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Law Inserting The Probation As A Standalone Sentence In The Penal Code, And Amending The Code Of Criminal Procedure, And The Law Of 29 June 1964 On Suspension, Suspension And Probation. -German Translation

Original Language Title: Loi insérant la probation comme peine autonome dans le Code pénal, et modifiant le Code d'instruction criminelle, et la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation. - Traduction allemande

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10 AVRIL 2014. - Probation Act as a stand-alone sentence in the Criminal Code, and amending the Criminal Code, and the Suspension, Suspension and Probation Act of 29 June 1964. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 April 2014 inserting probation as a stand-alone sentence in the Criminal Code, and amending the Code of Criminal Investigation, and the Act of 29 June 1964 concerning suspension, probation and probation (Belgian Monitor of 19 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einführung der Bewährung als autonomous Strafe im Strafgesetzbuch und zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 7 of Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter
"In Korrektional- und Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe,
2. Strafe unter elektronischer Überwachung,
3. Arbeitsstrafe.
Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." durch die Wörter
"In Korrektional- und Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe,
2. Strafe unter elektronischer Überwachung,
3. Arbeitsstrafe,
4. autonomous Bewährungsstrafe.
Die unter den Nummern 1 bis 4 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." ersetzt.
Art. 3 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt Vter - Strafe unter elektronischer Überwachung", eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, zu "Abschnitt Vbis - Strafe unter elektronischer Überwachung".
Art. 4 - Artikel 37quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte oder vom Angeklagten angefragte Arbeitsstrafe auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen."
Art. 5 - In Artikel 37sexies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird das Wort "Arbeitsstrafe" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitsstrafe und der autonomousn Bewährungsstrafe" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 37octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, der Artikel 37septies wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis." endet, aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibesendung" und dem Wort "vor" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "verfasst, je nach Fall, einen kurzen oder mit Gründen versehenen Bericht" durch die Wörter "verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht" ersetzt.
Art. 7 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Vquater mit der Überschrift "Autonomous Bewährungsstrafe" eingefügt.
Art. 8 - In Abschnitt Vquater, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 37octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37octies - § 1 - Ist eine Tat mit einer Polizei- oder Korrektionalstrafe zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine autonomous Bewährungsstrafe auferlegen.
Eine autonomous Bewährungsstrafe besteht in der Verpflichtung, besondere Auflagen einzuhalten während eines bestimmten Zeitraums, der vom Gericht gemäß § 2 festgelegt wird.
Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, eine Gefängnisstrafe oder eine Geldbuße, die im Falle der Nichtvollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe
Eine autonomous Bewährungsstrafe darf nicht verhängt werden für Taten, die erwähnt sind:
- in Artikel 347bis,
- in den Artikeln 375 bis 377,
- in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder mittels Minderjähriger begangen worden sind,
- in den Artikeln 393 bis 397,
- in Artikel 475.
§ 2 - Die Dauer der autonomousn Bewährungsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Eine autonomous Bewährungsstrafe von zwölf Monaten oder weniger ist eine Polizeistrafe. Eine autonomous Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr ist eine Korrektionalstrafe.
§ 3 - Wird eine autonomous Bewährungsstrafe vom Gericht erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die Tragweite einer solchenhn Strafe auf undmerk Das Gericht kann eine autonomous Bewährungsstrafe nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat.
Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte oder vom Angeklagten angefragte autonomous Bewährungsstrafe auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen.
§ 4 - Das Gericht bestimmt die Dauer der autonomousn Bewährungsstrafe und gibt Hinweise in Bezug auf den Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe.
§ 5 - Auf föderaler und lokaler Ebene arbeiten die Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe und der autonomousn Bewährungsstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 37sexies § 4."
Art. 9 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37novies - § 1 - Wer gemäß Artikel 37octies zu einer autonomousn Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, muss sich einer juristischen Betreuung unterwerfen, die von einem Justizassistenten des Dienstes der Justizhäuser des Födern
Die Vollstreckung der autonomousn Bewährungsstrafe wird von der Bewährungskommission des Wohnortes des Verurteilten, der der Justizassistent Bericht erstattet, überwacht.
Ist die gerichtliche Entscheidung, durch die autonome Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, formll rechtskräftig geworden, übermittelt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung davon an den Vorsitzenden der zuständigen
Binnen einem Monat nach Bestellung des Justizassistenten erstattet dieser der Bewährungskommission Bericht über die Einhaltung der Auflagen und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, oder jedes Mal, wen die Kommission ihn darum ersucht Er schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, die er für erforderlich erachtet.
§ 2 - Territorial Die Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der formaln Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der Betreffende seinen Wohnort außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz ausgesprochen wurde.
Wen die Kommission es in außergewöhnlichen Fällen für einen zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmäßig hält, die Zuständighn Für Personen, die keinen Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen Wohnortes seins mus
§ 3 - Die Bewährungskommission bestimmt auf der Grundlage des Berichts des Justizassistenten, der den Verurteilten angehört hat, und unter Beachtung der in Artikel 37octies § 4 erwähnten Hinweise den konkreten Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe.
Der konkrete Inhalt der autonomousn Bewährungsstrafe wird dem Verurteilten in einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen."
Art. 10 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37decies - § 1 - Die Bewährungskommission kann den konkreten Inhalt der autonomousn Bewährungsstrafe entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz oder teilweise aussetzen, ihn näher Kann eine der Auflagen der autonomen Bewährungsstrafe während der ursprünglichen Bewährungsfrist unabhängig vom Willen des Verurteilten nicht verwirklicht werden, kann die Bewährungskommission die Bewährungsfrist einmal um Jaöchamil
Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass sie eine der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen muss, lädt der Vorsitzende den Betreffenden mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache anberaum Die Akte der Kommission wird dem Betreffenden und seinem eventuellen Beistand während zehn Tagen zur Verfügung gestellt.
Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass die autonomous Bewährungsstrafe vollstreckt worden ist, kann sie entscheiden, dass diese endet, selbst wenn der vom Gericht festgelegte Zeitraum noch nichtbgelaufen ist.
Die in Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Entscheidung der Bewährungskommission wird mit Gründen versehen. Diese Entscheidung wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft notifiziert. Die Notifizierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt per einfachen Brief und die Notifizierung an den Betreffenden erfolgt per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg, und zwar binnen drei Tagen, Samstage, Sonnt
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft und der zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilte können, die Erstgenannte per Antrag und der Zweitgenannte per Antragschrift, vor dem Gericht Erster Instanz, bei dem die Kommission eingesetzt §
Antrag und Antragschrift müssen schriftlich eingereicht werden und mit Gründen versehen sein. Das Rechtsmittel muss binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung der Kommission eingelegt werden. Es hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Kommission trifft diesbezüglich eine andere Entscheidung.
Der Präsident des Gerichts, das zu befinden hat, lässt mindestens zehn Tage im Voraus in einem bei der Kanzlei geführten besonderen Register Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Der Greffier setzt den zu einer autonomousn Bewährungsstrafe Verurteilten mindestens zehn Tage vor dem Erscheinen per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg davon in Kenntnis. Während dieser Frist wird die Akte bei der Kanzlei hinterlegt und dem Verurteilten und seinem eventuellen Beistand zur Verfügung gestellt. Das Gericht tagt und befindet in der Ratskammer.
Gibt das Gericht dem Rechtsmittel statt, kann es die Entscheidung der Kommission abändern.
Gegen die Entscheidung, die infolge des eingelegten Rechtsmittels ausgesprochen wird, kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden."
Art. 11 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37undecies - Wird die autonomous Bewährungsstrafe nicht oder nur teilweise vollstreckt, setzt der Justizassistent die Bewährungskommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission lädt den Verurteilten mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg vor und setzt dessen Beistand davon in Kenntnis. Die Akte der Kommission wird dem Verurteilten und seinem eventuellen Beistand während fünf Tagen zur Verfügung gestellt.
Die ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft tagende Bewährungskommission verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht im Hinblick auf die Anwendung der Ersatzstrafe.
Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt.
In diesem Falle kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung vorgesehene Gefängnisstrafe oder Geldbuße - unter Berücksichtigung der vom Verurteilten bereits verbüßten autonomousn Bewährungsstrafe - zu
Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn autonome Bewährungsstrafen ausgesprochen werden, darf ihre Dauer höchstens zwei Jahre betragen."
Art. 13 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "alle Geldbußen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" durch die Wörter "alle Geldbußen, autonomousn Bewährungsstrafen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 1977 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "oder dreihundert Stunden Arbeitsstrafe" durch die Wörter ", dreihundert Stunden Arbeitsstrafe oder zwei Jahre autonome Bewährungsstrafe" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "können Gefängnistrafen und Strafen unter elektronischer Überwachung auf weniger als acht Tage, Arbeitsstrafen auf weniger als fünfundzig Stunden und Geldbußen auf weniger als 26 EUR herabgesetzt werden
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 16 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer autonomousm Bewährungssstrafe gemäß Artikel 37octies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches. "
Art. 17 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt:
"1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 6 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Maßnahmen,".
Art. 18 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 bis 6" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
Art. 19 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden im ersten Satz zwischen dem Wort "Ersatzstrafen" und den Wörtern "aufgeschoben werden" die Wörter ", unter Ausschluss der autonomousn Bewährungsstrafe," eingefügt.
Art. 20 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. May 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Die Kommission übermittelt" werden durch die Wörter "Der Greffier übermittelt ebenfalls" ersetzt.
2. Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis setzt." endet, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "binnen drei Tagen" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt.
KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze
Art. 22 - In Artikel 5 Nr. 1 of the Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus einer Geldbußegni, einer autonomousn Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter elektronischer Überwach
Art. 23 - In Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "zu einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe verurteilt wurden" durch die Wörter "zuwerautonomous Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter elektronischer Überwachung, einer
Art. 24 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 of the Gesetzes vom 15. May 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuengni Gemeindegesetzes werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe
Art. 25 - In Artikel 42 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen werden die Wörter "einer Arbeitsstrafe" durch die Wörter "einer autonomousn Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung" ersetzt.
KAPITEL 6 - Autonomous Bestimmung
Art. 26 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der Bestimmungen über die autonomous Bewährungsstrafe und die Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 8. May 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des Gerichtsgesetzbuches in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM