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Law Amending The Mortgage Law Of December 16, 1851 In Order To Establish Privileges For Victims Of Criminal Offences. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales. - Traduction allemande

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21 FEBRUARY 2014. - An Act to amend the Mortgage Act of 16 December 1851 to establish privileges for victims of criminal offences. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of February 21, 2014 amending the mortgage law of December 16, 1851 to establish privileges for victims of criminal offences (Belgian Monitor of May 15, 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
im Hinblick auf die Einführung von Vorzugsrechten für die Opfer von Straftaten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine Nummer 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3ter. der Schadenersatz, den der Verurteilte dem Opfer, das eine natürliche Person ist, und dessen Rechtsnachfolgern bis zum zweiten Grad einschließlich gemäß einer formll rechtskräftig gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Vorliegendes Vorzugsrecht steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu,".
Art. 3 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1967 und das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5bis. Das Opfer, das eine natürliche Person ist, und seine Rechtsnachfolger bis zum zweiten Grad einschließlich haben ein Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter des Verurteilten, für den Schadenersatzword, den der Verurteilte gemäß einer formll recht Dieses Vorzugsrecht besteht nur bei Eintragung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formll rechtskräftig geworden ist, und steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu.
Dieses Vorzugsrecht kommt erst nach den gesetzlichen und vertraglichen Hypotheken zur Anwendung, die vor dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formll rechtskräftig geworden ist, beim Hypothekenamt eingetragen wurden,".
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird zwischen den Artikeln 38 und 38bis ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 38/1 - Das in Artikel 27 Nr. 5bis vorgesehene Vorzugsrecht wird durch die Eintragung binnen zwei Monaten, nachdem die Entscheidung formll rechtskräftig geworden ist, bewahrt. Im Falle einer verspäteten Eintragung ist das Datum der Eintragung für den Rang des Vorzugsrechts bestimmend."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM