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Act On The Implementation Of Various International Conventions On Civil Liability For Pollution By Vessels, Materials Referred To In Article 78 Of The Constitution. -German Translation

Original Language Title: Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande

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19 DECEMBER 2012. - An Act to implement various international conventions on civil liability for pollution by ships, concerning substances referred to in Article 78 of the Constitution. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 December 2012 implementing various international conventions on civil liability for ship pollution, concerning substances referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 26 April 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,
2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII of the CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung,
3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,
4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 of the Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das Bunkeröl-Übereinkommen,
2. "Versicherungsbescheinigung":
(a) eine CLC-Bescheinigung oder
(b) eine Bunkeröl-Bescheinigung,
2. "Schiff" : jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät,
3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl,
4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen dazu bestellt ist.
KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug auf die Haftungsübereinkommen
Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund von Abs
Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund von Ab
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu fahren.
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der Küste im belgischen
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiffer mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigunhengen müssen an Bord des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wen das Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung mit Absatz 13 von Artikel
KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit
Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests
KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen
Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung hört von Rechts wegen auf gültig zu sein:
1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder den Versicherer oder jede andere Person, die finanzielle Sicherheit stellt,
2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein,
3. wen das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle eines in Artikel 3 Absatz
4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben.
§ 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen abläuft, muss der in der Bescheinigung angebene Eigentümer die abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zur
KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen
Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazuular bestellt sind, und mit Bezugcher die Schiffe
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist, anzuhalten odergin Zug Außer in dringenden Fällen üben die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsulssen In dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt worden sind.
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Bescheinigungen is Das Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist.
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wen ein Schiff angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfüg
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird.
Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen Küstenmeer gele Einrichthn
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße anwendbar.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei dafür zuständig, die Verstöße
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM