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Act Approval And Execution Of The International Convention On Civil Liability For Damage Caused By Pollution By Hydrocarbons, And Annex, Made In Brussels On November 29, 1969. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en langue allem

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20 JULY 1976. - An Act to approve and implement the International Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage and the Annex, made in Brussels on 29 November 1969. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 20 July 1976 approving and implementing the International Convention on Civil Liability for Damage Due to Hydrocarbon Pollution, and the Annex, made in Brussels on 29 November 1969 (Belgian Monitor of 13 April 1977, err. of 26 June 1979), as amended successively by:
- the Act of 11 April 1989 approving and implementing various International Maritime Navigation Acts (Moniteur belge of 6 October 1989, err. of 8 December 1990);
- Act of 10 August 1998 enacting the 1992 Protocol amending the 1969 International Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, and Annex, made in London on 27 November 1992 (Belgian Monitor of 16 March 1999);
- the Act of 3 May 1999 organizing the division of powers following the integration of the maritime police, the aeronautical police and the railway police into the federal police (Belgian Monitor of 29 May 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 19 December 2012 implementing various international conventions on civil liability for pollution by ships, concerning substances referred to in Article 78 of the Constitution (Moniteur belge of 26 April 2013);
- the Act of 10 January 2013 implementing various international conventions on civil liability for pollution by ships, concerning substances referred to in Article 77 of the Constitution (Moniteur belge of 26 April 2013).

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. März 1999)
Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 of the G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom 26. April 2013)]
Article 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 § 4 des Handelsgartzbuches bestimmten
[ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.]
[Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 of the G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)
Art. 4 - 14 - [...]
[Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 (B.S. vom 26. April 2013)]
Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und bleiben in Kraft, solange dieses Übereinken

29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden]
[Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern
2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von Staaten und ihren Gebietskörperschaften.
3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Personen, denen das Schiff gehört.
Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.
4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen Flagge das Schiff führt.
5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.]
6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten:
(a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder ergreifender angemessener Wiederhersmar
b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden.]
7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.
8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.]
9. ["Organization" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. ]
[10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.]
[Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt durch Art. 2 Abs. 3 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel II
[Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich:
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
(ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Stassen gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.]
[Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel III
1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungssch
2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist, dass die Schäden:
(a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind,
b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, oder
c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.
3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann
4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen:
(a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;
(b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;
(c) einen Charterer (wie auch immer immer er bezeichnet ist, einschließlich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;
(d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;
e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft;
(f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen,
sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leürichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahr ]
5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte.
[Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel IV
[Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschänerisch für alle
[Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel V
1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:
(a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 Raumgehaltseinheiten,
b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten,
wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch nicht überschreiten darf.]
2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm sel ]
3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für aus
4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt.
5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt
6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwen
7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte
8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds gleichrangig.
9. [(a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, Operation die an dem betreffenden Tag für Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
(b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung diesnrit Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
(c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsä Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigung die- oder Beitrittsurknwi
10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts. ]
11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer. ]
[Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 Abs. 3 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 from Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel VI
1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken,
a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des Eigentümers geltend gemacht werden.
b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer gehörender Vermöcherten, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschä be
2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
Artikel VII
1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, zum Beispiel eine Bankbürgschaft
2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherem Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu
(a) Name of Heimathafen Und Schiffes;
(b) Name und Hauptgeschäftssitz of Eigentümers;
(c) Art der Sicherheit;
(d) Name und Hauptgeschäftsitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird;
e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.
3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung austell
5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten Geltungsdauer binnen drei Monaten Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.
6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.
7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sworn in
8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der Beklagte, auch wen der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der Streit verkündet wird.
9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden.
10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist.
11. Vorbehaltlich dies Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küsten
12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung innerhalb der in Artikzen V Absatz Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.
[Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 Abs. 2 of Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 of the Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel VIII
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
Artikel IX
1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschlie Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unterrichten.]
2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige Schadenersatzklagen zu erkennen.
3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich zuständig.
[Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Artikel X
1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei den
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist.
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen.
Artikel XI
1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt sind.
2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.
Artikel XII
Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgel dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher internationaler Übereinkünfte unberührt.
[Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen
Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:
(a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zmutur
(c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck "dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.]
[Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
[Artikel XIIter - Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls. ]
[Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)

Anlage
[Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden]
[Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht.
Art der Sicherheit: . . . . .
Laufzeit der Sicherheit: . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber):
Name: . . . . .
Anschrift: . . . . .
Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . . . .
. . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates)

. . . . . .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
Erläuterungen
____
Fußnoten
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angeben werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen diese Formen angeben werden.
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.