Advanced Search

Law On The Execution Of The Pact For Competitiveness, Employment And Recovery. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

15 MAI 2014. - Act to implement the competitiveness, employment and recovery pact. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 21 and 23 of the Act of 15 May 2014 implementing the Pact of Competitiveness, Employment and Recovery (Moniteur belge of 22 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation
Duale Ausbildung
KAPITEL 1 - Ausbildung und Innovation
(...)
Art. 21 - Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Gesetze vom 17. May 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "für die Finanzierung des bezahlten Bildungsurlaubs" durch die Wörter "für die Finanzierung der Anstrengungen zugunsten von Personen, die zu den in Artikel 189 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Risikogruppen gehören," ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags für die Finanzierung der Anstrengung zugunsten von Personen, die zu den in Artikel 189 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Risikogruppen gehören, wird den mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragen Einrichtungen zugeführt.
Die Einnahmen aus der Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags werden dem Betrag der Mittel hinzugefügt, der vom König auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006 für zusätzliche Projekte zugunsten von Risikogruppen verwendet werden kann."
3. Paragraph 2bis wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet günstigerer Bestimmungen und unbeschadet des Paragraphen 1 wird in die in § 2 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen in jedem Fall mindestens der Gegenwert eines Tages beruflicher Weiterbildung pro Arbeitnehmer pro Jahr aufgenommen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen fest."
(...)
Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 21, der am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM