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An Act To Amend The Judicial Code As Concerns The Procedure Before The Court Of Cassation And The Procedure For Recusal. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la procédure devant la Cour de cassation et la procédure en récusation. - Traduction allemande d'extraits

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10 AVRIL 2014. - An Act to amend the Judicial Code with respect to the proceedings before the Court of Cassation and the procedure for recusal. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 1 to 4, 28 and 37 to 39 of the Act of 10 April 2014 amending the Judicial Code with regard to the proceedings before the Court of Cassation and the procedure for recusal (Belgian Monitor of 15 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,
was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 131 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 1994 und 25. Juni 1998, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Generalprokurator kann dem Ersten Präsidenten vorschlagen, dass eine Sache in der Plenarsitzung behandelt wird."
Art. 3 - In Artikel 428ter desselben Gesetzbuches wird § 10, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 10 - Gegen die Beschlüsse, die von den in Paragraph 6 erwähnten Berufungsausschüssen verkündet werden, kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des vorliegenden Gesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 4 - Es werden aufgehoben:
- Artikel 468 § 3 desselben Gesetzbuches,
- Artikel 609 Nr. 4 desselben Gesetzbuches,
- Artikel 614 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998.
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze und Königlicher Erlasse
Art. 28 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat.
Gegen die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
2. Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
(...)
Art. 37 - Der Königliche Erlass Nr. 79 vom 10. November 1967 über die Ärztekammer wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 23 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Gegen die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- oder den Berufungsräten gefasst werden, kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
2. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird aufgehoben.
Art. 38 - Der Königliche Erlass Nr. 80 vom 10. November 1967 über die Apothekerkammer wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 23 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Gegen die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- oder den Berufungsräten gefasst werden, kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
2. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird aufgehoben.
Art. 39 - [Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 261 vom 24. März 1936]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM