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General Law On Civil And Ecclesiastical Pensions. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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21 JULY 1844. - General Civil and Ecclesiastical Pensions Act. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 to 3, respectively, constitute the translation into the German language:
- Articles 2 and 3 of the Royal Decree of 5 December 2011 assimilating the mandates assigned to officials of the Walloon Region to a definitive pension appointment and providing for consideration for the calculation of the pension of certain supplements and allowances granted to officials of the Walloon Region (Belgian Monitor of 29 January 2013);
- articles 1 and 3 of the Royal Decree of 16 February 2014 providing for consideration in the calculation of the pension benefits granted to certain agents of the external services of the State Security (Belgian Monitor of 11 March 2014);
- articles 2 to 5 and 70 of the Act of 5 May 2014 concerning various public sector pension matters (Belgian Monitor of 2 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten dergen Wallonischen Region gewährten Zul
(...)
Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 of the Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. May 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009, wird wie folgt ergänzt:
1. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349 (vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete,"
2. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 ersetzt worden ist,"
3. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden ist."
Art. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2004.
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September 2006.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung
(...)
Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März 2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. May 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt:
"60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit."
(...)
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 8 § 1 of the Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden ebenfalls berücksichtigt:
1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte höhere Gehaltsstufe zusammenhängen,
2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und Verbesserungen in der Gehaltstabelle.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen."
Art. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25. April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt:
"I. MINISTERIUM DER FINANZEN
A. Abteilung Zoll
1. Direktor bei einer Steuerverwaltung
2. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung (a')
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad
4. Verwaltungsmitarbeiter
5. Finanzmitarbeiter
6. Finanzassistent (a'')".
2. In der linken Spalte wird Punkt I.B wie folgt ersetzt:
"B. Abteilung Akzisen
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung
2. Sektionschef der Finanzen, gestrichener Dienstgrad
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad
4. Verwaltungsmitarbeiter
5. Finanzmitarbeiter
6. Finanzassistent (a''')".
3. In der linken Spalte wird die Rubrik "Bemerkungen" wie folgt abgeändert:
(a) Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:
a1) "13. im Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung,"
a2) "14. in den Zweigstellen."
b) Buchstabe a') wird wie folgt ersetzt:
"a'') Finanzassistent (Abteilung Zoll)
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten:
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Zoll innehatten
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen haben, vorausgesetzt, diese erfolich
Oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen haben, insofern einerseits diese erfol
c) Buchstabe a'') wird wie folgt ersetzt:
"a'') Finanzassistent (Abteilung Akzisen)
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten:
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Akzisen oder den Dienstgrad des Sektionschefs der Finanzen - Abteilung Akzisen innehatten
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl zweck
Oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfungsweise einer Auswahl zwecks
(d) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"(b) Die Inhaber der in Punkt B.2 bis B.6 erwähnten Dienstgrade haben keinen Anspruch auf den Vorzugsnenner, wenn die Funktion in einer Kontrollabteilung der Akzisen ausgeübt wird."
4. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II sowie Punkt II.A wie folgt ersetzt:
"II. ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE UND FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE
A. Öffentlicher Dienst der Wallonie (Abteilung Natur und Forstwesen und Abteilung Polizei und Kontrollen, Direktion der Bekämpfung von Wilddieberei und der Ahnung von Verschmutzungen)
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1)
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2)
3. Qualifizierter Beigeordneter (Gehaltstabelle D3)
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1)
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2)
6. Attend (Gehaltstabelle C3)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 oder II.B.2 aufgefgeführten Funktion entspricht
5. In der rechten Spalte wird Punkt II.B wie folgt ersetzt:
"B. Ministerium der Wallonischen Region
B.1 Im Allgemeinen
1. Brigadechef der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse (Gehaltstabelle 34/2)
2. Technischer Hauptbediensteter der Wasser- und Forstverwaltung (Gehaltstabelle 32/2)
3. Technischer Bediensteter der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse (Gehaltstabelle 30/2)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte "Frühere Bezeichnungen" unter Punktters II.A aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funktion eines För
B.2 Abteilung Natur und Forstwesen
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1)
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2)
3. Beigeordneter (Gehaltstabelle D3)
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1)
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2)
6. Attend (Gehaltstabelle C3)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funk
6. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt II die Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE" ersetzt.
7. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II.B durch "Flämisches Ministerium der Umwelt, der Natur und der Energie - Agentschap voor Natuur en Bos (Agentur für Natur und Forstwesen)" ersetzt.
8. In der linken Spalte werden unter Punkt II.B die Wörter "eines Försters oder Naturwächters" durch die Wörter "eines Försters, strategischen Beraters oder Naturinspektors" ersetzt.
9. In der rechten Spalte wird die unter Punkt II.C aufgeführte nummerierte List wie folgt ergänzt:
"4. Attendees
5. Hauptassistent
6. Techniker
7. Haupttechniker."
10. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt III die Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER MOBILITÄT UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN" ersetzt.
11. In der rechten Spalte werden in der Überschrift von Punkt III zwischen den Wörtern "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT," und den Wörtern "REGIE DER SEETRANSPORTE" die Wörter "VERWALTUNG DER WASSERWEGE UND DER MARINE," eing
12. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt III.B durch "Flämisches Ministerium der Mobilität und der Öffentlichen Arbeiten - Agentschap voor Maritieme Dienstverlening en Kust (Agentur für maritime Dienstleistungen und die Küste)" ersetzt.
13. In der linken Spalte wird die unter Punkt III.B aufgeführte nummerierte List wie folgt ersetzt:
"1. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt)
2. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt)
3. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt)
4. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers ausübt)
5. Motorenwärter
6. Schiffer
7. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt)
8. Schiffstechniker
9. Hauptschiffstechniker
10. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt)
11. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt)
12. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt)
13. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen)
14. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs ausübt)
15. Besonderer Hauptassistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs ausübt)".
14. In der rechten Spalte wird die unter Punkt III aufgeführte nummerierte List wie folgt ergänzt:
"80. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt)
81. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Quartermeisters ausübt)
82. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt)
83. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt)
84. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers ausübt)
85. Motorenwärter
86. Schiffer
87. Hauptschiffer (der die Funktion eines Oberschiffers ausübt)
88. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt)
89. Techniker (der die Funktion eines Schiffsmechanikers ausübt)
90. Schiffstechniker
91. Hauptschiffstechniker
92. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt)
93. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt)
94. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt)
95. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen)
96. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs ausübt)".
15. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch "Dienste der Flämischen Regierung - Funktionen in den Politikbereichen Mobilität und Öffentliche Arbeiten" ersetzt.
16. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Brücken- und Straßenbauverwaltung" aufgehoben.
17. In der rechten Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch die Wörter "UND MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, BRÜCKEN- UND STRASSENBAUVERWALTUNG" ergänzt.
18. In der rechten Spalte wird zwischen der Überschrift von Punkt V und der nummerierten List ein Punkt V.A mit folgendem Wortlaut eingefügt: "A. Ministerium der Öffentlichen Arbeiten".
19. In der rechten Spalte wird unter Punkt V unter der nummerierten List ein Punkt V.B mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B. Ministerium der Flämischen Gemeinschaft, Brücken- und Straßenbauverwaltung".
20. In der rechten Spalte wird unter der Überschrift von Punkt V.B, eingefügt durch Nr. 19, eine nummerierte List mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1. Ingenitor
2. Direktor-Ingenitor, mit Ausnahme des ehemaligen Chefinspektor-Direktors
3. Beigeordneter des Direktors und Direktor".
21. In der rechten Spalte werden unter Punkt V.B unter der nummerierten List, eingefügt durch Nr. 20, folgende Wörter eingefügt:
"Die Inhaber der unter Punkt B aufgeführten Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer unter Punkt V.A aufgefgeführten Funktion entspricht."
22. In der rechten Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Inhaber dieser Dienstgrade" durch die Wörter "Inhaber der unter Punkt A und B aufgefgeführten Dienstgrade" ersetzt.
23. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter unter "Punkt V" durch die Wörter "unter Punkt V.A" ersetzt.
Art. 4 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert:
1. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt I durch "FÖD FINANZEN UND AGENTSCHAP VLAAMSE BELASTINGSDIENST (AGENTUR FLÄMISCHER STEUERDIENST)" ersetzt.
2. In der linken Spalte wird unter Punkt I vor der Rubrik "Bemerkungen" ein Punkt I.C mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"C. Flämisches Ministerium der Finanzen - Agentschap Vlaamse Belastingsdienst (Agentur flämischer Steuerdienst)
Abteilung Kontrolle
1. Attendees
2. Technischer Assistent
3. Mitarbeiter
4. Hauptmitarbeiter
5. Leitender Hauptmitarbeiter
6. Sachverständiger
7. Leitender Hauptsachverständiger".
3. In der linken Spalte wird unter Punkt I in die Rubrik "Bemerkungen" ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"h) Die Inhaber der in Punkt C erwähnten Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern sie aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung oder des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung übertragen worden sind, und zwar ausschließlich für Zeiträume, in denen sie in der Agentschap Vlaamse Belastingsdienst die Funktion
Art. 5 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Der König bestimmt die Fälle, in denen ein Pensionsantrag eingereicht werden muss, und welchen Bedingungen dieser Pensionsantrag genügen muss, um gültig zu sein.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind."
(...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1:
1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft trit,
2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003,
3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007,
4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010,
5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011,
6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September 2012,
7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013,
8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014,
9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft,
10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. May 2014 einsetzen,
11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM