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An Act To Amend The Judicial Code As Concerns The Procedure Before The Court Of Cassation And The Procedure For Recusal. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la procédure devant la Cour de cassation et la procédure en récusation. - Traduction allemande d'extraits

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10 AVRIL 2014. - An Act to amend the Judicial Code with respect to the proceedings before the Court of Cassation and the procedure for recusal. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 29, 30 and 32 to 36 of the Act of 10 April 2014 amending the Judicial Code with regard to the proceedings before the Court of Cassation and the proceedings in question (Belgian Monitor of 15 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze und Königlicher Erlasse
(...)
Art. 29 - Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1985, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Gegen Beschlüsse des Berufungsausschusses kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 30 - Das Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 33, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - Gegen Beschlüsse der Berufungsräte kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
2. In Artikel 41 Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.
(...)
Art. 32 - In Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2013, wird § 14 wie folgt ersetzt:
"§ 14 - Gegen Beschlüsse, die in letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasst werdenwer, und gegen Endbeschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern kann gemäß den Bestimmun
Art. 33 - Artikel 19 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Betriebsjuristen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - Gegen Beschlüsse der Berufungskommission kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 34 - Artikel 5 of the Gesetzes vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Gegen ihre Beschlüsse kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
2. Absatz 6 wird aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 32 des Gesetzes vom 15. May 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - Gegen Beschlüsse des Berufungsausschusses kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 36 - Artikel 9 § 7 of the Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird wie folgt ersetzt:
"§ 7 - Gegen Beschlüsse, die in letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasst werdenwer, und gegen Endbeschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern kann gemäß den Bestimmun
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM