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Law Establishing Electronic Surveillance As A Standalone Sentence. -German Translation

Original Language Title: Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande

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7 FEBRUARY 2014. - An Act to establish electronic surveillance as an autonomous sentence. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 7 February 2014 establishing electronic surveillance as a stand-alone punishment (Belgian Monitor of 28 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung als autonomous Strafe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 of Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches,".
(b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches. "
Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt:
"1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Maßnahmen,".
Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" die Wörter "die in Artikel 594 Nr.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 7 of Strafgesetzbuches werden die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe,
2. Arbeitsstrafe.
Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe,
2. Strafe unter elektronischer Überwachung,
3. Arbeitsstrafe.
Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." ersetzt.
Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter elektronischer Überwachung".
Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls aus. Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung zur Anwend Für die Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefgniänsstrafe.
Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt werden für Taten, die erwähnt sind:
- in Artikel 347bis,
- in den Artikeln 375 bis 377,
- in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder mittels Minderjähriger begangen worden sind,
- in den Artikeln 393 bis 397,
- in Artikel 475.
§ 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr.
Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formll rechtskräftig geworden ist, beginnen.
§ 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden Gerichte den zuständigen Dienst
Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest.
Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Elemente enthalten, durch die Behörde, die den Antrag beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefas
Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt.
§ 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf event Das Gericht kann eine Strafe unter elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wen keine Sozialuntersuchung durchgeführten word
§ 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie im Interesse des Opfers erforderlich sind."
Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung formll rechtskräftig geworden ist, setzt die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten Strafvollstrungs
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und begleiten den Verurteilten.
§ 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz die Staatsanwaltschaft unverz Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung festgelegte Gefängnisstrafe In diesem Fall entspricht ein Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe.
§ 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine Kopie dieses Antrags.
Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der elektronischen Überwachung und gegebenenierte In dieser Stellungnahme wird angeben, ob der Verurteilte während der Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den Verurteilten das Zentrum für
Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen Straftaten begangen hat und wen er das Programm für den konkreten Inhalt der elektronischen Überwachung befolge
Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten Sonderbedingungen.
Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung widerrufen werden."
Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel 37quinquies, 37sexmeriernum
Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen."
Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen".
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des
KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung
Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM