des Kassationshofes und der gerichtlichen Körperschaften organisieren. Der Rechnungshof kann die Rechnungen der Kollegien und des Kassationshofes in seinem Bemerkungsheft veröffentlichen."
Art. 34 - In denselben Abschnitt II wird ein Artikel 185/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/12 - § 1 - Die Kollegien und der Direktionsausschuss des Kassationshofes unterliegen der Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des Haushalts.
Diese Kontrolle wird durch zwei Beauftragte des Ministers ausgeübt, wobei der eine vom Minister der Justiz und der andere vom Minister des Haushalts bestimmt wird. Der Beauftragte des Ministers des Haushalts wird unter den Finanzinspektoren ausgewählt, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz akkreditiert sind.
Die Beauftragten des Ministers können den Versammlungen der Kollegien und des Direktionsausschusses des Kassationshofes mit beratender Stimme beiwohnen.
§ 2 - Jeder Beauftragte des Ministers kann binnen einer Frist von zehn Werktagen gegen jegliche Geschäftsführungsentscheidung des Kollegiums oder des Direktionsausschusses des Kassationshofes, die in seinen Augen gegen des Gesetz oder den Geschäftsführungsvertragle Der Beauftragte des Ministers des Haushalts kann dies jedoch nur tun, wenn die Entscheidung finanzielle Auswirkungen hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag nach der Versammlung, bei der die Entscheidung gefasst worden ist, sofern der Beauftragte ordnungsgemäß eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von der Entscheidung Kenntnis er
Diese Beauftragten legen ihren Widerspruch bei dem Minister ein, der sie bestimmt hat.
Der Beauftragte setzt das Kollegium oder den Direktionsausschuss des Kassationshofes davon in Kenntnis. Der Präsident des Kollegiums oder der Erste Präsident wird auf seinen Antrag hin von dem Minister, bei dem der Widerspruch eingelegt worden ist, angehört.
§ 3 - Der mit dem Widerspruch befasste Minister entscheidet binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag wie die in § 2 erwähnte Frist einsetzt, nachdem er die Stellungnahme des anderen betroffen Ministers eingeholt hat. Hat der Minister innerhalb dieser Frist die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird die Entscheidung des Kollegiums oder des Direktionsausschusses definitiv.
Diese Frist kann durch einen an das Kollegium oder den Direktionsausschuss des Kassationshofes notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden.
Die Nichtigerklärung des Beschlusses wird dem Kollegium oder dem Direktionsausschuss des Kassationshofes vom Minister, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt."
Art. 35 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird ein Kapitel VII mit der Überschrift "Bewertung des Geschäftsführungsmodells" eingefügt.
Art. 36 - In Kapitel VII, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 185/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/13 - Das Geschäftsführungsmodell wird alle zwei Jahre bewertet. Zu diesem Zweck wird ein Bewertungskollegium eingesetzt. Das Kollegium umfasst den Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, den Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen, die Präsidenten der Kollegien und den Minister der Justiz oder seinen Vertreter. Das Kollegium übermittelt dem König, dem Hohen Justizrat und den Präsidenten der Föderalen Gesetzgebenden Kammern einen Bericht."
(...)
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 41 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die im vorliegenden Gesetz Arterwähnten Befugnisse vom Föderalen Öleghn
Art. 42 - Bis zur Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse und der Verteilung der Mittel an die Kollegien wird ein gemeinsamer geschäftsführender Ausschuss beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eingesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und den Präsidenten der Kollegien.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Ministers der Justiz fasst dieser gemeinsame geschäftsführende Ausschus die Beschlüsse, die den Auftrag des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz im Hinblick auf die Unterstützung und Begleitung des Gerichtswe
Art. 43 - Bis zur Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse und der Verteilung der Mittel an die Kollegien und unbeschadet der diesbezüglichen Befugnisse des Königs und des Ministers der Justiz stehen dem Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen Sie sind die Verbindungsleute zwischen ihrem Kollegium und der Generaldirektion.
Zu diesem Zweck werden die beiden Magistrate mit ihrem Einverständnis vom Minister der Justiz auf der Grundlage der Artikel 323bis und 327 des Gerichtsgesetzbuches und auf Vorschlag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte beziehungsweise des Kollegiums
Die beiden Magistrate üben ihr Amt vollzeitig aus. Sie behalten ihr Gehalt und erhalten gegebenenfalls einen Gehaltszuschlag, der dem Unterschied zwischen ihrem Gehalt und demjenigen eines Kammerpräsidenten am Appellationshof entspricht.
Der Auftrag gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren.
Nach Ablauf jedes Mandates entscheidet der Minister der Justiz, ob es erneuert wird.
Art. 44 - In Erwartung des Inkrafttretens von Artikel 27 erhalten die Kollegien für ihre eigene Arbeitsweise Funktionshaushaltsmittel durch Kredite, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind.
Jedes Jahr vor dem 1. Juni billigen die Kollegien die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres und übermitteln sie dem Minister der Justiz und dem Minister des Haushalts. Der Minister der Justiz übermittelt die Rechnungen dem Rechnungshof zur Überprüfung.
Art. 45 - Die Ergebnisse der ersten Arbeitslastmessung geben spätestens am 31. Dezember 2015 Anlass zu einer Bewertung im Hinblick auf eine objektivere Verteilung der Kader auf die gerichtlichen Körperschaften. Diese Arbeitslastmessung wird alle fünf Jahre wiederholt gemäß Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 46 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 21 bis 27, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM