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Law On The Implementation Of The Regulation (Eu) No 181/2011 Of The European Parliament And Of The Council Of February 16, 2011 Concerning The Rights Of Passengers In Bus And Coach Transport And Amending Regulation (Ec) No 2006/2004. -German Translation

Original Language Title: Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande

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10 JUIN 2014. - Act implementing Regulation (EU) No 181/2011 of the European Parliament and Council of 16 February 2011 concerning the rights of passengers in bus and bus transport and amending Regulation (EC) No 2006/2004. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 June 2014 implementing Regulation (EU) No 181/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 February 2011 concerning the rights of passengers in bus and coach transport and amending Regulation (EC) No 2006/2004 (Belgian Monitor of 9 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 römdermisch X Absatz 1 Nr. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs.
Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen, deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer beträgt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of the Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde,
3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verordnung.
Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen.
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben.
KAPITEL 2 - Beschwerden
Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen öffentlichen Behörde einlegen.
Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird, eingereicht.
Die Beschwerde enthält folgende Angaben:
1. die Identität und Address des Beschwerdeführers,
2. eine Darlegung des Tatbestands,
3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet.
Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß gegen die Verordnung eingere
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine
Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer erhalten hat oder hätte
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab:
1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
2. wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits bearbeitet wurde.
Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetztwer, setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig
§ 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird binnen einer Frist von dreißigen
Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung in Kenntnis gesetzt.
KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße
Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und festzustellen.
Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige öffentliche Behörde gerichtetete Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
KAPITEL 4 - Sanktionen
Abschnitt 1 - Grundsätze
Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt sind.
Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte dieses Betrags zu übersch
Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000 EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximumn Geldbußen betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen werden könnten.
Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen, late Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch
Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist, kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder Teilaufschub für Zahlung der administrativen Geldhr
§ 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße.
§ 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße führt.
Der Wideruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen neuen Verstoß auferlegt wird.
§ 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.
Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre, nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden.
Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde
Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem Betreffendenwer - außer in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3 erwähnten Fällen - binnen dreißig
§ 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist:
1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße eingeleitet worden ist,
2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht hat, seine Akte einzusehen,
3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen,
4. die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln
Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der Anhörs Die Anhörungsssitzung muss zwischen dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der Notifizierung stattfinden.
Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf den Tatbestand, der Sie notifiziert dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angeben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre Fahrer vorzusehen.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Anlage

Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET