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Law On The Approval And Enforcement Of The International Convention On The Establishment Of An International Fund For Compensation For Damage Due To Pollution By Oil, Done At Brussels On 18 December 1971, And Implementing The Prot

Original Language Title: Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Prot

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6 AOUT 1993. - An Act to approve and implement the International Convention for the Establishment of an International Fund for Compensation for Oil Pollution Damage, made in Brussels on 18 December 1971, and to carry out the Protocols to this Convention, made in London on 27 November 1992 and 16 May 2003. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 6 August 1993 approving and implementing the International Convention for the Establishment of an International Fund for Compensation for Damage Due to Hydrocarbon Pollution, done in Brussels on 18 December 1971 and the Protocol to this Convention, done in London on 19 November 1976 (Belgian Monitor of 5 November 1993), as amended by:
-the Act of 10 August 1998 enacting the 1992 Protocol amending the 1971 International Convention for the Establishment of an International Fund for Compensation for Damage Due to Hydrocarbon Pollution, done in London on 27 November 1992 (Belgian Monitor of 16 March 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 6 October 2005 enacting and implementing the 2003 Protocol to the 1992 International Convention for the Establishment of an International Fund for Compensation for Damage Due to Hydrocarbon Pollution, done in London on 16 May 2003 (Belgian Monitor of 21 December 2005).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
6 AUGUST 1993 - Gesetz [zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. May 2003]
[Überschrift ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Artikel 1 - Das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und das Protokoll zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, werden voll und ganz wirksam.
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen unter:
1. Übereinkommen von 1992: das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992,
2. Protokoll von 2003: das Protokoll zum Übereinkommen von 1992, abgeschlossen in London am 16. May 2003,
3. Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftpflicht: das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Abänderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992,
4. Fonds von 1992: der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Übereinkommens von 1992,
5. Zusatzfonds: der Internationale Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Protokolls von 2003,
6. Person, Eigentümer und Verschmutzungsschäden: die in Artikel 1 des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung definierten Begriffe,
7. beitragspflichtiges Öl, Tonne und Sicherheitsgeber: die in Artikel 1 des Übereinkommens von 1992 definierten Begriffe,
8. Minister: der für die Energie zuständige Föderalminister.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 3 - [Dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt.
Der Direktor des Fonds von 1992 ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien. Der Direktor des Zusatzfonds ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 4 - [Das Gericht Erster Instanz von Brüssel ist allein befugt um zu erkennen:
1. über Klagen auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 aufgrund von Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und gegen den Zusatzfonds aufgrund von Artikel 4 des Protokolls von 2003,
2. über Klagen seitens des Fonds von 1992 und des Zusatzfonds im Hinblick auf die Zahlung der Beiträge, die jede der in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu leisten hat.
Eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 gilt als eine vom selben Kläger gegen den Zusatzfonds eingereichte Klage. ]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 5 - [Der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds können bei jeder Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden, die in Ausführung von Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Wird beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gemäß Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eine Schadensersatzklage gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eingeleitet
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 6 - [Bei der Zahlung jeglicher Summe, die der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003 tätigen, treten sie, jeder für das, was ihn betrifft, in die Rechte einger
Der Zusatzfonds erwirbt durch Rechtsübertragung die Rechte, die der Entschädigungsempfänger dem Fonds von 1992 gegenüber geltend machen kann.
Unbeschadet etwaiger ander Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds von 1992 oder den Zusatzfonds tritt jeder öffentliche Dienst, der Föderalregierung oder den Regierungen der Regionen oder Gemeinschaften untersteht und Entschä
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 7 - Der König regelt die Modalitäten für die Eintreibung der [...] jährlichen Beiträge, die aufgrund [der Artikel 10 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003] von jeder Person, die auf belgischem Hoheitsgebiet beitragspflichtchens Öl
Der König bestimmt, was unter "assoziierter Person" im Sinne [von Artikel 10 des Übereinkommens von 1992] zu verstehen ist.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. März 1999) und Art. 5 Nr. 1 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
[Art. 7bis - Ist die Gesamtmenge des in Häfen oder Umschlagplätzen auf belgischem Hoheitsgebiet in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1.000.000 Tonnen, übernimmt der Belgische Staat die Verpflichtungen, die nach dem Protokoll von 2003 einer Person obliegen würden, die dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, wen für die Gesamtmengeen
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 8 - Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnte Person muss dem Minister jährlich die Mengen beitragspflichtigen Öls, die sie im vorhergehenden Kalenderjahr erhalten hat, melden.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, nach denen die in Absatz 1 erwähnte Meldung erfolgen muss.
Artikel 15 des Übereinkommens von 1992 und Artikel 13 des Protokolls von 2003] teilt der Minister [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] Namen und Anschrift jeglicher in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Öls mit.
§ 2 - Kommt eine Person der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pflicht nicht oder zu spät nach, bestimmt der Minister die Angaben über das beitragspflichtige Öl mit Bezug auf diese Person und teilt sie [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] mit.
§ 3 - Durch einen Einschreibebrief informiert der Minister jegliche Person über die sie betreffenden Mitteilungen, die er gemäß den Paragraphen 1 oder 2 [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] richtet, und zwar gleichzeit Wird in diesen Mitteilungen von der gemäß Artikel 8 gemachten Meldung abgewichen oder erfolgen diese Mitteilungen in Ausführung von Absatz 2, wird dies in dem an die betreffende Person gerichteten Informationsschreiben vermerkt.
Über die [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] gerichteten Mitteilungen kann die betreffende Person dem Minister binnen zehn Tagen, nachdem sie gemäß Absatz 1 über diese Mitteilungen informiert wordefmeren ist Der Minister kann diese Mitteilungen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab ihrer Versendung [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] ändern, nachdem die betreffende Person vorher über ihre Anmerkungen angehört worden is Nach Ablauf dieser Frist können diese Mitteilungen nicht mehr geändert werden.
Der Minister informiert die betreffende Person per Einschreibebrief binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilungen ihm zugeschickt worden sind, über die Folge, die ihren Anmerkungen eingeräumt wird.
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); § 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 10 - Die Beamten und Bediensteten, die vom König auf Vorschlag [of Ministers] und des Ministers der Finanzen bestimmt werden, können sich auf erste Aufforderung hin von den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen alle Dokumente, Belege oder Bücher Öls zu liefern.
Diese Beamten und Bediensteten können die Räumlichkeiten, in denen sie in Absatz 1 erwähnte Dokumente, Belege oder Bücher vermuten, frei betreten. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags bewohnte Räumlichkeiten jedoch nur zwischen 5 bis 21 Uhr und nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters oder des Präsidenten des per Antragschrift befassten Gerichts Erster Instanz betreten.
Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen sind verpflichtet, diesen Beamten und Bediensteten alle von ihnen für die Ausübung ihres Auftrags erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 §§ 1 und 2 dürfen alle Angaben, zu denen es auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes kommt, sofern sie sie sie der Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen beziehen, sowie alle Schluss
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 und 2 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 11 - Verstöße [gegen die Artikel 10 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003], die von jeglicher Person begangen werden, die auf belgischem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl erhält, sowie Verstöße gegen die Artikel 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und gegen seine Ausführungserlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren und einer Geldbuße von 1 bis
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstöße.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und auf Vorschlag des Ministers und des Ministers der Finanzen bestimmt der König die Staatsbeamten und -bediensteten, die befugt sind, die in Absatz 1 erwähnten Verstöße zu ermitteln
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 9 of the G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]
Art. 12 - Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen sind zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldbußen und Kosten, zu denen ihre Organ, Angestellten, Beauftragten oder Vertreter verurteilt werden.
Die zivilrechtlich haftenden Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbußen und Kosten, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausgesprochen werden.
Art. 13 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. May 1973, 20. May 1975, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989 und 10. Januar 1990, wird wie folgt ergänzt:
"26. über Klagen aufgrund des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, Protokolls zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, und des Gesetzes zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens und dieses Protokolls."
In Artikel 569 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1984, werden die Wörter "Nr. 8, 17 und 21" durch die Wörter "Nr. 8, 17, 21 und 26" ersetzt.
Art. 14 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

18. DEZEMBER 1971. - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden]
[Überschrift ersetzt durch Art. 27 Abs. 2 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. ["Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. ]
[1bis. "Fondsübereinkommen von 1971" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.]
2. ["Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen", "Ereignis" und "Organisation" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 of the Haftungsübereinkommens von 1992. ]
3. "Beitragspflichtiges Öl" bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a) und b):
a) "Rohöl" bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als "leicht destillierte" Rohöle bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als "versetzte" oder "aufbere);
(b) "Heizöl" bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der "American Society for Testing and Materials"
4. ["Rechnungseinheit" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 of the Haftungsübereinkommens von 1992. ]
5. ["Raumgehalt des Schiffes" diesel hat Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 of the Haftungsübereinkommens von 1992. ]
6. "Tonne" bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System.
7. ["Sicherheitsgeber" bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt.]
8. "Umschlagplatz" bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschließlich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.
9. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1bis eingefügt durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Abs. 3 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 7 ersetzt durch Art. 2 Abs. 6 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 2 - 1. [Hiermit wird ein "Internationaler Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Fonds" bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet:
(a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen von 1992 gewährte Schutz nicht ausreicht;
b) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.]
2. Der Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Fonds (im Folgenden als "Direktor" bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Fonds an.
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 3 - [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich für:
(a) Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaates,
und
(ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Stassen gelegenen, angrenzenden Gebiet
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Entschädigung [...]
[Überschrift abgeändert durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 4 - 1. Um seine Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen zu können, zahlt der Fonds jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wen der Betreffende nach dem [Haftungsübereinkommessen
(a) weil sich aus dem [Haftungsübereinkommen von 1992] keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt;
b) weil der nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] haftpflichtige Eigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen, und eine etwaige finanzielle Sicherheit nach Artikel VII jenes Übereinkommens den ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen imf
c) weil der Schaden die Haftung des Eigentümers übersteigt, wie sie durch Artikel V Absatz 1 des [Haftungsübereinkommens von 1992] oder durch eine andere, zum Zeitpunkt des vorliegenden Übereinkommens in Kraft befindliche oder
Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten als Verschmutzungsschäden im Sinne dieses Artikels.
2. Der Fonds ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 frei:
a) wenn er beweist, dass der Verschmutzungsschaden die Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch Öl verursacht wurde, das aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zur Zeit des Ereignisses ausschließlich im nichtgewert wart
b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.
3. [Beweist der Fonds, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann Der Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang befreit, in dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel III Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 befreit worden ist. Eine solche Befreiung des Fonds erfolgt jedoch nicht in Bezug auf Schutzmaßnahmen.]
4. [a) Sofern die Buchstaben b) und c) nicht entgegenstehen, ist inner der Gesamtbetrag der vom Fonds nach diesem Artikel für einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem
b) Sofern Buchstabe c) nicht entgegensteht, darf die Gesamtsumme der Entschädigung, die vom Fonds nach diesem Artikel für Verschmutzungsschäden zu zahlen ist, die durch ein außergewöhnliches, unvermeidbares undignre
(c) Der Höchstbetrag der unter den Buchstaben a) und b) genannten Entschädigung beträgt 200 Millionen Rechnungseinheiten hinsichtlich eines einzelnen Ereignisses, das während eines Zeitabschnitts eintritt, in dem es drei Vertrags
(d) Zinsen, die gegebenenfalls für einen nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 errichteten Fonds anfallen, werden für die Berechnung der vom Fonds nach diesem Artikel zu zahlenden Höchstentschädigung nicht berücksichtigt.
(e) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des Fonds über den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.
5. [Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die nach Absatz 4 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhält
6. [Die Versammlung des Fonds kann beschließen, dass in Ausnahmefällen eine Entschädigung nach diesem Übereinkommen auch dann gezahlt werden kann, wenn der Eigentümer des Schiffes keinen Fonds nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsüber In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung.]
7. Auf Antrag eines Vertragsstaats verwendet sich der Fonds dafür, diesem Staat nach Bedarf bei der baldigen Beschaffung des Personals und Materials sowie der Dienstleistungen zu helfen, die der Staat benötigt, um Maßnahmen zur Verhütung oder Einschr
8. Der Fonds kann unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung festzulegen sind, Kreditmöglichkeiten gewähren, damit Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzungsschäden auf Grund eines bestimmten Ereignisses durchgeführt werden könem
[Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 6 Abs. 3 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 5 - [...]
[Art. 5 aufgehoben durch Art. 7 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel 4 erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eine Klage nach den genannten Artikeln anhängig gemacht worden oder eine Streitverkündung nach Artikel 7 Abs Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Ereignis, das den Schaden verursachte, kann jedoch keine Klage mehr anhängig gemacht werden.
[...]
[Art. 6 abgeändert durch Art. 8 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); frühere Unterteilung in Absätze aufgehoben durch Art. 8 Abs. 1 und früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 8 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 7 - 1. Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Artikels kann eine Klage gegen den Fonds wegen Entschädigung nach Artikel 4 [...] dieses Übereinkommens nur bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992]
2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über die in Absatz 1 genannten Klagen gegen den Fonds zu erkennen.
3. Ist bei einem nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängicht gemacht Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] beinki einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragspartei des [Haftungsübereinkommens von 1992]
4. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass der Fonds das Recht hat, jedem Rechtstreit, der nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] bei einem zuständigen Gericht des betreffenden Staates gegen den Schiffseigentümer oder seinen Sicherhege
5. Soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt, ist der Fonds durch Urteile und Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen er nicht Partei war, oder durch Vergleiche, an denen er nicht beteiligt war, nicht gebunden.
6. Unbeschadet des Absatzes 4 ist in Fällen, in denen vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eine Klage nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] auf Entschädigcht Erfold sworn in
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 und 2 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 8 - Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Fonds, das von einem nach Artikel 7 Absätze Art und 3 zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat
[Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 9 - 1. [Der Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeiträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder
2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Fonds gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Fonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung [...].
3. Unbeschadet etwaiger ander Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsemp
[Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Beiträge
Art. 10 - 1. [Jahresbeiträge zum Fonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150.000 Tonnen:]
a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist; und
b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflicht Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird.
2. (a) Für die Zwecke des Absatzes 1 zahlt in Fällen, in denen die Menge des im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats von einer Person während eines Kalenderjahrs erhaltenen beitragspflichtigen Öls, zusammengerechnet mit der Menge beitragspflichtigen Öls
b) "Assoziierte Person" ist jede Tochtergesellschaft und jeder gemeinsam kontrollierte Rechtsträger. Ob eine Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates.
[Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 12 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 11 - [...]
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 13 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 12 - 1. Zur Ermittlung des gegebenenfalls [...] zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushalt
(i) Ausgaben:
(a) Unkosten und Ausgaben für die Verwaltung des Fonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren,
(b) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach [Artikel 4], soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses [vier Millionen Rechnungseinheiten] nicht überschrezatlich
(c) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach [Artikel 4], soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses [vier Millionen Rechnungseinheiten] überschreitetlich
(ii) Einnahmen:
(a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschließlich etwaiger Zinsen,
[...]
[b)] Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich,
[c)] sonstige Einnahmen.
2. [Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:]
a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstaben a) und b) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat; und
b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstabe c) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragspartei dieses Übereinkommens war.
3. Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.
4. [Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Fonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.]
5. [Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Fonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) und den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabebert b) eingenommenen Beträgen Ügen
6. [...]
[Art. 12 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer i) Buchstabe b) und c) abgeändert durch Art. 14 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer ii) früherer Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer ii) frühere Buchstaben c) und d) umgegliedert zu Buchstabe b) und c) durch Art. 14 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 14 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 14 Abs. 6 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 14 Abs. 7 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 8 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 13 - 1. [Nach Artikel 12 fällige rückständige Beiträge werden mit einem nach der Geschäftsordnung des Fonds zu bestimmenden Zinssatz mit der Maßgabe verzinst, dass je nach den Umständen verschiedene Zinssätze festgesetzt werden kn
2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass eine Verpflichtung nach diesem Übereinkommen, für im Hoheitsgebiet dieses Staates erhaltenes Öl einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, erfüllt wird; er trifft
3. Erfüllt ein nach den [Artikeln 10 und 12] Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles desselben nicht [...], so trifft der Direktor namens des Fonds alle geeigneten Maßnahmen gegen den Betreffenden
[Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 14 - 1. Jeder Vertragsstaat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er Verpflichtungen eines Beitragspflichtigen nach Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Öl, hats jener im Hoheitsgebiet d Eine solche Erklärung ist schriftlich abzugeben und hat die übernommenen Verpflichtungen im Einzelnen aufzuführen.
2. Wird eine Erklärung nach Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40 abgegeben, so wird sie beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Direktor mitteilt.
3. Eine nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird beim Direktor hinterlegt.
4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung kann von dem betreffenden Staat durch schriftliche Mitteilung an den Direktor zurückgenommen werden. Eine solche Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Direktor wirksam.
5. Jeder Staat, der durch eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gebunden ist, verzichtet in einem Verfahren, das wegen einer der Erklärung aufgeführten Verpflichtungen vor einem zuständigen Gericht gegen ihn anhän
Art. 15 - 1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jede Person, die in seinem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl in solchen Mengen erhält, dass sie dem Fonds gegenüber zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, in einer Liste aufgeführt wird, die vom Direktor entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Artikels anzulegen und auf dem Laufenden .
2. Für die in Absatz 1 angeführten Zwecke teilt jeder Vertragsstaat dem Direktor schriftlich zu der Zeit und in der Weise, wie sie in der Geschäftsordnung zu Artimmen sind, Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtndlich dies
3. Für die Feststellung, welche Personen zu einer bestimmten Zeit nach Artikel 10 Absatz 1 dem Fonds gegenüber beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ölmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge
[4. Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Fonds für diesen Ver Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.]
[Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Organization und Verwaltung
Art. 16 - [Der Fonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Versammlung
Art. 17 - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zusammen.
Art. 18 - [...] Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
1. sie wählt bei jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung amtieren;
2. sie bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens ihre eigenen Verfahrensregeln;
3. sie beschließt die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fonds notwendige Geschäftsordnung;
4. sie ernennt den Direktor und erlässt Vorschriften für die Ernennung sonstigen erforderlichen Personals; sie bestimmt die Anstellungsbedingungen des Direktors und des sonstigen Personals;
5. sie genehmigt den Jahreshaushalt und setzt die Jahresbeiträge fest;
6. sie ernennt Rechnungsprüfer und genehmigt die Rechnungslegung des Fonds;
7. sie genehmigt die Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds, beschließt über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschädigungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 4 Absatz 5 und bestimmt die Bedingungen, nuf denen vorlä
8. [...]
9. [sie setzt die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unterorgane ein, bestimmt deren Aufgabenbereiche und erteilt ihnen die Befugnisse, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind; bei der Ernennung der Mitglieder dieser Organ bemüht sich die Versammlung, für eine ausgewogene geographische Verteilung der Mitglieder zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten, in denen die größten Mengen beitragspflichtigen die Verfahrensregeln der Versammlung können für die Tätigkeit dieser Unterorgane entsprechend angewendet werden;]
10. sie bestimmt, welche Nichtvertragsstaaten und welche zwischenstaatlichen Organisationen ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung [...] und der Unterorgane zugelassen werden;
11. sie erteilt dem Direktor [...] und den Unterorganen Weisungen für die Verwaltung des Fonds;
12. [...]
13. sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens und ihrer eigenenen Beschlüsse;
14. sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihr nach dem Übereinkommen übertragen oder die sonst für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fonds erforderlich sind.
[Art. 18 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 18 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 18 Abs. 3 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 abgeändert durch Art. 18 Abs. 4 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 abgeändert durch Art. 18 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 12 aufgehoben durch Art. 18 Abs. 6 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 19 - 1. [Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt.]
2. Außerordentliche Tagungen der Versammlung werden auf Antrag [...] mindestens eines Drittels der Mitglieder der Versammlung vom Direktor einberufen; der Direktor kann auch von sich aus nach Konsultierung des Vorsitzenden der Versammlung eine außerordentliche Tagung einberufen. Der Direktor unterrichtet die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus von einer solchen Tagung
[Art. 19 Abs. 1 ersetzt durch Art. 19 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 20 - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.
Exekutivausschusss
Art. 21 - 27 - [...]
[Art. 21 bis 27 aufgehoben durch Art. 20 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Sekretariat
Art. 28 - 1. Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen Personal zusammen.
2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.
Art. 29 - 1. [Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des Fonds. Vorbehaltlich der ihm von der Versammlung erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung des Fonds und die Versammlung übertragenen Aufgaben wahr.]
2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Er ernennt das für die Verwaltung des Fonds erforderliche Personal;
(b) er trifft alle zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Fondsvermögens erforderlichen Maßnahmen;
(c) er zieht unter besonderer Beachtung des Artikels 13 Absatz 3 die nach diesem Übereinkommen zu zahlenden Beiträge ein;
d) soweit die Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen und die Durchführung der anderen Aufgaben des Fonds es erfordern, nimmt er die Hilfe von Rechts-, Finanz- und anderen Sachverständigen in Anspruch;
e) er trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, einschließlich der endgültigen Regelung von Ansprüchen ohne vorherige Genehmign der Versammlung [...], so
(f) er erstellt für jedes Kalenderjahr den Finanzbericht und die Haushaltsvoranschläge und legt sie der Versammlung [...] vor;
(g) [er erstellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr und veröffentlicht ihn;]
h) er erstellt, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Unterlagen, Tagesordnungen, Protokolle und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung [...] und der Unterorgane benötigt werden.
[Art. 29 Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 21 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe f) abgeändert durch Art. 21 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe g) ersetzt durch Art. 21 Abs. 4 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe h) abgeändert durch Art. 21 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 30 - Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors, des von ihm ernannten Personals und der von ihm bestimmten Sachverständigen zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüll
Finanzen
Art. 31 - 1. Jeder Vertragsstaat übernimmt die Gehälter, die Reisekosten und die sonstigen Ausgaben für seine Delegation bei der Versammlung und für seine Vertreter [...] in den Unterorganen.
2. Alle anderen durch die Tätigkeit dem Fonds entstehenden Kosten werden von diesem übernommen.
[Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Abstimmung
Art. 32 - Die Abstimmungen in der Versammlung [...] unterliegen folgenden Bestimmungen:
(a) Jedes Mitglied hat eine Stimme;
b) sofern Artikel 33 nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse der Versammlung [...] der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder;
(c) Beschlüsse, für die eine Dreiviertel- oder Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedürfen einer Dreiviertel- bzw. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;
d) im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "anwesende Mitglieder" "Mitglieder, die zur Zeit der Abstimmung bei der Sitzung anwesend sind", der Ausdruck "anwesende und abstimmende Mitglieder" bedeutet die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
[Art. 32 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 Abs. 1 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Buchstabe b) abgeändert durch Art. 23 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 33 - [...]
[...] Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit:
(a) ein Beschluss nach Artikel 13 Absatz 3, keine Maßnahmen gegen einen Beitragspflichtigen zu treffen oder fortzusetzen;
(b) die Ernennung des Direktors des Fonds nach Artikel 18 Nummer 4;
c) [die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 18 Nummer 9 und die mit dieser Einsetzung zusammenhängenden Angelegenheiten.]
[Art. 34 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 24 Abs. 1 und frühere Unterteilung in Absätze aufgehoben durch Art. 24 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 24 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 34 - 1. Der Fonds, seine Guthaben, seine Einnahmen einschließlich der Beiträge und seine sonstigen Vermögenswerte sind in den Vertragsstaaten von jeder direkten Steuer befreit.
2. Kauft der Fonds in beträchtlichem Umfang bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder lässt er größere Arbeiten durchführen, die für die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind deren Kosten indirekte oder Verkauf
3. Eine Befreiung wird nicht gewährt bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
4. Der Fonds genießt Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit zusammenhängenden Abgaben auf Waren, die von ihm oder in seinem Namen für seinen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden. Auf diese Weise eingeführte Waren dürfen weder gegen Bezahlung noch unntgeltlich im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, abgegeben werden, es sei dennn zu Bedingungen, denen die Regierung des betreffenden Staates zugim
5. Personen, die Beiträge zum Fonds leisten, sowie Geschädigte und Schiffseigentümer, die vom Fonds Entschädigung erhalten, unterliegen den Steuervorschriften des Staates, in dem sie steuerpflichtig sind; ihnen wird insoweit keine besondere Befreiung oder sonstige Vergünstigung gewährt.
6. Auskünfte, die über einzelne Beitragspflichtige für die Zwecke dieses Übereinkommens erteilt wurden, dürfen außerhalb des Fonds nur dann bekanntgeben werden, wennn dies unbedingt erforderlich ist, um dem Fonds die Durchführunger
7. Unabhängig von bestehenden oder künftigen Currencyen- oder Transferbestimmungen gestatten die Vertragsstaaten die uneingeschränkte Transferierung und Zahlung aller Beiträge an den Fonds und der vom Fonds gezahlten Entschädigungsbeträge.
Art. 35 - [Entschädigungsansprüche nach Artikel 4, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingetreten sind, können gegen den Fonds nicht vor Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden]
[Art. 35 ersetzt durch Art. 25 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 36 - Der Generalsekretär der Organisation beruft die Versammlung zu ihrer ersten Tagung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt, jedoch keinesfalls später als 30 Tage nach seinem Inkrafttreten.
[Art. 36bis - Folgende Übergangsbestimmungen gelten in der Zeit, im Folgenden als "Übergangszeit" bezeichnet, die mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beginnt und mit dem Tag endet, an dem die in Artikel 31 des Protonkolls von 1992 zum Fondsüber
a) Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst die Bezugnahme auf das Haftungsübereinkommen von 1992 die Bezugnahme auf das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(b) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens verursacht, so zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung nur, wen und soweit diese Person nach dem Haft in Bezug auf Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens für eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 ist, zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden
(c) Bei der Anwendung des Artikels 4 umfasst der Betrag, der bei der Feststellung des Gesamtbetrags der vom Fonds zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen ist, auch den gegebenenfalls auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1969
(d) Artikel 9 Absatz 1 findet auch auf die nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 zustehenden Rechte Anwendung. ]
[Art. 36bis eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[Art. 36ter - 1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahm
2. Würde die Anwendung des Artikels 12 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 27,5%
3. Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht
4. Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls 750 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls von 1992 verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.]
[Art. 36ter eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[Art. 36quater - Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen für die Verwaltung des Fonds während der Zeit, in der sowohl das Fondsübereinkommen von 1971 als auch dieses Übereinkommen in Kraft sind:
(a) Das durch das Fondsübereinkommen von 1971 eingerichtete Sekretariat des Fonds (im Folgenden als "Fonds von 1971" bezeichnet) und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Fonds tätig sein.
(b) Sind nach Buchstabe a) das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1971 auch als Sekretariat und als Direktor des Fonds tätig, so wird der Fonds bei Interessenksionen zwischen dem Fonds von 1971 und dem Fonds durch den Vorsitzenden der Versammlung des Fonds vert
(c) Der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen und dem Fondsübereinkommen von 1971 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen
(d) Die Versammlung des Fonds bemüht sich, keine Beschlüsse zu fontn, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1971 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung des Fonds, im Geist der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1971 herzustellen
(e) Der Fonds kann in die Rechte, die Pflichten und das Vermögen des Fonds von 1971 eintreten, wenn die Versammlung des Fonds von 1971 dies nach Artikel 44 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1971 beschließt.
(f) Der Fonds erstattet dem Fonds von 1971 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1971 im Namen des Fonds erbracht hat.]
[Art. 36quater eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[Schlussbestimmungen]
[Überschrift eingefügt durch Artikel 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[Art. 36quinquies - Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 28 bis 39 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls. ]
[Art. 36quinquies eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[...]
[Frühere Artikel 37 bis 48 und Anlage aufgehoben durch Art. 27 Abs. 2 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)